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Bekanntmachungen von

Departementen und andernVerwaltungstellenu des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 16. bis 22. Januar 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Genf 5, Basel 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Genf l, Basel l, Biel l, Herisau 1.

Keuchhusten. Bern l, Chaux-de-Fonds 1.

Rothlauf. -- Typhus. Basel l, Freiburg 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung.

Unter den Unglücklichen, welche beim Untergang des französischen Dampfschiffes ,,Ville de Victoria11 ihr Leben eingebüßt, befinden sieh laut Mittheilung des schweizerischen Generalkonsulats in Lissabon die Schweizerbürger D. E. II l or ce, Gartner, B as t i e n , Charles, Mechaniker, und J a c h e l i n, Joseph, Taglöhner.

Wer übei- die Gemeinde- und Kantonsangehörigkeit der Genannten Auskunft zu ertheileii in der Lage ist, wird ersucht, der Bundeskanzlei eine diesbezügliche Mittheilung zugehen zu lassen.

B e r n , den 28. Januar 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Eisenbahntarif-Verzeichniß.

Vom unterzeichneten Departemente wurde ein Verzeichniß der sammtlichen Réglemente und Tarife für den Personen-, Gepäck-, Viehund Güterverkehr der auf schweizerischem Gebiete liegenden Eisenbahnstationen erstellt und im Drucke herausgegeben. Exemplare dieses Verzeichnisses können zum Preise von fünf Franken direkte oder durch Vermittlung der Stationen bei den Verwaltungen der Schweizerischen Centralbahn in Basel, Gotthardbahn in Luzern, Jura-Bern-Luzern-Bahn in Bern, Schweizerischen Nordostbahn in Zürich^ Vereinigten Schweizerbahnen in St. Gallen, Westschweizerischen Bahnen und Simplonbahn in Lausanne bezogen werden.

B e r n , im Januar 1887.

Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement.

Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

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Bekanntmachung.

Gemäß bundesräthlicher Verfügung vom 18. laufenden Monats ist in Anwendung vom Artikel l, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 (siehe eidg. Gesetzsammlung, Band IX, Seite 274) von nun an die Einfuhr von Vieh über die Zollstätte C o m p a t s c h ohne grenzthierärztliche Untersuchung gestattet.

B e r n , den 24. Januar 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Nachstehende Zollstätten sind ebenfalls für die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaaren geöffnet: Untersuchender Thierarzt.

St. Antönien: Vom 1. April bis 31. Oktober jeden Donnerstag von 10--12 Uhr Morgens, sowie an denjenigen Tagen, ebenfalls von 10--12 Uhr, an welchen im Tyrol Viehmärkte abgehalten werden.

Marchi, Heinr., in Davos-Platz.

Scarl: Vom 1. Juni bis 31. August jeden Mittwoch von 10--12 Uhr Morgens.

Carl, Johann, in Schuls.

B e r n , den 11. Januar 1887.

Eidg. Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Dem Bundesrath ist die Mittheilung zugegangen, daß fast in sämmtlichen Gebieten der a r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k die C h o l e r a ausgebrochen sei. Der neuesten Nachricht zufolge hat die Krankheit bereits bedrohliche Dimensionen angenommen und scheint den Charakter einer wirklichen verheerenden Epidemie annehmen zu wollen, was um so mehr zu befürchten ist, als man in Argentinien gegenwärtig mitten im Sommer sich befindet.

Es wird deßhalb für angezeigt erachtet, solchen Personen, welche allfällig dorthin auszuwandern beabsichtigen, zu empfehlen, mit der Ausführung ihres Vorhabens bis nach Erlöschen der Epidemie zuzuwarten. Es sei, wie berichtet wird, schon deßhalb nicht rathsam, gegenwärtig die Reise anzutreten, weil alle ausländischen Provenienzen eine strenge und infolge der ungenügenden Einrichtungen beschwerliche Quarantaine zu bestehen haben.

B e r n , den 17. Januar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung :Auswanderungswesen..

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I. S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I.Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, hei ihrem Anstritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

228 Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendungbei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn derFreipaßanläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Januar 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

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1887

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04

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29.01.1887

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224-228

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