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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend Verweigerung der Ausstellung von Pässen an russische Staatsangehörige (Vom 9. März 1887.)

Hochgeachtete Herren!

Wir erhalten nachfolgende Mittheilung der k. russischen Gesandtschaft in Bern: ,,Es ist in neuester Zeit vorgekommen, daß Pässe, welche russischen Staatsangehörigen von schweizerischen Behörden ausgestellt waren, der russischen Gesandtschaft zur Beglaubigung übermittelt wurden, um den Paßinhabern die Rückkehr nach Kußland zu ermöglichen. Die Gesandtschaft nimmt hievon Veranlaßung, die schweizerische Bundeskanzlei darauf aufmerksam zu machen, daß diese Aktenstücke nach russischer Auffassung ungesetzlich und ungültig sind.

,,Jeder russische Staatsangehörige, der sich im Auslande aufhalten will, kann dies nur kraft eines von den russischen Behörden ausgestellten Passes, mit welchem er sich vor seiner Abreise aus Rußland zu versehen hat und welcher fünf Jahre gültig ist.

Vor Ablauf dieser Frist hat der russische Staatsangehörige, welcher seinen Aufenthalt im Ausland verlängern will, um daherige Erlaubniss einzukommen und sich einen neuen Paß ausstellen zu

352 lassen, der ihm von dem Gouverneur der Provinz ausgehändigt wird, aus welcher der frühere Paß stammte.

,,Wird diese Formalität vernachläßigt, so verliert der russische Staatsangehörige alle seine mit dieser Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechte und kann nach Rußland nur kraft besonderer Ermächtigung zurückkehren, welche von den kompetenten Behörden erst nach vorgängiger Untersuchung der Grunde ertheilt wird, die den Fehlbaren den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen verhinderten.

,,Die k. russische Gesandtschaft wäre daher der schweizerischen Bundeskanzlei dankbar, wenn diese das hievor Gesagte den kantonalen Staatskanzleien zur Kenntniß bringen und damit die Einladung verbinden würde, in Zukunft russischen Staatsangehörigen die Ausstellung von Pässen zu verweigern, welche seitens der russischen Behörden doch nicht anerkannt werden könnten.u Indem wir Ihnen diese Mittheilung der russischen Gesandtschaft zu gefälliger Nachachtung zur Kenntniß bringen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, hochgeachtete Herren, unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. März 1887.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft : EINGIER.

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Februar 1887.

Tarifnummer.

9. Kalk, saurer phosphorsaurer, in Flaschen, ohne Heilanpreisung.

11. Holzwolle, zu Verband zwecken hergerichtet.

11/12. Kalk, saurer phosphorsaurer, mit Heilanpreisung.

18. Nitronaphtalin.

353 Tarifnummer.

168. In den Tarifentscheiden pro August 1886 ist "Schlackenkalk" zu streichen.

170. Puzzolancement und Schlackencement (Schlackenkalk).

313. Abfalle von Seide, roh oder gefärbt; Abfälle von gefärbtem Seidenzwirn.

348. Kautschukklötze z. B. für Bremsvorrichtungen, etc.

414. Tragantwaaren.

In der Tarifausgabe vom September 1884 (Gebrauchstarif) wird ,,Stärkegummi (Dextrin)" unter Nr. 17a gestrichen, da nur Amlung (Amidon) vertraglich zu 60 Rappen gebunden ist. Die Verzollung dieses Artikels hat fortan nach Nr. 17 zu Fr. l stattzufinden.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 28. Februar bis 5. März 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Group. Basel l, St. Gallen l, Winterthur l, Biel l, Schaffhausen l, Herisau 3.

Keuchhusten. Basel 1.

Rothlauf. Zürich 1.

Typhus. Zürich l, Basel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Biel 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Bekanntmachung.

Es wird in Erinnerung gebracht, daß zur Wiederausfuhr von ausländischem Vieh, das auf schweizerische Märkte getrieben wird, eine Frist von vier Tagen eingeräumt ist, wogegen für Vieh, welches zur Sommerung oder Winterung eingeführt wird, eine Frist bis auf acht Monate gestattet werden kann (Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

Freipässe für Sömmerungs- oder Winterungsvieh werden jedoch nur solchen Herdenführern verabfolgt, welche sich durch einen von der ausländischen Zollbehörde ausgestellten Freipaß darüber ausweisen können, daß die betreffenden Stücke daselbst wirklich zur Sommerung, bezw. Winterung angemeldet und demgemäß abgefertigt worden sind.

B e r n , den 2. März 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Berichtigung.

In der französischen Uebersetzung des deutschen Originaltextes des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875, heißt es im Art. 22, Absatz 3 irrthümlich : ,,En cas de récidive, l'autorisation de chasser doit être retirée on refusée pendant une période de deux à cinq ans."

Statt dessen soll es heißen: ,,de deux à six ans", welcher Uebersetzungsfehler anmit berichtigt wird.

B e r n , den 1. März 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung : Forstwesen.

Bekanntmachung.

Von der Liste der Answanderungs-Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur A. Zwilchenbart in Basel: Landolt, Joh. Dominik, in Näfels;

355 Von der Agentur Schneebeli & Cie. in Basel : Grütter, Balthasar, in Luzern.

B e r n , den 11. März 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: II, Abtheilung :Auswanderungswesen..

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879 Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassnngs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle

356 sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte de» Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

· Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuch es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

Reproduzirt im März 1887

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom I.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behuf e der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerh eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Slaatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem

357 frühern Staatsverbande bewilligt werde begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

(Entlassungszusicbernng),

Die Schweiz. Bundestanzlei.

Reprodnzirt im März 1887.

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdiugs aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreifende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben dun ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August

1884.

Eidg. OberzoMdirrektion.

Reprodnzirt im März 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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10

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12.03.1887

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