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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 29. Mai bis 4. Juni 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der nenn Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken. -- Masern. Basel l, Bern 2.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Genf l, Bern l, Herisau 1.

Keuchhusten. Luzern 1.

Rothlauf. -- Typhus. Genf l, Winterthur 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Luzern l, Schaffhausen 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Bulletin Nr. 10 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 16. bis 31. Mai 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St= Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine Z = Ziegen: Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Frutigen, Adelboden, 2 R; Bez. Niedersimmenthal, Wimmis, l R, Erlenbach, l R, Oberwyl, l R; Bez. Delsberg, Undervelier, 2 R -- Total 7 R umgestanden.

Gesammttotal 7 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Hinweil, Bubikon, l Schw umgestanden ; Bez.

Winterthur, Töß, l Schw umgestanden; im letzteren Falle Ansteckung durch die im Bulletin Nr. 9 erwähnten, umgestandenen Thiere. -- Total 2 Schw umgestanden.

Bern» Bez. Delsberg, Bassecourt, l P, Delsberg, l R, Courroux, l R; Bez. Konolfingen, Aeschlen, l R 5 Bez. MUnster, Courrendlin, l R; Bez. Pruntrut, Boncourt, l R -- Total 1 P, 5 R umgestanden.

Luzern. Bez. Willisau, Buchs, l R umgestanden , 5 R abgesperrt.

Schwyz. Bez. KUssnacht, Küssnacht, l R umgestanden, 8 R abgesperrt.

Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, l R umgestanden.

177 Solothurn. Bez. Lebern, Balm, l R, Selzach, l R ; Bez.

Kriegstetten, Biberist, l R -- Total 3 R umgestanden.

Basel-Stadt.

Basel, l R abgethan; anläßlich der Abschlachtung konstatirt.

Neuenburg. Bez. Val-de-Ruz, Montmollin, l R umgestanden, 1 R, 2 Schf, 3 Z, 1 Schw abgesperrt.

Gesammttotal 16 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Waadt. Bez. Yverdon, Arrissoules, l 8t, (l R*). -- Ursprung unbekannt ; während des laufenden Jahres ist kein Stück Vieh in den betroffenen Stall neu eingeführt worden. Betreffend einen aus demselben nach Sassel verkauften Ochsen sind die nöthigen Vorsichtsmaßregeln getroffen. -- Gemeinde- und Stallsperre.

Gesammttotal 1 Stall mit 1 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Freiburg. Bez. Glane, Romont-Arruffens, l P als verdächtig abgesperrt.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Eaux-vives, 3 P unter tierärztlicher Beobachtung.

Gesammttotal 4- Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Affoltern, Riffersweil, l Schw abgethan, 2 Schw als verdächtig abgesperrt.

Basel-Stadt. Basel (Schlachthaus), l Schw abgethan ; das betreffende Thier gelangte mit einem Transporte von 29 Stück, deutschen Ursprungs, zur Einfuhr; sämmtliche übrigen Thiere wurden gesund befunden.

Schaff hausen. Bez. Schaffhausen, Schaffhau sen, l Schw umgestanden, l Schw abgesperrt. Das betreffende Thier wurde aus der Gemeinde Herblingen nach Schaffhausen auf den Markt gebracht, woselbst dasselbe umstand.

St. Gallen. Bez -Wyl, Bronschhofen, 12 Schw umgestanden, 73 Schw verseucht und der Ansteckung verdächtig.

Waadt. Bez. Aubonne, Bière, l Schw umgestanden, Marchissy,

178 l Schw abgesperrt; Bez. Vevey, Blonay, 3 Schw unigestanden -- Total 4 Schw umgestanden.

Gesammttotal 19 Fälle.

Räude.

Uri. Bez. Uri, Meyen, 2 Z.

Waadt. Bez. Aubonne, Ballens, (289 Schf*) Bez. Cossonay, Cottens, 25 Schf -- Total 314 Schf verseucht und der Ansteckung verdächtig; die Seuche in Cottens ist auf Schafen württembergischer Herkunft ausgebrochen und sodann durch Ueberführung der betreffenden Thiere nach Ballens dahin verschleppt worden.

Gesammttotal 314 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Zwei Bußen von je Franken 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 20 (Hausiren mit Kälbern).

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Mangel von Gesundheitsscheinen).

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 10 (gesetzwidrige Einfuhr eines Pferdes).

Basel-Landschaft. Je eine Buße von Fr. 15 und Fr. 10 (Mangel von Gesundheitsscheinen).

Schaffhausen. Vier Bußen von je Fr. 10 und zwei solche von je Fr. 5 (Nichtabgabe dei- Gesundheitsscheine).

Thurgau. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Niehtabgabe der Gesundheitsscheine).

, Waadt. Eine Buße von Fr. 10 (Schweinetransport zu Fuß) ; eine Buße von Fr. 30, eine solche von Fr. 6, einundzwanzig Bußen von je Fr. 5 und eine Buße von Fr. 2 (Anstände betreffend Zeugnisse); zwei Bußen von je Fr. 5 (mangelhafte Führung der Viehstandskontrole) ; eine Buße von Fr. 5 (Verkauf ungestempelten Fleisches).

Genf. Eine Buße von Fr. 20 (gesetzwidrige Einfuhr).

Westschweizerische Bahnen (S. O. S.) Buße an einen Vorarbeiter wegen mangelhafter Reinigung und Desinfektion eines "Viehtransportwagens.

NB. Der Bericht von Appenzell A. Rh. ist ausgeblieben.

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J^u. s l a ri cl.

Frankreich. April: Lungenseuche, 17 Departements; Maulund Klauenseuche, 2 Departements; Milzbrand, 12 Departements (Jura); Rauschbrand, 11 Departements (Doubs); Rotz und Hautwurm, 28 Departements (Jura) ; Wuth, 38 Departements (Ain) ; Rothlauf, 4 Departements.

Elsaß-Lothringen. April: Milzbrand, 5 Fälle; Wuth, l Fall.

Baden. 1. bis 15. Mai: Milzbrand, brand, l Fall.

4 Fälle;

Rausch-

Württemberg. April: Milzbrand, 17 Fälle; Rauschbrand, 7 Fälle; Rotz, 4 Fälle, 41 Verdachtsfälle; Lungenseuche, 1)2 Verdachtsfälle ; Schafräude, 2554 neue Krankheits- und Verdachtsfälle.

Oesterreich-Ungarn. 31. Mai: Lungenseuche.

Bezirke.

Oalizien . . . -- Mähren . . . . 9 B ö h m e n . . . . 20 Nieder-Oesterveich 4 Schlesien . . . 2 Dalmatien . . . -- Ungarn (24. Mai) 7

Maul- und Rotz und MilzKlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- 1 -- --

3 -- -- l l l 5

2 -- l -- -- -- 16

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 30. Mai frei von der Rinderpest.

Italien. 2.--8. Mai: Rausch- und Milzbrand, 11 Fälle; Maul- und Klauenseuche, mehrere Fälle (Sondrio) ; Rotz, l Fall ; Lungenseuche, verschiedene Fälle (Ivrea, Turin).

England und Schottland weisen zahlreiche Fälle von Lungenseuche auf.

B e r n , den 31. Mai 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartemeiit.

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B ekanntmacliTing-.

Unter Berufung auf Artikel 121, Alinea l, der Vollziehungsverordnung betreffend Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 17. Dezember 1886, haben wir allgemein die Bewilligung ertheilt, zur Sommerung bestimmtes Vieh ausländischer Grenzgemeinden bis auf Weiteres ohne vorgängige grenzthierärztliche Untersuchung nach den unmittelbar benachbarten schweizerischen Alpen und Weiden einzuführen. An diese Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, daß die fraglichen Viehtransporte weder auf dem Her- noch auf dem Rückwege schweizerische Ortschaften berühreü, sowie daß in Gemäßheit des citirten Artikels das Sömmerungsvieh unter keinen Umständen in den Handel gebracht werde.

B e r n , den 31. Mai 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr spirituöser Erzeugnisse und Zollzuschlag auf der Einfuhr von solchen.

Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung steuerpflichtiger Alkohol verwendet wird, die Menge desselben nach dem Verhältnisse, in welchem er bei der betreffenden Fabrikation Verwendung findet, zu ermitteln und für den entsprechenden Monopolgewinn am Ende des Rechnungsjahres Rückvergütung zu leisten.

Um über die Tragweite dieser Gesetzesbestimmung einen allgemeinen Ueberblick zu gewinnen und die zur Durchführung derselben erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in einem die Interessen des Handels möglichst berücksichtigenden Umfange treffen zu können, ladet nun das unterzeichnete Departement die Inhaber aller derjenigen Gewerbe und Handelsbetriebe, welche auf die besagte Rückvergütung Anspruch machen wollen, ein, sich bis zum 25. Juli d. J. schriftlich bei ihm anzumelden.

181 Bei der Anmeldung ist Art und Benennung der alkoholischen Erzeugnisse, für welche Rückvergütung begehrt wird, die durchschnittliche Alkoholstärke derselben und das Taragewicht der verschiedenen Versendungs- und Verpackungsweisen anzugeben.

Die geltenden Handelsverträge mit dem Auslande enthalten die Bestimmung, daß neueingel'ührte Verbrauchssteuern auf Gegenständen einheimischer Produktion den vertragsgemäßen Zollsätzen für die gleichen Gegenstände ausländischer Provenienz zugeschlagen werden können. Mit dem Vollzug des Alkoholmonopols wird diese Bestimmung mit Bezug auf eine Reihe von spiri t usha lügen Produkten, Seifen, Parfümerien etc. Anwendung zu finden haben. Das unterzeichnete Departement ersucht deßhalb die schweizerischen Produzenten der hiefür in Betracht fallenden Waaven, ebenfalls bis zum 25. Juli über den Alkoholgehalt ihrer Produkte sich aussprechen zu wollen.

B e r n , den 7. Juni 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement

Bezug von denaturirtem Alkohol bei der Monopolverwaltung.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser hat der Bund zur Verwendung für technische und Haushaltungszwecke denaturirte, d. h. zum Trinkgebrauch untauglich gemachte Waare zum Selbstkostenpreise abzugeben.

Für die Durchführung der Denaturirung sind nun von der Verwaltung in erster Linie Beisätze von solchen Stoffen vorgesehen, welche die damit vermischten gebrannten Wasser in möglichst absoluter Weise zu Genußzwecken unbrauchbar machen und damit dem Staate ohne besondere Kontrole Sicherheit gegen mißbräuchliche Verwendung bieten. (Steinkohlentheeröl und dergleichen Stoffe.)

Diese absolut denaturirte Waare kann in den Haushaltungen und in einer ganzen Reihe von Gewerbebetrieben in überall gleichmäßiger Beschaffenheit Verwendung finden.

Es gibt indessen auch Gewerbe, welche, wie die Essigfabrikation, die Darstellung gewisser Chemikalien, Farblacke etc., nach der

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Natur ihrer Produkte und nach der Technik ihres Betriebes nur einen mit speziellen, für jeden Produktionszweig eigenartigen Mitteln denaturirten Sprit oder Branntwein verwenden können. Im Interesse derartiger Fabrikationszweige erscheint es aber wunschbar, unter Vorbehalt bestimmter schützender Maßregeln auch eine relative Denaturirung zulassen zu können.

Um diese Begünstigung nun für einen möglichst großen Kreis von Fabrikanten zu ermöglichen und um die über diese Ermöglichung anzustellenden Studien rechtzeitig an die Hand nehmen zu können, werden die Inhaber solcher Gewerbebetriebe, welche in ihrem Geschäfte relativ denaturirte gebraunte Wasser brauchen müssen, hiedurhh öffentlich eingeladen, sich bis zum 15. Juli d. J. bei dem unterzeichneten Departemente schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind erstens die Erzeugnisse, für deren Herstellung die Abgabe von denatunrtetn Alkohol gewünscht wird, und zweitens die Stoße anzugeben, welche als Denaturirungsmittel vorgesehlagen werden. Auch werden die sich anmeldenden Gewerbetreibenden ersucht, die Garantien namhaft zu machen, welche sie für die gesetzmäßige Verwendung der denaturirten Waare zu ausschließlich gewerblichen Zwecken dem Fiskus gegenüber glauben geben zu können.

B e r n , den 2. Juni 1887.

Ei dg. Finanz- und Zolldepartement.

Ausschreibung.

Laut Mittheilung des nordarnerikanischen Konsulats in Panama ist der Schweizerbürger August K e s s l e r am 4. Mai abbin gestorben.

Wer über die Herkunft, Kantons- und Gemeindeangehörigkeit des Genannten Aufschluß ertheilen kann, wird ersucht, der unterzeichneten Amtsstelle seine bezüglichen Mittheilungen zugehen zu.

lassen.

B e r n , den 7. Juni 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Infolge wiederholter Anfragen betreffend die vom Bundesrathe beantragten Aenderungen des Zolltarifs werden die Interessenten aufmerksam gemacht, daß die beiden Botschaften au die Bundesversammlung vom 19. November 1886 und 6. Mai 1887, nebst zudienendem Gesetzesentwurf, im Bundesblatt und theilweise auch im Handelsamtsblatt publizirt sind oder noch erscheinen werden.

Separatabzüge sind, so lange Vorrath sich findet, beim Drucksachenbüreau der Schweiz. Bundeskanzlei erhältlich.

B e r n , den 13. Mai 1887

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Die

Auswanderungsagentur W. Breuckmann jr. in Basel hat

unterm 31. Juli 1886 auf das ihr vom Bundesrath ertheilte Patent verzichtet und es wird ihr deßhalb zu Ende des Monats Juli nächsthin die hinterlegte Kaution von Fr. 40,000 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntniss von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die genannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 18. März 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

·184

Schweizerische Zollvorschriften.

Es wird aufmerksam gemacht, daß alle aus dem eidg. Zollgesetz hervorgehenden nähern Vorschriften über die Zollabfertigung, nach denen das Publikum sich zu richten hat, in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz enthalten sind. Diese Verordnung, zum Preise von 50 Rappen per Exemplar, kann bei allen Zollgebietsdirektionen, sowie bei der Oberzolldirektion bezogen werden. Bei schriftlicher Bestellung sind 55 Rappen, wovon 5 Rappen für die Posttaxe, in Briefmarken einzusenden.

B e r n , den 16. Mai 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

in Gemäßheit von Artikel 25 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 sind sämintliche vom.Jahr 1886 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, soioie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigenthumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluß von drei Monaten von heute an werden die nicht reklamirten Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 15. Mai 1887.

Die Oberpostdirektion.

185

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In "Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bnndeshlatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. l, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

,, ^Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behnfe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlieh angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Preipaß anberaumte Frist eiligehalten werden, Verlärgernng derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Juni

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. III.

1887.

13

186

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben dun ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirrektion.

Reproduzirt im Juni 1887.

Bekanntmachung.

Als Auswanderungs-Unteragenten sind gestrichen worden : Von der Agentur Wirth-Herzog in Aarau: Hr. Rud. Hiltbold in Zürich.

Von der Agentur Ph. Bommel & Cie. in Basel; Hr. Jos. Brindlen in Sitten.

B e r n , den 10. Juni 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

Année Anno Band

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1887

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