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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

24. September

1887.

Jahreabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern,

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die neuen Wahlen in den Nationalrath.

(Vom 20. September 1887.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrathes, welche am 1. Dezember 1884 begonnen hatte, geht am 4. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt, die XIV. Amtsperiode dieser Behörde am 5. Dezember des laufenden Jahres (Artikel 32 des Bundesgesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, Amt). Samml. Bd. X, S. 915).

Nach Artikel 16 dieses Gesetzes haben die Wahlen zur Gesammterneuerung des Nationalrathes am letzten Sonntage des Weinmonats, diesmal also am 30. Oktober, zu beginnen, und es werden dieselben, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung sämmtlich zu Stande kommen, an den durch die zuständigen Kantonsregierungen hiefür zu bestimmenden Tagen fortgesetzt, bis alle Wahlen zum Abschlüsse gelangt sind.

Hienach und in Gemäßheit sowohl des bereits angeführten Bundesgesetzes vom 19. Juli-1872, als des Bundesgesetzes über die Wahlen in den Nationalrath vom 3. Mai 1881 (A. S. n. F. V, 441) haben wir die Ehre, die Einladung an Sie zu richten, die nöthigen Verfügungen treffen zu wollen, damit die fraglichen Wahlen in Ihrem Kantone in Uebereinstimmung mit den angeführten Bundesgesetzen vorgenommen werden.

Insbesondere erlauben wir uns, Sie noch näher auf die Bestimmungen der Artikel 2--8 des Abstimmungsgesetzes vom 19. Juli 1872 hinzuweisen, in welchen die zur Beachtung kommenden Vorschriften über die Stimmberechtigung, die Eintragung der Bürger in die Stirnmregister und die Ausübung des Stimmrechts enthalten sind.

Im Fernern ersuchen wir Sie, dafür Sorge tragen zu wollen, daß Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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1) im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde; 2) die Wahlergebnisse nach Artikel 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hieher einberichtet werden; 3) bei der Uebersendung der Wahlprotokolle (Artikel 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Artikel 10 des Gesetzes) ; 4) die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden; 5) die Stitnmzeddel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergi, das hierseilige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 9071.

Wir erlauben uns ferner, Ihnen mit Bezugnahme auf die Theilnahme der Eisenbahnangestellten und anderer in ähnlichen Dienstverhältnissen stehenden Bürger an den bevorstehenden Wahlen unser Kreisschreiben vom 19. September 1884 (Bundesbl. 1884^ III, 675) in Erinnerung zu rufen.

Endlich fügen wir bei, daß nach Artikel 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl iii den Nationalrath zur Keuntniß gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 5. Christmonat nächsthin, Vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig uoch eine hesondere Einladung nebst dem Geschäftsverzeichnisse zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 20. September 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die neuen Wahlen in den Nationalrath. (Vom 20. September 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1887

Date Data Seite

45-46

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10 013 674

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