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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. IV.

Nr. 50.

19. November 1887.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zur KonsularUebereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal vom 27. August 1883.

(Vom 21. Oktober 1887.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit die Konsular-Uebereinkunft zur Genehmigung zu unterbreiten, welche zwischen der Schweiz und Portugal abgeschlossen und am 27. August 1883 von den Vertretern der beiden Staaten, Hrn. Louis Ruchonnet, damals Bundespräsidenten und Vorsteher des politischen Departements, und Hrn.

Grafen de San Miguel, außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem Minister Sr. Majestät des Königs von Portugal, unterzeichnet worden ist.

Wiewohl die Verkehrsbeziehungen zwischen der Schweiz und Portugal nicht bedeutend sind und daher der Abschluß eines Konsularvertrages zwischen diesen Staaten nicht gerade als eine Nothwendigkeit erscheint, so glaubten wir doch, gegenüber dahin zielenden Eröffnungen, welche die portugiesische Regierung im Jahre 1882 machte, uns nicht ablehnend verhalten zu sollen, da uns daran gelegen ist, die Freundschaftsbande, welche bereits zwischen beiden Staaten bestehen, noch enger zu knüpfen. Von einem diesfälligen Vertrage konnten wir uns wohl nur Vorthei für unser Land versprechen. So kamen wir denn der Absicht der portugiesischen Regierung entgegen und schlugen ihrem Bevollmächtigten vor, den Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IT.

33

498 Verhandlungen den Wortlaut des Konsular-Vertrags zwischen der Schweiz und Rumänien vom 14. Februar 1880 zu Grunde zu legen.

In unserm Geschäftsberichte für das Jahr 1880 und in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 27. Mai 1880 hatten wir erklärt, daß der letztgenannte Vertrag künftig als Muster für weitere Konsular-Uebereinkünfte dienen solle.

Portugal nahm unsere Vorschläge an, mit gleichzeitigem Fallenlassen von Artikel 12 seines Entwurfs, betreffend die Verwaltung und Liquidation von Nachlassenschaften der Angehörigen des einen Staates, die im andern gestorben sind.

Die aus den Verhandlungen hervorgegangene Uebereinkunft, deren Ratifikation wir nun bei Ihnen nachsuchen, ist also durchgängig gleichlautend mit dem schweizerisch-rumänischen KonsularVertrag. Sie umfaßt, wie der letztere, zwölf Artikel, und beruht ebenfalls auf dem Grundsatze vollständigster Gegenseitigkeit.

Art. l handelt von dem Rechte jedes der beiden Staaten, auf dem Gebiete des andern einen Generalkonsul, Konsuln und VizeKonsuln zu ernennen; von dem gouverneinentalen Exequatur, von den Formalitäten, welche behufs dessen Erlangung zu erfüllen sind, und von dem Rechte der Regierung, welche es ertheilt hat, es unter Angabe der Gründe zurückzuziehen.

Art. 2 normirt die Stellung der handeltreibenden und derjenigen Konsuln, welche Angehörige des Staates sind, in dem sie residiren.

Art. 3 räumt den Kon'sular-Beamteu das Recht ein, über der äußern Façade des Konsulats einen Schild mit dem \\appen ihres Landes anzubringen.

Art. -4 enthebt sie der Verpflichtung, vor Gerieht zu erseheinen.

Art. 5 anerkennt die Unverletzbarkeit des Konsulats-Archivs.

Art. 6 schreibt die beim Ableben eines Konsular-Beamten zu treffenden Maßnahmen und zu erfüllenden Formalitäten vor.

In Art. 7 wird den Konsular-Beamten das Recht zuerkannt, auf ihren Kanzleien oder in der Wohnung der Parteien beliebige Erklärungen und andere Urkunden freiwilliger Gerichtsbarkeit, ebenso in der Eigenschaft als Notare Testamente ihrer Landesangehörigen zu fertigen, und im Weitern in gleicher Eigenschaft Kontrakte jeder Art zwischen eigenen Landsleuten, oder zwischen solchen und andern Bewohnern des Landes, wo sie residiren, so-

499 wie auch Kontrakte betreffend Angehörige dieses letztern Landes allein, zur Verschreibung zu bringen, insofern sie Bezug haben auf Vermögensobjekte oder auf Geschäfte, welche auf dem Gebiete des Staates, dea der intervenirende Konsularbeamte vertritt, zu behandeln sind; endlich Aktenstücke aller Art, die von ihrem Heimatlande ausgehen, zu beglaubigen und zu übersetzen.

Art. 8 setzt fest, daß es, wenn ein Angehöriger eines der Vertrags-Staateu auf dem Gebiete des andern verstirbt, ohne daß bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker vorhanden sind, den Behörden des letztem Staates obliegt, dem Konsularbeamten des Bezirks, wo der Todesfall eingetreten ist, zu Händen der Betheiligten die erforderliche Auskunft zu ertheilen. Alinea 3 dieses Artikels verpflichtet die zuständigen Behörden des Ortes des Todesfalls, in Bezug auf das Vermögen des Verstorbenen die nämlichen sichernden Verfügungen zu treffen, welche die Gesetzgebung des Landes für die Verlassenschaften der eigenen Angehörigen vorschreibt.

Art. 9 stellt in ausgedehntester Weise, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die Meistbegünstigungs-Klausel auf.

Art. 10 verleiht den Konsulats-Sekretären oder -Kanzlern das Recht, bei Verhinderung, Abwesenheit oder Ableben des Titulars interimistisch die Koasularfunktionen auszuüben.

Nach Art. 11 ist jeder Konsularbeamte befugt, gegen die Verletzung von Verträgen, welche zwischen beiden Staaten bestehen, sowie gegen Mißbräuche, die seinen Landsleuten Anlaß zu Beschwerden geben sollten, Einsprache zu erheben.

Endlich wird durch Art 12 bestimmt, daß gegenwärtige Uebereinkunft möglichst beförderlich ratifizirt werden soll, daß dieselbe vom 20. Tage nach Austausch der Ratifikationen an vollziehbar sein und in Kraft bleiben wird bis zum r Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, wo die eine oder andere Vertragspartei dieselbe aufgekündet haben wird. -- Die portugiesische Regierung hat sich erst nach mehreren Jahren zur Ratifikation der vorliegenden Uebereinkunft entschlossen.

Ihre Zögerung veranlaßte uns, die Uebereinkunft Ihrer Genehmigung nicht eher zu unterstellen, als bis wir versichert sein durften, daß sie^ auch in Lissabon die Ratifikation erhalten werde.

Heute sind alle dießfälligen Zweifel gehoben und wir haben daher die Ehre, Ihnen die Annahme des nachfolgenden, die Ratifikation aussprechenden Beschlusses-Entwurfes zu empfehlen.

500 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Oktober 1887.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Ratifikation der Konsular-Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal vom 27. August 1883.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Oktober 1887, beschließt: Art. 1. Der zwischen der Schweiz und Portugal am 27. August 1883 abgeschlossenen Konsular-Uebereinkunft wird hiemit die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Konsular-Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Portugal (Vom 27. August 1883.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien, von dem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Rechte und Privilegien der beiderseitigen Konsularbeamten, sowie ihre Verrichtungen und die Obliegenheiten, die ihnen in 'den beiden Staaten überbunden sein werden, genauer zu bestimmen, haben beschlossen, eine Konsular-Uebereinkunft unter sich abzuschließen, zu welchem Zwecke sie zu Bevollmächtigten ernannt haben : Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Louis R u c h o n n e t , Bundespräsidenten der Eidgenossenschaft und Vorsteher des politischen Departements ; und Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien: Herrn Graf de San M i g u e l , Gross-Offizier des königlichen Hauses. Ritter des alten und sehr edlen Ordens vom Thurm und Schwert für Tapferkeit, Treue und Verdienst, Kommandeur verschiedener ausländischer Orden, seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim hohen schweizerischen Bundesrath,

502 welche Bevollmächtigten, nach Austausch und Richtigbefund ihrer beiderseitigen Vollmachten, die nachfolgenden Artikel vereinbart haben: Artikel I.

Jede der hohen Vertragsparteien ist berechtigt, in den Städten, Häfen und Ortschaften auf dem Gebiet der andern Partei je einen Generalkonsul, sowie Konsuln und Vicekonsuln aufzustellen.

Die genannten Agenten sind gegenseitig zuzulassen und anzuerkennen, nachdem sie ihre Ernennungsurkunden gemäß den Vorschriften und Formalitäten, wie sie in den respektiven Ländern festgesetzt sind, vorgelegt haben. Das zur freien Ausübung ihrer Funktionen erforderliche Bxequatur ist ihnen kostenfrei zu ertheilen, und es soll auf Vorweis desselben die Oberbehörde ihres Residenzortes sofort die nothwendigen Verfügungen treffen, damit sie die Pflichten ihres Amtes erfüllen und in den Genuß der mit demselben verbundenen Befreiungen, Vergünstigungen, Immunitäten, Ehren und Vorrechte treten können.

Die beiden hohen Vertragsparteien behalten sieh aber das Recht vor, die Orte zu bezeichnen, wo sie keine Konsularbeamten zulassen wollen, wobei jedoch die beiden Regierungen im Verhältniß zu einander keine Beschränkung werden eintreten lassen, die in ihrem Lande nicht auch für alle andern Nationen gilt.

Die Regierung, welche das Exequatur ertheilt hat, kann dasselbe zurückziehen, unter Angabe ihrer Gründe hiefür.

Artikel II.

Wenn ein Konsularbeamter Handel oder ein Gewerbe betreibt, so unterliegt er in dieser Hinsicht den Gesetzen und Uebungen, wie sie am gleichen Orte in Bezug auf Handel und Gewerbe für die eigenen Laridesangehörigen oder, vorkommenden Falls, für die handeltreibenden Konsuln der meistbegünstigten Nation gelten.

503 Ernennt einer der hohen Vertragsstaaten zu seinem Generalkonsul, Konsul oder Vicekonsul in einer Stadt, einem Hafen oder einer Ortschaft des andern Staates einen Angehörigen des letztem, so wird derselbe auch ferner als Angehöriger seines Heimat-Staates angesehen, und es unterliegt derselbe demnach den Gesetzen und Verordnungen, welche am Orte, wo er residirt, für die Landesangehörigen gelten, ohne dalS indeß diese Verpflichtung irgendwie die Ausübung seiner Funktionen hemmen oder die Unverletzlichkeit des Konsulatsarchivs beeinträchtigen dürfte.

Artikel III.

[i Der Generalkonsul und die Konsuln und Vicekonsulu der schweizerischen Eidgenossenschaft in Portugal, sowie andererseits der Generalkonsul und die Konsuln und Vicekonsuln von Portugal in der Schweiz dürfen über der äußern Thüre des Generalkonsulats, Konsulats oder Vicekonsulats einen Schild mit ihrem Nationalwappen und der Inschrift: Generalkonsulat, Konsulat oder Vicekonsulat von anbringen.

Ebenso dürfen sie an Tagen öffentlicher Festlichkeiten oder bei anderen Anläßeu, wo es den Gebräuchen entspricht, auf dem Konsulatsgebäude ihre Nationalfahne aufpflanzen.

Diese äußeren Abzeichen können jedoch niemals als ein Asylrecht begründend angesehen werden, sondern sind hauptsächlich dazu bestimmt, den Landesangehörigen die Konsulatswohnung kenntlich zu machen.

Artikel IV.

Die Konsularbeamten, welche nicht Angehörige des Landes sind, wo sie residiren, können nicht als Zeugen vor Gericht geladen werden.

Bedarf die örtliche Gerichtsbehörde von ihnen eine gerichtliche Deposition, so hat sie sich behufs mündlicher Einvernahme in ihre Wohnung zu begeben, oder zu diesem

504 Zwecke einen kompetenten Beamten abzuordnen, oder auch die Deposition schriftlich zu verlangen.

Artikel V.

Das Konsulatsarchiv ist unverletzlich, und es dürfen die Ortsbehörden unter keinem Vonvande und in keinem Falle dasselbe durchsuchen oder die dazu gehörigen Papiere mit Beschlag belegen.

Diese Papiere müssen stets von den Büchern und Papieren betreffend die vom Generalkonsul, von den Konsuln oder Vicekonsuln allfällig betriebenen Handels- oder Industriegeschäfte ganz ausgeschieden sein.

Artikel VI.

Stirbt ein Konsularbeamter, ohne an seinem Platze einen bezeichneten Stellvertreter zu hinterlassen, so wird die Ortsbehörde sofort, im Beisein eines Konsularagenten einer befreundeten Nation und zweier Angehöriger des Landes des verstorbenen Konsuls, oder, in Ermanglung der letztem, zweier angesehener Persönlichkeiten des Ortes, zur Versiegelung des Archives sehreiten.

Hierüber ist ein Protokoll in zwei Doppeln aufzunehmen und das eine Exemplar dem Generalkonsul der Nation des Verstorbenen, oder in Ermangelung eines solches dem nächsten Konsularbeamten zu übermitteln.

Zur Uebergabe des Archivs an den neuen Konsularbeamten wird die Bntsiegelung im Beisein der Ortsbehörde, sowie der früher bei der Versiegelung zugegen gewesenen Personen stattfinden, falls diese noch an Ort und Stelle wohnen.

Artikel VII.

Die Konsularbeamten der beiden Länder sind berechtigt, auf ihren Kanzleien und in der Wohnung der betheiligten Parteien Erklärungen zu Protokoll zu nehmen und andere in's Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlagende

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Rechtshandlungen von Kalifleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Staates zu verurkunden.

Desgleichen kommt ihnen die Befugniß zu, Urkunden über letztwillige Verfügungen ihrer Landesangehörigen zu errichten, wobei sie in der Eigenschaft von Notaren handeln.

In der gleichen Eigenschaft sind sie überdies befugt, auf ihrer Kanzlei Verträge jeder Art zwischen eigenen Landsleuten oder zwischen solchen und andern Bewohnern des Landes,i wo sie residiren,' sowie auch Verträge betreffend An~ gehörige dieses letztern Landes allein zu verschreiben, insofern dieselben auf Vermögensobjekte oder Geschäfte Bezug haben, welche auf dem Gebiete der Nation, die der Konsularbeamte vertritt, sich befinden, beziehungsweise zu behandeln sind.

Die von den genannten Beamten gehörig legalisirten und mit dem Konsularsiegel versehenen Abschriften oder Auszüge von solchen Urkunden haben in der Schweiz und in Portugal sowohl vor Gericht als außergerichtlich die gleiche Beweiskraft wie die Originalverschreibungen selbst, und es kommt ihnen die nämliche Gültigkeit zu, wie wenn sie vor einem Notar oder einem andern öffentlichen Beamten des einen oder andern Landes gefertigt worden wären, sofern diese Urkunden in den von den Gesetzen des Staates, dem die Konsularbeamten angehören, vorgeschriebenen Formen verfaßt und sodann dem Stempel und der Einschreibung, sowie allen andern Formalitäten unterworfen worden sind, welche in dem Lande, wo das Aktenstück seine Vollziehung erhalten soll, in solchen Materien gelten.

Die beiderseitigen Konsularbeamten können die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgehenden Dokumente aller Art übersetzen und beglaubigen, und es haben diese Uebersetzungen in dem Lande, wo sie residiren. die gleiche Kraft und Gültigkeit, wie wenn sie von beeidigten Dolmetschern gefertigt wären.

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Artikel VIII.

Stirbt ein Portugiese in der Schweiz, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so werden die schweizerischen Behörden hievon dem portugiesischen Konsularbeamten, in dessen Bezirk der Tod eintrat, zu Händen der diesfalls näher zu informirenden Betheiligten Kenntniß geben.

Eine gleiche Anzeige ist von den zuständigen portugiesischen Behörden an die schweizerischen Konsularbeamten zu richten, wenn ein Schweizer in Portugal stirbt, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen.

Die zuständigen Behörden des Ortes des Todesfalls haben in Bezug auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Verstorbenen alle sichernden Verfügungen zu treffen, welche die Landesgesetzgebung für die Nachlassenschaften der Landesangehörigen vorschreibt.

Artikel IX.

Den schweizerischen Konsularbeamten in Portugal und den portugiesischen Konsularbeamten in der Schweiz sind, Gegenseitigkeit vorbehalten, alle Befugnisse, Zuständigkeiten, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten eingeräumt, welche den Konsularbeamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig zu Theil werden.

Artikel X.

Bei Abhaltung, Abwesenheit oder Ableben des Generalkonsuls , der Konsuln oder Vicekonsuln sind die Kanzler oder Sekretäre, die den Landesbehörden seiner Zeit in dieser ihrer Eigenschaft bekannt gegeben worden sind, ohne Weiteres berechtigt, interimistisch die Konsularfunktionen auszuüben, und es genießen dieselben während dieser Zeit die Befreiungen und Vorrechte, die der gegenwärtige Vertrag daran knüpft.

507

Artikel XL Der Generalkonsul, sowie die Konsuln und die Vieekonsuln der beiden Länder können bei Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse sich an die Behörden ihrer Bezirke wenden, um gegen jede Verletzung der Verträge oder Uebereinkünfte, welche zwischen den beiden Staaten bestehen, und gegen jeden Mißbrauch, worüber ihre Landesangehörigen sich zu beschweren hätten, Einsprache zu erheben.

In Ermanglung eines diplomatischen Agenten ihres Landes können sich die letzteren selbst an die Regierung des Staates, in welchem sie residiren, wenden.

Artikel XII.

Gegenwärtige Uebereinkunft ist möglichst beförderlich zu ratifiziren.

Sie wird vollziehbar vom zwanzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationen an, und bleibt in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, wo die eine oder andere der beiden hohen Vertragsparteien sie gekündet haben wird.

So verschrieben in B e r n , in doppelter Ausfertigung, am siebenundzwanzigsten August Eintausend achthundert und drei und achtzig (27. August 1883).

(L. 8.)

(L. 3.)

L. Ruchonnet.

Graf de San Miguel.

508

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag für die Maggiabrücke bei Ascona (Tessin).

(Vom 15. November 1887.)

Tit.

Die Angelegenheit der Maggiabrüeke bei Ascona beschäftigt die Bundesbehörden schon seit mehr als 20 Jahren. Der Bundesbeschluß vom 19. Juli 1869 (Amtl. Samml. IX, S. 861), durch welchen für den Neubau und die Sicherung dieser Brücke ein Bundesbeitrag bewilligt wurde, brachte keine schließliche Erledigung, indem der Kanton Tessin den Beitrag unter den daran geknüpften Bedingungen nicht annahm und dann diese Angelegenheit infolge erneuerter Reklamationen von Italien wieder auf die Traktanden gelangte. Wie eine solche Reklamation den Ausgangspunkt der neuesten Serie diesfälliger Verhandlungen mit der Regierung von Tessin bildete, haben wir bereits in den Geschäftsberichten für 1884, 1885 und 1886 gemeldet. Wir wiederholen hier daraus nur Folgendes : Die Regierung erklärte, Angesichts der durchaus ablehnenden Haltung des dortigen Großen Rathes auf das Projekt eines kostspieligen Neubaues, wie es 1869 vorlag, überhaupt nicht zurückkommen zu können. Wenn dabei als im Großen Rathe herrsehende Ansicht bezeichnet wurde, daß der Vertrag vorn 16. Januar 1847, auf Grund dessen der Bau der Brücke verlangt wird, als erloschen zu betrachten sei, so mußte darauf hingewiesen werden, daß diese Anschauung von Italien nicht getheilt wird. Die Regierung machte aber auch geltend, daß die Verkehrs Verhältnisse sich vollständig

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zur Konsular-Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Portugal vom 27. August 1883. (Vom 21. Oktober 1887.)

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1887

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1887

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497-508

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