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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Betheiligung der Schweiz an der internationalen Ausstellung von 1889 in Paris.

(Vom 13. Dezember 1887.)

Tit.

Am 8. November 1884 wurde durch ein Dekret des Präsidenten der französischen Republik die Abhaltung einer internationalen Industrieausstellung in Paris für die Zeit vom 5. Mai bis 31. Oktober 1889 angeordnet.

Trotz der allgemeinen Ausstellungsmüdigkeit und der politischen Bedenken, welchen die Einladung an die verschiedenen Länder begegnete, kann das Gelingen des neuen Unternehmens heute bereits als gesichert betrachtet werden.

Die meisten Industriestaaten werden, wenn auch nicht offiziell, in mehr oder weniger hervorragender Weise in Paris vertreten sein. Große Betheiligung ist namentlich zu erwarten aus Belgien, Italien, dem Elsaß, den Vereinigten Staaten etc.

In der Schweiz war anfänglich die Stimmung je nach den Industriezweigen verschieden, doch waltete in einer im Frühjahr einberufenen Kommission die Ansicht, daß man sich von der neuen Ausstellung in Paris nicht fernhalten dürfe, in dem Grade vor, daß das Projekt, im Jahr 1888 eine nationale oder internationale Ausstellung in Genf abzuhalten, verschoben werden mußte.

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Die Frage, ob sich die Schweiz o f f i z i e l l betheiligen solle,, wurde im Juli von der gleichen Kommission in nähere Erwägung gezogen, konnte aber damals nicht entschieden werden, weil viele Industrielle ihre Betheiligung nicht nur von einer offiziellen Organisation und Subventionirung, sondern auch davon abhängig machten, daß in Paris die ursprüngliche Absicht fallen gelassen werde, die Ausstellung nach Industriegruppen statt nach Ländern abzutheilen.

Das definitive Ausstellungsreglement beseitigte diese Schwierigkeit, indem dasselbe gemeinsame Ausstellungen nur für Maschinen, landwirtschaftliche Produkte und für Kunsterzeugnisse vorsieht.

Gestützt hierauf ersuchten wir dann die verschiedenen Interessentenvereine um genauem Bericht über die in ihren Kreisen herrschenden Absichten betreffend Betheiligung; die Antworten lauteten aber so unbestimmt, daß es zweckmäßig erschien, die Interessenten aufzufordern , eine förmliche provisorische Anmeldung mit Angabe des Raumbediirfnisses einzureichen, um so zu einer zuverläßigern Grundlage für das weitere Vorgehen der Bundesbehörden zu gelangen Als Ergebniß dieser mit Hülfe des schweizerischen Handels- und Industrievereins durchgeführten Maßregel können wir Ihnen mittheilen, daß sich 329 Aussteller mit einem Kaumerforderniß vo0 rund 3000 m 2 angemeldet haben.

An den frühem Ausstellungen, an welchen sich die Schweiz in größerm Maßstabe offiziell betheiligte, war das numerische Verhältniß der Aussteller, des Raumes und der Bundes-Subsidie folgendes : Aussteller.

Raum m2.

Subvention Fr.

427,908 375,000 380,000

1867 1873' 1878

Paris Wien Paris

1005 966 1080

2855 2498 5314

1889

Paris

provisorisch 329

provisorisch 2943

Antrag 425,000

In besonders hervorragender Weit-e werden voraussichtlich unsere Seidenstoffvveberei-, Stickerei-, Uhren-, Maschinen- und Nahrungsmittel - Industrie etc. vertreten sein, und es wird in kompetenten Kreisen angenommen, daß die Beteiligung der Schweiz überhaupt schließlich kaum hinter derjenigen von 1878 zurückbleiben werde, sofern den Ausstellern in Bälde eine genügende organisatorische und finanzielle Unterstützung durch den Bund zu-

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gesichert würde. Auf dieser letzteren Voraussetzung beruht denn auch die Mehrzahl der vorliegenden provisorischen Anmeldungen : sollte sie nicht eintreffen, so würde zwar die Schweiz in Paris vermuthlich dennoch durch eine gewisse Zahl von Ausstellern verschiedener Branchen vertreten sein, dann aber quantitativ und qualitativ so ungenügend, daß sie ein Bild der Zersplitterung und industrieller Inferiorität böte, welches die gesammten Landesinteressen schädigen müßte. Ebenso sehr als der direkte N u t z e n für die einzelnen Aussteller, kommt diese G e f a h r für das ganze Land in Betracht, so daß es doppelt gerechtfertigt erscheint, das finanzielle Opfer zu bringen, welches vom Bunde allgemein erwartet wird.

Die A u s s t e l l u n g s r äumlich h k e i t e n werden mit Ausnahme von Kunst, Maschinenindustrie und Landwirthschaft, wie bereits erwähnt, nach N a t i o n e n getrennt. Jedem Lande, dessen Betheiliguug in Aussicht steht, ist vorläufig ein gewisser Raum reservirt, der zur Stunde auf Verlangen noch ausgedehnt werden kann, in Bälde aber vielleicht reduzirl werden muß, wenn er von den betreffenden Landesbehörden oder Interessenten nicht definitiv requirirt wird. Es ist dies mit ein Grund, warum wir Sie utn Erledigung unseres Antrages in gegenwärtiger Session ersuchen müssen; für Maschinen z. B. wird schon jetzt das Dreifache des im Jahr 1878 von denselben beanspruchten Raums verlangt, für die übrigen Gegenstände nahezu gleich viel, wie im genannten Jahre benutzt wurde, so daß unverzüglich Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit in dieser Hinsicht später keine Schwierigkeiten entstehen.

Die zur Zeit für die Schweiz reservirten Räumlichkeiten, welche zwischen denjenigen für Italien und für Elsaß-Lothringen liegen, sind sowohl vom schweizerischen Minister, Hrn. Dr. Lardy in Paris, als auch von Hrn.Oberat Vögeli-Bodmer als Delegirter unsres Handelsdepartements, °in Augenschein genommen und als in jeder Hinsicht günstig befunden worden Sie umfassen im. Palais des Etrangers, also ohne Maschinen etc., 1563m 2 gegen 2196m 2 , die im Jahr 1878 inklusive Gänge etc. zur Verfügung standen, und wovon damals 940 m 2 mit Ausstellungsgegenständen bedeckt waren.

Bis jetzt sind für 1889 bereits 865 m 2 verlangt.

Der Raum wird den Ausstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ebenso die nöthige
Betriebskraft, Wasser, Gas oder Dampf, in der Maschinengalerie Die Feuerversicherung; und die Ueberg O wachung der Gegenstände ist hingegen Sache der Aussteller.

Eine von unserm Handelsdepartement einberufene Kommission bestehend aus Mitgliedern der Bundesversammlung und verschiedener

839 Kantonsregierungen, sowie Vertretern der hauptsächlich in Betracht kommenden Industriezweige, hat sich am 7. Dezember nach eingehender Diskussion und unter Würdigung der angeführten Thatsachen und Erwägungen beinahe einmüthig dahin ausgesprochen, daß sich die Schweiz o f f i z i e l l betheiligen, also gemäß dem bewährten Vorgehen vom Jahre 1878 eine Centralkommission, sowie einen Generaikommissär und die nöthigeri Spezialkommissionen und Experten ernennen und sich an den Kosten der Aussteller ebenfalls in gleicher Weise betheiligen soll wie an der letzten Ausstellung. Der Bund übernähme demnach in der Hauptsache alle Vevwaltungskosten, inkl. Katalog, Jury etc., die allfällig erforderlichen Bauten und Dekorationen, die Installation, Uebevwachung und Reinhaltung der Ausstellungsgegenstände, die gesammten Transportspesen, nebst Assekurranz für Kunstgegenstände und Thiere, die Transportspesen bis auf 100 kg. per Aussteller tur die übrigen Ausstellungsobjekte, ausgenommen M a s c h i n e n . Für letztere bestritt der Bund im Jahre 1878 die Transportspesen bis auf 50 q. per Aussteller. Für 1889 haben die Maschinen-Industriellen das Begehren gestellt und motivirt, daß der Bund den ganzen Transportbetrag übernehme, weil das relativ große Gewicht der Maschinen Transportausgaben bedinge, welche das einzelne Etablissement schwer belasten und unter Umständen zu gänzlichem Verzicht auf die Ausstellung seiner Fabrikate zwingen.

Der ,,Vorort" (geschäftsführencler Ausschuß) des Schweizerischen Handels- und Industrievereins hat sich unter Mitwirkung des Delegirten unseres Handelsdepartements, Herrn Oberst Vögeli-Bodmer, in dankenswerther Weise der Mühe unterzogen, ein BUdget zu entwerfen, welches auch von der genannten Kommission im Großen und Ganzen gutgeheißen worden ist. Diesem Büdgetentwurf (siehe Beilage) liegt die Annahme zu Grunde, daß die Betheiligung ungefähr die gleiche wie im Jahre 1878 sein werde. Derselbe lehnt sich deßhalb im Allgemeinen an die Schlußrechnung vom Jahre 1878 an. Wesentliche Mehrauslagen mußten nur für die beantragte Totalvergütung der Transportspesen für Maschinen und für die voraussichtlich größere Betheiligung dieser Branche überhaupt, sodann für vermehrten Sicherheitsdienst wegen der in Aussicht genommenen Offenhaltung der Ausstellung während eines Theils der Nacht ausgesetzt
werden. Die projektirte Gesammtsumme beträgt Fr. 425,000; der Voranschlag vom Jahre 1878 betrug Fr. 380,OOU, die verausgabte Summe rund Fr. 345,000.

Gestützt auf obige Auseinandersetzungen, welche auf sorgfälligen Vorarbeiten kompetenter Fachleute fußen, empfehlen wir Ihnen die Organisirung und Suhventionirung der schweizerischen

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Betheiligung an der Ausstellung in Paris nach dem beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit.

Hochachtung.

die erneuerte Versicherung unserer

B e r n , den 13. Dezember 1887.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

die Betheiligung der Schweiz an der im Jahr 1889 stattfindenden Weltausstellung in Paris.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Dezember 1887, beschließt: Art. 1. Der Bund übernimmt für die schweizerische Abtheilung der Weltausstellung des Jahres 1889 in Paria die Kosten:

841 a. der V e r w a l t u n g und zwar des Generalkommissariates, der Spezialkommissionen, des oder der Kommissäre in Paris, der Jury, der Centralkommission, der Drucksachen aller Art, des Kataloges, des Administrativberichtes und der Fachberichte; b. der nöthigen Vorausstellungen ; c. der in Paris erforderlichen b a u l i c h e n E i n r i c h t u n g e n , sowie der allgemeinen d e k o r a t i v e n Ausstattung; d. der I n s t a l l a t i o n nach der allgemeinen Anordnung; e. des E i n - und A u s p a c k e n s der Ausstellungsgüter in Paris, sowie des Aufbewahrens der Packkisten; f. der U e b e r w a c h u n g und R e i n h a l t u n g der Ausstellungsgegenstände und des Ausstellungsmobiliars ; g. der T r a n s p o r t s p e s e n in gewöhnlicher Fracht von dem zu bestimmenden Sammelplatze nach Paris und von da nach der Abgangsstation zurück, und zwar für Maschinen den Gesammtbetrag, für die übrigen Gegenstände bis auf 100 Kilogramm per Aussteller; li. der T r a n s p o r t v e r s i c h e r u n g vom Sammelplätze nach Paris und von da wieder nach dem Sammelplatze zurück ; i. der K u n s t a u s s t e l l u n g mit Inbegriff der Gesammtfracht, der Transport- und der Feuerversicherung; k. des Hin- und Rücktransportes der lebenden T h i e r e zwischen Sammelplatz und Paris und die Ernährung derselben während der Ausstellung, sofern letztere Kosten nicht von Frankreich getragen werden; 1. der Versicherung der lebenden Thiere gegen gänzlichen Verlust durch Krankheit bis auf drei Viertheile.

Die Aussteller haben die Versicherung selbst abzuschließen.

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Art. 2. Die Buudesverwaltung schießt vor und hat sieh von den Ausstellern direkt oder durch Vermittlung der Kantone zurück vergüten zu lassen die Kosten für: a. die Ausstellungsbehälter, Schauschränke, Tische, überhaupt, der inneren Einrichtung der Ausstellung nach dea von dem Generalkommissariate festzustellenden Normalien ; b. die Herstellung von Fundamentirungsarbeiten und Z wischen transmissionen für Maschinen und ähnliche Apparate; c. die Installation und Dekoration, sofern sie von der allgemeinen Anordnung abweicht und vom Generalkommissariate gutgeheißen ist; d. die Pracht des Gewichtüberschusses über die jedem Aussteller zum freien Transport zugestandenen 100 kg., sowie die Fracht der per Eilgut zu befördernden Gegenstände; e. die Feuerversicherung, soweit dieselbe von den Ausstellern dem Generalkommissariate zur Besorgung übertragen wird, sowie die Viehassekuranz, soweit dieselbe möglich ist; f. die Begleitung und Besorgung der lebenden Thiere; g. für alles dasjenige, was nicht nach Art. l dem Bunde zufällt.

Art. 3. Das Generalkommissariat und Spezialkommissionen oder einzelne Fachexperteu besorgen gemeinsam die Beiziehung der Ausstellungsobjekte und acceptiren oder verweigern die angebotenen Gegenstände.

Art. 4. Dem Generalkommissariate liegt außer der allgemeinen Verwaltung besonders ob : Die Anfertigung des Installationsplanes ; Festsetzung der konstruktiven Vorschriften für Ausstellungsbehälter und andere Vorrichtungen, sowie die Beschaffung dieses Mobiliars ; die Uebernahme der Ausstellungsgüter; die Installation und

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Dekoration ; die Spedition und Transportversicherung aller die Ausstellung betreffenden Sendungen zwischen dem Sammelplatz in der Schweiz und dem Ausstellungsgebäude in Paris, und zwar hin und zurück.

Das Auspacken. Ausstellen und Wiedereinpacken der Ausstellungsobjekte und der Ausstellungsmobilieu in Paris, sofern die A u s s t e l l e r solches n i c h t auf eigene Kosten, unter ihrer Verantwortlichkeit und u n t e r B e o b a c h t u n g der Vorschriften des Gener a l k o m m i s s a r i a t e s s e l b s t b e s o r g e n , sowie die Beaufsichtigung und die Fürsorge für möglichsten Schutz und Erhaltung der Ausstellungsgegenstände.

Art. 5. Den Spezialkommissionen und Fachexperten liegt besonders ob: Die richtige Auswahl der Ausstellungsgegenstände in dem Sinne, daß solche ein getreues Bild unserer Industrie darbieten, daß unnütze Wiederholungen vermieden werdenr und daß der jeder Unterabtheilung zugewiesene Raum in passender Weise bedeckt werde.

Art. 6. Im Falle von Differenzen zwischen Generalkommissariat, Spezialkommissionen und Fachexperten einerseits und Ausstellern andererseits über Zulassung von Gegenständen zur Ausstellung entscheidet endgültig die Centralkommission.

Art. 7. Die Bestellung der Centralkommission und des Generalkommissärs geschieht durch den Bundesrath; diejenige der Spezialkommissionen, der Fachexperten und der Mitglieder der internationalen Jury auf Vorschlag der Centralkommission durch das eidg. Departement des Aeußern.

Art. 8. Der Bund ist den Ausstellern gegenüber in gleichem Maße haftbar wie das Generalkommissariat und dessen Dependenzen, die Transportanstalten, Versicherungsgesellschaften u. s. w. ihm gegenüber sind.

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Art. 9. Die Aussteller müssen ihre Ausstellungsgegenstände nach genauer Vorschrift des Generalkommissariates, resp. der Spezialkommissionen und Fachexperten, verpackt auf den vorgeschriebenen Termin und franko an den denselben zu bezeichnenden Sammelort abliefern.

Art. 10. Die nach Paris abgehenden Ausstellungsgüter und Mobilien sind vom schweizerischen Ausgangszolle und
Art. 11. Die Ausstellungskorrespondenz im Inlande ist portofrei.

Art. 12. Zur Bestreitung der Kosten wird dem Bundesrathe ein Kredit bis höchstens 425,000 Franken angewiesen.

Art. 13. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

845 Beilage.

Büdgetentwurf für

die Betheiligung der Schweiz an der Pariser Weltausstellung von 1889.

Rechnung 1878.

Er.

Voranschlag für 1889.

Fr.

1. Allgemeine Administration, Centralkommission, Fachexperten-Büreau, Drucksachen, Porti, Reiseentschädigungen 50,000 45.500 2. Verwaltung der Ausstellung in Paris 59,500 60,000 35,000 3 . Internationale Jury .

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. 37,706 4 . Katalog .

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. 3,918 4,000 18,100 50,000 5. Transportkosten des Bundes 6. Transport- und Feuerassekuranz 1,700 1,500 17,000 7 . Installation .

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. 16,300 8 . Sicherheitsdienst .

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. 16,139 30,000 3,800 9 . Kistenaufbewahrung .

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. 3,850 8,666 9,000 10. Verpackung zur Rücksendung .

1 1 . Kunstausstellung .

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. 11,700 12,000 7,405 10,000 12. Ausstellung lebender Thiere 2.500 1 3 . Reklamationen .

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. 2,573 10,000 1 4 . Berichterstattung .

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. 9,980 2.000 1 5 . Sammlungen .

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. 1,125 1 6 . Bauliche Einrichtungen .

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. 100,214 100,000 28,200 17. Diverses und Unvorhergesehenes -- Rund 345,000 425,000

Bundesblatt. 39 Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Betheiligung der Schweiz an der internationalen Ausstellung von 1889 in Paris. (Vom 13. Dezember 1887.)

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17.12.1887

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