359

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bein, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 10. bis 16. April 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. Basel l, Bern 1.

Scharlach. Basel l, Biel 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Basel 1.

Keuchhusten. Lausanne 1.

Rothlauf. -- Typhus. Luzern 2.

Infektiöse Kindbettkrankheiten.

-- Eidg. statistisches BUreau.

360

Bulletin Nr. 7 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in£der

Sclivreiz vom 1. bis 15. April 1887.

Vorkommende Abkwrzwngen: St = Ställe ;5W = Weiden ; P = Pferde ; B = Rindvieh ; Schw = Schweine ?

Z = Ziegen; Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Bauschbrand.

Bern. Bez. Niedersimmenthal, Därstetten, l R ; Oberwyl, l R ; Bez. Courtelary, Tramelan, l . R -- Total 3 R umgestanden.

Gesammttotal 3 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Laufen, Röschenz, \ R ; Bez. Erlach, Vinelz, 2 R,, Gampelen, l R; Bez. Thun, Pohlern, l R; Bez. Pruntrut, Boncourtt l R -- Total 6 R utngestanden.

Lnzern. Bez. Sursee, Großwangen, l R umgestanden, 15 R abgesperrt.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, l R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, l R umgestanden, 5 R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Kreuzungen, Bottighofen, l R umgestanden,, 7 R abgesperrt.

Gesammttotal 10 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Münster, Grandval, l 8t, l R; Bez. Delsberg, Courtetelle, 2 St (22 R*). -- Total 3 St, 23 R, wovon (22 R*).

361 Freiburg. Bez. Greyerz, Estavannens, 5 St (16 R*, 2 Schw*, 24 Z*, l Schf"), wovon (l R*) umgestanden -- Verschleppung; Bez. Glane, Mezières, l St, 7 R, 8 Schw, 2 Z, Orsonnens, l St, l R abgethan. -- Total 7 St, 24 R, 10 Schw, 26 Z, 1 Schf, wovon (16 R*, 2 Schw*, 24 Z*, 1 Schf) und 2 R abgethan.

Gesammüotal 10 Ställe, 84 Stück Vieh, wovon 2 StUck abgethan.

Verminderung seit 30. März 4 Ställe, 70 StUck Vieh.

Wuth.

Aargan. Bez. Brugg, Brugg, l H abgethan; über den Ursprung liegen keine Anhaltspunkte vor; Hundebann über Brugg und die umliegenden Gemeinden.

Gesammttotal 1 Fall.

Rotz und Hautwurm.

Genf.

gesperrt.

Bez. Linkes Ufer, Eaux-vives, 3 P als verdächtig ab-

Gesammttotal 3 Verdachtsfälle.

Bothlauf der Schweine.

Luzern. Bez. Hochdorf, Rothenburg, \ Schw umgestanden.

Aargau. Bez. Zofingen, Zofingen, l Schw abgethan.

Waadt. Bez. Morges, Vuillerens, l Schw verdächtig.

Gesammttotal 2 Fälle.

Räude.

, Uri. Bez. Uri, Meyen, 2 Z verdächtig; Ursprung läßt sich wahrscheinlich auf letztjährige Seuchenperiode zurückführen. -- Desinfektion und Stallbann.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Schaff bansen. Drei Bußen von je Fr. 5 (Niehtabgabe von Gesundheitsscheinen) ; eine Buße von Fr. 30 (Hausiren mit Rindvieh).

Aargau. Eine Buße von Fr. 30 und Gerichtskosten (Vergehen gegen Artikel 21, 22 und 113 der Vollziehungs-Verordnung vom 17. Dezember 1886).

362 Thurgau. Zwei Bußen von je Fr. 10 und eine solche von Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Waadt» Drei Bußen von je Fr. 2, eine von Fr. 3, vier von je Fr. 5 und zwei von je Fr. 10 (Austände betreffend Gesundheitsseheine) ; eine Buße von Fr. 3 (verspätete Einschreibung eines Kalbes) 5 eine Buße von Fr. 10 (gesetzwidriger Handel mit Pferdefleisch) ; eine Buße von Fr. 20 (Absehlachtuug eines Pferdes und Verkauf von Pferdefleisch ohne vorgängige thierärztliehe Untersuchung).

-A.n. s l a n d.

Baden. 15. bis 31. März: Milzbrand, 6 Fälle; Rauschbrand, 4 Fälle.

Oesterreich-Unffarn.

14. April:

Lungen- Maul- und Rotz und MHzseuche. KlauenHautbrand.

seuche. wurm.

Bezirke.

Mähren . . . . 9 Böhmen . . . . 15 Nieder-Oesterreich 4 Tyrol . . . . -- Schlesien . . . l Ober-Oesterreich, . 1 Ungarn (12. April) 7

Bezirke.

-- -- -- -- -r-- -- --

Bezirke.

-- -- l -- -- -- 5

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

-- l -- l -- -- 10

-- -- -- --' -- -- --

-- -- -- -- -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 11. April frei von der Rinderpest.

" Italien. 21.--27. März: Rausch- und Milzbrand, 21 Fälle; Lungenseuche, 3 Fälle und 13 Verdachtsfalle in Turin 5 Maulund Klauenseuche, 14 Fälle.

B e r n , den 15. April 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

363

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat für die Einfuhr von Vieh vom 15. April aü folgende Zollstätten geöffnet und die tierärztliche Untersuchung nachgenannten Grenzthierärzten übertragen : Untersuchender Thlerarzt.

FUr die Vieheinfuhr geöffnet.

Chaufour : Monatlich einmal, und zwar jeweilen am Tage nach dem Viehmarkt in Maiche, von l bis 3 Uhr Nachmittags.

A.Müller in Saignelégier.

Bressaucourt : Je den dritten Montag des Monats, Morgens von 7 bis 9 Uhr.

P. F a r i n e in Pruntrut.

Klemme: J. T r a u t w e i l e r in Laufenburg.

An denjenigen Tagen, an welchen in Waldshut Viehmarkt stattfindet, Nachmittags von 12 bis 3 Uhr.

Diepoldsau-Schmitter : Vom 1. September bis 31. Dezember jeden W. R i e g g Dienstag Nachmittag von 2 bis 4 Uhr, sowie an denjenigen Tagen, au welchen während nd obiger ( in Altstätten.

4 Monate in Schwarzenberg und Dornbirn birn Vieh- V markt gehalten wird, ebenfalls von 2 bis bis 4 Uhr. '

Manas :

A. V i t a l in Sent.

An demjenigen Tage, an welchem in Ischi Viehmarkt abgefaulten wird.

Brasata :

,

Jeden Montag und Mittwoch von 3 bis 5 r Uhr Nachmittags.

· St. Pietro : Jeden Donnerstag von 8 bis 10 Uhr Morgens. ]

S. G a n a in Stabio.

364

Arogno: Vom 1. Mai bis 30. September jeden Mittw.och von 2 bis 4 Uhr Nachmittags.

Morcote : Jeden Donnerstag Morgen in der Zwischenzeit von der Ankunft und dem Abgang des Dampfschiffes von Ponte-Tresa, unter der Bedingung, daß jeweilen Tags zuvor die Anwesenheit des Thierarztes verlangt wird.

A. B e r e t t a in Lugano.

Fornasette : Jeden Mittwoch von 3 bis 5 Uhr Nachmittags.

Termini : Jeden Samstag von 3 bis 5 Uhr Nachmittags, unter der Bedingung, daß die Anwesenheit A. H u r l i m a n n des Thierarztes am Tage vorher verlangt wird.

in Luino.

Astano : Vom 1. Mai bis 30. September jeden Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Morgens, unter der Bedingung, daß die Anwesenheit des Thierarztes Tags zuvor verlangt wird.

Magadino: Jeden Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachmittags, unter der Bedingung, daß der Thierarzt Tags zuvor avisirt wird.

Brissago : Jeden Montag von 3 bis 5 Uhr Nachmittags; jeden dem Markt in Locamo vorangehenden Mittwoch von 3 bis 5 Uhr, sowie vom 15. April bis 15. Mai jeden Donnerstag und Samstag, ebenfalls von 3 bis 5 Uhr Nachmittags.

A. G u ig ni in Locamo.

Als Grenzthierar/t für die Zollstätte Arogno hat der Bundesrath Herrn Thierarzt P e d r o n i in M e n d r i s i o , für diejenige in

365 C a s t a s e g n a , an Stelle des demissionirenden Herrn Giovano!!, Herrn Thierarzt J. F a s c i a t i in S a v o g n i n o und als solchen für die Zollstätte D ö r f l i n g e n , an Stelle des demissionirenden Herrn Rüttimann, Herrn J . S c h m i d in D i e ß e n h o f e n bezeichnet. Die Besorgung der Station P o n t e - T r e sa ist Herrn Grenzthieram A. B e r e t t a in L u g a n o übertragen worden.

B e r n , den 15. April 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 35,000,000 von 1880, Kapitalrückzahlung auf 30. Juni 1887.

Infolge der heute stattgefundenen VII. Verloosung gelangen auf 30. Juni 1887 aus dem 4 °/o eidgenössischen Anleihen von 18sO nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung:

Serie A zu Fr. 500 (50 Stück).

Nr.

366 924

1509 2226 3249

20 512 933

51 569 965

153 573 1078

173 578 1210

226 651 1294

290 691 1316

342 872 1339

355 923 1351

1588 1669 1760 1795 1947 1992 2057 2177 2502 2653 2797 2893 2963 2965 2983 3159 3260 3460 3509 3545 3639 Serie B zu Fr. 1000 (276 Stück).

69 125 198 292 304 446 484 576 589 614 701 705 710 723 725

Nr.

390 653

22 445 654

331 635 829

860 1410 1673 1909 2252

871 1445 1696 2013 2260

882 1447 1761 2095 2301

901 1494 1808 2125 2349

911 1495 1854 2168 2461

1029 1544 1855 2172 2524

1032 1639 1863 2211 2530

1322 1650 1870 2231 2531

2576

2601

2650

2832

2907

3122

3127

3164

366

3240 3655 4052 4415 4665 5506 6339 6692 7330 7992 8519 9242 10068 10865 11327 11878 12417 12630 13042 13002 13921 14497 14795 16370 15958 16288

3294 3678 4234 4455 4775 5507 6346 6701 7426 8107 8520 9510 10078 10889 11368 11884 12446 12642 13126 13555 13953 14509 14802 15389 15998 16294

3407 3447 3695 3740 4240 4260 4459 4482 5172 5327 5660 5774 6405 6521 6730 6858 7465 7705 8195 8234 8527 8655 9602 9786 10166 10186 10910 10986 11446 11452 11965 12045 12506 12511 12725 12783 13150 13227 13579 13661 14036 14233 14535 14558 14809 14942 15410 15434 16151 16192 16296 16332

3519 3794 4270 4486 5349 5784 6542 6993 7773 8358 8943 9830 10256 11104 11604 12062

3582 3822 4293 4543 5378 5971 6596 7028 7846 8453 8952 9849 10496

12528 12784 13275 13690

14237 14679 15114

14277 14685 15227 15751 16210

Nr.

464

7 525

86 602

145 611

315 638

354 656

431 772

451 789

463 795

1079 1573

1204 1576

1295 1577

1299 1582

1314 1616

1331

1386

1444

15450 16196

3616 3890 4396 4640 5504 6137 6630 7292 7939 8488 9101 10004 10579

12548

3592 3877 4342 4628 5389 6059 6615 7080 7921 8462 8959 9977 10528 11248 11753 12211 12587

12792

12858

13427

13457 13844 14310 14724 15252 15893 16248

12939 13468 13895 14416 14771 15341 15934 16275

11222

11724 12106

13818

11256

11767 12361 12629

16365

Serie C za Fr. 5000 (32 Stück).

1062 1515

Serie B zu Fr. 10,000 (U Stück).

Nr.

561

28 670

144 679

284 694

323 798

362 821

428

502

532

Die Einlösung vorbezeichneter OMigationen infi Gesammtbetrage von Fr. 601.000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, P'ei sättimtlichea schweizerischen Haupt/crll- und 1 Kreisposfkassen, bei dem Comptoir d'Escompte in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburs; und bei den Herren J. Gerii & Söhne in Fracrfcfuvt a./M.

367

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselbea. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthürner zu quittiren (§ 843 O.-R.)Gemäß den in den Titeln enthaltenen Bestimmungen soll jede Handänderung unter Einsendung des Titels dem Finanzdepartement angezeigt werden, welches die Kontrolirung daheriger Uebertragungen in den Titeln bescheinigt. Titel, welchen diese Formalität mangelt, dürfen erst nach Erfüllung derselben eingelöst werden.

Von früheren Ziehungen sind nachstehende Nummern noch nicht eingelöst worden und es werden die Inhaber aufmerksam gemacht, daß deren Verzinsung auf die angegebenen Verfallzeiten, aufgehört hat.

Noch nicht eingelöste Obligationen .tuf 2. April 1887.

Auf 30. Juni 1884.

Serie B, Nr. 5909.

Auf SO. Juni Ì886.

Serie A, Nr. 1929, 3146.

Serie B, Nr. 21, 4741, 5809, 10372, 11129, 13995, 14312.

Serie C, Nr. 456, 473, 1202.

B e r n , den 2. April 1887.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Im September dieses Jahres wird in Parma (Italien) anläßlieh der dortigen landwirthschaf'tlichen Kreisausstellung eine' internationale Ausstellung von Molkereiprodukten und von Apparaten für die Käsefabrikation stattfinden. Diese Ausstellung wird folgende Abtheilungen umfassen : 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Konservirte und kondensirte Milch; Butter; Käse; Milchwirthschaftliche Nebenprodukte ; Maschinen und Geräthe für die Käsefabrikation ; Hülfsstoffe für die Käsefabrikation;

368

7. Instrumente zur Milchpriifung und zum Messen der Milch.

8. Lokale für die Käsefabrikation ; 9. Führung und Verwaltung von Käsereien; 10. Milchwirthschaftlicher Unterricht.

Als Preise sind 10 goldene, 55 silberne und 74 bronzene Me·daillen ausgesetzt worden.

Anmeldungen sind vor dem 30. Juni 1887 der Commission d'organisation du concours international pour la fabrication du fromage à Parme einzureichen.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 7. April 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel hat unterm 3t. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats .Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntuiß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

369

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziiirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität oeibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berui'en werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879,

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die tremeiudebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Kegierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a eh d e in ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sot'erc sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslaude gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gresetzhuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laui'e des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

24

370 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

' B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bimdeskanzlei.

Reproduzirt im April 1887.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die ßundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe reiusirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregiernngen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregiernngen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Sehreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1887.

371

Bekanntmachung.

Es wird in Erinnerung gebracht, daß zur Wiederausfuhr von ausländischem Vieh, das auf schweizerische Märkte getrieben wird, eine Frist von vier Tagen eingeräumt ist, wogegen für Vieh, welches zur Sommerung oder Winterung eingeführt wird, eine Frist bis auf acht Monate gestattet werden kann (Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

Freipässe für Sömmerungs- oder Winterungsvieh werden jedoch nur solchen Herdenführern verabfolgt, welche sich durch einen von der ausländischen Zollbehörde ausgestellten Freipaß darüber ausweisen können, daß die betreffenden Stücke daselbst wirklich zur Sommerung, bezw. Winterung angemeldet und demgemäß abgefertigt worden sind.

B e r n , den 2. März 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß hei direkter Vertheilung. d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Keservevorrath an letzteres eingesandt ·werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im April 1887.

·H«

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23.04.1887

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