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Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 5. Juli 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

# S T #

Provisorische Handelsübereinkunft zwischen

der Schweiz und Griechenland.

(Vom 10. Juni 1887.)

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Griechen, von demselben Wunsche beseelt, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu befestigen und die Handelsverbindungen zwischen den beiden Ländern zu fördern, indem sie sich zu diesem Zwecke vorbehalten, in Unterhandlungen über einen vollständigen und endgültigen Handelsvertrag einzutreten, sind übereingekommen , jetzt schon eine provisorische Handelskonvention mit einander abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schweizerische Bundesrath:

Herrn Dr. Arnold R o t h , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reiche;

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Seine Majestät der König der Griechen: Herrn Alexandre Rizo R a n g a b e , Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Deutschen Reiche, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich auf nachfolgende Bestimmungen geeinigt haben : Art. I. Die Angehörigen und Waaren eines jeden der hohen vertragschließenden Theile sollen im Gebiete des andern Theils die Vorrechte, Immunitäten und alle Vortheile genießen, welche der meistbegünstigten Nation zugestanden sind.

Art. II. Alle Gegenstände, welche von der Schweiz herkommen und in Griechenland eingeführt werden sollen, und alle diejenigen, welche von Griechenland herkommen und in die Schweiz eingeführt werden aollen, und die entweder zum inländischen Verbrauch, auf Niederlagen, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, sollen während der Dauer dieser Uebereinkunft der gleichen Behandlung und weder höhern noch andern Zollansätzen unterworfen sein, als die Produkte und Waaren der in dieser Beziehung meistbegünstigten Nation.

Bei der Ausfuhr nach Griechenland sollen in der Schweiz uad bei der Ausfuhr nach der Schweiz sollen in Griechenland keine andern noch höheren Ausfuhrzölle erhoben werden als hei der Ausfuhr der nämlichen Artikel nach dem in dieser Hinsicht meistbegünstigten Lande.

Jeder der hohen vertragschließenden Theile verpflichtet sich demgemäß, den andern sofort und ohne jede Gegenleistung jeder Vergünstigung, aller Vorrechte oder Zollermäßigungen, welche er bereits zugestanden hat oder in der Folge in der bezeichneten Richtung einer dritten Macht durch ähnliche Verträge noch zugestehen möchte, theilhaftig werden zu lassen.

Waaren aller Art, welche aus dem Gebiete eines der hohen vertragschließenden Theile kommen oder dahin gehen, sollen im Gebiete des andern von jeder Transitgebühr ausgenommen sein.

Die beiden vertragschließenden Theile gestehen sieh überhaupt bezüglich des Transits die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet nicht Anwendung auf diejenigen Vergünstigungen, welche gegenwärtig Grenzländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs bereits zugestanden sind oder

635 später noch zugestanden werden könnten, ebenso wenig auf diejenigen Zollermäßigungen und Zollbefreiungen, die einigen bestimmten Grenzstrecken oder Bewohnern bestimmter Bezirke gewährt worden sind.

Art. III. Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschließenden Theile sollen im Gebiete des andern von allem Militärdienst, von allen außerordentlichen Steuern und andern finanziellen Auflagen, die infolge außerordentlicher Verhältnisse festgesetzt werden sollten, befreit sein, insofern diese Auflagen nicht auf das Grundeigenthum gelegt werden sollten.

Art. IV. Die beiden hohen vertragschließenden Theile behalten sich gegenseitig die Befugniß vor, die gegenwärtige Uebereinkunft jederzeit zu kündigen, indem sie sich ein Jahr vorher davon Mittheilung machen.

Art. V. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin, nachdem die durch die Verfassungen der beiden vertragschließenden Staaten vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sein werden, möglichst bald zur Auswechslung gelangen.

Dessen zur Urkunde haben die beidseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu B e r l i n , am 10. Juni 1887.

(L. S.)

A. Roth.

(L. S.) A. R. Rangabe.

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Provisorische Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Griechenland. (Vom 10.

Juni 1887.)

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09.07.1887

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633-635

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