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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Wittwe Katharina Maurer, geb. Wüthrich, von Spiez, und der Jungfrauen Marie Louise Henny, von Montherod (Waadt) und Victorine Verrot, von St. Tandona (Frankreich), alle drei in Sonvillier (Bern), betreffend Beeinträchtigung der Kultusfreiheit (Art. 50 der Bundesverfassung).

(Vom 18. Februar 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h hat

in Sachen der Wittwe Katharina M a u r e r , geb. Wüthrich, von Spiez, und der Jungfrauen Marie Louise H e n n y , von Montherod (Waadt), und Viktorine Ve r rot, von St. Tandona (Département de l'Ardeche, Frankreich), alle Drei in Sonvillier, Kanton Bern, betreffend Beeinträchtigung der Kultusfreiheit (Art. 50 der Bundesverfassung) ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : A. Die Rekurrentinnen sind durch Urtheil des Polizeirichters von Courtelary am 17. Februar 1886 wegen Uebertretung des Beschlusses der Regierung des Kantons Bern vom 27. August 1884, betreffend das Auftreten der Heilsarmee eine jede zu einer Geldbuße von Fr. 50 und solidarisch zur Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr. 6. 30 verurtheilt worden.

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Die Strafuntersuchung erfolgte auf eine dem Regierungsstatthalteramte Courtelary am 8. Februar 1886 eingereichte Anzeige des in Sonvillier stationirenden Landjägers Samuel Loosli, in welcher die drei Frauenspersonen beschuldig! werden, ,,am Samstag Nachmittag, den 6. abbin, eine Versammlung von 30 bis 35 Kindern verschiedenen Alters in der Wohnung der Wittwe Maurer, Haus Passoni, abgehalten zu haben".

Der Polizeirichter konstatirte, seinem Urtheile vorgängig, daß die Angeklagten ,,anerkennen, durch Abhaltung einer Versammlung am Abend des 6. Februar laufenden Jahres Uebungen der Heilsarmee vorgenommen zu haben". Die Angeklagte Maurer insbesondere ,,anerkenne, das Lokal zur Verfügung gestellt zu haben, wohl wissend, daß es zu einer Versammlung der Heilsarmee bestimmt sei". Die beiden andern Angeklagten Henny und Verrot ,,anerkennen, die erstgenannte Kapitäns-, die zweite LieutenantsGrad in der Heilsarmee zu bekleiden".

Die Verurtheilten haben am 20. Februar und 12. März 1886 gegen das Strafurtheil vom 17. Februar die Appellation an die Polizeikammer des Kantons Bern erklärt, dieselbe jedoch mittelst Schreibens vom 29. September 1886 zurückgezogen.

B. In einer vom 17. März 1886 datirten Beschwerdeschrift an den Bundesrath stellt Herr Prof. Dr. K. G. König in Bern als bevollmächtigter Vertreter der drei verurtheilten "Salutistiunen" das Gesuch : ,,1) Der Bundesrath möge den Beschluß der Regierung von Bern vom 27. August 1884, betreffend das Auftreten der Heilsarmee, als im Widerspruche mit der Bundesverfassung aufheben."

7,2) Derselbe möge ferner das Urtheil des Polizeirichters von Courtelary vom 17. Februar 1886 aus dem nämlichen Grunde aufheben. " ,,3) Er möge bis zum definitiven Entscheide in dieser Angelegenheit die Vollziehung dieses Urtheils untersagend Unter Berufung auf §§ 78 und 80 der heroischen Kantonsverfassung*) und auf Art. 50 (Kultusfreiheit) und 56 (Vereinsfrei*) Dieselben lauten : Art. 78. Oeffentliche Vereine und Versammlungen, die weder ihrem Zwecke noch ihren Mitteln nach rechtswidrig sind, dürfen nicht beschränkt oder untersagt werden.

Art. 80, A b s a t z l und 2. Die Rechte der bestehenden evangelischreformirten Laudeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche in den zu ihnen sich bekennenden Gemeinden sind gewährleistet.

Die Ausübung jedes andern Gottesdienstes ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung gestattet. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

315 heit) der Bundesverfassuog macht die Rekursschrift es sieh zur Aufgabe, die Verfassungswidrigkeit des allegirten Beschlusses der Berner Regierung vom 27. August 1884 und damit auch des polizeirichterlichen Urtheils vom 17. Februar 1886 darzuthun. Niemand bestreite der Regierung das Recht, gegen Mißbräuche mit allen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Mitteln einzuschreiten. Allein die Regierung habe aus Furcht vor Mißbrauch die Ausübung des Rechtes selbst untersagt.

Die von der Regierung zur Begründung ihres Beschlusses angeführten Motive werden von der Rekursschrift, einer eingehenden Kritik unterzogen und durchweg unstiehhaltig befunden.

Es wird sodann an die Phasen erinnert, welche die Frage bis jetzt im Kanton Bern durchlaufen hat. (Man vergleiche hierüber Bundesblatt vom 27. Juni 1885, III, S. 398 ff.)

Entgegen dem von der Regierung genehmigten Konferenz-Protokoll vorn 9. Juli 1884 und ihrem Kreisschreiben an die Regierungsstatthalter vom 27. August 1884 seien am 17. Februar 1886 zwei Personen bestraft worden, weil sie zu gemeinschaftlichem Gebet, Gesang und religiöser Betrachtung eine private Versammlung abgehalten, und eine dritte Person sei nur deßhalb bestraft worden, weil sie ihr eigenes Zimmer im eigenen Hause dafür eingeräumt habe.

C. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartemeute am 18. März zur Vernehmlassung eingeladen, erstattete die Regierung des Kantons Rera ihren Bericht an den Bundesrath unterm 25. August 1886.

Sie schied als nicht der Prüfung des Bundesrathes unterworfen und daher von ihr nicht zu beantworten Alles dasjenige aus, was in der Rekursschrift mit Berufung auf Bestimmungen der Kantonsverfassung und auf Art. 56 der Bundesverfassung angebracht ist. Ihr Beschluß vom 27. August 1884 sei lediglich auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Art. 50 der Bundesverfassung zu prüfen. In dieser Richtung aber stehe man vor einer res judicata. Die Sache sei durch den Bundesrathsbeschluß vom 3. Juni 1885 in Sachen E. Genillard und Genossen (Bundesblatt 1. c.) bereits entschieden.

Nach Mitgabe der Untersuchungsakten -- sagt die Regierung weiter -- haben den Uebungen, wegen welcher die Rekurrentinnen vom Polizeigerichte Courtelary verurtheilt wurden, die Merkmale der Oeffentlichkeit und der propagandistischen Thätigkeit nicht gefehlt, welche gemäß regierungsräthlichem Kreisschreiben vom 27. August 1884 als Voraussetzung der Strafbarkeit der salutistischen

316 Uebungen gelten. Dies gehe deutlich aus der Anzeige des Landjägers Loosli hervor, die von den Angeschuldigten nicht bestritten worden sei; es sei darin ausdrücklich hervorgehoben, daß ,,die Leute auf der Straße angehalten und eingeladen werden11 u. s. f.

Wenn schließlich der Bundesralh in seinem Entscheide vom 3. Juni 1885 befunden habe, daß die von der Regierung in Betreff der Heilsarmee getroffenen Verfügungen nur provisorischer Natur sein können und deßhalh die Regierung xur Vernehmlassung über die Fortdauer des Beschlusses vom 27. August 1884 und die daherigen Motive eingeladen hahe, so müsse die Regierung sicli für die fernere Aufrechthaltung des Beschlusses aussprechen. Den einschränkenden Bestimmungen desselben und ihrer präventiven Wirkung sei es zu einem guten Theile zuzuschreiben, wenn seit 1884 schwere Ordnungs- und Friedensstörungen aus Anlaß des Auftretens der Heilsarmee nicht mehr zu beklagen waren. Hinwieder hätten gerade dus Auftreten der Heilsarmee zu Sonvillier im Februar 1886 und ferner einzelne Vorgänge auch der neuesten Zeit, so namentlich solche, die sich am 15. August abbin zu Malleray, Amt Münster, ereigneten (wo die Salutisten wieder mit dem frühem Gepränge aufzutreten anfingen und gröbere Ausschreitungen gegen dieselben nur durch das Einschreiten der Polizei verhindert wurden konnten), den thatsächlichen Beweis geliefert, daß die Gründe, welche die Regierung zu ihrem Beschlüsse vom 27. August 1884 veranlaßten, auch gegenwärtig noch ihre Geltung und Berechtigung haben.

Das Memorial der Regierung schließt mit dem Antrage auf Abweisung des Rekurses der Frauen Maurer, Henny und Verrot.

Die Vollziehung des Strafurtheils vom 17. Februar 1886 ist von der bernischen Regierungsbehörde auf Veranlaßung des eidg.

Justiz- und Polizeidepartements sofort nach Eingang des Rekurses suspendirt worden.

D. Auf den Antrag des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements hat der Bundesrath am 22. Oktober 1886 die Regierung von Bern eingeladen, den Thatbestand des Vorganges vom 6. Februar, der durch die gerichtliche Untersuchung nur mangelhaft hergestellt sei, durch eine neue Untersuchung vollständig feststellen zu lassen.

Die daherigen Erhebungen fanden am 8. und 26. November 1886 durch den Instruktionsrichter von Courtelary statt; sie sind protokollarisch zusammengestellt und den Prozedurakten beigeheftet.

Ueber das Resultat derselben spricht sich der Bundesrath in den nachfolgenden Erwägungen aus;

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in B r w ä g u n g:

1) Der Bundesvath hat sicli mit dem vorliegenden Rekurse nur insoweit zu befassen, als bei der Entscheidung desselben der Art. 50 der Bundesverfassung in Frage kommt. Ob bei der Streitfrage auch die ia der Rekursschrift angerufenen Paragraphen der bernischen Kantonsverfassung, sowie der Art. 56 der Bundesverfassung in Betracht fallen und anwendbar seien, hat der Bundesrath nicht zubeurtheilen. (Art. 59, litt, a, des Organisationsgesctzes über die Bundesrechtspflege.)

2) Die Bundesverfassung gewährleistet allerdings in Art. 50 die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Sehranken der Sütlichkeit und der öffentlichen Ordnung; allein sie ermächtigt gleichzeitig die Kantone sowohl wie den Bund, die zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3) Gestützt auf diese Verfassungsbestimmungen hat die Regierung des Kantons Bern den Beschluß vom 27. August 1884 gefaßt, der auf die Rekurrentinnen angewendet worden ist.

4) Sache der Bundesbehörde ist es hinwieder, jederzeit zu untersuchen, ob die von den Kantonen ergriffenen Maßregeln innerhalb der durch ihren Zweck -- Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens -- vorgezeichneten Grenzen bleiben.

5) Von diesem stets festgehalteneu Rechte Gebrauch machend, hat der Bundesrath schon in seinem Beschlüsse vom 3. Juni 1885 in Sachen E. G-enillard und Konsorten (Bundesblatt 1885, III, 397 ff.) über die Zuläßigkeit und die rechtliche Tragweite des allegirten Beschlusses der Berner Regierung sich ausgesprochen.

Es wurde damals vom Bundesrathe festgestellt, daß die Schärfe des Beschlusses, der den Angehörigen der Heilsarmee selbst rein private Vereinigungen zu untersagen scheint, durch eia den Beschluß begleitendes Kreisschreiben der Regierung an die Regierungsstatthalter vom gleichen Tage wesentlich gemildert worden ist.

Nach Maßgabe dieses Kreisschreibens hat der Bundesrath dein Regierungsbeschlusse vom 17. August 1884 den Sinn und Zweck beigelegt, die ö f f e n t l i c h e n Uebungen der Heilsarmee zu untersagen, Privatversammlungen der ,,Salutisten" aber nicht bloß zu gestatten, sondern dieselben geradezu unter den Schutz der Behörden und ihrer Organe zu stellen.

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In diesem Sinne und mit dieser Auslegung hat der Bundesrath bei seinem Entscheide über den Rekurs Genillard den Rechtebestand des Regierungsbeschlusses vom 27. August 1884 anerkannt, und dabei bereits in Aussicht genommen, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die bernischen Verfügungen vollständig zurückgenommen werden könnten.

6) Da inzwischen in Hinsicht auf den erwähnten Regierungsbeschluß weder von der kantonalen, noch von der eidgenössischen Behörde irgend welche Entscheidung getroffen wurde, so besteht derselbe heute noch in Kraft, allein immerhin nur in dem Sinne und in der beschränkten Tragweite, die ihm in den Erwägungen zum Bundesrathsbeschlusse über den Rekurs Genillard und Konsorten beigemessen sind, d. h. dahingehend, daß einzig die öffentlichen Versammlungen der Heilsarmee untersagt bleiben, rein private Vereinigungen derselben dagegen nicht verhindert werden dürfen.

7) Die im Spezialfalle zu beantwortende Frage läßt sich demzufolge in folgenden Worten ausdrücken: Ergibt es sieh aus den gerichtlichen Untersuchungsakten und aus den vom Bundesrathe nachträglich angeordneten Erhebungen, daß die Zusammenkunft der Salutisten in der Wohnung der Rekurrentin Maurer am 6. Februar 1886 eine öffentliche Versammlung war, oder geht gegentheils aus den Akten hervor, daß dieselbe einen bloß privaten Charakter hatte?

Es ist diesfalls zu konstatiren, daß der Polizeirichter bei seinem Urtheile vom 17. Februar 1886 ausschließlich auf den Inhalt der von Landjäger Loosli eingereichten und von den Angeklagten, wie es scheint, unwidersprochen gebliebenen Anzeige abgestellt hat.

In der Naclitrags-Untersuchung berief sieh der Landjäger zur Erhärtung seiner Aussage, daß die fragliche Versammlung vom 6. Februar 1886 einen öffentlichen Charakter hatte, auf das Zeu^niß der Herren J. E. Huguenin-Virehaux, Maire-Adjunkt, Emil Mercerat, Schuldirektor, und Fritz Neeser, Geschäftsführer, Alle in Sonvilüer.

Nun wird aber durch die Aussagen dieser Personen folgender Sachverhait erhärtet: An einem Abend des Monats Februar 1886 (die Zeugen erinnern sich nicht genau des Datums, aber die Behörde wurde nur einmal um ihre Intervention angegangen) zwischen 7 J /a und 8 Uhr fand vor der Wohnung der Wittwe Maurer, wo die Salutisten versammelt waren, ein Zusammenlauf von jungen Leuten statt, welche lärmten und in das Haus einzudringen suchten. Man hatte Jemanden aus dem Hause zu Landjäger Loosli

319 geschickt, um dessen Hülfe nachzusuchen und, da derselbe abwesend war, dem Maire-Adjunkten Bericht zukommen lassen. Der Adjunkt begab sich in Begleitung des G-emeindeschreibers zur Wohnung dei1 Wittwe Maurer und auf seine Ermahnung zogen sich die Lärmmacher zurück. Hernach verlangten die Beamten Einlaß in das verschlossene Haus. Sie wurden, nachdem sie ihre amtliche Eigenschaft angegeben, eingelassen und wohnten dann während ungefähr einer Stunde der aus erwachsenen Personen -- meistens Frauen -- und 5 oder 6 Kindern von 12 bis 15 Jahren bestehenden betenden und singenden Versammlung bei.

Anfänglich hatte zu den Vereinigungen bei Wittwe Maurer Jedermann Zutritt; in der Folge, nachdem mehrmals Skandalszenen vorgekommen waren, wurde eine Wache vor der Thüre aufgestellt, um (wie der betreffende Zeuge annimmt) nur solchen Personen Einlaß zu gewähren, von deren freundlicher Gesinnung man überzeugt sein konnte, und die Vorweisung einer Eintrittskarte verlangt.

Oeffentlk'he Aufrufe, Bekanntmachungen, Anschläge haben niemals stattgefunden. Die Einladungen zu den Versammlungen geschahen also persönlich, mündlich oder schriftlich.

Es ist gewiß, daß Schritte gethan wurden, um Kinder zu den Vereinigungen beizuziehen.

8) Nach dem unter Ziff. 7 geschilderten Sachverhalte kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Polizeirichter mit Unrecht der Versammlung vom 6. Februar 1886 einen öffentlichen Charakter zugeschrieben hat.

Es ist demnach der bernische Regierungsbeschluß vom 27. August 1884 auf eine private Zusammenkunft von Salutisten angewendet worden, d. h. in einer vom Bundesrathe als nicht zuläßig anerkannten Ausdehnung zur Anwendung gekommen, und es kann somit das auf dieser Grundlage stehende polizeirichterliehe Strafurtheil vom 17. Februar 1886 nicht aufrecht erhalten werden.

9) Auf das Begehren der Rekurrentschaft um Aufhebung dos Begierungsbeschlusses vom 27. August 1884 ist nicht einzutreten.

Abgesehen von der Frage, ob die klägerische Rekurspartei, nachdem ihr gegenüber die unrichtige und bundesgemäß nicht anerkannte Auslegung und Anwendung des angefochteneu Beschlusses ihre Berichtigung gefunden haben, zur Stellung des weiter gehenden Begehrens legitimirt sei, fällt in Betracht, daß zwischen der Bundesbehörde und der Kantonsbehörde die Fortdauer des Beschlusses in Erörterung gezogen ist, und daß es dem Ermessen der Bundes-

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behörde überlassen bleiben muß, den Zeitpunkt zu bestimmen, wann eine von ihr nach Maßgabe gewisser Verhältnisse als verfassungsgemäß zulässig und thatsächlich gerechtfertigt befundene kantonsbehördliche Maßnahme zurückzunehmen ist; beschlossen: \. Der Rekurs wird in seinem zweiten Begehren begründet erklärt und demgemäß das Strafurtheil des Polizeirichters von Courtelary gegen die Rekurrentinnen, vom 17. Februar 1886, aufgehoben.

2. Auf das erste Rekursbegehren wird nicht eingetreten.

3. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Bern und zu Händen der Rekursklägerinnen dem Herrn Prof. Dr. K. G. König in Bern schriftlich mitzutheilen.

B e r n , den 18. Februar

1887.

Im Namen des schweiß. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Wittwe Katharina Maurer, geb. Wüthrich, von Spiez, und der Jungfrauen Marie Louise Henny, von Montherod (Waadt) und Victorine Verrot, von St. Tandona (Frankreich), alle drei in Sonvillier (Bern), betreffend Bee...

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1887

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08

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26.02.1887

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313-320

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