509 Zu Vertretern des Bundes im Verwaltungsrate der Berner Alpenbahngesellschaft werden für eine mit dem 1. Januar 1917 beginnende neue dreijährige Amtsdauer wiedergewählt die Herren : V. Charbonnet, alt Staatsrat, in Genf, Dr. E. Frey, Direktor der Kraftwerke Rheinfelden, Nationalrat Jäggi, in Basel, Nationalrat Dr. A. Büeler, in Schwyz.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der A.-G. ,,Ferrovia Elettrica Lugano-CadroDino (Sonvico)" stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 7,980 km lange Linie Lugano-Viganello-Soragno-Cadro-Dino samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 135,000, das zur Abbezahlung von Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Die Linie ist im I. Range für Fr. 250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gernäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. Dezember 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. Dezember 1916.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartementes.

590

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Tramelan-Tavannes stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 8,731 km lange elektrische Eisenbahnlinie von Tramelan nach Tavannes, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im ersten Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 100,000, das zur Elektrifizierung dieser Bahn verwendet worden ist.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 3. Januar 1917 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. Dezember 1916.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Auslosung von Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1903.

Die Auslosung der pro 15. April 1917 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 % eidgenössischen Anleihens von 1903 wird Donnerstag, den 11. Januar 1917, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

(2.).

Schweiz. Finanzdepartement.

I. Nachtrag-

zum Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr verboten ist.

Die durch den Bundesratsbeschluss vom 4. dies erweiterten Ausfuhrverbote sind in einem auf den gleichen Tag bereinigten I. Nachtrag zum Verzeichnis vom 3. November 1916 zusammengestellt worden, welcher bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur,

591 Lugano, Lausanne und Genf, und bei den Zollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen gratis erhoben werden kann. Für die Zustellung per Post sind als Portogebühr 5 Cts. einzusenden.

Der Preis des Verzeichnisses mit Nachtrag beträgt 50 Cts., per Post zugesandt 55 Cts.

B e r n , den 15. Dezember 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ausfuhr von Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten, Fässer und dgl.).

A. Säcke.

Die Ausfuhr von Säcken aus Textilmaterial ist grundsätzlich verboten.

Zur Erleichterung des Warenverkehrs werden indessen in nachstehenden Fällen und unter den angegebenen Bedingungen Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot gestattet: 1. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die z u m F ü l l e n mit Getreide oder andern Massenartikeln ins Ausland gesandt und innert bestimmter Frist gefüllt wieder eingeführt werden.

2. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die a l s U m s c h l i e s s u n g von W a r e n ins Ausland gesandt und leer in die Schweiz zurückgeführt werden.

In beiden Fällen wird die Ausfuhr durch die schweizerischen Austrittszollämter ohne besondere Ausfuhrbewilligung unter folgenden Bedingungen gestattet : a. Die Exporteure oder ihre Vertreter (Warenführer, Speditionsfirmen) haben eine Freipassdeklaration auszustellen und sich zu verpflichten, die Säcke innert der Frist von drei Monaten, von der Ausfuhr an gerechnet, wieder einzuführen.

b. Als Sicherheitsleistung für die Wiedereinfuhr ist für jeden ausgehenden Sack beim abfertigenden Zollamt ein Betrag von Fr. 2 zu hinterlegen oder zu verbürgen.

Sollte die Wiedereinfuhr der Säcke nicht innert der festgesetzten Frist stattfinden, so bleibt die Kaution verfallen und es kann überdies das Strafverfahren wegen Umgehung der Ausfuhrverbote eingeleitet werden nach Massgabe der Bundesratsbeschlüsse vom 11. August und 10. November 1916. Das Strafverfahren wird

592 auf alle Fälle eingeleitet, wenn die Säcke im Auslande veräussert worden sind. Es ist Sache des Exporteurs, sich vor der Ausfuhr zu vergewissern, dass die Rücksendung der Säcke von Seiten des Bestimmungslandes gestattet wird.

Für f r e m d e leere Säcke, die gefüllt eingingen und leer wieder ausgehen sollen, wird die Ausfuhr nur dann gestattet, wenn in einwandfreier Weise nachgewiesen wird, dass es sich tatsächlich um gefüllt eingegangene und leer ausgehende fremde Säcke handelt.

Zu dem Zwecke hat der schweizerische Versender dem Austrittszollamt durch Vorlage der Einfuhrfrachtbriefe, von Originalkorrespondenzen, Lieferungskontrakten, Fakturen etc. den Beweis zu erbringen, dass er zur Rücksendung der Säcke vertraglich v e r p f l i c h t e t ist. Für nach Deutschland zurückgehende leere Säcke braucht die vertragliche Verpflichtung zur Rücksendung nicht nachgewiesen zu werden.

B. Packkisten nnd Fässer ans Holz der Tarif-Nrn. 248 u. 256.

Für die Ausfuhr von leerem Verpackungsmaterial dieser Art, das z u m F ü l l e n ausgeführt wird, gelten die in Ziff. l und lit. a hiervor für Säcke aufgestellten Bestimmungen, wobei jedoch von der Leistung einer Kaution bis auf weiteres abgesehen wird.

Dagegen wird die Ausfuhr von Kisten, Fässern und dgl., die mit Waren gefüllt ausgehen und sich als handelsübliche Warenumschliessung darstellen,_ bis auf weiteres nicht beanstandet. Eine Freipassabfertigung oder eine Ausfuhrbewilligung ist hierfür somit nicht erforderlich.

F r e m d e s , leer zurückgehendes Material dieser Art wird zur Ausfuhr zugelassen, wenn durch Vorlage der ursprünglichen Frachtbriefe nachgewiesen wird, dass tatsächlich an den ursprünglichen Versender im Ausland zurückgehendes Material vorliegt. Ein Nachweis darüber, dass der schweizerische Aufgeber zur Rücksendung verpflichtet ist, wird nicht gefordert.

C. Gebrauchte Öl- und Petrolfässer der Nr. 255 und gebrauchte Fässer aus Eisenblech der Nrn. 787/790.

Für die Ausfuhr dieses Materials finden die Bestimmungen über die Ausfuhr von Packkisten sinngemässe Anwendung.

D. Eisenbahnwagendecken.

Privatwagendecken, die mit der Bestimmung ins Ausland gesandt werden, mit dem beladenen Güterwagen in die Schweiz zurückzu-

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kehren, können auch ohne Vorlage einer speziellen Ausfuhrbewilligung mit Ausfuhrfreipass auf drei Monate abgefertigt werden, gegen Hinterlegung oder Verbürgerung des Betrages von Fr. 50 für jede Decke. Im Falle der Nichtwiedereinfuhr treten die unter lit. A erwähnten Folgen ein.

B e r n , den 1. Dezember 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Schlusskurs und Patentprüfung für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet werden, findet vom 29. Januar bis 21. April nächsthin in Bern ein Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung ; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie ("für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 23. Dezember 1916 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen und Chur einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben. Die genannten Direktionen werden dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzeugnis zustellen ; auch sind sie bereit, den Bewerbern, auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 6. Dezember 1916.

(2..)

Die Obertelegraphendirektion.

594

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer, Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (S. amtl. Gesetzsammlung Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer erlassen : Alle Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahr 1915 oder 1915/1916 steuerbare Kriegsgewipne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung jetzt schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne nebst je einem Exemplar Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die Kriegsgewinnsteuer und der Ausfiihrungsbestimmungen des schweizerischen Finanzdepartements zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Rücksendung hat mit einer entsprechenden Bemerkung auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Steuerpflichtige, die ihre Geschäftsrechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, haben zwei Steuererklärungen einzureichen, die eine für die Zeit vom 1. Januar 1915 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres 1914/1915 und die andere für das Geschäftsjahr 1915/1916. Sollte ihnen nur ein Formular zugesandt worden sein, so hätten sie ein zweites nachzuverlangen.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1.915 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 10. Januar 1917 kein

595 Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Januar 1917 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1915 oder 1915/1916 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des ßundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Stçuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen -werden.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

(3..).

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Erlöschen der Auswanderungsagentur ,,International Ticket Office" in Locamo.

Das am 13. März 1914 den Herren Marino Bonetti in Locamo und Nicola und Cesare Pellegrini in Chiasso als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur ,,International Ticket Office" erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur ist am 9. Dezember 1916 erloschen. Die genannte Agentur ist eingegangen, und Herr M. Bonetti hat eine neue Agentur gegründet, die er allein unter seinem Namen betreibt.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur ,,International Ticket Office" in Locamo deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 9. Dezember 1917 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 12. Dezember 1916.

(2.).

Schweiz. Auswanderungsamt.

Bundesblatt, 68. Jahrg. Bd. IV.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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51

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20.12.1916

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589-595

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