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Verordnung über

Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrolführung und Verwendung des Landsturmes.

(Vom 5. Dezember 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 1./4. Dezember 1886, betreffend den Landsturm; in der Absicht, in Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr für den Nachschub und die Verstärkung der Feldarmee zu sorgen und die für die sekundären Hilfsleistungen erforderlichen Mannschaften zu gewinnen, beschließt:

I. Dienstpflicht.

Art. 1. Jeder wehrfähige Schweizerbürger vom zurückgelegten 17. bis zum vollendeten 50. Altersjahr, der nicht im Auszug oder in der Landwehr eingetheilt ist, hat die Pflicht, im Landsturm zu dienen.

Im Landsturm können auch Freiwillige Aufnahme finden, welche das 17. Altersjahr noch nicht erreicht oder das 50. Altersjahr übersehritten haben.

Art. 2. Vom Dienste im Landsturm sind befreit: Das im Art. 2 der Militärorganisation vom 13. November 1874 aufgeführte Personal, sodann Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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718 a. Verstümmelte und körperlich und geistig Gebrechliche, welche keinerlei nützliche Dienstleistung verrichten, können ; b. Kranke, deren Krankheiten durch jede Art von Dienstleistung verschlimmert werden müßten.

Vom Dienste mit der Waffe schließen aus: ··' c. Gebrechen, welche den nützlichen Gebrauch einer Waffe nicht zulassen ; d. Gebrechen, welche die Marschfähigkeit aufheben oder bedeutend beschränken.

Von der Landsturmpflicht befreien nicht: diejenigen im § 109 der ,,Instruktion über die sanitarischeBeurtheilung der Wehrpflichtigen, vom 2. September 1887%.

erwähnten Gebrechen, welche die nützliche Verwendung des Betreffenden in irgend einem Dienstzweige nicht hindern.

Vom Dienstt im Landsturm überhaupt sind auszuschließen : e. Korrektionen oder kriminell Bestrafte; f. Leute, deren Vergangenheit oder Lebensführung keineGarantie für gutes Verhalten im Dienste bietet.

II. Altersklassen.

Art. 3. Die Landsturmpflichtigen werden nach ihrem Alter und nach Maßgabe der« in der Militärorganisation festgesetzten Wehrpflicht ausgeschieden : 1. in Mannschaften unter diesem wehrpflichtigen Alter (17, 18 und 19 Jahren und jüngeren Freiwilligen); 2. in Mannschaften im wehrpflichtigen Alter (20 bis 50, beziehungsweise 55 Jahren [Offiziere] und älteren, Freiwilligen).

a. Erste Altersklasse.

Art. 4. In Zeiten von Krieg und Kriegsgefahr sind die Mannschaften der ersten Altersklasse sanitarisch zu unter-

719 suchen, in Rekrutenbataillone zu formiren und zu instruiren, um als Nachschub für den Auszug verwendet zu werden.

Die untauglich ei fundeneu Leute werden, soweit sie sich eignen, den Hulfstruppen (Art. 12 und 13) zugewiesen.

Art. 5.

Die Kontrolirung der Mannschaft der ersten

Alterklassef i n d e tnur auf besondere Anordnung d e s

b. Zweite Altersklasse.

Art. 6. Aus den Mannschaften im wehrpflichtigen Alter werden gebildet: a. der bewaffnete Landsturm"; b. die Hulfstruppen.

' i Art. 7. Die dem bewaffneten Landsturm oder den Hülfstruppen zugewiesenen Mannschaften können jahrgangsweise als Ersatzmannschaft der Landwehrtruppen derjenigen Waffengattung verwendet werden, bei der sie früher gedient haben.

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III. Truppenkörper des bewaffneten Landsturmes, a. Die Landsturmbataillone.

Art 8. Das Landsturmbataillon besteht in der Regel aus 4 Kompagnien, jede in einer Starke von höchstens 200 Mann, welche in 4 Sektionen zerfallen. Je nach den örtlichen Verhältnissen (z. B. in Gebirgsgegenden, Thal schaften) kann die Starke der Kompagnien zwischen 80 und 200 Mann wechseln.

In den Bataillonskreisen können unter geeigneten Verhaltnissen Schützenkompagnien und Sektionen gebildet werden.

Art. 9. An Her Spitze des Bataillons steht ein Major; die Kompagnien werden durch Hauptleute, die Sektionen durch Lieutenants befehligt. Dem Bataillonschef ist beizugeben: l Adjutant mit Hauptmannsgrad ; l Verwaltungsoffizier ;

l Arzt.

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Art. 10. Für jede Kompagnie sind in der Regel zu ernennen : l Feldweibel; t Fourier> 16 Unteroffiziere (Wachtmeister oder Korporale); Einige Spielleute.

b. Die Kanonierabtheilungen.

Art. 11. Im bewaffneten Landsturm ist divisionskreisweise eine, aus gedienten Kanonieren bestehende Abtheilung in der Stärke bis auf 300 Mann zu bilden, welche insbesondere zum Ersatz der Bedienungsmannschaft von Positionsgeschützen verwendet und zusammengezogen werden können.

Art. 12. Die Gliederung und Stärke der bewaffneten Korps des Landsturmes schließt sich möglichst an diejenige des Auszuges und der Landwehr an.

Als Hauptgrundsalz ist eine thunlichst rasche Vereinigung der Detaschemente und Sektionen in Kompagnien und Bataillone festzuhalten.

IV. Gliederung der Hülfstrnppen.

a. Pionnierabtheilungen.

Art. 13. Der größte Theil der Hülfstruppen ist der Pionnierabtheilung zuzuweisen, welche aus Leuten zu bilden ist, die sich für Schanzarbeiten eignen.

In den Bataillonskreisen sind eine oder mehrere Pionnierabtheilungen kompagnieweise mit einer Stärke bis auf 200 Mann zu formiren. Die Kompagnien können zu größeren Abtheilungen bis auf ein Bataillon zusammengezogen werden.

b. Spezialabtheilungen.

Art. 14. Die Spezialabtheilungen bestehen aus : a. Arbeitern in Militäretablissementen, Kriegswerkstätten und Magazinen;

721 b. Leuten für den Sanitätsdienst; c. Handwerkern (Bäckern und Metzgern) fürden Verpflegungsdienst ; cl. Fuhrleuten, Führern, Boten und Velocipedisten für den Transport- und Nachrichtendienst; e. beschränkt marschfähigen Leuten für den engern Polizei- und Feuerwehr- und den Büreaudienst; f. Depotmannschaften, deren Zutheilung vorbehalten wird.

Art. 15. DieSpezialabtheilungen sind als bloße Gemeinde-Detaschemente zu organsisiren, deren kreisweise Vereinigungbesodernn Verfügungen vorbehalten wird. '

Y, Organisation der Truppenkörper und Abtheilungen.

Art. 16. Die Oberleitung der Organisation des Land" · ,, ' '" l s sturmes steht unter dem Schweiz. Militärdepartement.

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Art. 17. In jedem Divisionskreis wird die Durchführung der Organisation des Landsturmes einem oder mehreren höheren Offizieren übertragen. Dieselben verkehren direkt mit den kantonalen Militärbehörden und ihren Organen und übermitteln ihnen die voti der; Oberbehörde erlassenen Befehle.

a. Zutheilung der Mannschaft zu den Truppenkörpern und Abtheilungen.

Art. 18. Die Organisation der Truppen und Abtheilungen des Landsturmes findet in folgender Weise statt : Die pflichtige Mannschaft wird in der Gemeinde oder Sektion entweder insgesammt oder in Abtheilungen nach Jahrgängen besammelt und nach Maßgabe ihrer Tauglichkeit durch eine Abordnung der Gemeindebehörde in Verbindung mit dem Sektionschef entweder dem bewaffneten Landsturm oder den Hülfstruppen (Art. 6} zugewiesen.

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Art. 19. Den Landsturmbataillonen werden die Leute zugetheilt, w elche mit der Handhabung der Handfeuerwaffen vertraut oder welche als Schützen bekannt und kräftig genug sind, um den Anforderungen ihr es Dienstes »u genügen.

Die Gesammtstärke des bewaffneten Landsturmes soll annähernd 30 % der Pflichtigen betragen.

Art. 20. Die übrigen, für die Hülfstruppen bestimmten Mannschaften werden nach ihren persönlichen Eigenschaften und ihrer bürgerlichen Thätigkeit in die Spezialabtheilungen eingereiht.

Art. 21. Bei der Organisation der Landsturmpflichtigen (Art. 18) wird von einer sanitarischen Untersuchung Umgang genommen.

Der Entscheid, ob und in welcher Weise der Pflichtige sich zur Eintheilung eignet, ist unter Berücksichtigung der im Art. 2 gegebeneu Vorschriften Sache der Gemeindebehörde in Verbindung mit dem Sektionschef.

Gegen Entscheide über körperliche und geistige Gebrechen steht der Rekurs an die sanitarische Kommission des Divisionskreises offen.

b. Zutheilung der Gemeinde-Detaschemente.

Art. 22. Die Revision der gemeinde- oder sektionsweisen Eintheilung (Art. 18) der Landsturmpflichtigen ist Sache des betreffenden Kreiskommandanten, beziehungsweise des vom Bundesrathe hiemit besonders betrauten hohem Offiziers (Art. 24).

Nach Gutheißung der Ausscheidungen ordnet dieser Offizier die Spezialzutheilung der Gemeinde-Detaschemente zu den Korps an und sorgt für den Eintrag letzterer in das Kontrolformular (Formular A) und jn das Dienstbüchlein des Mannes.

Art. 231 Die Korps des bewaffneten Landsturmes werden nach Maßgabe der für den AuSZug und die Landwehr bestehenden Territorialeintheilung gebildet.

723 Aus den Detaschementen der Gemeinden werden eine «der mehrere Sektionen, aus diesen letzteren im Rekrutirungskreis die Kompagnien, beziehungsweise Bataillone, formirt.

Jeder Rekrutirungskreis hat. in der Regel ein Landsturmbataillon zu stellen. Je nach der- Zahl der Pflichtigen können mehrere Bataillone in einem Kreis gebildet und umgekehrt mehrere Kreise für die Formirung eines Bataillons vereinigt werden.

VI. Landsturmkommando.

Art. 24. Die Wahl der Offiziere, welche den Befehl über den Landsturm eines Divisionskreises zu führen haben {Landsturmkommandanten), geschieht durch den Bundesrath.

Art. 25. Die Wahl" der Offiziere der Landsturmbataillone und Abteilungen findet durch die Kantonsregierungen statt.

-'« Die von den Kantonsregierungen getroffenen Offizierswahlen sind dem Landsturmkommandanten des Divisionskreises zu Händen des Schweiz. Militärdepartements zur Kenntniß zu bringen.

Art. 26. Die vom Auszug und der Landwehr übergetretenen oder anderweitig verfügbaren Offiziere sind thunlichst in ihrem bisherigen Grade als Truppenführer, namentlich in Berücksichtigung ihrer früheren dienstlichen Thâtigkeit und ihrer bürgerlichen Beschäftigung, zu verw enden und es sind die Offiziere, soweit möglich, den betreffendenRekrutirungs-beziehungsweise Bataillonskreisen selbst zu entnehmen.

Art. 27. Die Kommandanten der Korps des bewaffneten Landsturmes, sow ie die Chefs der Hülfstruppenabtheilungen ernennen die Unteroffiziere ihrer, Korps, besorgen ihre Zutheilung und verwenden die aus. dem Auszug und der Landwehr Uebergetretenen thunlichst ihrem bisherigen Grade gemäß.

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VII. Ausrüstung.

Art. 28. Die militärische Bekleidung des bewaffneten Landsturmes besteht aus : a. einem, Kaput; -, b. einem .weichen Filzhut mit kantonaler Kokarde und!

der Korpsnummer ; c. einer Feldbinde.

Die Bekleidung der Hülfstruppen ist die bürgerliche,, mit Feldbinde, Filzhut, Kokarde und darauf angebrachtem Buchstaben der Spezialabtheilung (Formular A).

Der Landsturmpflichtige hat den Filzhut auf eigene Kosten zu beschaffen.

Ueber die Montirungsstücke werden einheitliche Modelle durch das Schweiz. Militärdepartement aufgestellt.

Art. 29. Die Mannschaft des bewaffneten Landsturmes wird mit einem kleinkalibrigen Hinterlader (Milbank-Amsler oder Repetirgewehr) aus den eidg. Beständen ausgerüstet. Bei Kriegsbefürchtungen werden die Handfeuerwaffen und dazu gehörende Munition . in die Bataillonskreise verbracht und ausgetheilt.

Die Leute, welche Ordonnanzmunition führende eigene Handfeuerwaffen besitzen, haben dieselben im Dienst zu verwenden.

Art. 30. Auf jeden Gewehrtragenden sind 100 Metallpatronen in Vorrath zu erstellen und zur Aufbewahrungdeni kantonalen Zeughäusern und Depots abzugeben.

Art. 31. Zur Unterbringung von Munition, Lebensmitteln und Wäsche kann jeder bewaffnete Landsturmpflichtige mit einem zwilchenen Rücksack (nach Modell) ausgerüstet werden.

Art. 32. Die zum Nachschub für den Auszug und die Landwehr bestimmten Mannschaften erhalten vor ihrem Abmärsche die Ausrüstung der Korps zu deren Ergänzung sie bestimmt sind, aus den kantonalen Bekleidungsreserven.

725 Art. 33. Die für die Pionnierabtheilungen erforderlichen Schanzwerkzeuge werden den eidg. Beständen entnommen oder in den Gemeinden requirirt.

' >,, Ait. 34. Die Offiziere und Unteroffiziere des Landsturmes sind «berechtigt,, ihre bisherige Bewaffnung und die bisherigen Gradabzeichen zu tragen.

' f Die Offiziere des Landsturmes sind unberitten. '

VIII. Angebot und Entlassung.

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Art. 35. Das Aufgebot des Landsturmes oder eines Theils desselben wird auf Befehl des Bundesrathes durch die kantonalen Militärbehörden vollzogen, und zwar in der Regel in der für Auszug und Landwehr üblichen Weise.

" . n > » In dringenden Fallen kann das Aufgebot in den Gemeinden durch Sturmlauten, Alarmfeuer, Trompeten-Signale oder Trommelschlag erfolgen.

Art. 36. Die Ermächtigung einzelne Theile des Landsturmes aufzubieten, kann von déni Bundesrathe den kantonalen Militärbehörden, den Truppenkommandanten der Feldarmee, sowie den Divisionskreiskommandanten (TerritorialKommandanten), über tragen werden.

Der aufgebotene Landsturm steht unter dem Befehl des Divisionskreiskommandanten,} beziehungsweise unter dem O Kommando derjenigen Heeresabtheilung, in dessenBereich er siili befindet (Art. 48), Art. 37. In den Gemeinden und in den Bataillon kreisen sind die Alarm- resp. Sammelplätze für alle Landsturmkorps und Abtheilungen zum Voraus zu bezeichnen und der Mannschaft bekannt zu geben.

Ait. 38. Dem aufgebotenen Landsturm sind sofort die Kriegsartikel zu verlesen und es tritt derselbe damit unter militärische Gerichtsbai keit, in eidg. Sold und Verpflegung und in die übrigen Rechte und Pflichten des Schweiz. Heeres ein, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzes- und Reglementsvorschriften.

726 Beim Diensteintritt hat jeder Landsturmpflichtige für zwei Tage sich mit Proviant zu versehen, für welchen eine Rückvergütung nach Reglement erfolgt.

Art. 39. Die Entlassung des Landsturmes wird durch den Bundesrath direkte oder durch die im Artikel 36 genannten Behörden, Truppen- und Divisionskreiskommandanten verfügt.

IX. Kontrolführung, Rapportwesen, Art. 40. In jeder Gemeinde oder Sektion Sind über die Landsturmpflichtigen jahrgangsweise erstellte Kontrolen (Formular A) durch den Gemeindeschreiber, beziehungsweise den Sektionschef, auf einzelnen in ein Heft gesammelten Bogen, anzulegen.

Die Aufsicht über die Erstellung und Nachführung dieser Kontrolen ist zunächst Sache des Kreiskommandanten, dem überdies die Ueberwachung des Vollzuges der vom Landsturmkommando, beziehungsweise von der Oberbehörde ertheilten Befehle und Weisungen obliegt.

Von den Landsturmpflichtigen, welche das 44. Altersjahr zurückgelegt haben, wird weder eine An- noch Abmeldung verlangt.

Art. 41. Die Kontrole für die in das zwanzigste Altersjahr tretenden Mannschaften wird jeweilen sofort nach Beendigung der Rekrutirung auf einem besondern Kontrolbogen angelegt. Die im Laufe des Jahres von dem Waffendienst befreiten Mannschaften werden auf den ihrem Jahrgang entsprechenden Bogen nachgetragen.

Art. 42. Vor Jahresschluß hat eine Bereinigung sammtlicher Kontrolbogen stattzufinden und ist Abgang und Zuwachs in vorschriftsmäßiger Weise einzutragen. Die Kontrolen sind den betreffenden Kreiskommandanten nnd von diesen unter Beilags einer Uebersicht nach Formular B, auf dem jede Gemeinde oder Sektion eine Linie einnimmt,

727 den Landsturmkommandanten zur Durchsicht und Vervollständigung der Zuteilungen zuzustellen, den Letztern liegt zudem die Abtrennung des in Wegfall kommenden Bogens ob.

Allfällig auf diesem letzterneingetrageneeOffizieree sind im Bogen desjenigen Jahrganges nachzutragen (5 Jahrerückwarts), in welchem sie die Berechtigung zum Austritt erlangen.

' Art. 43. In Friedenszeiten haben die Landsturmkommandanten dem Schweiz. Militärdepartement auf Jahresschluß einen summarischen Rapport (Formular B) über den Totalbestand aller Landsturmkorps und Abtheilungen ihres Kreises einzureichen» r Art. 44. Für die Erstellung, Nachfuhrung und Bereinigung der Landsturmkontrolen wird den Kantonen zu Handen der betreffenden Funktionare eine Entschädigung von 5 Rappen per Mann, der eingeschrieben wird, auf Ausweis und Jahresschluß vergütet. Die Entschädigung der Kreiskommandanten und der Landstürmkommandanten für die von denselben auszuübenden Obliegenheiten wird alljährlich durch das Budget festgesetzt.

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Art. 45. Sobald der Landsturm in Dienet tritt, haben die betreffenden Korps die Rapporte nach den Vorschriften des Verwaltungsreglementes zu erstellen.

Art 46. Der Bund liefert die Formulare der Kontrolen und Rapporte.

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X, Verwendung des Landsturmes , > I. Der bewaffneten Korps.

, a. Während der Mobilmachung.

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Art. 47. Mit dem Befehl zur Mobilmachung der Feldarmee kann auch das Aufgebot der Landsturmtruppen der gefährdeten Grenzgebiete erfolgen (Art. 3 des Gestzes).

Art. 48 Diese Landsturmkorps stehen., so lange eine Abtheilung der Feldarmee nicht im betreffenden Bezirk steht

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(Art. 36), unter dem Befehl des Divisions-Kreiskommando's und besetzen nach den Instruktionen dieses letztem alle über die Grenze faxenden Strassen, Wege, ' Passe, Flußübergänge; sodann bedrohte Bahnhöfe, Eisenbahnlinien und Telegraphenstationen. · Ihre Hauptaufgabe ist, jede Kommunikation aus dem eigenen Lande nach dem feindlichen zu verhindern, dagegen alle Nachrichten aus Feindesland zu sammeln und an das Divisions-Kreiskommando zu übermitteln. Es sollen daher alle über die Grenze kommenden Personen angehalten und je nach Umständen untersucht und einvernommen werden.

Art. 49. Die aufgebotenen Landsturmkorps haben namentlich die Aufgabe, Unternehmungen der .feindlichen Kavallerie durch Entwicklung der größten Energie zu erschweren, damit die Mobilmachung der Feldarmee ungestört durchgeführt werden kann.

"Vor größeren ombinirten feindlichen Korps ziehen die Landsturmkorps sich soweit nöthig zurück." Bei Gebirgspässen haben sie dagegen hartnäckigen Widersrand zu leisten.

Art. 50. Bei der Evacuirung bedrohter Landestheile durch Ruckzug von Kriegsmaterial, Kassen, Eisenbahnmaterial, Lebensmitteln, Pferden, Fuhrwerken etc. besorgen die Landsturmkorps deren Bewachung und Eskortirung.

Art. 51. Sobald das gefährdete Grenzgebiet durch die Feldarmee besetzt \ist, sind in der Regel die Landsturmkorps als Grenzsicherungskorps aü. entlassen.

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b. Während dem Kriege.

. "Art. 52. Der .Landsturm soll in der Hochebene nicht in Massen über Bataillonsstarke verwendet werden.

& ° Die Hauptaufgabe der Korps ist, den Mangel an eigener Kavallerie für den Sicherungs- und Aufklärungsdienst zu ersetzen und durch Anlegung von Hinterhalten, Terrainhindernissen jeder Art, Besetzung von Defileen, Pässen u. s. w.,

729 sowie durch ein gut gezieltes Feuer die feindliche Kavallerie in ihrer Beweglichkeit zu hemmen und das Vordringen des Feindes überhaupt möglichst zu erschweren » Art. 53. Dem bewaffneten Landsturm liegt ferner ob; die Sicherung der Etappenlinien, die Bedrohung der Rückzugslinien des Feindes, die Eskorte von Lebensmittel-, Munitions und GefangenenKolonnen, sowie Kranken- und Verwundeten-Transporten, " ' î die Bewachung der Gefangenen in den Internirungsbezirken, die Unterstützung von Besatzungen befestigter Orte und Vertheidigung bestimmter Terrainabschnitte, der Platzwachtdienst, da wo die Feldarmee ihn nicht versieht, die Mitbewachung der in Stellung gebrachten Positionsgeschütze, die Bewachung der Munitionsdepot«, Magazine, Spitaler und Werkstatten.

II. Der Pionnier-Abtheilungen.

Art. 54. Die Pionnier-Abtheilungen haben, sowohl wahrend der Mobilmachung der Feldarmee als wahrend dem Kriege selbst, die ihnen übertragenen Zerstörungsarbeiten vorzubereiten und auf besondern Befehl zu vollziehen, Terrainverstärkungen zur Vertheidigung von Straßen, Flußübergängen.

Ortschaften durchzufuhren und andere Feldbefestigungen zu erstellen.

Im Fernern liegt ihnen ob, im Landes-Innern diejenigen Vertheidigungswerke auszufuhren, welche zur Sicherung strategischer Punkte erforderlich sind, Terrainabschnitte künstlich zu verstarken und bei Eisenbahnarbeiten mitzuwirken.

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III.

Der Spezial-Abtheilungen.

Art. 55. Die Spezial-Abtheilungen werden je nach ihrer Eintheilung verwendet: a. bei der Abgabe fertiger und Fabrikation von neuen Kriegsmitteln und Instandstellung von Kriegsmaterial und Montirungsgegenständen aller Art in den Zeughäusern, Militäretablissementen und Kriegswerkstätten; b. in den Spitälern, Kuranstalten, Bureaux und Magazinen und zur Hülfeleistung auf den Etappenlinien ; c. in Territorialbäckereien und Schlächtereien und bei der Zubereitung, Aufbewahrung und Versendung der betreffenden Lebensmittel ; d. bei Transporten von Material jeder Art, für Uebermittlung von Befehlen und Nachrichten, für Begleitung von Truppenabtheilungen im Gebirge und bei Wegweisungen, für Hülfsleistung beim Etappen- und Trausportdienst ; e. bei dem Polizeidienst im Innern und dem Feuerwehrdienst in den Gemeinden.

XI. Schlußbestimmung.

".Art. 56. Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft: B e r n , den 5. Dezember 1887.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Landsturm-Kontrole

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Bürgi, Johann Conrad, Edgar "Wolf, Karl Buri, Alfred Schmid, Max Müller, Peter Neuhaus, Karl Wüthrich, Hans Howarth, Gustav

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Divisionskreis Nr.

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Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrolführung und Verwendung des Landsturmes. (Vom 5. Dezember 1887.)

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1887

Année Anno Band

4

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53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1887

Date Data Seite

717-732

Page Pagina Ref. No

10 013 760

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