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Bundesrathsbeschluß betreffend

die weitere Ausführung der Ziffern IV, V und VI des bundesräthlichen Beschlusses vom 15. Juli 1887 über den successiven Vollzug des Alkoholgesetzes, sowie betreffend Aufhebung des Beschlusses vom 22. Juli 1887 Über An- und Verkauf von Sprit etc.

(Vom 2. September 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung der Ziffern IV, V und VI seines Beschlusses vom 15. Juli d. J. über den successiven Vollzug des Alkoholgesetzes, und in Aufhebung seines Beschlusses vom 22. Juli 1887, beschließt: I. Von heute an wird gegen Baarbezahlung an Jedermann, aus den Lagern der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Basel, Buchs oder Romanshorn, Sprit in Mengen von 130 Kilo an zu folgenden Preisen abgegeben: 1) extrafeiner Primasprit fsogenannter Weinsprit) à Fr. 152 per 100 Kilo und 95 Grad Tralles oder per Hektoliter absoluten Alkohols (10,000 Literprozent) à Fr.

130. 45.

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2) Primasprit à Fr. 145 per 100 Kilo und 95 Grad Tralles oder per Hektoliter absoluten Alkohols (10,000 Literprozent) à Fr. 124. 45.

3) Feinsprit à Fr. 140 per 100 Kilo und 95 Grad Tralles, oder per Hektoliter absoluten Alkohols (10,000 Literprozent) à, Fr. 120. 15.

Die Preise verstehen sieh ab Lager ohne Gebinde. Die Verkäufe finden nur nach Gewicht statt. Die Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten.

II. So lange der Vorrath reicht, gibt die eidgenössische Alkoholverwaltung den Käufern von Sprit auf Verlangen zu folgenden Preisen gleichzeitig neue Gebinde ab : 1) ganze Gebinde zu Fr. 8. 50 per 100 Kilo abgegebenen 95 > Sprits; 2) halbe Gebinde zu Fr. 11 per 100 Kilo abgegebenen 95°/o Sprits; 3) Viertelsgebinde zu Fr. 14 per 100 Kilo abgegebenen 95 °/o Sprits.

IM. Der Beschluß vom 22. Juli abbin gilt von heute an als aufgehoben. Für unerledigte Begehren jedoch, welche auf Ziffer 3 dieses Beschlusses sich stützen und welche vor Aufhebung desselben eingereicht worden sind, sollen die Bestimmungen des letztern und die Verfügung des Finanzdepartements vom 27. August bis zur Erledigung der Begehren in Kraft bleiben.

IV. Das Zolldepartement wird beauftragt, vom 1. November d. J. ab die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß denjenigen Exportfirmen, welche sich auf ergangene öffentliche Bekanntmachung hin bis 15. August d. J. zum Bezug von Rückvergütungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser anmeldeten, bei Erbringung der erforderlichen Garantien und bei Erfüllung

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vorzuschreibender Bedingungen für alle nachweislich zu den Preisen von Ziffer I hievor direkt von der Alkoholverwaltung bezogenen und in verarbeitetem Zustande zur Ausfuhr gebrachten Mengen gebrannter Wasser der Anspruch auf die besagten Rückvergütungen gewährleistet werden kann.

V. Die Einfuhr absolut denaturirten Alkohols ist bei Einhaltung der einschlägigen Bedingungen und gegen Entrichtung des bestehenden Zollsatzes bis 1. Januar 1888 Jedermann gestattet.

VI. Eine Abgabe von absolut oder relativ denaturirtem Alkohol aus den Magazinen des Bundes findet bis auf Weiteres nicht statt.

Dagegen wird das Zolldepartement beauftragt, vom 1. November d. J. ab die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß denjenigen Firmen, welche auf ergangene öffentliche Aufforderung hin bis 15. August d. J. zum Bezug von relativ denaturirter Waare sich anmeldeten, bei Erbringung der erforderlichen Garantien und bei Erfüllung vorzusehreibender Bedingungen für importirte Waare an den hiefür bestimmten Zollstätten die relative Denaturirung und damit die Einfuhr zum bestehenden Zollsatz von Fr. 7 per q.

gestattet werden kann.

VII. Mit der weiteren Vollziehung der Ziffern I, II und III des vorliegenden Beschlusses wird das Finanzdepartement, mit dem Vollzug der Ziffern IV, V und VI das Zolldepartement beauftragt.

B e r n , den 2. September 1887.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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