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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. I.

Nr. 13.

# S T #

30. März 1887.

Verordnung betreffend

die Hebung der Pferdezucht durch den Bund.

(Vom 23. März 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in Vollziehung des Art. 6 des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 27. Juni 1884; auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt:

I. Ankauf von Zuchthengsten.

Artikel 1. Der Bund übernimmt den Ankauf von ,,Zuchthengsten nach Maßgabe der seitens der Kantone bei ihm eingegangenen Anmeldungen.

Es sind vorzugsweise Hengste der anglo-normännischen Race zu wählen.

Sollte der Ankauf von Hengsten anderer Racen verlangt werden, so entscheidet über die Zuläßigkeit dieser Begehren der Bundesrath.

Art. 2. Mit dem Ankauf betraut das eidgenössische Landwirthschaftsdepartement jeweilen die erforderlichen Experten. Es gibt denselben die nöthigen Instruktionen.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

43

622 Art. 3. Allfàllig in der Schweiz aufgezogene oder importirte und zum Ankauf oder zur ,,Anerkennung41 angemeldete Hengste, sofern dieselben nachweisbar in Abstammung und Qualität resp. Race den importirteu nicht nachstehen, müssen durch die gleichen Experten (Art. 2 und 4) erworben, beziehungsweise ,,anerkannt" und geschätzt werden.

Art. 4. Die angekauften Hengste sind jeweilen am Orte der Abgabe an die Kantone einer Schätzung zu unterwerfen, in dem Sinne, daß die Ankaufssumme inkl. Kosten auf die einzelnen Thiere nach Maßgabe ihres Werthes zur Zeit der Abgabe verlegt wird. Zu diesem Zwecke ist die AnkaufskommissioQ durch weitere vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement zu ernennende Experten zu verstärken.

Art. 5. Die Vertheilung der Pferde geschieht auf dem Wege der freien Verständigung zwischen den Kantonen und, wenn eine solche nicht erzielt wird, durch Entscheid der verstärkten Expertenkommission, eventuell auf Wunsch der Betheiligten durch das Loos. Jeder Kanton, welcher sich zur Uebernahme eines Hengstes angemeldet hat, ist gehalten, sich diesem Entscheide zu unterziehen.

Art. 6. An die nach Art. 4 festgestellte Schätzungssumme, leistet der Bund einen Beitrag von 40 °/o.

Ein weiterer Beitrag von 10% an obige Summe wird nach sechsjähriger befriedigender Zuchtleistung verabfolgt, wenn die betreffenden Thiere in gutem Zustande den eidgenössischen Experten vorgeführt werden.

Unter den gleichen Bedingungen wird ein fernerer Beitrag von 20 °/o nach zehnjähriger befriedigender Zuchtleistung ausbezahlt.

Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahr 1883 und seither importirten, beziehungsweise in das eidgenössische Verzeichniß aufgenommenen Zuchthengste kann die gleiche Vergünstigung nachgesucht werden. Solche Ge-

623 suche sind durch Vermittlung der Kantonsregierungen an das schweizerische Landwirthschaftsdepartement zu richten.

Dasselbe wird die betreffenden Hengste und deren Leistungen durch Experten prüfen und, falls diese Prüfung ein günstiges Ergebniß liefert, die Zuchthengste einschätzen lassen. 10% des geschätzten Werthes werden nach sechsjähriger und weitere 20 % nach zehnjähriger befriedigender Zuchtleistung ausbezahlt.

Art. 7. Die Kantone, welche an diesen Pferdeankäufen betheiligt sind, übernehmen die Verpflichtung, dafür zu sorgen : a. daß die importirte Zuchthengste wenigstens 6 Jahre lang zur Züchtung im Lande verwendet werden ; b. daß die eingeführten Thiere von den Uebernehmern derselben in Nahrung und Pflege gut gehalten und weder in Arbeit noch Zucht überanstrengt werden ; c. daß in dem Falle, wo ein mit Bundessubvention erworbenes Pferd innerhalb der sechs Jahre durch die Schuld des Uebernehmers umsteht oder zur Zucht untauglich wird, dem Bund die geleistete Subvention unter Zugrundelegung einer sechsjährigen Gebrauchsfähigkeit im Verhältniß zu der seit der Uebergabe verflossenen Zeit zurückbezahlt wird; d. daß von den betreffenden Hengsthaltern nach einem vom Bunde aufzustellenden Formular Stammregist geführt werden, aus denen die Verwendung der Thiere ersichtlich ist und an deren Hand die erzielten Resultate mit Sicherheit verfolgt werden können.

II. Prämirung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Art. 8. Es dürfen nur Stutfohlen prämirt werden, welche nachweisbar mit Bundessubvention importirte oder vom Bunde als gleichwerthig mit denselben anerkannte Hengste zu Vätern haben und sich durch korrekte Körperformen, Stellungen und Gangarten auszeichnen.

624

Art. 9. Die Auswahl der zu prämirend Stutfohlen geschieht an den Orten und an den Tagen, welche vom schweizerischen Landwirthschaftsdepartement auf Antrag der Kantonsregierungen festgesetzt werden.

Der von demselben Departement für den einzelnen Sammelplatz zu bezeichnende Experte wird die Auswahl nach Anhörung der von den Kantoasregierungen ihm allfällig beigegebenen Sachverständigen vornehmen.

Art. 10. Von jedem ausgewählten Fohlen soll ein genaues Signalement angefertigt werden, welches auch die Abkunft des Fohlens von väterlicher und mütterlicher Seite und den Betrag der zuerkannten Prämio enthalten soll.

Forraulare zur Eintragung dieser Angaben werden den Experten durch das schweizerische Landwirthschaftsdepartement eingehändigt (Beilage 1). Das letztere übermittelt den Kautonsregierungen zu Händen der Eigenthümer der prämirten Fohlen entsprechend den Angaben der eidgenössischen Experten ausgefertigte Gutscheine (Beilagen 2, 3 und 4).

Die prämirten Fohlen sind am linken Hintersehenkel mit dem eidgenössischen Brand zu zeichneu.

Art. 11. Die Höhe der Prämie beträgt: a. für Fohlen im Alter von 1--2 Jahren . Fr. 30 b. 11 ti 2 3 ,, ,, 50 c. ,, Stuten ,, ,, ,, 3-5 ,, . ,, 200 Ein Fohlen kann in jeder dieser drei Kategorien nur einmal prämirt werden.

Die Prämiensumme, welche für ein und dasselbe Thier zuerkannt werden kann, beträgt sonach Fr. 280.

Die Auszahlung der Prämien sub a und b erfolgt nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Prämirung an gerechnet, auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffenden Fohlen innert dieser Zeit der inländischen Zucht nicht entzogen worden sind.

625

Die Auszahlung der Prämien sub e erfolgt auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffende Stute als drei- bis fünfjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder denselben als gleichwerthig anerkannten Hengste bedeckt worden sei und innert 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe.

Dieser Ausweis soll enthalten : den Namen des Hengstes, dessen Geburtsjahr, das genaue Signalement der Stute, Name und Wohnort ihres Besitzers, das Datum der Beschälung und der vom Viehinspektor bescheinigten Geburt des Fohlens, sowie das genaue Signalement des letztern.

Art. 12. Die Ausweise sind von den Kantonsregierungen dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement einzusenden, welches, wenn es dieselben richtig findet, den Betrag der Prämien dem Kanton, in welchem der Eigenthümer der betreffenden Stute oder des Stutfohlens seinen Wohnsitz hat, zur Auszahlung an diesen zukommen läßt.

III. Beiträge für Pferdeausstellungen.

Art. 13. Pferdeausstellungen und Leistungs- oder Dressurproben, von Kantonen oder Vereinen angeordnet, können in Jahren, während welcher keine allgemeinen schweizerischen Ausstellungen stattfinden, unter folgenden Bedingungen Bundesbeiträge erhalten: a. Die bezüglichen Begehren müssen jeweilen vor dem 15. August des der Ausstellung vorangehenden Jahres beim schweizerischen Landwirthschaftsdepartement gestellt werden und Angaben über Ziel und Umfang der beabsichtigten Ausstellung oder der Leistungsprobe enthalten.

b. Das betreffende Programm ist rechtzeitig dem schweizerischen Laudwirthschaftsdepartement zur Genehmigung einzureichen.

626

c. Es dürfen aus dem Bundesbeitrage nur Pferde prämirt werden, welche von Hengsten abstammen, die mit Bundesunterstiltzung erworben, oder vom Bunde anerkannt worden sind.

Ausgenommen von letzterer Bestimmung sind nur Zuchtstuten, welche entweder trächtig oder von einem Fohlen begleitet aus dem Ausland eingeführt worden sind.

IV. Beiträge für Fohlenweiden.

Art. 14. Die Höhe der Bundesbeitrage für Fohlenweiden, auf welchen mindestens 10 Fohlen gesommert werden, richtet sich innert dem verfügbaren Kredit a. nach der Qualität der Weide; b. nach dem Grad der Fürsorge, welche den Fohlen auf der Weide zu Theil wird (Stauung, Wasser, Beigabe von Heu und Hafer etc.); c. nach der Zahl der mehr als einjährigen Fohlen, 'welche zweckmäßig gesommert werden können.

Weiden, auf welchen gleichzeitig Rindvieh, namentlich Kühe, gesommert werden, sind zu bevorzugen.

Der Beitrag darf in der Regel nicht mehr als 20 Fr.

pro Fohlen, berechnet nach der Zahl der über ein Jahr alten Thiere, betragen.

Art. 15. Die Kantone sind gehalten, dem Schweiz.

Landwirthschaftsdepartement von den in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen Kenutniß zu geben und ihm alljährlich über die Entwicklung der Pferdezucht und die erzielten Resultate Bericht zu erstatten.

627 Art. 16. Der Bundesrathsbeschluß, betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht, vom 27. Februar 1883*), das Reglement, betreffend die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, vom 27. Fehruar 1883 **), sowie die hierauf bezüglichen Abänderungsbeschlüsse vom 6. Februar 1885 ***) sind hiemit aufgehoben.

B e r n , den 23. März 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

*) Siehe amtliche Sammlung, neue Folge, Bd. VII, S. 37 **) ,, ,, .

,, VU, . 41 ***) .

,, . VIII, . 35 und 36

Beilage i.

Prämiruhg von Stutfohlen durch den Bund, Jahrgang 188 ..

Schau zu . . . , abgehalten den Zahl der vorgeführten Stutfohlen k

z

. .

Eigenthllmer des prämirten Fohlens.

Zahl der prämirten Stutfohlen Signalement des prämirten Fohlens.

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Name.

Wohnort.

Name.

Farbe und Abzeichen.

Datum der Geburt.

Abstammung.

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State

Vom Name. Nr.{| Name. Nr. Hengste.

. .

Bemerkungen.

(Angabe der Prämie Kontrole-Nr., sofern dasFohlen Fr.

bereits früher prämirt wurde.)

(Jahr, Monat, Tag.)

»

628

., den

188 ...

Der eidgenössische Experte: (Unterschrift.)

629 Beilage 2.

Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, Jahrgang 188..

Kontrole-Nr....

Formular A.

Gutschein.

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement verpflichtet sich, dem Herrn in , Kanton . . . ., Besitzer des auf der Schau zu ...

den 188 .. vorgeführten Stutfohlens Name . . . . Farbe . . . . geboren . . .

Abzeichen Abstammend vom Hengste und der Stute von . . . .

nach Verlauf eines Jahres, vom Tage vorgenannter Schau an gerechnet, eine Prämie von Fr. 30 zu verabfolgen, sofern der amtliche Ausweis geleistet wird, daß das bezeichnete Fohlen innert dieser Zeit der inländischen Zucht nicht entzogen worden ist.

B e r n , den 188 ..

Schweiz, Landwirthschaftsdepartement.

Kontrole-Nr....

Formular A.

Bescheinigung.

Der unterzeichnete Viehinspektor der Gemeinde . . bezeugt, daß° das auf der Schau zu den 188 .. mit Fr. 30 prämirte Stutfohlen des Herrn in Name . . . Farbe . . . . geboren . . . .

Abzeichen Abstammend vom Hengste und der Stute von . . . .

innert Jahresfrist, vom Tage vorgenannter Schau an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen worden ist.

. . . . den 188..

(Unterschrift und Stempel des Viehinspektors.)

NB. Diese Bescheinigung ist der Kantonsregierung zu Händen: des schweizerischen Landwirthschaftsdepartements einzusenden.

«30 Beilage 3.

Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, Jahrgang 188...

Kontrole-Nr....

Formular B.

G u tschein..

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement verpflichtet sich, dem Herrn in , Kanton . . ., Besitzer des auf der Schau zu ...

den 188 . .

vorgeführten Stutfohlens : Name . . . . Farbe geboren . . . Abzeichen Abstammend vom Hengste und der Stute . . . . von . . .

nach Verlauf eines Jahres, vom Tage vorgenannter Schau an gerechnet, eine Prämie von Fr. 50 zu verabfolgen, sofern der amtliche Ausweis geleistet wird, daß das bezeichnete Fohlen innert dieser Zeit der inländischen Zucht nicht entzogen worden ist.

B e r n , den 188 ..

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Kontrole-Nr.. .

Formular B.

Be scheinigung.

Der unterzeichnete Viehinspektor der Gemeinde bezeugt, daß das auf der Schau zu den . . . .

188 . . mit Fr. 50 prämir Stutfohlen des Herrn . . . in ...

Name . . . Farbe . . . geboren . . . Abzeichen .

Abstammend v o m Hengste . . . . u n d d e r Stute . . . .

von . . . . innert Jahresfrist, vom Tage vorgenannter Schau an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen worden ist.

. . . . den 188 ..

(Unterschrift und Stempel des Viehinspektors.)

NB. Diese Bescheinigung ist der Kantonsregierung zu Händen des schwizerischen Landwirthschaftsdepartements einzusenden.

631 Beilage 4.

Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, Jahrgang 188..

Kontrole-Nr....

·

Formular C.

Gut schein.

Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement verpflichtet sich, dem Herrn . . . . in , Kanton . . . ., Besitzer des auf der Schau zu . . . den . . . .188 .. vorgeführten Stutfohlens : Name Farbe . . . .

Datum der Geburt Abzeichen Abstammend v o m Hengst . . . . u n d d e r Stute . . . .

von . . . ., eine Prämie von Fr. 200 zu verabfolgen, sofern innert drei Jahren, vom Tage vorgenannter Schau an gerechnet, der amtliche Ausweis geleistet wird, daß das bezeichnete Thier als drei- bis fünfjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder einem vom Bunde anerkannten Hengste bedeckt worden sei und innert 12 Monaten nach dem Tage der Beschulung ein lebendes Fohlen geboren habe.

B e r n , den 188..

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Kontrole-Nr....

Formular C.

Besch einig- ring-.

Der unterzeichnete Viehinspektor der Gemeinde bezeugt, daß das auf der Schau zu . . . .

den 188 .. mit Fr. 200 prämirte Stutfohlen des Herrn . . . in . .

Name . . . . Farbe . . . . Datum d e r Geburt . .

Abzeichen Abstammend v o m Hengste . . . .

u n d d e r Stute v o n. . . . a m . . . .

vom Hengste . . , . bedeckt worden ist, und daß dasselbe unterm

. . . . e i n lebendes 5 -- -- fohlen, Farbe . . . .

Stut-

Abzeichen . . . . geboren hat.

. . . . den

188..

(Unterschrift und Stempel des Viehinspektors.)

NB. Diese Bescheinigung ist der Kantonsregierung zu Händen des schweizerischen Landwirthschaftsdepartements einzusenden.

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Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund. (Vom 23. März 1887.)

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1887

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1887

Date Data Seite

621-631

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