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Schweizerisches Bundesblatt

39. Jahrgang. I.

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Nr. 9.

5. März 1887.

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 25. Februar 1887.)

Der Bundesrath, welcher unterm 14. Januar d. J. sein Landwirthschaftsdepartement ermächtigte, die Einfuhrzeiten auf den für den Viehverkehr geöffneten Zollstationen des Kantons Genf zu erweitern und die nöthige Anzahl Grenzthierärzte hiefür anzustellen, hat in Bestätigung der vom Departement getroffenen Anordnungen als solche bezeichnet : 1. für die Zollstätten Genf Bahnhof und Meyrin Bahnhof: Hrn. J. W e b e r , bisheriger Grenzthierarzt in Genf; 2. für die Zollstätte Grand-Sacconnex: Hrn. Thierarzt G ö t t i n , in Genf; 3. für die Zollstätten Meyrin-Grenze, Bourdigny, Dardagny, Moniaz, Corsier und Hermance: Hrn. Thierarzt M o n t a n t , in Genf; 4. für die Zollstätten Chancy, Soral, Perly-Certoux und Thonex : Hrn. J. D y ß l i , bisheriger Thierarzt in Genf; 5. für die Zollstätte Croix-de-Rozon : Hrn. F. O l i v e t , bisheriger Grenzthierarzt in Genf; 6. für die Zollstätte Moillesulaz: : Hrn. B l o n d e a u , bisheriger Grenzthierarzt in Carouge.

Der Bundesrath hat grundsätzlich festgestellt, daß nach Maßgabe des Bundesbeschlusses betreffend die Betheiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für Ueberwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd, vom 28. Juni 1878, und der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 11. März 1879, Bundesbeiträge an die Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

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WiJdhutkosten auch für solche Bezirke bewilligt werden, welche die in obigem Beschlüsse aufgeführten Kantone über die pflichtige Anzahl Bezirke hinaus in Bann legen, jedoch nur insoweit, als der jährlich von der Bundesversammlung hiezu festgesetzte Kredit solche Bewilligungen gestattet.

(Vom \. März 1887.)

Der Bundesrath hat die Taxe für alle diejenigen telephonischen Gespräche, welche die Verbindung zwischen Basel und Zürich in Anspruch nehmen, auf 50 Rappen per fünf Minuten festgesetzt, und es wird für telephonische Gespräche auf Entfernungen von über 100 Kilometer per fünf Minuten grundsätzlich die gleiche Taxe beschlossen.

Herr Nationalrath Karl Engel in Twann hat mit Rücksicht auf geschäftliche Verhinderung den Austritt aus dem schweizerischen Nationalrath erklärt, und der Bundesrath hat daher die Regierung des Kantons Bern eingeladen, eine Ersatzwahl anzuordnen.

Im Artikel 83 des HI. Nachtrages zum schweizerischen Transportreglement sind von der Beförderung ausgeschlossen : i. sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzilndhütchen), elektrische Minenzündungen, ferner Zündschnüre, mit Ausnahme der Sicherheitszünder; k. Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinöseu Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem G-emische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel) ; 1. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch CottonPowder) und daraus gefertigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50°/o mit Wasser angefeuchtet ist; m. Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier).

Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 25. Januar .1887 diese Gegenstände aus dem Verzeichnisse der von der Eisenbahnbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände gestrichen und die Be-

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dingungen aufgestellt, unter welchen jene Güter zum Transport angenommen werden. Die Bahngeseilschaften sind eingeladen worden, diesen Beschluß spätestens bis am 1. März 1887 durch Herausgabe eines Nachtrages zum Transportreglement zur Vollziehung zu bringen.

Mit Schreiben vom 16. Februar abhin hat das Direktorium der schweizerischen Centralbahn, als Präsidialverwaltung der schweizerischen Eisenbahnkonfereuz, darauf aufmerksam gemacht, daß die Vollziehung des diesseitigen Beschlusses vom 25. Januar 1887 eine Reihe ausführlicher Vorschriften erfordere, welche mit Rücksicht auf die vitale Bedeutung der Sache mit möglichster Umsicht und Sorgfalt behandelt werden sollten und demzufolge einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Arbeit erfordern werden. Sie hat damit das Gesuch um Verlängerung der für die Einführung der Abänderung angesetzten Frist bis zum 1. Juni 1887 verbunden.

In Würdigung der angeführten Gründe hat der Bundesrath diesem Gesuch entsprochen.

(Vom 4. März 1887.)

Der Bundesrath ernannte: zum Stabschef der II. Artill.-Brig. : Hrn. Oberstlieut. James R o u l e t in St. Biaise (Neuenburg) ; ,, Kommand. des Reg. 3/11 : ,, Major Johann M a t h y s in Chaux-de-fonds ; ,, Kommand. des Div.-Parks II: ,, Major Ed. H a r t ma n n in Neuen bürg.

Der Bundesrath hat gewählt: als Telegraphist in Oey : Hrn. Friedrich Urwyler, von Aarwangen (Bern), in Oey (Bern) ; ,, Telegraphistin in Töß : Jgfr. Marie Grüebler, von Veitheim (Zürich), in Töß (Zürich).

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09

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05.03.1887

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