1422

# S T #

8623

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz (Vom 30. November 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft die am 15. Dezember 1961 in Rom zwischen der Schweiz und Italien unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz zur Genehmigung zu unterbreiten.

I Die sieben vom Bunde unterstützten Schweizerschulen in Italien (Catania, Florenz, Genua, Luino, Mailand, Neapel, Rom), die heute total 65 Hauptlehrer und rund 1300 Schüler zählen, sind mit Rücksicht auf die von ihnen verfolgten Unterrichtsziele seit jeher auf die Einfuhr schweizerischer Lehrmittel angewiesen und beziehen vielfach auch Unterrichtsmaterialien und Schulmobiliar aus unserem Lande. Da gemäss der italienischen Gesetzgebung solche Einfuhren zollpflichtig sind, tragen sie zur Verteuerung des Schulbetriebes bei und bedeuten daher eine zusätzliche Belastung der ohnehin schmalen finanziellen Basis dieser Schulen. Als im Jahre 1952 für eine von privater Seite erfolgte Schenkung von Physikmaterial an die Schweizerschulen in Genua, Florenz und Born ein Einfuhrzoll von total 3500 Franken hätte entrichtet werden müssen, wurde auf Ersuchen des Departements des Innern unsere Botschaft in Rom beauftragt, dem italienischen Aussenministerium den Abschluss einer schweizerisch-italienischen Vereinbarung betreffend die Befreiung von Zoll- und andern Abgaben auf Lehrmitteln, Unterrichtsmaterialien und Schulmobiliar für Schweizer-

1423 schulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz vorzuschlagen.

Obwohl Italien diese Anregung durchaus positiv aufnahm, zogen sich die Verhandlungen sehr lange hin, weil angesichts des Fehlens eigentlicher italienischer Schulen in der Schweiz die Interessen am Zustandekommen einer Vereinbarung einseitig gelagert waren. Die Lage änderte sich mit der Einführung zahlreicher beruflicher und allgemeiner Fortbildungskurse für die immer grösser werdende Zahl italienischer Gastarbeiter in unserem Lande. Als sich die Schweiz auf Wunsch der italienischen Behörden bereit erklärte, auch diese Kurse in die Regelung einzubeziehen, konnten die Hindernisse, die der gewünschten Vereinbarung noch entgegenstanden, überwunden werden.

Die schweizerisch-italienische Vereinbarung vom 15. Dezember 1961 sieht in Artikel l die Befreiung von Zöllen sowie jeglicher Steuern, Gebühren und anderer Abgaben vor, die Schweizerschulen in Italien oder italienische Schulen in der Schweiz sonst für die Einfuhr von Lehrmitteln, Unterrichtsmaterialien oder Schulmobiliar entrichten müssten. Keine Eolle spielt dabei, ob es sich um Primär-, Sekundär- oder Mittelschulen handelt. Inbegriffen sind auch die mit den Schulen verbundenen Kindergärten.

Gemäss Artikel 2 kommen in den Genuss der gleichen Vergünstigungen auch die für Schweizer in Italien oder für italienische Staatsbürger in der Schweiz zur Durchführung gelangenden beruflichen oder allgemeinen Fortbildungskurse.

Ausgenommen von der Zoll-, Steuer- und Abgabenbefreiung ist in diesen Fällen allerdings die Einfuhr von technischen Hilfsmitteln und von technischem Verbrauchsmaterial (also z.B. Werkzeuge, handwerkliche Einrichtungen, Rohstoffe und ähnliches) sowie von Maschinen. Voraussetzung für die in Artikel l und 2 eingeräumten Vergünstigungen ist, dass es sich um Schulen bzw. Kurse handelt, die auf gemeinnütziger Basis betrieben werden. Dies trifft für die Schweizerschulen in Italien und die heute in unserem Lande ausschliesslich für italienische Gastarbeiter organisierten Kurse durchwegs zu. Für unser Land ist vor allem Artikel l, für Italien Artikel 2 der Vereinbarung von praktischer Bedeutung.

Artikel 3 verweist auf die in Kraft stehenden besonderen Anordnungen hinsichtlich der Begünstigung des Schweizerischen Instituts in Eom und des Centro di studi italiani in
Zürich auf dem Gebiete der Zölle, Steuern und anderen Abgaben, die, um jede Unklarheit zu vermeiden, ausdrücklich vorbehalten werden.

Artikel 4 enthält schliesslich die Bestimmungen über die Eatifikation, das Inkrafttreten und die Kündigung der Vereinbarung.

II Durch die in Frage stehende Übereinkunft wird die Lage der Schweizerschulen in Italien eine weitere Erleichterung erfahren. Sie liegt daher ganz in der Linie der gegenüber den Auslandschweizerschulen verfolgten Politik. Die zustandegekommene Vereinbarung ist um so mehr zu begrüssen, als in nächster Zeit angesichts des Neubaues der Schweizerschule in Neapel und der Erwei-

1424 terung anderer Schweizerschulen in Italien mit vermehrten Einfuhren von Schulmaterialien, Mobiliar und Lehrmitteln zu rechnen ist. Auf Grund der in der Schweiz und in Italien geltenden Gesetzgebung, aber auch gemäss der auf eine Initiative der UNESCO zurückgehenden internationalen Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (AS 1953, 461), die unser Land 1953 ratifiziert hat und der Italien ebenfalls beigetreten ist, wäre es nicht möglich, Vergünstigungen in einem Umfange einzuräumen, wie sie in der nunmehr vorhegenden schweizerisch-italienischen Übereinkunft vereinbart worden sind.

Schliesslich sei bemerkt, dass die italienischen Behörden bereits eine Vereinfachung des Zollbefreiungsverfahrens wenigstens für Bücher und Zeitschriften, die für den Schulgebrauch bestimmt sind, zugesichert haben und auch bereit sind, die in dieser Botschaft erwähnte, aus dem Jahre 1952 stammende Sendung von Physikmaterial an die Schweizerschulen in Genua, Florenz und Eom rückwirkend als zollfrei zu erklären.

Da die Vereinbarung jederzeit kündbar ist, unterliegt sie nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 8 der Bundesverfassung.

Zur Verfassungsmässigkeit der Vorlage haben wir keine Bemerkungen anzubringen.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80.November 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : P. Cfaaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1425 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1962, beschliesst : Einziger Artikel Die am 15.Dezember 1961 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

1420

Übersetzung aus dem italienischen Originaltext

Vereinbarung zwischen

der Schweiz und Italien betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schulen in der Schweiz

Der Schweizerische B u n d e s r a t und Der Präsident der Italienischen R e p u b l i k , vom Wunsche geleitet, die Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und für italienische Schulen in der Schweiz zu erleichtern, haben beschlossen, eine Vereinbarung über die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von solchem Material abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische B u n d e s r a t : Herrn Philippe Zutter, Schweizerischer Botschafter in Italien, Der Präsident der Italienischen R e p u b l i k : Herrn Botschafter Giulio Del Balzo di Presenzano, Generaldirektor für kulturelle Beziehungen im Italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : Art. l Die Hohen Vertragsparteien sichern sich gegenseitig Befreiung von Zöllen und von jeglichen Steuern, Gebühren oder andern Abgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln und Unterrichtsmaterialien sowie von Schulmobiliar zu, dio zur Errichtung und zum Betrieb von Sekundär- und Mittelschulen und von Primarschulen an Schweizerschulen in Italien und an italienischen Schulen in der Schweiz, und von Kindergärten, die diesen Schulen angeschlossen sind, benötigt werden, vorausgesetzt, dass diese Schulen keinen Erwerbszweck verfolgen und die in Frage stehenden Materialien im Einfuhrstaat nicht an Dritte abgetreten werden.

1427 Art. 2 Die Hohen Vertragsparteien sichern sich gegenseitig Befreiung von Zöllen und von jeglichen Steuern, Gebühren oder andern Abgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln und Unterrichtsmaterialien sowie von Schulmobiliar (ausgenommen technische Hilfsmittel, Maschinen usw. und technisches Verbrauchsmaterial) zu, die für berufliche oder allgemeine Fortbildungskurse zugunsten von Schweizerbürgern in Italien oder italienischen Staatsbürgern in der Schweiz bestimmt sind, sofern solche Kurse mit Ermächtigung der betreffenden diplomatischen Vertretungen nach Anhörung der zuständigen Ortsbehörden regelmässig stattfinden und von den Eegierungen des Einfuhrstaates offiziell anerkannt werden, vorausgesetzt, dass diese Kurse keinen Erwerbszweck verfolgen und das in Frage stehende Material im Einfuhrstaat nicht an Dritte abgetreten wird.

Art. 3 Die Befreiung von jeglichen Zöllen, Steuern, Gebühren oder andern Abgaben auf der Einfuhr von Material, das für das Schweizerische Institut in Eom und das Centro di studo italiani in Zürich bestimmt ist, richtet sich weiterhin nach den in Kraft stehenden Bestimmungen der betreffenden Anordnungen der Hohen Vertragsparteien.

Art. 4 Diese Vereinbarung bedarf der Eatifizierung; die Eatifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Die Vereinbarung tritt drei Monate nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft; sie kann von jedem der beiden Staaten jederzeit gekündigt werden und tritt ein Jahr nach ihrer Kündigung aüsser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und dieselbe mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Eom am 15. Dezember 1961 in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für die Italienische Eepublik :

(gez.) Philippe Zutter

(gez.) Giulio Del Balzo

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Befreiung von Zollabgaben auf der Einfuhr von Lehrmitteln für Schweizerschulen in Italien und italienische Schule...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

8623

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1962

Date Data Seite

1422-1427

Page Pagina Ref. No

10 041 926

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.