336

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

1886.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1887.

Fr.

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78 1,814,387. 74

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

173,244. 87 203,015. 56

-- --

1,814,829. 65 1,824,213. 59 1,651,076.07 1,705,446. 27 1,740,607.46 1,929,883. 32 2,212,843. 67 2,053,842. 32 2,521,319. 68

Total 22,264,635.44

--

auf Ende Febr. 2,996,185. 67 3,372,446. 10

-- 376,260. 43

-- --

337

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 20. bis 26. Februar 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern.

Basel l, Bern 1.

Scharlach.

--*

Diphteritis und Croup.

Keuchhusten.

Rothlauf.

Typhus.

Zürich 2, Luzern 1, Biel l, Locle 1.

-

-- Zürich l, Genf 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten.

burg l, Freiburg 1.

Zürich 2, 8t. Gallen l,

Neuen-

Eidg. statistisches Bureau.

338

Bulletin Nr. 4 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 28. Februar 1887.

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; 1 = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Delsberg, Vermes, l R; Bez. Pruntrut, Chevenez, l R -- Total 2 R umgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Muotathal, 2 R umgestanden, 12 R.

abgesperrt.

Waadt. Bez. Aigle, Bex, l R; Bez. Morges, Bremblens, l R -- Total 2 R umgestanden.

Gesammttotal 6 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Münster, Court, l R umgestanden.

Luzern. Bez. Luzern, Adligenschwyl, 10 R verdächtig abgesperrt.

Freiburg. Bez. Sense, Boesingen, i R umgestanden, 34 R abgesperrt.

339

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Oberuzwyl, \ R umgestanden , 3 R abgesperrt, Henau, 2 R umgestanden, 3 R abgesperrt -- Total 3 R umgestanden.

Thurgau. Bez. Steckborn, Müllheim, \ R umgestanden, 5 R abgesperrt,

Gesammttotal 6 Fälle.

Berichtigung. Der im Bulletin Nr. 3 unter Schwyz verzeichnete Seuchenfall betrifft nicht Milzbrand, sondern Rauschbrand; es stellt sich somit das Gesammttotal der Rauschbranderkrankungen am 15. Februar auf 2 Fälle und dasjenige der Milzbranderkrankungen auf 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Waadt. Bez. Aigle, Ollon, l St l R ; Bez. Payerne, Payerne, I St (10 R*); Ursprung unbekannt -- Stallbann. -- Total 2 St, II R (10 R*).

Gesammttotal 2 Ställe, mit 11 StUck Vieh.

Verminderung seit 15. Februar 3 ,, ,, 33 ,, ,, Rotz und Haut wurm.

Freiburg. Bez. Saane, Freiburg, l P abgethan -- Ursprung unbekannt.

Neuenburg. Bez. Lode, Brévine, 2 P ; Bez. Chaux-de-Fonds, La Sagne, l P -- Total 3 P als verdächtig unter tierärztlicher Aufsicht.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Eaux-vives, 7 P, Bez. Rechtes Ufer, Paquis, 5 P -- Total 12 P als verdächtig abgesperrt.

Gesammttotal 1 Fall, 15 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Waadt. Bez. Morges Echichens, 2 Schw verdächtig; Bez.

Orbe, Orbe, 5 Schw ; Bez. Payerne, Villars-Bramard, 2 Schw -- Total 7 Schw abgethan.

Gesammttotal 7 Fälle.

340

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Zug. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Nichteinhaltung des Hundebannes).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Schaffhausen. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Thurgau. Eine Buße von Fr. 10 und zwei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 10 (Verkauf von tuberkulösem Fleisch).

Waadt. Vier Bußen von Fr. 5, eine solche von Fr. 3 und zwei von Fr. l (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); je eine Buße von Fr. 20 und Fr. 10 (Transport von Schweinen zu Fuß); je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Verletzung der Vorschrift betreffend Verscharren von Thieren); je eine Buße von Fr. 10, Fr. 2 und Fr. l (Umgehung der Kontrole des Viehinspektors).

Neuenburg. Zwei Bußen von je Fr. 80 und je eine solche von Fr. 15 und 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Genf. Eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

NB. Der Bericht von Tessin ist ausgeblieben.

.A. xi s l a n d.

Frankreich. Monat Januar: Lungenseuche, 16 Departements (Hochsavoyen); Maul- und Klauenseuche, 3 Departements (Haut-Rhin) ; Milzbrand, 9 Departements (Jura) ; Rauschbrand, 11 Departements; Rotz und Hautwurm, 25 Departements (Ain); Wuth, 31 Departements (Jura und Hochsavoyen).

Württemberg. 31. Januar: Milzbrand und Rauschbrand, 49 Verdachtsfälle; Rotz, 53 Verdachtsfälle; Lungenseuche, 24 Verdachtsfälle; Räude, 3114 Thiere verseucht und verdächtig.

341

Oesterreich-Ungarn. 28. Februar: Lungenseuche.

Bezirke,

Galizien.... -- Mähren . . . . 8 B ö h m e n . . . . 14 Nieder-Oesterreich 4 Tyrol . . . . -- Schlesien . . . 3 Ober-Oesterreich . 2 Bukowina . . . -- Ungarn (22. Febr.) 6

Maul- und Rotz und MilzKlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- l -- -- -- 2

l -- l -- -- -- -- -- 3

l l -- -- -- -- -- l 12

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- -- --

--- -- -- -- -- -- -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 28. Februar frei von der Rinderpest.

Italien. 17.--23. Januar: Rausch- und Milzbrand, 13 Fälle; Rotz, 10 Fälle; Lungenseuche, mehrere Fälle (Turin).

B e r n , den 28. Februar 1887.

Schweiz. Landwirth schaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Es wird in Erinnerung gebracht, daß zur Wiederausfuhr von ausländischem Vieh, das auf schweizerische Märkte getrieben wird, eine Frist von vier Tagen eingeräumt ist, wogegen für Vieh, welches zur Sommerung oder Winterung eingeführt wird, eine Frist bis auf acht Monate gestattet werden kann (Art. 89 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

Freipässe für Sömmerungs- oder Winterungsvieh werden jedoch nur solchen Herdenführern verabfolgt, welche sich durch einen von der ausländischen Zollbehörde ausgestellten Freipaß darüber ausweisen können, daß die betreffenden Stücke daselbst wirklieh zur Sommerung, bezw. Winterung angemeldet und demgemäß abgefertigt worden sind.

B e r n , den 2. März 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Konsulats in P a n a m a ist ein angeblich aus der Schweiz stammender und bei dem Panamakanalbau beschäftigt gewesener Luc B e g u e l a n d am 22. Dezember 1886 im Spital zu Panama im Alter von 38 Jahren ohne irgend welchen Nachlaß gestorben.

Der Todschein für den Genannten kann auf der Bundeskanzlei erhoben werden.

B e r n , den 21. Februar 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die bisherigen Unteragenten der Auswanderungsagentur Corecco & Brivio in Bodio, Hü. Antonio Nessi in Locamoundd ßliseo Chicherio in Faido sind nunmehr in gleicher Eigenschaft bei der Firma A. Zwilchenbart in Basel angestellt.

B e r n , den 4. März 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

II. Abtheilung, Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Gottfried Schwab von Arch (Bern) als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidg. Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 21. Februar 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung : Forstwesen,

343

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungeu aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung a , ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision"· u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hietnit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Gilterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Waarensendimgen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Dekluranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar

1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Hf"

Reproduzirt im März 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1887

Date Data Seite

336-343

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10 013 418

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