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ßundesgesetz betreuend

Organisation der Büreau-Abtheilung für Handelsstatistik.

(Vom 22. Dezember 1886.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vorn 26. Oktober 1886, beschließt: Art. 1. Die Leitung der handelsstatistischen Abtheilung des Zolldepartements wird einem besondern Beamten, mit don Obliegenheiten und dem Titel eines Chefs dieser BüreauAbtheilung, übertragen und für diese Beamtung eine Jahresbesoldung ng von Fr. 4500 bis Fr. 5200 festgesetzt.

Art. 2. Im Uebrigen besteht das Personal dieser Abtheilung aus vier Revisoren, welche Besoldungen von Fr. 3200 bis Fr. 4000 beziehen, nebst den erforderlichen Gehülfen.

Art. 3. Der Bundesrath hat in einer Ausführungsverordnung die Obliegenheiten der Beamten und Angestellten festzustellen.

Art. 4. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 15. Dezember 1886.

Der Präsident: Morel.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 22. Dezember 1886.

Der Vizepräsident: Scherb.

Der Protokollführer: Schatzinann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 29. Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rmgier.

Note. Datum der Publikation : 8. Januar 1887.

Ablauf der Einspruchsfrist : 8. April 1887.

Nachtrag zu

dem Eisenbahn - Traktandum : Konzession einer normalspurigen Eisenbahn von Chur nach Thusis und einer schmalspurigen Fortsetzung von Thusis bis zur Filisurer Brücke, und eventuell bis Bellaluna.

Infolge Beschlusses des Nationalrathes vom 17. Dezember 1886, lautend : ,,Der Bundesrath hat im Laufe dieser Session einen Antrag einzubringen, wodurch Herrn Hunger für den Bau der Linie Chur-Thusis-Filisur eine Konzession ertheilt wird, welche einen successiven Bau der beiden Sektionen ChurThusis und Thusis-Filisur in Aussicht nimmt. a hat der Bundesrath am 21. Dezember 1886 folgenden neuen Beschlusses-Entwurf vorgelegt :

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreuend

Konzession einer normalspurigen Eisenbahn von Chur nach Thusis und einer schmalspurigen Portsetzung von Thusis bis zur Filisurer Brücke, und eventuell bis ßellaluna.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Herrn Sebastian H u n g e r , Advokat, in Thusis, vom 1. Mai 1883 und seitheriger Vorlagen-, 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 5. Juni 1886, 3) eines Antrages des Bundesrathes, vom 21. Dezember 1886, beschließt: Dem Herrn Sebastian H u n g e r , Advokat, in T h u s i s , zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von C h u r nach T h u s i s und einer schmalspurigen Fortsetzung bis zur F i l i s u r e r B r ü c k e , und eventuell bis B e i l a l u na, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt, welche, soweit nicht etwas Anderes bestimmt wird, für beide Linien Geltung haben sollen.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung linden.

Art 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom Datum der gegenwärtigen Konzession an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in T h u s i s .

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Für die untere Sektion, Chur-Thusis, sind binnen einem Jahre, für die obere Sektion, Thusis-Filisurer-Brücke, eventuell Bellaluna, binnen 18 Monaten, vom Datum der gegenwärtigen Konzession an gerechnet, dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen. In Bezug auf die Statuten der Gesellschaft gilt die erstgenannte Frist.

Innert sechs Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der betreffenden Sektion zu machen.

Art. 6. Innert zwei Jahren nach erfolgter Plangenehmigung ist die betreffende Sektion zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 6 a. Die Bundesversammlung behält sich vor, auf den Fall, daß die eine oder die andere dieser Fristen (Art. 5 und (>) nicht eingehalten werden sollte, entweder die Konzession für die ganze Linie von Chur bis zur Filisurer-Brücke, eventuell Bellaluna, einem dritten Bewerber zu übertragen, der im Stande ist, einen genügenden Finanzausweis zu leisten, oder aber für die ganze Linie die in Art. 13 und 28 des Eisenbahngesetzes angedrohten Folgen eintreten zu lassen.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Tracé eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die untere Sektion, Chur - Thusis, wird mit einspurigem Unterbau und normaler Spurweite erstellt. Die Bahn soll so ausgeführt werden, daß ihre spätere Einrichtung als Bestandtheil einer durchgehenden Alpenbahn nicht präjudizirt wird.

Die obere Sektion, Thusis-Filisurer-Brücke, eventuell Bellaluna, wird schmalspurig und ebenfalls eingeleisig erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kautons Graubünden und an dessen Regierung "5 unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Ringen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigeufalls entlassen werden.

Art. 12. Auf beiden Sektionen soll die Beförderung von Personen täglich mindestens viermal im Sommer und dreimal im Winter nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern, und unter Anhalt bei allen Stationen, erfolgen.

Auf der untern Sektion, Chur-Thusis, haben Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, mit einer miltlern Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. -- Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur infolge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Für die obere Sektion, Thusis-Filisurer-Briieke, eventuell Bellaluna, wird die Fahrgeschwindigkeit der Züge, der Betriebseröffnung vorgehend, vom Bundesrathe bestimmt.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesetzt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System, auf der untern Sektion mit drei, auf der obern Sektion mit zwei Klassen, aufstellen. In der Regel sind allen Persouenzdgen Wagen aller auf der betreffenden Sektion eingeführten Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Auf der untern Sektion mögen die sogenannten gemischten Züge ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu (hun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auf der untern Sektion auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle rindet die Vorschrift von Art. 12, Absatz 2, keine Anwendung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen :

a auf der untern Sektion: in der ersten Wageaklasse 10 Rappen, auf beiden Sektionen: in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die auf der untern Sektion mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20°/o niedriger gestellt weiden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen eingeführten Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per ]00 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20°/o niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke für Hin- und Rückfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Anne, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sieh für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kuntonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn /-u spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und per Kilometer für : Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp. ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

10 Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über l Rappen per l OU Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf dio Taxe für Vieh um 40%o und diejenige für Waaren um 100%o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 20 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusetzen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 40 Rappen festgesetzt werden.

Art. 18 a. Die Festsetzung der inner den Maximalansätzen der Art. 15, 17 und 18 zu erhebenden Taxen unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Soweit größere Steigungen als 12 °/oo eingeführt werden, ist der Bundesrath berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Maxi mal taxen zu bewilligen, welche aber für die untere Sektion, Chur-Thusis, unter keinen Umständen 50 % übersteigen darf.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

11 Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Brachteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Gold- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr. 500.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundnng n ach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Art. 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen blos den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladlätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sieh aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife und Transportbedingungen sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, HO ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dein Bundesrathe und der Gesellschaft n i dit erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

12 Art. 26. Die Gesellschaft wird für die Aeuffnung eines gehörigen Erneuerungs- und Reservefonds sorgen und eine Pensions- und Unterstützungskasse für ihr Personal errichten. Die darüber aufzustellenden besondern Vorschriften sind dem Bundesrath zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rückkaufrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Graubünden, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen (ihrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Graubünden, abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Geniige gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25 fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notiflzirt wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 221/2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20t'achen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, -- immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglieh die durch diesen Akt konzedirte EisenbahnUnternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

13 d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sijd, welche auf Abschreibuugsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Aulagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch buudesgerichtiiche Abschätzung zu bestimmende Summe als Eutschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Graubünden den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 defiuirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton liât unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28 a. Dem Bund, sowie dem Kanton GraubOnden steht überdies die Befugniß zu, die Eisenbahn auf den Zeitpunkt an sich zu ziehen, mit welchem eine durchgehende Alpenbahn in Betrieb gesetzt werden wird. Die dafür zu bezahlende Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 27.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesgesetz betreuend Organisation der Büreau-Abtheilung für Handelsstatistik. (Vom 22. Dezember 1886.)

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1887

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