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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verordnung über die Vollziehung des Landsturmgesetzes.

(Vom 5. Dezember 1887.)

Getreue liebe Eidgenossen l Wir haben die Ehre, Ihnen die unterm heutigen Tage erlassene Verordnung über die Vollziehung des Art. 6 des Landsturmgesetzes vom 4. Dezember 1886 zuzusenden, mit dem Gesuche, für die Ausführung desselben die nöthigen Anordnungen zu treffen und dabei nachstehende Auseinandersetzungen berücksichtigen zu wollen.

Die Erstellung der Landsturmkontrole ist ungesäumt an Hand zu nehmen und so zu fördern, daß sie spätestens bis Ende Januar 1888 ihren Abschluß finde. Wie Sie der Verordnung entnehmen wollen, ist das Kontroigeschäft hauptsächlich in die Hände einer Delegation der betreffenden Gemeindebehörde und ihres Sektionschefs gelegt, unter Aufsicht des Kreiskommandanten und Oberleitung eines von unserm Militärdepartement bezeichneten Oberoffiziers. Wir ersuchen Sie deßhalb, die genannten kantonalen Organe entsprechend verständigen zu wollen. Den Namen des mit der Oberleitung der Landsturm-Organisation betrauten Oberoffiziers wird das Schweiz. Militärdepartement Ihnen nächstens zur Kenntniß bringen und gleichzeitig der dortigen Militärbehörde die erforderlichen Formularien und Verordnungen, sowie die nöthigen Exemplare einer die Durchführung der Organisation erläuternden Instruktion übermitteln.

]n Bezug auf diese Durchführung beschränken wir uns darauf, zu bemerken, daß die nach Art. 2 der Militärorganisation - vom

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13. November 1874 in Folge ihrer bürgerlichen Stellung auch im Landsturm dienstfreie Mannschaft zur Kontrolirung nicht beigezogen werden soll, und daß die eiste Altersklasse des Landsturms -- Mannschaften im 17. bis 19. Altersjahr -- zur Zeit nicht in die Kontrolen aufzunehmen ist.

Sodann wollen Sie davon Vormerkung nehmen, daß in Betreff der Ihrer Behörde zustehenden Offizierswahlen der leitende Oberoffizier die Weisung erhaltenhat,,nachKontrolirungg der verfugbaren Pflichtigen Ihnen das Verzeichnis d e r s e l b e z u Ä U weitern Entschliessungen zu übermitteln.

Wir halten ferner dafür, daß ta denjenigen Kantonen in denen bereits bei den approximativen Erheb flogen im Anfange dieses Jahres brauchbare Mannschaftsverzeichnisse aufgenommen worden sind, diese benutzt werden durften, und daß das Kontrolgeschaft nach erfolgter Ergänzung mit Bezug auf den jüngsten Jahrgang sich auf eine Umarbeitung jener Erhebungen beschranken konnte.

Wir benutzen gern diesen Anlaß, Sie getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5. Dezember 1887.

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Im Namen, des Schweiz. Bundes) athes, Der Bundesprasident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verordnung über die Vollziehung des Landsturmgesetzes. (Vom 5. Dezember 1887.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1887

Date Data Seite

715-716

Page Pagina Ref. No

10 013 759

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