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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Sehaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 6. bis 12. Februar 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Basel 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich 2, Genf 1, Basel l, Chaux-deFonds 3.

Keuchhusten. Basel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Basel l, Luzern 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches Bureau.

299 Bekanntmachung Seit unserer letzten Publikation sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von Vieh, Fleisch etc. geöffnet worden:

I. An der schweizerisch-französischen Grenze: Untersuchender Thlerarzi.

Bourdigny:

l

An denjenigen Tagen, an welchen in St-Genis } Montant in Genf.

(Pays de Gex) Viehmärkte abgehalten werden. J Rochettes : Vom 1. Mai bis 1. Oktober jeden Freitag Morgen von 9 bis 12 Uhr; gegebenen Falls jeweilen auf spezielles Verlangen von Viehbesitzern.

W y s sl e r in Auberson.

II. An der schweizerisch-deutschen Grenze: Wasterkingen: Ì Jeden Dienstag und Donnerstag Morgen [ D o l d e r in Rafz.

von 8-- 10 Uhr.

J Wildlingen: ( Z i m m e r mann Jeden Donnerstag Nachmittag von 3--5 Uhr. J ° Altorf: l Jeden Freitag Nachmittag von l--3 Uhr. j

Seiler

Buch: } B r ü t s c h , Sohn, , , F ., »T h -.1 n K U in Ramsen.

Jeden Freitag Nachmittag von 3--5 Uhr. Jl In Ersetzung des demissionirenden Hrn. Thierarzt Studer in Schaff hausen hat der Bundesrath unterm 1. dies als Grenzthierärzte ernannt: Für die Einfuhrstation Schaffhausen-Bahnhof : Hrn. Thierarzt Etzweiler in Schaff hausen.

Für die Einfuhrstation Durstgraben : Hrn. Thierarzt Vollmar in Beringen. .

300 Die tierärztlichen Punktionen an der Einfuhrstation Schaffhausen am Rhein wird nach wie vor Hr. Grenzthierarzt Studer in Schaffhausen besorgen.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Als Auswanderungsunteragenten haben zu fungiren aufgehört: Von der Agentur A. Zwilchenibart in Basel: Hr. Job. Huzli in Saanen a/. Gstad, ,, Sam. Nußbaum in Delsberg, ,, Ed. Sterchi in Aarmühle, ,, Fried. Grunder in Aarmühle, Leopold Mettler in Altdorf.

" Von der Agentur Otto Stoer in Basel : Hr. Otto Kuhn in Luzern, ,, Peter Nutz in Glarus.

B e r n , den 18. Februar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung,Auswanderungswesen..

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsheschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Paul G r e g o r i von Bergün (Graubünden) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 7. Februar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung ; Forstwesen.

301

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ^für Zollbehandlung", ,,Provision"1, ,,Deklaration", ,,Revision11 u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt), zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die "Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Waarenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Beproduzirt im Februar 1887.

302

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande heibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde ( E n t l a s s u n g s z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Februar 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1887

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19.02.1887

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298-302

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