207

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom iß. bis 2?. Oktober 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Lausanne 1.

Scharlach. Basel l, Lausanne 1.

Diphteritis und Croup. -- Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Basel 2, Bern 2, Lausanne 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

208

Bekanntmachung betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l u n g in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern, aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkohol Verwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W ei n s p r i t , 94/95% (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2. P r i m a s p r i t , 9495%, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend ; 3. F e i n s p r i t , 94/95%, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Dieser Qualitäts-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sieh die Alkoholverwaltung die Effektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle B e s t e l l u n g e n sind an die Alkoholverwaltung in Bern zu richten und es geht die F r a c h t ab G r e n z d e p o t B a s e l , R o m a n s h o r n oder Buchs b i a u f Weitereses zu hasten der Käufer.

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem d e r Depots Z ü r i c h , A a r a u , Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferenz ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

209

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in Vi, */2 und ]/4 Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkohol Verwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt (die b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t s e i n u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag per Nachnahme zurückerheben. N a c h A b l a u f e i n e s M o n a t s werden diese Gebinde nicht mehr zurückgenommen.

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. D i e A l k o h o l v e r w a l t u n g ü b e r n i m m t j e d o ch bei diese r Ar t der E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i Verantwortl i c h k e i t für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r ä u ß e r e Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach der bei Absendung im betreffenden Lagerhause ermittelten wirklichen Alkoholstärke und dem Nettogewicht der Spiritusfüllung auf Basis der eidg. Umrechnungstabellen.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2% a n K a u f - o d e r L e i h gebinden werden von der A l k o h o l v e r w a l t u n g ersetzt, s o f e r n e d i e s e l b e n z e h n Tage nach A b g a n g der
Waare d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e E i c h s t ä t t e n a c h g e w i e s e n und vom E m p f ä n g e r r e k l a m i r t werden, i m m e r h i n jedoch mit dem Vorbehalt, daß mit der Tarabescheinigung

210

auch die ä u ß e r l i c h t r o c k e n e B e s c h a f f e n h e i t des F a s s e s b e i d e r K o n t r o i - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (Va °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachniihmeprovisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l tu n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der A l k o h o l ver w a l t u n g in dem B estellbrief'e K e n n t n i ß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, ,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, ,, ,, ,, Viertelfasses (ca. 160 Liter) ,, ,, 180.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodanu im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Oktober 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Verzeichniß der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft Lagerhausverwaltung der S. C. B.

,, N.O.B.

,, V.S.B.

Petrollager-Gesellschaft Lagerhaus der Centralschweiz .

»

,, ,, ,, ,,

»?

ii

des Kantons Solothurn Fröhlicher & Glutz E. Aeschlimann J. Syfrig .

in » ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Basel.

» Romanshorn, Buchs.

Zürich.

Aarau.

Ölten.

Solothurn.

Solothurn.

Burgdorf.

Mettmenstetten.

211

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Rorschach-Keiden-Bergbahn-Gesellschaft sucht beim Bundesratli um den Eintrag im Eisenbahnpfandbuch nach für ein auf ihrer Bahn zu errichtendes Pfandrecht ersten Ranges im Betrage von Fr. 500,000 und ein solches zweiten Ranges im Betrage von Fr. 540,000. Diese Pfandrechte haben zur Versicherung zweier neuer Anleihen von genannter Höhe zu dienen, welche zur Konversion des am 1. September 1875 bei der Basler Handelsbank in Basel kontrahirten 5°/o Anleihens von Fr. 800,000 I. Hypothek und zur Deckung der rückständigen Zinse im Betrage von Fr. 240,000 verwendet werden sollen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 5. November nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 18. Oktober 1887.

Im Auftrage des Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltung-szweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (BundesWatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten liiemit aufgefordert, zur Gelfendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1887 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das G e n t r a l k o m i t e des obgenannteu Vereins (zur Zeit in Basel) ein-

212 zusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitrauhende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nothig, s ä m m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1887 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht ·wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidg. Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versichernngsvereins, jedoch nicht bis zum Maximal betrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Total Versicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des VersichernngsVereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erlheilen.

B e r n , den 20. Oktober 1887.

Schweiz. Departement des Innern

Bekanntmachung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß dem amtlich publizirten Bundesrathsbeschlusse vom 6. Oktober abhin Gesuche

213 um Rückvergütung der Monopolgebühr für nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen von der Originalfaktur begleitet sein müssen, deren Uebereinstimmung mit den Geschäftsbüchern des Absenders durch gehörig beglaubigte Beseheinigung der zuständigen Ortsbehörde nachgewiesen ist.

Vom 1. November nächsthin hinweg wird das Finanz- und Zolldepartement solche Rückvergütungsbegehren, die nicht von den erforderlichen Belegen (Zollquittung oder Prachtbrief, Produktionszeugniß [certificat de fabrication] und beglaubigte Originalfaktur) begleitet sind, nicht mehr in Betracht ziehen können. Ebenso ist erforderlich, daß das zudienende Produktionszeugniß (certificat de fabrication) von der Eintrittszollstätte abgestempelt sei.

Die Beglaubigung der Fakturen hat folgendermaßen zu lauten: 1 ,,Der Unterzeichnete ) erklärt hiemit, daß ,,die vorstehende Faktur mit den Geschäftsbüchern des Hauses ,, in , von welchen er zu diesem Be,,hufe persönlich Einsicht genommen hat, übereinstimmend ist.

B e r n , den 20. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

*) Notar, Maire, Präsident der Handelskammer oder Direktor der indirekten Steuern.

2 ) Die Unterschrift dieser Beglaubigung muß durch den schweizerischen Konsul des betreffenden Konsularkreises legalisirt sein.

Bekanntmachung betreffend

die theilweise Entsiegelung von Brennapparaten.

Die Inhaber von Brennereien, welche zum Waschen, zum Dämpfen von Kartoffeln ete., überhaupt zu andern als zu Zwecken der Branntweinfabrikation einen Theil ihrer versiegelten Apparate zu verwenden wünschen, werden hiemit eingeladen, bis Ende dieses Monats der eidg. Alkoholverwaltung ein schriftliches Begehren um theilweise Entsiegelung ihrer Brennerei einzureichen.

B e r n , den 15. Oktober

1887.

Eidg. Finanzdepartement.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

15

214

Bekanntmachung betreffend

den Uefoertritt eines Jahrganges in die Landwehr ' und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1887.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hieinit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31, Dezember 1887 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1887 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1852 geboren sind ; b) die im Jahre 1855 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1887 treten in die Landwehr : a) Die Unteroffiziere nnd Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1855 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1855 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem "Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bfs spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Greniebataillonen zugetheilt. .

215 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Debrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrahzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind,'werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

H. Austritt-aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1887 erlangen Berechtigung zum Austritt ans der Landwehr die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1848, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1887 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1887 treten aus der Landwehr : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1843.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patron tasche Inbegriffen · c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstramente und die Aexte der Infanteriepionniere.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr nnd der Austritt derselben aus der Landwehr ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 10. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus derselben berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben

216 o

dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 11. Die Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständc (incl. Pferdeansrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben entlassenen Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ausgetretenen Mannschaft einzusenden.

§ 12. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den TJebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1843 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlcitt ist Sache der Kantone.

§ 13. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den TJebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 14. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 15. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen; gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Schweizerisches Militärdepartement : HerlcDslein.

Bekanntmachung.

Mit Note vorn 12. August d. J. hat die königlieh italienisch© Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathezur Kenntniß gebracht, daß im September 1888 auf Veranlaßung der königlichen Regierung in P o r t i c i eine internationale Konkurrenz für 0 b s t d a r r e n stattfinden werde, und zwar nach der Verordnung des italienischen Ministeriums vom 15. September bis spätestens 15. Oktober 1888.

217 Die schweizerischen Bahnverwaltungen haben für den Transport der für diese Ausstellung bestimmten Gegenstände die im Ausstellungsregulativ vom 8. April 1862 vorgesehene Taxermäßigung gewährt. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ertheilt auf Verlangen bereitwilligst nähere Auskunft über die Konkurrenz bedingungen.

B e r n , den 10. Oktober

1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der vom eidg. Zolldepartement herausgegebene Jahresband der Handelsstatistik der Schweiz pro 1886 (ca. 73 Bogen Großquart) wird demnächst im Drucke erscheinen. Abonnemente auf das betreffende Werk, sowie auf die bereits erschienene Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 (14 Bogen in 8°) nehmen entgegen: a. sämmtliche Postbüreaux der Schweiz, b. das Bureau für Handelsstatistik, alte Insel, Bern, welch' letzteres auf Wunsch hin über den Inhalt und die Eintheilung etc.

der Handelsstatistik pro 1886 nähere Mittheilungen machen wird.

Abonnementsbedingungen.

1) Handelsstatistik pro 1886 Fr. 5. -- per Exemplar.

2) Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 Fr. --. 80 per Exemplar.

Nach Entrichtung des Kostenbetrages in baar oder in schweizer. Postmarken erfolgt unverzüglich die Zusendung der bestellten Werke, auf besondern Wunsch hin auch gegen Postnachnahme.

Abonnenten im Inland erhalten die Imprimate amtlich zugestellt; für das Ausland tritt der entsprechende Postzuschlag für Frankatur hinzu.

B e r n , den 14. Oktober 1887.

Schweiz. Oberzolldirektion.

218

Bekanntmachung.

Nachdem der Bundesrathsbeschluß vom 17. August betreffend die Rückvergütung der Monopolgebühr für die aus Frankreich herkommenden nicht monopolpflichtigen Qualitätsspirituosen durch das Bundesblatt vom 20. August amtlich veröffentlicht worden ist, wird hiemit des Fernern bekannt gemacht, daß für die seit 1. September zur Einfuhr gelangten Sendungen solcher Spirituosen, wie Cognac etc., nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Monopolgebühr erhoben werden kann, wenn dieselben gemäß der Bestimmung in Ziffer III jenes Bundesrathsbeschlusses von dem vorgeschriebenen Produktionsattest begleitet waren, welches letztere zum Beweise hiefür mit dem Datumstempel der Eintrittszollstätte versehen sein muß.

B e r n , den 8. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. September 1887 betreffend das Denaturiren von Alkohol wird hiemit bekannt gemacht, daß die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmten Spritsendungen ohne Ausnahme bei der Eintrittszollstätte denaturirt werden mUssen.

Die Transitabfertigung von nicht denaturivtem Alkohol ist nur dann statthaft, wenn aus den Begleitpapieren hervorgeht, daß die Sendung wirklich zum Transit durch die Schweiz, nämlich an einen außerhalb derselben liegenden Ort, bestimmt ist.

Die Zollbehandlung von relativ zu denaturirendem Alkohol wird durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

B e r n , den 10. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

j

219

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten irn Monat Oktober 1887.

Als Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Hr. Franz Spieß-Kubly in Glarus.

Von der Agentur J. Leuenberger in Biel: Hr. Antonio Gagliardi in Lugano.

Von der Agentur Ph. Rommel & Cie. in Basel: Hr. Christ. Baltner in Aarmühle.

B e r n , den 29. Oktober 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Bauer & Millier, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat auf Ende Dezember vorigen Jahres .auf ihr Patent verzichtet, und es wird ihr deßhalb zu Ende des laufenden Jahres die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichoete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 27. Juni 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

220

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur von Otto Stoer in Basel"-hat infolge Ablebens des Firmainhabers auf 1. Juli d. J. zu bestehen, aufgehört. Auf den nämlichen Zeitpunkt haben auch sämmtliche Unteragenten der genannten Firma in fraglicher Eigenschaft zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 26. Juli 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Oktober 1887.

221

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: Jft 98, vom 22. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements, Ahtheiluna, Auswanderungswesen.

Einfuhr von Branntwein, Weingeist, Alkohol etc. im III. Quartal 1887. Bekanntmachung der Schweiz. Postverwaltung. Bundesrathsverhandlnngen. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Vereinigte Staaten von Nord-Amerika, Brasilien, Chile, Costa Rica.

Handelskammern im Auslande. Elberfelder Industrien. Handelsregister in Schweden, Norwegen und Dänemark. Unfallversicherung in Deutschland. Gold- und Silberwaaren-Koutrole in Frankreich.

Konkurse in Amerika Eine neue Gespinnstfaser. Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe in den Vereinigten Staaten. Konstantinopel. Telegraphenwesen. Situation fremder Banken.

N» 99, vom 26. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizil einer Versicherungsgesellschaft. Handelsregister. Einfuhr von Branntwein, Weingeist, Alkohol etc. im September 1887. Monatsbilanz der Schweiz. Emissionsbanken. Wochensituation und spezieller Ausweis der Emissionsbanken. Transporteinnahmen der Schweiz. Eisenbahnen im September. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Bekanntmachung der eidg. Oberzolldirektion. Bekanntmachung des Schweiz.

Handels- und Landwivthschaftsdepartements, Abtheilung Auswanderungswesen. Bundesrathsverhandlungen. Notenverkehr zwischen den Konkordatsbanken im September. Handelspolitisches. Gesetzgebung: Rumänien. Eabrikarbeit und Haftpflicht. Auszüge aus fremden Konsularberichten. Stempelzwang in Bulgarien für ausländische Wechsel. Papierbedarf Japans. Situation fremder Banken.

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