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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

Monate.

-i O O/?

1886.

Fr.

1887.

Fr.

Januar . · .

Februar . . .

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247.*22

März . . . .

April . . . .

1,814,387. 74

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

1,824,213. 59 1,651,076. 07

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

173,244. 87

1,814,829. 65

1,705,446. 27 1,740,607. 46 1,929,883. 32 2,212,843.67 2,053,842. 32 2,521,319.68

Total 22,264,635. 44

--

auf Ende Januar 1,389,938. 45 1,563,183. 32 Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

--

--

173,244. 87

--

18

254

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Locle, gemeldet vom 23. bis 29. Januar 4887, (Bei Zürich sind immer auch die .Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken.

--

Masern. Basel 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich l, Basel 1.

Keuchhusten. Genf l, Basel l, Winterthur 1.

Rothlauf. Zürich'1.

Typhus. Genf i.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Luzern 1.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung.

Gemäß bundesräthlicher Verfügung vom 18. laufenden Monats ist in Anwendung vom Artikel l, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 (siehe eidg. Gesetzsammlung, Band IX, Seite 274) von nun an die Einfuhr von Vieh über die Zollstätte C o m p a t s c h ohne grenzthierärztliche Untersuchung gestattet.

B e r n , den 24. Januar 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

255 Bekanntmachung.

Seit unserer letzten Publikation sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von Vieh, Fleisch etc. geöffnet worden:

I. An der schweizerisch-französischen Grenze: Untersuchender Thierarzt.

Bourdigny:

l

An denjenigen Tagen, an welchen inSt-Genis } Montant in Genf.

(Pays de Gex) Viehmärkte abgehalten werden. J Rochettes : Vom 1. Mai bis 1. Oktober jeden FreitagMorgen von 9 bis 12 U h r ; gegebenen Falls jevveilen auf spezielles Verlangen von Viehbesitzern.

W y ssl er in Auberson.

II. An der schweizerisch-deutschen Grenze: Wasterkingen: Jeden Dienstag und Donnerstag Morgen von 8-- 10 Uhr.

D o l d e r in Rafz.

Wildlingen: (Zimmermann Jeden Donnerstag Nachmittag von 3--5 Uhr. \ in Trsadingen.

Altorf: l Jeden Freitag Nachmittag von l--3 Uhr. J

Seiler

Buch: } B r ü t s c h , Sohn, -,Jeden -, FFreitag ., AT i -il o 5 Uhr in Ramsen.

Nachmittag von 3--5 Uhr. Jl

In Ersetzung des demissionirenden Hrn. Thierarzt Studer in Schaffhausen hat der Bundesrath unterm 1. dies als Grenzthierärzte ernannt: Für die Einfuhrstation Schaffhausen-Bahnhof : Hrn. Thierarzt Etzweiler in Schaffhausen.

Für die Einfuhrstation Durstgraben : Hrn. Thierarzt Vollmar in Beringen.

256

Die tierärztlichen Funktionen an der Einfuhvstation Schaffhausen am Rhein wird nach wie voi' Hr Grenzthierarzt Studer in Schaffhausen besorgen.

B e r n , den l. Februar 1887.

Eidg. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sieh noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung 11 , ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztem einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt"), zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

257

Bekanntmachung.

Unter den Unglücklichen, welche beim Untergang des französischen Dampfschiffes ,,Ville de Victoria" ihr Leben eingebüßt, befinden sich laut Mittheilung des schweizerischen Generalkonsulats in Lissabon die Schweizerbürger D. E. II l o r e e , Gärtner, B as t i e n , Charles, Mechaniker, und J a c h e l i n , Joseph, Taglöhner.

Wer über die Gemeinde- und Kantonsangehörigkeit der Genannten Auskunft zu ertheilen in der Lage ist, wird ersucht, der Bundeskanzlei eine diesbezügliche Mittheilung zugehen zu lassen.

B e r n , den 28. Januar 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Eisenbahntarif-Verzeichniß.

Vom unterzeichneten Depar temente wurde ein Verzeichniß der sämmtlichen Réglemente und Tarife fUr den Personen-, Gepäck-, Viehund Güterverkehr der auf schweizerischem Gebiete liegenden Eisenbahnstationen erstellt und im Drucke herausgegeben. Exemplare dieses Verzeichnisses können zum Preise von fünf Franken direkte oder durch Vermittlung der Stationen bei den Verwaltungen der Schweizerischen Centralbahn in Basel, Gotthardbahn in Luzern, Jura-Bern-Luzern-B ahn in Bern, Schweizerischen Nordostbahn in Zürich, Vereinigten Schweizerbahnen in St. Gallen, Westschweizerischen Bahnen und Simplonbahn in Lausanne bezogen werden.

B e r n , im Januar 1887.

Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement.

258

Bekanntmachung.

Dem Bundesrath ist die Mittheilung zugegangen, daß J'ast in sämmtlichen Gebieten der argeninischen R e p u b l i k die C h o l e r a ausgebrochen sei. Der neuesten Nachrieht zufolge hat die Krankheit bereits bedrohliche Dimensionen angenommen und scheint den Charakter einer wirklichen verheerenden Epidemie annehmen zu wollen, was um so mehr zu befürchten ist, als man in Argentinien gegenwärtig mitten im Sommer sich befindet.

Es wird deßhalb für angezeigt erachtet, solchen Personen, welche allfällig dorthin auszuwandern beabsichtigen, zu empfehlen, mit der Ausführung ihres Vorhaheus bis nach Erlöschen der Epidemie zuzuwarten. Es sei, wie berichtet wird, schon deßhalb nicht rathsam, gegenwärtig die Reise anzutreten, weil alle ausländischen Provenienzen eine strenge und infolge der ungenügenden Einrichtungen beschwerliche Quarantaine zu bestehen haben.

B e r n , den 17. Januar

1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

U. Abheilung : Auswanderungswesen.

. Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Kousularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlieh erreicht haben.

R o m , im Februar 1879 Die schweiz. Gesandtschaft in Italien.

259 Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularverträge mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Palle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ehenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder hei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schweb,. Bundeskanzlei Reproduzirt im Februar

1887

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben , eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die. Betreffenden folgendeNachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband, entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom

260 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Eintheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sien mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Februar 1887.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Sehreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Februar 1887.

261

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den \. August 1884.

Eidg. Oburzolldirektion.

Reproduzirt im Februar 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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05.02.1887

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