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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern gegen die Regierung des Kantons Uri, betreffend Wirthschaftspatentauflage.

(Vom 18. Januar 1887.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h hat in Sachen der D am p f s c h i f f g e s e l l s c h a f t d e s V i e r w a l d s t ä t t e r s e e s in Luzern gegen die Regierung des Kantons Uri, betreffend Wirthschaftspatentauflage ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : A. Mit Zuschrift vom 14. Juni 1886 wandte sich der Gemeinderath Flüelen, veranlaßt durch eine Beschwerde von acht Wirthschaftsbesitzern von Flüelen vom 10. Juni an den Regierungsrath des Kantons Uri, indemer der Kantonsbehörde mittheilte, daß auf den Dampfschiffen des Vierwaldstättersees nicht blos während der Fahrten, sondern auch nach Ankunft der Schiffe in Flüelen, während dieselben am dortigen Gestade stille liegen, gewirthet, ja geradezu während dieser Haltezeit Table d'hôte servili werde.

Der Gemeinderath unterstützte in seinem Schreiben angelegentlichst das Gesuch der Wirthe um Untersagung des Dampfschiffwirthschaftsbetriebes nach Ankunft der Schiffe in Flüelen, und die

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Regierung von Uri ermächtigte die kantonale Polizeidirektion, den Dampfschiffwirthen die Ausübung der Wirthsrhaft, in erwähnter Weise am Gestade in Flüelen zu verbieten. An die Verwaltung der Dampfschiffgesellschaft wurde gleichzeitig von Seite der Regierung die Einladung erlassen, sie möchte den Wirthschaftspächtern die Weisung ertheilen, in der Folge den Wirthschafrsbetrieb dem Verbote entsprechend zu unterlassen. Der Polizeiposten in Flüelen erhielt den Auftrag, das künftige Verhalten der Dampfschiffwirthe zu überwachen und zu kontroliren.

B. Die Dampfschiffverwaltung bestritt in ihrer Antwort an die Regierung vom 27. Juli 1886 sehr entschieden die Behauptung, daß während des Anhahens der Schiffe am Gestade von Flüelen eigentliche Table d'hôte servirt werde; sie gab dagegen zu, daß zuweilen dort, wie dies übrigens seit dem Bestehen der Dampfschifffahrt auf dem Vierwaldstättersee immer vorgekommen sei, ein früher begonnenes Mittagsmahl beendigt oder etwelche Erfrischungen verabreicht werden. Die Verwaltung verlangte deßhalb Beseitigung der polizeilichen Kontvole in Flüelen, die sich als eioe Beeinträchtigung des freien Verkehrs darstelle, kündigte jedoch an, daß, um fernem Reklamationen aus dem Wege zu gehen, Vorsorge für Lösung eines gesetzliehen Wirthschaftspatentes getroffen sei.

Die Regierung 23. August l »86:

des Kantons Uri beschloß hierauf unterm

,, e r w ä g e n d : 1) daß die Beschwerde gegen die Dampfschiffwirlhe nicht hlos das bisher stillschweigend geduldete Wirthen während der Fahrt auf hiesigem Seegebiet oder das Fertigserviren eines früher begonnenen Mittagessens, sondern namentlich die Servirung eines solchen unmittelbar vor Ankunft der Dampfschiffe in Flüelen und während der Haltzeit daselbst betrifft; Die Den die beanstandete Wirthschaft nach wie vor dem Verbote weiter und wurden deßhalb auf Anzeige des Polizeipostens von Flüelen zu wiederholten Malen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vor den zuständigen S traf rieh ter geladen, ,,welcher Vorladung dieselben hartnäckig keine Folge leisteten"1. Am 26. Juli schon kamen indessen die Herren Ryser und Dreyer mit dem im Schreiben der Dampfschiffverwaltung vom 27. Juli in Aussicht gestellten Gesuche um Ertheilung eines förmlichen Wirthschaftspatentes ein.

2) daß der Betrieb einer solchen Wirthschaft mit Rücksicht auf die große Anzahl der Gast- und Wirththäuser in Flüelen weder für Fremde noch Einheimische ein Bedürfnis ist;

181 3) daß dagegen die Ausübung des Wirthschaftsgeschäftes auf dem Gebiete des Urnersees während der Fahrt in keiner Weise beschränkt werden will, dagegen gleich einer Wirthschaftstaxe unterworfen ist, deren Bewilligung von den Wirthen auch nachgesucht wird : I. Es sei der Direktion der Dampfschiffgesellschaft rückantwortlich mitzutheilen, daß der Betrieb des Wirthschaftsgesehäftes auf den Dampfschiffen während des Halts am Gestade in Flüelen in der erwähnten Weise nicht gestattet werden könne und daher auf der Handhabung der polizeilichen Kontrole bestanden werden müsse ; II. dagegen sei den Dampfschiffwirthen der Betrieb der Wirthschaft während der Fahrt auf dem Urnersee gegen Lösung eines Patentes von jährlich Fr. 200 gestattet."

C. Mittelst Zuschrift vom 2. September 1886 ist der Dampfschiffverwaltung diese regierungsräthliche Schlußnahme vollständig zur Kenntniß gebracht worden.

Von den Herreu Ryser und Dreyer wurde das bewilligte Wirthschaftspatent nicht erhoben; sie hätten dasselbe gegen Bezahlung der Taxe von Fr. 200 auf dem Kantonssäckelamt in Altorf einlösen können, erhielten aber seitens des Kantonssäckelamtes niemals eine bezügliche Zahlungsaufforderung, da die Dampfschiffverwaltung dem Regierungsrathe umgehend -- am 6. September 1886 -- den Rekurs an die Bundesbehörden gegen die ganze regierungsräthliehe Schlußnahme vom 23. August ankündigte.

D. Die vom 22. September 1886 datirende Rekursbeschwerde der Dampfschiffgesellschaft stellt vorab den Sachverhalt in faktischer Beziehung dar.

Es ist daraus noch hervorzuheben, was folgt: Die Frage betreffend die Entrichtung des Ohmgeldes könne hier nicht in Betracht kommen, da diese Gebühr in denjenigen Uferkantonen, wo Ohmgeld besteht (Luzern und Uri), vorschriftsgemäß bezahlt werde.

Eine Patentgebühr habe die Gesellschaft bis jetzt einzig am Sitze ihrer Verwaltung, in Luzern, bezahlt. Nur dem Frieden zulieb und unter Ablehnung jeder Rechtspflicht habe sie für einmal die Pächter -- entgegen bisheriger Praxis -- zur Losung eines Wirthschaftspatentes in Uri veranlaßt.

Nirgends in und außer der Schweiz, wo Dampfschiffgesellschaften existiren, erhebe man solche Prätensionen; als weitestgehende Belastung werde ' überall nur e i n e Steuer (auch für die Wirthschaft), und zwar am Domizil der Gesellschaft, gefordert.

182 Die vielen Wirthschaften in Flüelen seien infolge des Baues der Gotthardbahn entstanden, daher bezüglich ihrer Notwendigkeit und Rendite vorübergehender Natur und nicht hervorgerufen durch den Dampfschiffbetrieb.

Die Richtigkeit der urnerischen Polizeirapporte werde in Hinsicht auf die Behauptung, daß bei Stationirung der Schiffe in Flüelen förmlich Table d'hôte servirt werde, bestritten. Denn der Landjäger von Flüelen scheine darüber ganz eigentümliche Begriffe zu haben, da er schon ganze Vereine, die nach Ankunft in FlUelen ihre von Hause mitgebrachten Schinkenbrödchen verzehrten, als Table d'hôte einnehmende Reisende notirt habe.

Durch die Verfügung der Urner Regierung, es dürfe während des Anhaltens der Schiffe nicht gewirthet werden, sei selbstverständlich der Wirthsuhaftsbetrieb überhaupt illusorisch gemacht.

In rechtlicher Beziehung führt die Rekursschrift an : Der Wirthschaftsbetrieb auf Schiffen falle überhaupt nicht unter den Begriff einer Wirthschaft als eines selbstständigen Gewerbes im Sinne der kantonalen Wirthschaftsgesetzgebuugen, sondern bilde ein Accessorium des Transportbetriebes.

Eine Extra-Gebühr für den Sehiff-Wirthschaftsbetrieb qualifl/Jre sich einerseits als eine Beschränkung der Verkehrs-, Handels- und Gewerbefreiheit, anderseits als eine Doppelbesteuerung.

Auf diesen grundsätzlichen Boden habe sich nun zwar die Gesellschaft bis jetzt nicht gestellt, indem sie, allerdings ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen, an ihrem Domizil (Luzern) «ine Wirthsehaftskonzession erworben habe. Daraus dürfe aber in keinem Falle gefolgert werden, daß sie eine derartige B Erwerbssteuer"1 an mehr als e i n e m Orte und an einem a n d e r n als am Sitze der Gesellschaft entrichten wolle. Es gebe nur e i n e D a m p f schiffwirthschaft, deren Betrieb sei ein einheitlicher und der daraus erzielte Gewinn bilde ebenfalls eine Einheit, die nicht nach den verschiedenen Seegebieten zerlegt, beziehungsweise mehrfach versteuert werden könne Daraus folge, daß Uri, wenn ihm von der auf den Wirthschaftsbetrieb gelegten Steuer ein Antheil gebühre, sich mit Luzern über die zutreffende Quote auseinanderzusetzen habe.

Aber auch auf Grund des urnerischen Wirthscliaftsgesetzes sei die Besteuerung durch den Kanton Uri ein juristisches Unding.

Die Gesellschaft besitze keine Filiale in Uri
und habe dort kein Domizil verzeigt. Das urnerische Wirthschaftsrecht sei aber in keiner seiner Bestimmungen auf ein außer dem Kanton domizilirtes Rechtssubjekt anwendbar. (Vergi. Art. 2, 3, 5, 6, 13 u. ff. des Gesetzes vom 4. Mai 1884.)

183 Uebergehend auf die von der Regierung von Uri beliebte Beschränkung der Patenterteilung auf die Zeit der Fahrt wird erklärt, daß dieselbe der Verweigerung des Patentes gleichkomme und eine vor Art. 4 der Bundesverfassung nicht haltbare Zurücksetzung und Benachtheiligung eines Patentbewerbers gegenüber allen anderen in sich schließe.

Die polizeiliche Kontrole auf dem Schiffe in Flüelen endlich sei nichts weiter, als eine Chikaue. Eine solche polizeiliche Thätigkeit müsse jeden gebildeten Reisenden anwidern und zu unliebsamen Reklamationen führen, -- kurz, sie enthalte eine Beschränkung des Verkehrs, resp. der Handels- und Gewerbefreiheit, also eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung.

Die Rekurrentin schließt mit folgenden Recbtsbegehren : I. a. Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's in Luzern sei grundsätzlich nicht gehalten, für ihren Wirlhschaftsbetrieb auf den Schiffen im Kanton Uri ein Wirthschafts= patent zu lösen.

b. Eventuell sei ein solches Patent ohne alle Einschränkung und Bedingung mit ganz gleichen Rechten und Verpflichtungen wie an andere Urner Wirthe auszustellen. (Art. 4 der Bundesverfassung.)

II. Die Regierung des Kantons Uri sei angewiesen, die gerügte · Polizeikontrole sofort abzuschaffen. Diesem Begehren wird das Verlangen beigesetzt, daß diese Polizeimaßregel sofort vorläufig durch bundesräthliche Verfügung suspendirt werde.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 1886, die, wie die Rekursschrift, in einen faktischen und einen rechtlichen Theil zerfällt, bespricht die Regierung des Kantons Uri, nachdem sie den Thatbestand im Allgemeinen in historischer Aufeinanderfolge dargelegt hat, einzelne den faktischen Verhältnissen beigefügte Bemerkungen der rekurrirenden Gesellschaft. Wir heben daraus hervor, was folgt: Die Regierung habe auf ihre Anfrage von einer Reihe von Uferkantonen (Luzern, Sehwyz, Nidwaiden, Zürich und St. Gallen) die Antwort erhalten, daß während des Stillstandes der Schiffe an den Haltestellen der Betrieb einer Wirthschaf't nicht stattfindet, daß aber eventuell dies nur auf Grund eines eigentlichen Wirthschaftspatentes geschehen könnte.

Die Behauptung, daß der -- in Ausübung seiner Amtspflichten bisher als zuverläßig und gewissenhaft erprobte -- Landjäger von

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Flüelen Schinkenbrod verzehrende Vereine als Table d'hôte einnehmende Reisende notirt habe, stehe mit der Wahrheit nicht im Einklänge.

Die bisher geübte polizeiliche Kontrole bringe weder eine Belästigung der Reisenden, noch eine Beschränkung oder Störung des Verkehrs mit sich, und wenn diese Kontrole wirklich etwas Belästigendes an sich hätte, so stände es ja ganz in der Macht der Dampfschiffwirthe, durch Aufgeben ihrer Renitenz, dieselbe sofort überflüssig zu machen.

Den rechtlichen Theil ihrer Erörterung beginnt die Regierung mit Erhebung der Frage, ob die Verwaltung der Dampfschiffgesellschaft in casu überhaupt als legitimirt zu betrachten sei, und sie will dies nur insoweit zugeben, als in der Ausübung der polizeilichen Kontrole über die Wirthschaft während des Aufenthalts in Flüelen eine wirkliche Belästigung der Reisenden, liegen sollte.

Das regierungsräthliehe Verbot, auf den Schiffen am Landungsplätze in Flüelen die Wirthschaft zu betreiben, berühre ausschließlich die Wirthschaftspächter und nicht die Dampfschiffverwaltung. Nun rekurrire aber diese letztere in eigenem Namen; von den Pächtern der Wirthschaft dagegen liege keine Beschwerde vor, obgleich sie das Wirthschaftspatent für sich vorbehaltlos nachgesucht hätten und das Patent i h n e n in dem bekannten beschränkten Umfang bewilligt worden sei.

Daß die durch den ungesetzlichen Wirthschaftsbetrieb am Landungsplatze in Flüelen nothwendig gewordene polizeiliche Kontrole bisher eine Belästigung der Reisenden zur Folge gehabt habe, werde die Rekurrentin selbst im Ernste nicht zu behaupten wagen.

Die Rekursbeschwerde entbehre auch materiell jeder Begründung.

Die Theorie der Rekurrentin, daß der Wirthschaftsbetrieb ein bloßes Accessorium des Transportbetriebes bilde, sei absolut falsch ; augenscheinlich liegen da zwei ganz selbstständige Betriebe vor, und es erscheine die Wirthschaft als ein besonderes und zudem sehr lukratives Gewerbe.

Die Dampfschiffverwaltung schreibe der von ihr am Sitze der Gesellschaft in Luzern entrichteten Patentgebühr unrichtigerweise den Charakter einer Erwerbssteuer zu und gefalle sich in dem Trugschlusse, es gebe nur e i n e Dampfschiffwirthschaft und könne daher auch nur e i n e Besteuerung zulässig sein.

Dem gegenüber stehe fest, daß Luzern nur für sein Kantonsgebiet eine Wirthschafts-Konzession ertheilt habe und ertheilen

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könne, unbeschadet der Souveränetätsrechte der übrigen Uferkantone. Der einheitliche Betrieb sei übrigens faktisch etwas rein Zufälliges; denn die Dampfschiffverwaltung wäre zweifellos befugt, auf den verschiedenen Theilen des Vierwaldstättersee's die Wirthschaft verschiedenen Pächtern zu übertragen.

Die Dampfschiffwirthschaft auf Urner Gebiet falle unter die Vorschriften des Wirthschaftsgesetzes dieses Kantons; sie qualifizire sich als eine Speisewirthschaft, welche Gäste bewirthet, aber nicht beherbergt; die Herren Ryser und Dreyer haben auch das Patent für eine solche Wirthschaft nachgesucht und bewilligt erhalten, und zwar ein persönliches, auf ihren Namen lautendes Patent, bei dessen Einholung keinerlei Vorbehalt, keinerlei Rechts Verwahrung für die Zukunft angebracht worden seien.

Wenn die Rekurrentin unter Anrufung von Art. 4 der Bundesverfassung über ungleiche Behandlung vor dem Gesetze klage, weil das den Herren Ryser & Dreyer bewilligte Patent den Wirthschaftsbetrieb nur in beschränktem Umfange gestatte, so gehöre ein solg g > O eher Beschwerdepunkt vor das Bundesgericht; die Rekurrentin habe es aber unterlassen, vor Bundesgericht denselben geltend zu machen.

Ohne deßhalb auf diesen Punkt näher einzutreten , wolle, die Regierung bloß anführen, daß sie mit Rücksieht auf § 5 des kantonalen Wirthschaftgesetzes den Betrieb der Wirthschaft während des Aufenthalts der Schiffe in Flüelen nicht gestattet habe; es liege in der That keinerlei Bedürfniß für eine Wirthschaft während der Haltezeit der Schiffe vor, und schon die Rücksicht auf die polizeiliche Kontrole derselben, namentlich wenn sie auch zur Nachtzeit, auf den am Landungsplatze in Flüelen übernachtenden Schiffen betrieben werden wollte, habe die Regierung bestimmen müssen, von der Ertheilung eines unbedingten Patentes abzusehen.

Von chikanöser Ausübung der polizeilichen Kontrole könne bis jetzt jedenfalls keine Rede sein; es sei auch bis anhin keine Klage von Reisenden darüber eingelaufen, -- die übertriebene Feinfühligkeit der Rekurrentin werde von dem reisenden Publikum nicht getheilt.

Seitdem die Saison zu Ende gegangen und über Mittag keine Schiffe mehr in Flüelen verbleiben, habe die Kontrolirung der Schiffswirthschaft ganz aufgehört. Dieselbe könne übrigens so wenig als eine Belästigung der Reisenden oder als eine Verkehrsstörung
und Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit angesehen werden, wie die polizeiliche Nachschau in den Wirthschaften behufs Aufrechthaltung der Polizeistunde oder ähnliche polizeiliche Erhebungen.

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Indem die Regierung noch daran erinnert, daß durch die Revision des Art. 31 der Bundesverfassung den Kantonen in Hinsicht auf das Wirthschaftswesen eine viel weiter gehende Verfügungsgewalt, als sie vorher besaßen, eingeräumt werden wollte, erklärt sie zum Schlüsse, die angemessene Erhöhung der Wirthschaftspatenttaxe inner gesetzlichem Rahmen sich vorbehalten zu müssen, für den Fall, daß der Bundesrath wider Verhoffen in der verfügten Beschränkung des Wirthschaftsrechtes und in der angeordneten polizeilichen Kontrole eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung erblicken sollte.

Der Antrag der Regierung des Kantons Uri lautet : 1) auf den Rekurs der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's sei wegen mangelnder Aktivlegitimation der Rekurrentin nicht einzutreten; eventuell: 2) die bezügliche Rekursbeschwerde sei als gänzlich unbegründet abzuweisen.

F. Durch ein Schreiben vom 7. Oktober 1886 machte die Dampfschiffverwaltung des Vierwaldstättersee's dem Bundesrathe ,,die vorläufige Anzeige", daß inzwischen auch der Bezirksrath von Schwyz mittelst Schlußnahme vom 28. September die Gesellschaft mit einer Wirthschaftspatentgebühr von Fr. 150 für den Vierwaldstättersee und von Fr. 50 für den Zugersee, soweit dieselben im Bezirke Schwyz liegen, belegt habe.

Die Gesellschaft habe gegen diesen Beschluß sofort an die Regierung von Schwyz rekurrirt und behalte sieh eventuell vor, den Gegenstand vor den Bundesrath zu bringen.

Dabei macht die Verwaltung der Dampfschiffgesellschaft speziell auf den Umstand aufmerksam, daß im Kanton Schwyz die Wirthschaftspolizei sammt dem Bezug der Wirthschaftsabgaben Sache der Bezirke ist. Der Schwyzer Theil des Vierwaldstättersee's berühre die Gebiete der drei Bezirke Sehwyz, Gersau und Küssnacht, und der Schwyzer Theil des Zugersee's diejenigen der zwei Bezirke Schwyz und Küssnacht; es stelle demnach die Gesellschaft vor der kantonalrechtlichen Perspektive, für beide Seen auf Schwyzer Gebiet allein fünf Wirthschaftspatente lösen und bezahlen zu müssen !

G. Aus den von den Rekursparteien zu den Akten gebrachten Belegen geht hervor, daß bis jetzt folgende Dampfschifffahrtsverwaltungen für die Schiffswirthschaften von Patentgebühren gänzlich befreit waren :

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1) Compagnie générale de navigation sur le lac Léman à Lausanne ; 2) Schweiz. Dampfboot-Gesellschaft für den Untersee und Rhein in Schaffhausen ; 3) Società Navigazione e Ferrovie pel lago di Lugano ; 4) Société de navigation à vapeur des lacs de Neuchâtel et Morat à Neuchâtel; 5) Großherzogl. Badische Verwaltung der Dampfschifffahrt auf dem Bodensee in Konstanz; 6) Königl. Württembergische Verwaltung der Dampfschifffahrt auf dem Bodensee in Friedrichshafen ; 7) Königl. Bayrisches Betriebsamt der Bodensee-Dampfschifffahrt in Lindau.

Dagegen sind, abgesehen von den Kantonen Uri und Schwyz, Patentgebühren bisher schon auferlegt worden : 1) der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersee's, an ihrem Sitze in Luzern, jedoch ohne Beschränkung auf die Fahrzeit; 2) der Dampfbootverwaltung der Schweiz. Nordostbahn an ihrem Sitze in Zürich, ohne Beschränkung auf die Fahrzeit, jedoch unter Herabsetzung der Gebühr mit Rücksicht auf die Unthunlichkeit des Wirthschaftsbetriebs nach dem Anlanden und während dem Halt; 3) der Dampfbootverwaltung der Schweiz. Nordostbahn in Romanshorn, von Seite des Kantons Thurgau, jedoch nur insofern, als der Dampfbootrestaurateur gleichzeitig Inhaber der Bahnhofrestauration in Romanshorn ist und einer Patentgebühr von Fr. 40 im Jahr und der Einkommenssteuer unterliegt, ohne Unterscheidung der auf die Dampfschiffrestauration und der auf die Bahnhofwirthschaft entfallenden Quote.

Noch bleibt zu erwähnen, daß von Schweiz. Uferkantonen bis jetzt auch Ob- und Nidwaiden und St. Gallen keine bezüglichen Gebühren erhoben haben.

H. Unterm 1. November 1886 hat die Dampfschiffverwaltung des Vierwaldstättersee's gegen den Beschluß der Regierung von Uri vom 23. August 188H, durch welchen sie, resp. die Dampfschiffrestaurateure, einer Patentgebühr im Gebiete des Kantons Uri unterworfen worden, wegen Doppelbesteuerung den Rekurs an's Bundesgerieht ergriffen.

Infolge einer Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht, beziehungsweise dessen Instruktionsrichter ad hoc, mit dem eidg.

188 Justiz- und Polizeidepartement geht der Entscheid des Bundesrathes in dieser Rekurssache demjenigen des Bundesgerichtes voraus; -- in Erwägung: a. lieber die Frage der Aktivlegitimation der Rekurrentin.

Die Regierung des Kantons Uri bestreitet der Dampfschifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersee's das Recht, gegen den regierungsräthlichen Beschluß vom 23. August 1886 im Wege des Rekurses bei der Bundesbehörde Beschwerde zu führen, weil jener Beschluß nicht die Gesellschaft, sondern die Pächter der Wirthschaft auf den Dampf booten des Vierwaldstättersee's berühre, indem er einen Bescheid auf das von den Letztem in ihrem eigenen Namen und vorbehaltlos am 26. Juli 1886 eingereichte Wirthschaftspatentgesuch enthalte; eventuell will die Regierung ein Rekursrecht der Dampfschifffahrtsgesellschaft nur insoweit anerkennen, als die von der Urnerbehörde angeordnete, während des Aufenthalts der Dampfboote am Gestade von Flüelen auf denselben vorzunehmende polizeiliche Kontrole in Frage komme.

Diese Einrede kann nicht gutgeheißen werden.

Ohne in eine Erörterung der Frage einzutreten, ob die Dampfschiffwirthschaft ein bloßes Accessorium des Transportbetriebes sei oder ob dieselbe neben dem letztem e in selbstständiges Gewerbe darstelle, ist sofort klar, daß es ausschließlich vom Willen des Schiffseigenthümers, beziehungsweise des Transportunternehmers, hierorts der Dampfschiffgesellschaf't des Vierwaldstättersee's, abhängt, ob auf ihren Schiffen eine Wirthschaft ausgeübt werden solle oder nicht, und bejahendenfalls, ob die Wirthschaft von der Gesellschaft selbst betrieben oder in Pacht gegeben werden wolle.

Entscheidet sich die Gesellschaft für die Einrichtung einer Schiffswirthschaft, so wird sie von den staatlicherseits an den Betrieb derselben geknüpften Bedingungen berührt, ob sie nun die Wirthschaft selbst betreibe oder durch einen Pächter betreiben lasse. Trifft die erstere Alternative z u , so wird die Gesellschaft durch die aufgestellten onerösen Bedingungen (Palentgebühr, Beschränkung der Ausübung des Rechts u. s. f.) allein und direkt belastet; liegt dagegen ein Pachtverhältnis vor, so werden die den Betrieb treffenden Lasten ohne Weiteres auch für den Verpächter fühlbar, da die Pachtgedinge selbstverständlich nach Maßgabe der Beschwernisse des Pächters für den Verpächter mehr oder weniger günstig lauten werden.

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Uebrigens ist die Regierung des Kantons Uri selbst von dieser Auffassung des Sachverhältnisses ausgegangen, indem sie in erster Linie in der streitigen Angelegenheit sich an die Dampfschiffgesellschaft wandte, um von ihr eine Weisung an die Wirthschaftspächter behufs Einstellung des Wirthschaftsbetriebes am Gestade in Flüelen zu verlangen, sodann die Beschlußfassung vom 23. August über den Wirthschaftsbetrieb überhaupt, die Patentertheilung und die polizeiliche Kontrole, als eine zusammenhängende der Gesell schafc und nicht den Wirthschaftspächtern notifizirte, ja diesen Letzteren von der Patentertheilung angesichts des von der Gesellschaft in Aussicht gestellten Rekurses an die Bundesbehörden gar niemals Kenntniß gab und dieselben sonach nicht zum Bezüge des Patentes aufforderte.

Es geht aus den Akten hervor, daß die Pächter auf Veranlassung des Verwaltungsrathes der Dampfschiffverwaltung am 26. Juli 1886 sich um Ertheilung eines Speisewirthschaftspatentes nach Maßgabe des urnerischen Gesetzes bewarben, ohne daran einen Rechtsvorbehalt für die Zukunft zu knüpfen. Allein die Urnerbehörden haben dem Gesuche nicht, so wie es gestellt war, entsprochen und die Patentertheilung selbst nicht effektuirt, weil die Frage in ihrer Gesammtheit sich als eine streitige erwies. Aus den Verumständungen des Falles kann also nicht ein für die Rekursklägerin irgendwie verbindlicher Verzieht auf die Besehwerdeführung gefolgert werden.

Die polizeiliche Kontrole auf dem am Landungsplatze in Flüelen stationirenden Dampfboote endlich steht mit der Patentfrage in engstem ursächlichem Zusammenhang und eignet sich daher nicht zum Gegenstand eines besondern, selbstständigen Rekursstreites, in Bezug auf welchen allein etwa das Rekursrecht der Dampfschiffgesellschaft bestände.

b. Ueber die Hauptsache.

1) Es widerstreitet dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit nicht, wenn der Gewerbebetrieb von den Kantonen mit einer Patenttaxe, einer Konzessionsgebühr und dgl. belegt wird.

Art. 31, litt, c, der Bundesverfassung behält gegenüber der grundsätzlichen Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit ausdrücklich Verfügungen über Besteuerung des Gewerbebetriebes vor.

Immerhin dürfen solche Verfügungen den Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Es hat sich diesfalls in der praktischen Anwendung von Art. 31 der Bundesverfassung

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der bundesrechtliche Satz herausgebildet, daß die bezüglichen Gebühren und Taxen nicht eine Höhe erreichen dürfen, welche einen lohnenden, fruchtbaren Geschäftsbetrieb von 'vorneherein verunmöglicht.

2) Zu der nach Art. 31 der Bundesverfassung zulässigen Besteuerung des Gewerbebetriebs gehören u. A. auch die Wirthschaftspatenttaxen und es fällt deren Bezug unzweifelhaft den Kantonen für die auf ihrem Gebiete betriebenen Wirthschaften zu.

Von diesem allgemein prinzipiellen Standpunkte aus kann dem Ansprüche eines Kantons, auch von einer in seinem Gebiete betriebenen Darnpfschiffwirthschaft eine Patenttaxe zu erheben, nichts entgegengehalten werden. Aus diesem Grunde hat auch die Dampfschiffgesellschaft bisher die vom Kanton Luzern erhobene Wirthschaftsabgabe unweigerlich bezahlt und sie ist erst durch die im nämlichen Betriebsjahr von zwei Kantonen erfolgte Patentauflage veranlaßt worden, den Kantonen das Recht hiezu grundsätzlich zu bestreiten.

Diese Bestreitung kann nun allerdings bundesrechtlich nicht gebilligt werden. Allein sie führt zu einer grundsätzlichen Betrachtung und Erörterung des vorliegenden Rechtsverhältnisses, aus deidie Lösung des Konfliktes hervorgehen wird.

3) Die Wirthsehaft auf Dampfbooten, welche die Gebiete mehrerer Uferstaaten (Kantone) durchfahren, wird nur unvollständig oder während beschränkter Zeit auf dem Gebiete eines dieser Staaten ,,betrieben" ; voll und ganz dagegen auf einem Gebiete, das aus Gebietsteilen der betreffenden Staaten (Kantone) zusammengesetzt ist.

Es ist z. B. sehr wohl möglich, daß die einzelnen Akte, aus denen sich der Wirlhschaftsbetrieb erkennen läßt, wie Bestellung, Bedienung, Verzehr, Bezahlung, aufeinanderfolgend im Gebiete verschiedener Staaten geschehen; dennoch ist es immer nur die e i n e Wirthsehaft, die ausgeübt wird; dieselbe kann als eine bewegliche, ihren-Standort stetig wechselnde bezeichnet werden.

Die kantonalen Gesetze über das Wirthschaftswesen sehen nun aber feststehende, in ihrer Ganzheit auf dem Gebiete des betreffenden Kantons betriebene Wirthschaften vor, und die Gebühren, die von den Inhabern nach Maßgabe der Verhältnisse der Wirthsehaft gefordert werden, stellen sich als Entgelt, insbesondere für die in höherem Maße in Anspruch genommene öffentliche Sicherheits- und Gesundheitspolizei, dar. Von solchen vermehrten Leistungen kann bei einer Dampfschiffwirthschaft für einen einzelnen von mehreren

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Uferstaaten nicht in absolutem Sinne die Rede sein, es genügt, wenn e i n e von allen gern e i n s a m organisirte polizeiliche Aufsicht über die Wirthschaft geübt wird, und die Steuerkraft, die ökonomische Bedeutung der Wirthschaft ergibt sich erst aus deren Betrieb auf den mehreren Kantonsgebieten zusammengenommen.

Es kann deßhalb auch die von einer solchen Wirthschaft zu tragende Patentgebühr nur eine einheitliehe Gesammtgebühr sein.

Die Rechtsordnung aber verlangt, daß die mehreren betheiligten Staaten (Kantone) sowohl die Kosten der wegen der Wirthschaft erforderlichen öffentlichen Leistungen, als die auf den Wirthschaftsbetrieb zu verlegende Gebühr nach billigem Verhältnisse unter sicli vertheilen.

Dabei leuchtet sofort ein, daß die Zeitdauer, innerhalb welcher im Gebiete eines Kantons der Wirthschaftsbetrieb stattfindet, als wesentlicher Faktor mit in Berechnung fallen muß und daher der Kanton Uri auch in dem Falle zu seinem Rechte kommen soll, wenn die Wirthschaft während längeren Stationirens der Schiffe in seinem Gebiete ausgeübt wird.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß angesichts der Eigenart des vorliegenden Wirthschaftsverhältnisses weder der grundsätzliche Standpunkt der Rekurrentin, noch derjenige der Regierung von Uri volle Billigung verdient, sondern daß ein modus vivendi zwischen den Interessenten gesucht und vereinbart werden soll, welcher der Besonderheit des Falles Rechnung trägt und allen Theilen gerecht wird.

Die Auffindung dieses modus vivendi bleibt der Initiative der Betheiligten überlassen.

Als Wegleitung für die Parteien aber ist von Seite der Bundesbehörde anzuführen, daß von der Thatsache eines e i n h e i t l i c h e n Betriebes der Dampfschiffwirthschaft auf dem Vierwaldstättersee ausgegangen und mit Rücksicht hierauf eine Gesammtgebühr als Wirthschaftsabgabe zu Händen der betreffenden Kantone festgestellt werden soll, eine Gebühr, die das Maximum der in den Gesetzgebungen der betheiligten Uferkantone vorgesehenen Patentgebühr nicht übersehreiten darf, und daß Beschränkungen in der Ausübung der Wirthschaft-, besondere polizeiliche Konlrolirung u. s. f., nur insoweit bundesrechtlich geschützt werden könnten, als sie durch die eigenartigen Sachverhältnisse wirklich gerechtfertigt erscheinen, was speziell vom Verbote des Wirthschaftsbetriebes während des mittäglichen Aufenthaltes der Dampfboote in Flüelen nicht gesagt werden kann;

192 beschlossen: 1. Der Rekurs der Dampfschifffahrtsgesellschaft ist als unbegründet abgewiesen , insofern die Rekurrentin der Regierung von Uri die Berechtigung zur Auflegung einer Patenttaxe für die Ausübung der Dampfschiffwirthschaft im Gebiete des Kantons Uri bestreitet; derselbe wird dagegen insoweit für begründet erklärt, als die Regierung des Kantons Uri den Wirthschaftsbetrieb einer besondern zeitlichen Beschränkung unterwerfen will.

2. Des Weitern wird erkannt, daß die Rekurrentin für Ausübung der Wirthschaft auf ihren Dampfbooten im ganzen Umfange des Vierwaldstättersee's bloß zur Entrichtung einer einzigen, das in den Gesetzen der beteiligten Kantone vorgesehene Maximum nicht überschreitenden Patentgebühr verhalten werden kann, welch' letztere unter die betheiligten Kantone, gemäß gütlicher Uebereinkunft oder -- Mangels einer solchen -- nach Feststellung der zuständigen Bundesbehörde, vertheilt werden soll.

Die Dampfschifffahrtsgesellschaft hat einem jeden der betheiligten Kantone den ihm gebührenden Antheil zu bezahlen, sobald die Betreffnisse festgesetzt sein werden.

3. Dieser Beschluß ist in extenso der hohen Regierung des Kantons Uri, sowie der Tit. Verwaltung der Dampfschifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersee's iu Luzern mitzutheilen und in seinem Dispositiv auch den h. Regierungen der Kantone Luzern, Ob- und Nidwaiden und Schwyz zur Kenntniß zu bringen.

Bern, den 18. Januar 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees in Luzern gegen die Regierung des Kantons Uri, betreffend Wirthschaftspatentauflage.

(Vom 18. Januar 1887.)

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