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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. IV.

Nr. '51.

26. November 1887.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp, -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere.

(Vom 18. November 1887.)

Tit.

Die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 bestimmt in den Artikeln l, 10 und 12 die Dienstzeit der Offiziere in der Weise, daß L i e u t e n a n t s und O b e r l i e u t e n a n t s bis zum abgelaufenen 32., H a u p t l e u t e bis zum abgelaufenen 35. Altersjahre im Auszuge zu dienen haben und S t a b s o f f i z i e r e (Majore, Oberstlieutenants und Obersten) während der ganzen Dauer der Wehrpflicht entweder dem Auszuge oder der Landwehr zugetheil werden können.

Die Wehrpflicht geht für alle Offiziere, wie für die Unteroffiziere und Soldaten, am Schlüsse des Jahres zu Ende, in welchem sie das 44. Altersjahr erreicht haben.

Die Militärorganisation von 1874 sieht für unser Heer eine verhältnismäßig große Zahl von Offizieren vor. Die Folge davon ist, daß die Stellen in verschiedenen Kreisen nicht oder nur mit Mühe alle besetzt werden können, wie dies zum Theil bei der Landwehr der Fall ist, oder daß bei der Auswahl der Offiziere oft auf Leute gegriffen werden muß, die weder nach ihrer allgemeinen Bildung noch nach ihrer Lebensstellung und Intelligenz sich so recht zum Offizier eignen.

Hiezu kommt, daß durch diese Alterslimitirun die Offiziere allzu wenig lange in ihren Chargen verbleiben, sondern, wenn kaum Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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recht in dieselben eingelebt, durch Versetzung oder Uebertritt wieder in andere Stellungen gelangen. Um ein längeres Verbleiben der Offiziere bei der Armee zu erzielen, haben wir zur Hebung der erwähnten Uebelstände bereits mit Jahresschluß 1879 innert dem Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Verordnung erlassen, wonach Uebertritt zur Landwehr im 32., beziehungsweise 35. Altersjahre oder Austritt aus der Wehrpflicht nach zurückgelegtem 44. Altersjahre erst auf gestelltes schriftliches Begehren erfolgen mußte und dadurch allerdings etwas mehr Stabilität in den Mutationen im Offizierskorps erzielt, allein nicht in dem Maße, wie es wünschbar wäre.

Diesen Uebelständen könnte zwar durch organisatorische Aenderungen der Einheiten schon abgeholfen werden. Derartigen tiefgreifenden Modifikationen, die auf Jahre hinaus schädliche Nachwirkungen ausüben müßten, stehen aber so gewichlige, für die jetzige Organisation sprechende Gründe gegenüber, daß wir es nicht für angezeigt erachten, wenigstens im gegenwärtigen Augenblicke auf dem Wege einer Reorganisation Abhülfe zu schaffen.

Es ist dies auch um so weniger nothvvendig, als sich ein anderes Mittel findet, das geeignet ist, die Zahl der auszuheilenden Offiziere durch eine mäßige Verlängerung ihrer Dienstzeit zu vermindern.

Nachdem erfahrungsgemäß feststeht, daß die Offiziere als solche in ihrem 22. Altersjahre ernannt werden, so dienen sie eigentlich jetzt als solche nur 22 Jahre; wird die Dienstzeit aber, wie wir dies in dem nachfolgenden Gesetzesentwurf vorschlagen, um 4 Jahre erhöht, so reduzirt dies die Zahl der auszubildenden Offiziere um */s bis l e (Beilagen). Bei Annahme des letztern, ungünstigeren Verhältnisses wären, ungerechnet die Sanitäts- und Veterinäroffiziere, statt jährlich 362 Offiziere (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) deren nur 302, also 60 weniger auszubilden, um das Offizierskorps in gleicher numerischer Stärke wie bisher zu erhalten.

Die Sanität wird hiebei nioht in Anschlag gebracht, weil die Rekrulirung der Sanitäts-Offiziere von der Zahl der Studirenden abhängig ist, welche das Examen als Mediziner resp. Veterinäre ablegen.

Eine längere Dienstzeit ermöglicht nicht nur eine sorgfältigere Auswahl, sondern stattet das Offizierskorps auch mit weit mehr Diensterfahrung aus. Gegenwärtig ist das Dienstalter beim Antritt feines neuen Grades in den einzelnen Waffengattungen des subalternen Ofrkierskorps folgendes:

559 Zahl der Offiziere.

HauptLieuteObernants. lieutenants. leute.

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Sanität .

Verwaltung

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Diese Zusammenstellung weist auf eine außerordentlich rasche Beförderung von Grad zu Grad hin. Legen wir den weiteren Untersuchungen die Infanterie zu Grunde, so sehen wir den Oberlieutenant diesen Grad zwar schon irn 26. Altersjahre erreichen, allein gleichwohl wird er denselben nur 6 Jahre im Auszuge bekleiden, da er ja in der Regel schon mit dem 32. Altersjahre in die Landwehr tritt. Er wird daher bei unserm System der je das zweite Jahr stattfindenden Wiederholungskurse nur drei solcher für die feldmäßige Ausbildung von Offizieren und Mannschaft so außerordentlich wichtigen Hebungen mitmachen können, um dann sofort wieder einem Neuling Platz zu machen. Der Hauptmann erhält das Kommando seiner Kompagnie mit dem 29,e resp. 30. Altersjahre, also 5 Jahre vor dem Uebertritt in die Landwehr, er wird also seine Kompagnie nur 2 bis 3 Mal in Wiederholungskursen führen, um dann das Kommando einem Jüngern abzutreten, der ihm ebenso bald in die Landwehr nachfolgen wird. Dadurch ist es, wenn nicht ein Felddienst eintritt, ausgeschlossen, daß der Hauptmann so recht mit seiner Kompagnie bekannt wird und die so nothwendige Dienstroutine erhält. Das Kommando einer Kompagnie ist aber zu einem außerordentlich wichtigen geworden, und wer weiß, was der Chef einer Kompagnie in taktischer und administrativer Beziehung zu bedeuten hat, der muß mit Bedauern sehen, wie rasch die Kompagnien von einer Hand in die andere übergehen und wie sehr in dem mobilen Theile unseres Heeres jene altern, diensterfahrenern Hauptleute fehlen, die früher in einzelnen Kantonen der Stolz der Bataillone waren.

Unser Vorschlag ergänzt die bisherige Militärorganisation nun in der Weise, daß die Lieutenants und Oberlieutenants zwei, die Hauptleute drei Jahre länger im Auszuge bleiben als bisher, und dadurch Gelegenheit finden, wenigstens vier Wiederholungskurse, d. h. je eine Uebung im Bataillons-, Regiments-, Brigaden- und Di visions-Verbände als Abschluß ihrer dienstlichen Ausbildung zu bestehen.

560 Die Vermehrung der Dienstzeit im Auszug hat notwendiger Weise auch eine solche in der Landwehr zur Folge, da, wenn die Offiziere zwei .Jahre länger im Auszuge behalten und wie bisher im 44. Jahre aus der Landwehr treten würden, das Offizierskorps der letztern noch mehr reduzirt würde. Die Zahl der Offiziersstellen der Landwehr ist derjenigen des Auszuges ungefähr gleich; es ist daher selbst bei gleicher Dienstzeit in beiden Altersklassen immer noch ein weit geringerer numerischer Stand des Offizierskorps der Landwehr zu erwarten, weil mit dein höhern Lebensalter auch ein zunehmender Abgang eintritt. Die bloße Vermehrung der Landwehrdienstxeit um zwei Jahre würde daher nur das bisherige Verhältnis wieder herstellen ; wird aber die Landwehrdienstzeit selbst auch noch um zwei Jahre vermehrt, so darf man hoffen, daß in nicht gar zu langer Zeit auch das Landwehroffizierskorps vollzählig werde. Es wird dies geschehen durch langgediente, diensterfahrene Offiziere und der Gewinn an solchen wird der Landwehr weit zuträglicher sein, als der Zuwachs von zu Lieutenants beförderten Unteroffizieren, die in den außerordentlichen Ofözierbildungsschulen doch keine genügende Vorbereitung zum Offizier erlangt haben, so daß sich das in den letzten Jahren bei der Infanterie versuchsweise eingeleitete System nur als ein Nothbehelf qualifizirt.

Noch bleibt zu erörtern Uhrig, ob durch die vorgeschlagene Maßregel die Ansprüche, welche an die Offiziere gemacht werden, nicht zu hoch gespannt erscheinen. Was die physischen Anforderungen betrifft, so darf schon erwartet werden, daß Männer vom 44.--48. Altersjahre den Anforderungen, die an Landwehroffiziere gestellt werden, noch gerecht werden können. Bei der meist bessern Lebensstellung, derer die Offiziere doch durchschnittlich sich erfreuen, ist wohl anzunehmen, daß die Kräfte wenigstens um vier Jahre mehr ausreichen, als bei der Mannschaft, die selbst vielfach im ältesten Jahrgange noch ganz rüstig erscheint.

Größere Opfer an Zeit und Geld werden freilich den Offizieren zugemuthet. Immerhin wird die Dienstleistung im Auszuge nur um einen Wiederholungskurs und in der Landwehr höchsten^ um einen solchen vermehrt, was das Opfer, auf die ganze Lebenszeit eines Mannes berechnet, nicht als ein übermäßiges erscheinen läßt.

Die Entlastung, welche einer großen Anzahl von
Leuten au Theil wird, die in Zukunft gar nicht mehr zum Offizier herangezogen werden müssen, ist weit größer anzuschlagen, als die Mehrbelastung von etwa 25 Diensttagen, mit welchen jeder Offizier betroffen wird.

Durch eine derartige Ordnung der Dienstverhältnisse wird der Offiziersbestand ziemlich reduzirt und es wird dieser Minderbedarf nicht nur zur bessern Kompletirung des Unteroffizierskadres,

561 sondern insbesondere auch zu dessen qualitativer Hebung nicht unwesentlich beitragen.

Dem Bunde wird dadurch auch die Ausbildung und Ausrüstung von ca. 60 Offizieren erspart, und damit eine nicht unwesentliche Summe erübrigt, die zu Unterrichtszwecken für das Offizierskorps reichliche Verwendung findet und aber auch für den einzelnen Offizier Erleichterung schaffen kann.

In letzterer Beziehung können wir nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß der Offizier, ähnlich wie der Soldat, für die Kosten seiner Bekleidung und Ausrüstung nach einem festzustellenden Maße entschädigt, werden soll und das Gesetz eine Nachtragsvergütung vorsah, welch' letztere Begünstigung aber, infolge von Verhältnissen, die wir nicht weiter auszuführen brauchen, durch das Bundesgesetz betreffend Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation unterm 21. Februar 1878 aufgehoben .wurde.

Der bisherige Beitrag des Bundes an die erste Ausrüstung des Offiziers hält sich in ganz bescheidenen Grenzen und ermöglicht diese Anschaffungen in Zahl und Qualität bloß zu den minimalsten Ansalzen. Bei fier stetig wachsenden Dienstvermehrung ist es geradezu unmöglich, mit dieser erstmaligen Ausrüstung, insbesondere mit Bezug auf Beinkleider und Oberkleid, während der Wehrpflichtsdauer auszukommen und vor den Truppen in angemessener Weise zu erscheinen, sondern es sind Naohtragsanschaffungen unerläßlich, die dem Träger allein nicht zugemuthet werden dürfen.

Die durch diese Vorlage vermehrte Dienstzeit gibt deßhalb ganz passenden Anlaß, den Offizieren auch nach dieser Richtung gerecht zu werden und sie die Folgen eines Gesetzes nicht länger tragen zu lassen, das in der damaligen Finanzlage des Bundes allerdings seine Begründung hatte, das aber unter den neuen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Wir beabsichtigen daher, sofern unser Vorschlag angenommen wird, ihm demnächst einen solchen für Wiederherstellung des zweiten Alinea des Art. 149 der Militärorganisation von 1874 folgen zu lassen.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Gesetzesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. November 1887.

Irn Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

562 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 18. November 1887, beschließt: Art. 1. Die Dienstzeit der Offiziere dauert im Auszug bis zum abgelaufenen 34., in der Landwehr bis zum abgelaufenen 48. Altersjahre. Der Uebertritt zur Landwehr, beziehungsweise zum Landsturm, erfolgt am Schlüsse des Jahres, in welchem diese Altersgrenze erreicht worden ist.

Art. 2. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind : a. die Hauptleute aller Waffengattungen.

Diese erlangen die Berechtigung zürn Uebertritt in die Landwehr erst auf Schluß desjenigen Jahres, in welchem sie das achtunddreißigste Altersjahr zurücklegen.

b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche während der ganzen Dauer der Wehrpflicht entweder dem Auszug oder der Landwehr zugetheilt werden können.

Art. 3. Die Art. l, 10 und 12 des Gesetzes über die Militärovganisation vom 13. November 1874, soweit sie mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

Art. 4. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Zur Seite 562.

Waffe und Kanfon.

Infanterie

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Durchschnittliches Alter bei Brevetirung.

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Total Obcr-LIculs.

Wirkliches und Durchschnitts-Alter der Offiziere des Auszuges bei ihrer Brevetirun vom Lieutenant bis Major, berechnet auf Grundlage der kantonalen Etats von 1886* und 1887.

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Wallis .

Graubunden Tessin .

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Kanton:

firma: Art

des Geschäftsbetriebs :

N âme des Verletzten: Geburtsjahr desselben:

:

Spezielle Beschäftigung: Verletzt durci): Art der Verletzung: Datum derselben: Datum dieser Anzeige: Unterschrift

N

des Betriebsunternehmers:

. &

Name dei Verletzten: les (Heilungq y erklärt den l Fa 2 !Der Xod erfolgte den <*!,

§ l* ^Y

Gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit: Zeitweise Arbeitsunfähigkeit vom

bis

Ausgerichtete Entschädigungen :

9

(Art. 6 des Gesetzes v. 25. VI. 1881)

Quelle derselben:

Saturn dieser Anzeige :

Unterschrift

des Betriebsunternehmers :

Es wurden jährlich in jeder Waffe an Offizieren ausgebildet in den Jahren 1882--1886.

Auszug

Waffe.

1882.

1883.

1884.

1885.

1886.

1887.

DurchTotal. schnitt.

Bemerkungen.

per Jahr.

/ Landw.- Offlzierbildungs-

Infanterie . . .

303

255

192

243

251

--

1244

Kavallerie . . .

13

10

27

24

15

--

89

18

Artillerie

. . .

43

45

57

66

43

--

254

51

. . . .

24

19

13

10

12

--

78

16

Sanität . . . .

78

55

68

71

52

--

324

65

Verwaltung . . .

38

39

23

24

21

--

145

29

Total

499

423

380

438

394

--

2134

427

Ohne Sanität u. Veterin.

421

368

312

367

342

--

1810

362

Genie

249 \ schule nicht Inbegriffen.

:

Veterinäre inhegriffen.

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co

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere. (Vom 18. November 1887.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.11.1887

Date Data Seite

557-563

Page Pagina Ref. No

10 013 737

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