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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 28. April 1887, betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch Einführung des Erfindungs-, Muster- und Modellschutzes.

(Vom 24. Mai 1887.)

D e r s c h w e i z e r i s e he B u n d'e s r a t h , im H i n b l i c k auf den Bundesbeschluß vom 28. April 1887, wonach die Frage einer theilweisen Aenderung der Bundesverfassung, nämlich der Erweiterung des Art. 64, der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten ist, besch l i e ß t : 1. Der erwähnte Bundesbeschluß vom 28. April 1887 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 10. Juli 1887 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Artikel 9 des .Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

948 Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregieruugen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1,874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen;, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden 6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als ' indie amtliche Gesetzsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

," Bern, den 24;.Mai 1887.

; , Im Namen" des Schweiz. Bundesrathes, D e r Bundespräsident <'...; · ; : Droz. ; ,' . . Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

' '., " V

Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 28.

April 1887, betreffend theilweise Aenderung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch Einführung des Erfindungs-, Muster- und Modellschutzes. (Vom 24. Mai 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

2

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1887

Date Data Seite

947-948

Page Pagina Ref. No

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