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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 15. November 1887.)

Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement wird beauftragt, den Auswanderungsagenturen zur Kenntniß zu bringen, daß auch bei der-Spedition von nicht in der Schweiz domizilirten Ausländern die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 zu berücksichtigen seien.

Der Bundesrath hat beschlossen, daß auch für Herstellung von Drogueriewaaren und Parfümerien nur reiner, d. h. undenaturirt Alkohol abzugeben, daß für die auf der inländischen Fabrikation lastende Monopolgebühr bei der Ausfuhr im Sinne von Art. 5 des Alkoholgesetzes und des Reglements vom 4. November 1887 Rückvergütung zu leisten und endlich, daß der Import von spirituösen Erzeugnissen der beiden Branchen mit der festen Monopolgebühr von 80 Franken per q. zu belasten sei.

Mit Zuschrift ohne Datum beschwerten sich 14 Eisenbahnange stellte, welche nach ihrer Erklärung in Freiburg wohnhaft und stimmberechtigt sind, darüber, daß der Staatsrath von Freiburg, trotz der vom Bundesrath an ihn ergangenen Einladung, den Eisenbahnangestellten am 30. Oktober die Stimmabgabe zu erleichtern, dem Gemeinderath von Freiburg die Aufstellung eines Stimmbüreaus im Bahnhof ausdrücklich untersagt und ihnen dadurch die Abgabe ihrer Stimmen verunmöglicht habe.

Indem sie dagegen protestiren, senden dieselben ihre verschlossenen Stimmzeddel mit dem Begehren ein, der Bundesrath wolle dieselben eröffnen und die Stimmen denjenigen der Gemeinde Freiburg zuzählen lassen.

Bezüglich des in Freiburg stattgehabten Verfahrens ist zu bemerken, daß die Regierung in ihrem Beschluß vom 1. Oktober 1887 betreffend die Gesammterneuerun des Nationalrathes (Art. 1) vorgeschrieben hatte : ,,In der Stadt Freiburg nehmen die Wahlverhandlungen Morgens halb 9 Uhr ihren Anfang und der Wahlgang darf nicht vor 12 Uhr geschlossen werden." Auf die Einladung

531 des Bundesrathes vom 26. Oktober wurde diese Bestimmung -- wie die Regierung in ihrem Schreiben vom 28. Oktober sagt: ,,um den im bundesräthlichen Schreiben ausgesprochenen Wünschen soweit gerecht zu werden, als die kantonale Gesetzgebung es erlaubta -- dahin abgeändert, daß das Bureau in Freiburg um 8 Uhr eröffnet und um l Uhr Nachmittags geschlossen werden solle.

Der Bundesrath hat beschlossen, den Petenten zu erwidern, er sei nicht befugt, Stimmzeddel entgegenzunehmen, zu eröffnen und das Abstimmungsergebniß einer Wahlgemeinde von sich aus zu ergänzen. Wenn der Staatsrath von Freiburg den Empfehlungen des Bundesrathes, den Bisen bahnangestellten die Ausübung ihres Stimmrechtes zu erleichtern, nicht in weitergehender Weise, als dies geschehen, entgegengekommen sei, so könne dies um so weniger durch direkte Intervention des Bundesrathes verbessert werden, als die dermalen geltende Bundesgesetzgebung über eidg. Wahlen und Abstimmungen ein bestimmtes Recht auf ausnahmsweise Erleichterung der Stimmabgabe nur für die im Dienste der Eidgenossenschaft oder eines Kantons stehenden Militärs vorsehe.

(Vom 18. November 1887.)

Herr Eduard Anton K e l l e r , von Neukireh (Thurgau), schweizerischer Konsul in Manila, welcher unterm 4. dieses Monats um Entlassung von dieser Stelle nachsuchte, hat dieselbe vom Bundesrathe unter Verdankung der seit 1877 geleisteten Dienste erhalten.

Mit interimistischer Fortführung der Geschäfte des Konsulats in Manila wird der dortige Schweiz. Vizekonsul, Herr S p r u n g i i , beauftragt.

Der Bundesrath wählte: (am 15. November 1887) zum ersten Sekretär bei der Sektion I der Oberpostdirektion: Hrn. Heinrich H e l d , von Weiningen (Thurgau), derzeit III. Sekretär, und (am 18. November 1887) zum Posthalter in Rudolfstetten : Hrn. Emil Hüsser, Sohn, von und in Rudolfstetten (Aargau).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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19.11.1887

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