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Schweizerisches Bundesblatt

39. Jahrgang. II.

Nr. 18.

23. April 1887.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Verhandlungen betreffend

den Bundesgesetz-Entwurf vom 23. Februar 1886 über Schuldbetreibung und Konkurs.

Auszug aus dem Protokoll der Kommission des Nationalrathes.

Vorbemerkung» Die Kommission ist zusammengesetzt aus den Herren National* räthen : B r u n n e r (Bern) ; B e z z o I a (Graubünden) ; B a c h m a n n (Thurgau); B r o s i (Solothurn) ; v. C h a s t o n a y (Wallis); H o l d e n e r (Schwyz) ; K u r z (Aargau) ; L a c h e n a l (Genf); P a s c h o u d (Waadt); P e d r a z z i n i (Tessin); S c h e u c h z e r (Zürich).

Das Präsidium führt Herr B r u n n er.

Mit berathender Stimme wohnen den Verhandlungen bei die Herren Bundesrath L. R u c h o n n e t , Chef des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, und Leo W e b e r , Sekretär für gesetzgeberische Arbeiten im genannten Departement.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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258 Als Protokollführer und Uebersetzer ist beigezogen : Herr Dr. jur. A. B r ü s t l e i n (Basel).

Die Kommission hat vom 14. bis 23. Februar 1887 in Zurich und vom 2l. bis 22. März 1887 in Bern Sitzung gehalten. Nach jeder dieser Berathungen fanden Sitzungen der Redaktionskommission statt zur Feststellung des Textes. In dem nachfolgenden Protokoll sind die beiden Sessionen (,,erste Lesung" und ,,zweite Lesung"1), sowie die Berathungen der Redaktionskommission in eins verschmolzen, indem der großem Uebersichtlichkeit wegen der ga.nze Stoff nach Artikeln geordnet ist.

Den Berathungen ist der Entwurf des Ständerathes zu Grunde gelegt.

Die Numerirung ist diejenige des Ständerathes. Die eingeklammerten Nummern beziehen sich auf den bundesräthlichen Entwurf.

In einer e i n l e i t e n d e n B e r a t h u n g über die Eintretensfrage stellt Hr. B a c h m a n n den grundsätzlichen Antrag, das Betreibungssystem des Entwurfes -- wonach je nach der persönlichen Qualität des Schuldners entweder auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben werden muß -- fallen zu lassen und statt dessen die Betreibung auf Pfändung gegen alle Schuldner unterschiedslos vorzuschreiben, doch so, daß gegen jeden Schuldner, dessen Insolvenz nachgewiesen wird, auch die Eröffnung des Konkurses verlangt werden kann.

Auf die von einigen Mitgliedern geäußerten Vorbehalte erklärt das Präsidium unter allgemeiner Zustimmung, daß die Bejahung der Eintretensfrage die schließliche Annahme oder Verwerfung des Entwurfes in keiner Weise präjudizire.

Das Eintreten auf den Entwurf, wie derselbe aus dem Ständerath hervorgegangen ist, wird hierauf gegenüber dem Antrag des Hrn. Bachmann mit 10 gegen l Stimme beschlossen.

Es folgt nun die a r t i k e l w e i s e B e r a t h u n g unter Zugrundelegung der Ständerathsbeschlüsse.

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Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel. Behörden und Beamte.

Art. 1 und 2.

Erster Artikel. Die Schuldbetreibung und der Konkurs werden in Kreisen durchgeführt, deren Feststellung Sache der Kantone ist.

Die Konkurskreise können mehrere Betreibungskreise umfassen.

2. (4.) In jedem Schuldbetreibungskreise besteht ein Betreibungsamt, welchem der Betreibungsbeamte vorgesetzt ist und dessen sonstige Organisation der Kantonalgesetzgebung überlassen bleibt.

In jedem Konkurskreise besteht ein Konkursamt, dessen Organisation der Kantonalgesetzgebung anheimfallt.

Den Kantonen ist freigestellt, der nämlichen Beamtung die Funktionen des Betreibungs- und des Konkursamtes zu übertragen.

Die Ernennung der mit Besorgung des Betreibungs- und Konkurswesens betrauten Beamten und Behörden geschieht nach Vorschrift der kantonalen Gesetzgebung.

1. Mit Bezug auf die Frage, ob die K o n k u r s k r e i s e mehrere B e t r e i b u n g s k r e i s e sollen u m f a s s e n k ö n n e n , beantragt Hr. B r o si Rückkehr zur Fassung des Bundesrathes, wonach Betreibungskreis und Konkurskreis, sowie Betreibungsamt und Konkursatnt identisch sein sollten. -- Hr. L a c h e n a l beantragt Zustimmung zum Ständerath.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. Brosi unterliegt mit 4 gegen 7 Stimmen gegenüber demjenigen des Hrn. Lachenal.

2. E r n e n n u n g der Betreibungs- und Konkursbea mten.

Der Entwurf des Bundesrathes (Art. 4) hatte die Ernennung dieser Beamten ,,der obersten kantonalen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde" überbunden und somit die Volkswahl ausgeschlossen.

Der Entwurf des Ständeraths überläßt die Bestimmung der Wahlart ganz der kantonalen Gesetzgebung.

In der Eingabe des GrütliVereins wird die obligatorische Volkswahl gefordert, während die Eingabe des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender Wahl und Abberufung durch eine höhere Behörde (am besten durch die Aufsichtsbehörde) befürwortet.

Hr. S c h e u c h z e r beantragt Zustimmung zum Ständerath, Hr. H o l d e n e i- zum Bundesrath.

260 Abstimmung.

Mit 9 gegen 2 Stimmen wird gegenüber dem Antrag Holdener dem Ständerathe zugestimmt.

3. O r g a n i s a t i o n des B e t r e i b u n g s a m t s .

Die Entwürfe des Bundesraths sowohl als des Ständeraths schreiben vor, daß dem Betreibungsamte jedes Kreises ein einzelner Beamter, ,,der Betreibungsbeamtea, vorgesetzt sein soll.

a) Hr. von C h a s t o n a y beantragt, den Kantonen bezüglich der Organisation der Betreibungsbehörden volle Freiheit zu lassen und zu diesem Behufe den Art. 2 durch folgende von der Genfer Kommission vorgeschlagene Fassung zu ersetzen:' ,,Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die Organisation der Behörden, welche mit der Leitung des Betreibungs- und des Konkurswesens betraut sind.

,,Die mit der Besorgung der Betreibungen betrauten Personen müssen eine Sicherheit leisten, deren Höhe sich nach der amtlichen Stellung und der Verantwortlichkeit des Betreffenden bemißt.tt Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. v. Chastonay wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

b) Hr. L a c h e n al beantragt in Art. 2, Absatz l, Streichung der Worte ,,welchem der Betreibungsbeamte vorgesetzt ist". Mit Annahme dieses Antrages bliebe das Institut eines B e t r e i b u n g s a m t e s als solchen erhalten, dagegen stünde es den Kantonen frei, die Leitung desselben statt einer einzelnen Person auch einer kollegialisehen Mehrheit gleichgestellter Personen anzuvertrauen.

Abstimmung.

Der Antrag wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

4. Hr. Dr. Schreiber in Goldau hat hier die Aufnahme folgenden Zusatzes befürwortet : ,,Es hat als genügende Adressirung zu gelten, wenn ein Betreibungsbegehren ,,an das Betreibungsamt des Ortes X" adressirt wird,"

261

Die Zweckmäßigkeit einer derartigen Bestimmung wird anerkannt. Die Kommission hält aber dafür, daß dieselbe nicht in das Gesetz, sondern in die Vollziehungsverordnung gehöre.

Art. 3.

3. (5.) Der Betreibungsbeamte hat einen Stellvertreter, welcher ihn ersetzt, wenn er sich im Ausstande befindet (Art. 9) oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.

Eine Anfrage des Hrn. Lachenal, ob der Betreibungsbeamte nicht auch eine Mehrheit von Stellvertretern haben dürfe, wird dahin beantwortet, es könne nur E i n e r S t e l l v e r t r e t e r sein, indem derselbe (von Ausstandsfällen abgesehen") nicht etwa blos für eine einzelne Amtshandlung, sondern für die Leitung des ganzen Amtes an die Stelle des Betreibungsbeamten zu treten hat. Dagegen mag es den Kantonen freistehen, einzelne G e h ü l f e n des Betreibungsbeamten zu ermächtigen, diese oder jene dem Betreibungsbeamten Uberbundenen Funktionen in dessen Namen und an dessen Stelle auszuüben.

Art. 3 wird angenommen.

Art. 4.

4. (6.) Die Betreibungs- und Konkursbeamten sind für ihre Amtsführung und diejenige der von ihnen ernannten Angestellten verantwortlich und haben für die Erfüllung ihrer Amtspflichten eine durch die kantonale Gesetzgebung zu bestimmende Kaution zu leisten.

Sie können für allen durch ungesetzliche Handlungen und Unterlassungen verursachten Schaden vor dem Richter ihres Wohnsitzes belangt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels (Absatz I und 2) sind auf die Angestellten anwendbar, deren Wahl der öffentlichen Gewalt zukommt.

Dieser Artikel ist an die Stelle der Art. 6, 14 und 16 des Bundesrathes getreten und hat dieselben namentlich in folgenden wesentlichen Punkten abgeändert: 1) Es wurde statt einer bloßen Verweisung auf die kantonalen Gesetze die Verantwortlichkeit der einzelnen Angestellten näher präzisirt.

2) Es wurde den Beamten die Leistung einer Kaution überbunden.

3) Die besondere Verjährungsfrist von 6 Monaten resp. 2 Jahren für die gegen die Beamten anzustellenden Schadensersatzklage wurde

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fallen gelassen, in dem Sinne, daß hier die gewöhnlichen Verjährungsfristen des Obligationenrechts Platz greifen sollen.

4) Die subsidiäre Haftung des Kantons wurde gestrichen.

5) Der Entwurf des Justizdepartements (Art. 13--15) hatte außerdem die Möglichkeit einer ,,prise à partie" der Betreibungsbeamten vorgesehen, indem er gestattete, einen säumigen Beamten an Stelle des Schuldners direkt zu betreiben. Dieses Institut war schon vom Bundesrath fallen gelassen worden, es schreiben sowohl der bundesräthliche als der ständeräthliche Entwurf für die Haftbarmachung "eines Beamten wegen einer Schädigung den Weg des gewöhnlichen Civilprozesses vor, und zwar ohne das Requisit vorgängiger Ermächtigung durch eine Aufsichtsbehörde.

1.. P u n k 11 (nähere Präzisirung der jeweilen verantwortlichen Person) wird nicht beanstandet.

2. P u n k t 2: Die Auferlegung von Kautionen und sonstigen Sicherstellungen wird in das Ermessen der Kantone gestellt.

3. P u n k t 3: V e r j ä h r u n g s f r i s t . In Uebereinstimmung mit dem Ständerathe wird, mit 6 gegen 4 Stimmen, die besondere Verjährungsfrist des Bundesrathes (Art. 16) fallengelassen und die Verjährungsfrist des gemeinen Rechts auch hier als maßgebend angenommen. Man hält es aber für angemessen, dies ausdrücklich zu sagen.

4. P u n k t 4: S u b s i d i ä r e H a f t u n g des Staates.

Die Eingabe des landwirtschaftlichen Vereins des Thurgau befürwortet die Wiederherstellung der s u b s i d i ä r e n H a f t u n g des K a n t o n s . Die HH. B a c h m a n n , B r u n n e r , B e z z o l a, B rosi und Bundesrath R u c h o n n e t sprechen sich ebenfalls dafür aus.

Hr. H o l d e n e r beantragt, dieselbe durch eine subsidiäre Haftung des W a h l k ö r p e r s zu ersetzen.

Die HH. Lachenal und P e d r a z z i n i beantragen, es beim Beschluß des Ständerathes bewenden zu lassen, da ihnen die Auferlegung einer Kaution als genügende Sicherung erscheint.

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Abstimmung.

1. Eventuell wird mit 9 gegen 2 Stimmen die Haftung des Kantons derjenigen des Wahlkörpers vorgezogen.

2. Hierauf wird mit 7 gegen 4 Stimmen der Grundsatz der subsidiären Haftung des Kantons wiederhergestellt. Es bedingt dies die Wiederaufnahme von Art. 14, Absatz 2, des Bundesrathes, lautend : ,,Soweit der Schaden nach Durchführung aller gesetzlichen Rechtsvorkehren vom fehlbaren Angestellten und seinen Bürgen nicht ersetzt ist, haftet dem geschädigten Theile der Kanton. " Indessen wird, gemäß einem Antrag der Herren Brosi und Kurz, der Ausdruck ,,und seinen Bürgen" wie folgt abgeändert : ,,. . . . und seinen a l l f ä l l i g e n Bürgen oder aus einer sonstigen Sicherheit nicht ersetzt ist u. s. w."

Es wird allgemein anerkannt, daß es den Kantonen freistehen soll, auf dem Wege der Gesetzgebung ihre subsidiäre Haftung regreßweise auf den Wahlkörper, der den Beamten gewählt hat, abzuwälzen. -- Dieser Punkt soll bei der Redaktion berücksichtigt werden. -- Hr. P a s c h o u d fragt au, ob die einjährige Verjährungsfrist auch für die Haftbarmachung des Staates gelte. Herr Bundesrath Ruc h o n n e t erwidert, die Haftung des Staates sei zu behandeln analog der Haftung eines Gesellschafters für die Schulden der Kollektivgesellschaft. Diese Haftung ist keine Deliktsobligation, sondern hat ihre Grundlage in dem Anstellungsvertrag. Sie ist also nicht an die einjährige Verjährungsfrist gebunden, und es genügt, um sie zu beanspruchen, daß der Geschädigte bei Anstellung der Klage gegen den fehlbaren Beamten dem Kanton den Streit verkündet habe.

5. P u n k t S . V e r f a h r e n bei H a f t b a r m a c h u n g eines Betreibungsbeamten.

Hr. Fürsprecher Wolf hat in seiner Eingabe die Einführung des zürcherischen Systems befürwortet, wonach der geschädigte Gläubiger durch Eingabe an die Aufsichtsbehörde lediglich das Vorhandensein eines Fehlers oder Verzuges des Beamten zu beweisen hat. Wird ein solcher konstatirt, so wird der Gläubiger

264 ermächtigt, den Beamten gerichtlich zu belangen, wobei die Existena einer Schädigung ohne Weiteres präsumirt wird, sofern nicht der Beamte den Gegenbeweis leistet.

Hr. B a c h m a n n hält eine solche Zweitheilung des Verfahrens für unzweckmäßig, möchte jedoch das zürcherische System mit Bezug auf die Vertheilung der Beweislast gutheißen. Er stellt in diesem Sinne folgenden Antrug: ,,Zur Begründung der Verantwortliehkeitsklage genügt von Seiten des Gläubigers der Nachweis, daß die Betreibung für seine Forderung nicht in gehöriger Weise erfolgt ist.

,,Es ist Sache des fehlbaren Beamten, darzuthun, daß durch die eingeklagte Handlung oder Unterlassung entweder gar kein Nachtheil eingetreten oder der wirklich eingetretene Schaden geringer als der Betrag der betriebenen Forderung ist."

Hr. L e o W e b e r beantragt, das Verfahren wie folgt zu regeln (Zusatz als Absatz 2 und 3 von Art. 16 des Bundesrathes) : ,,Das Gericht erkennt vorerst im beschleunigten Verfahren darüber, ob ein Fehler des beklagten Beamten vorliege.

,,Wird diese Frage bejaht, so hat der Beamte, sofern er der Schadensersatzforderung sich nicht unterziehen will, den Betrag derselben gerichtlich zu hinterlegen, und es bleibt ihm überlassen, vor demselben Gerichte im ordentlichen Zivilprozeßverfahren den Nachweis zu leisten, daß gar kein oder ein geringerer Schaden, als die eingeklagte Forderung, eingetreten sei.a Hr. B r o s i beantragt, es bei der Fassung von Art. 16 des Bundesrathes bewenden zu lassen und keine nähern prozessualischeu Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen.

Abstimmung.

1. Der Antrag B a c h m a n n wird mit 8 Stimmen demjenigen des Hrn. W e b e r eventuell vorgezogen.

2. In definitiver Abstimmung unterliegt jedoch der Antrag Bachmann mit 4 gegen 7 Stimmen gegenüber der Passung des Bundesrathes.

Redaktionell, mit Bezug auf die Ordnung des Stoffes, regt Hr.

B r o s i an, Art. 14, Absatz l, des Bundesrathes ganz zu streichen und Absatz 2 als Absatz 3 dem Art. 16 des Bundesrathes beizufügen.

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Hr. W e b e r würde vorziehen, alle diese wiederaufgenommenen Bestimmungen dea bundesräthlichen Entwurfes in Art. 4 des Ständerathes unterzubringen, dessen erster und d r i t t e r Absatz beibehalten würden.

Die Redaktionskommission beantragt, auf Grund der verschiedenen obigen Beschlüsse dem Art. 4 folgende Fassung zu geben : 4. ,,Die Betreibungs- und Konkurskeamten sind für ihre Amtsführung und diejenige der von ihnen ernannten Angestellten verantwortlieh.

,,Sie können für allen durch ungesetzliche Handlungen und Unterlassungen verursachten Schaden vor dem Richter ihres Wohnsitzes belangt werden.

,,Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahre, von dem Tage hinweg, an welchem der Beschädigte Kenntniß von der Schädigung erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.

Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Civilanspruch. (O. 69.)

,,4 bis . Die Bestimmungen des Art. 4 sind auf diejenigen Angestellten des Betreibungs- uud des Konkursamtes anwendbar, deren Wahl der öffentlichen Gewalt zukommt.

,,4 ter. Soweit der Sehaden nach Durchführung allei- gesetzlichen Rechtsvorkehren vom verantwortlichen Beamten oder Angestellten nicht ersetzt ist, haftet dem geschädigten Theile der Kanton.

,,Die Kantone sind berechtigt, von den Beamten und Angestellten, für welche sie verantwortlich sind, Kautionsleistung zu verlangen.

,,Sie können überdieß auf dem Wege der Gesetzgebung sich das Recht des Rückgriffs gegen die Bezirke, Gemeinden oder staatlichen Behörden vorbehalten, von denen der fehlbare Beamte oder Angestellte ernannt worden ist'1.

Diese Redaktion wird in zweiter Lesung genehmigt.

Art. 5 (8). Angenommen.

266 Art. 6 (9), Absatz l, ist von der Redaktionskommission nach der zweiten Lesung in den von ihr neugeschaffenen Titel ,,Verschiedene Bestimmungen"1 hinübergenommen und dort zu Art. 45 qu^quiea ge_ macht worden.

Absatz 2, welcher die Frist für Aufgabe einer Mittheilung zur Post bestimmt, wird als in die Vollziehungsverordnung gehörig gestrichen.

Art. 7.

7. (10.) Der Betreibungsbeamte ist verpflichtet, Zahlungen des Schuldners für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Er hat die empfangenen Beträge binnen drei Tagen an den Berechtigten abzuliefern.

Der Schuldner wird durch die Zahlung an den Betreibungsbeamten vori der Schuldpflicht befreit.

Hr. H o l d e n e r beantragt, Absatz 2 durch die gegenteilige Bestimmung zu ersetzen, daß die Zahlungen an den Betreibungsbeamten auf Gefahr des Schuldners geschehen und daß der Staat für dieselben keine Haftung übernimmt.

Abstimmung.

In Zustimmung zum Ständerathe wird der Antrag Holdener mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Hr. Brosi regt indessen folgende Fassung an: ,,Der Schuldner ist b e r e c h t i g t , dem Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des Gläubigers zu leisten.a Die Redaktionskommission hat hierauf folgenden Wortlaut beantragt : ,,7. Absatz \. Der Betreibungsbeamte soll Zahlungen des Schuldners für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegennehmen und diesem die empfangenen Beträge binnen drei Tagen abliefern. "· Dieser Wortlaut wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Es wird hiebei ein für alle Mal konstatirt, daß überall, wo der Ausdruck ,,binnen so und so viel Tagen" gebraucht wird, der dies a quo d. h. der Tag, von welchem an die Frist datirt, nicht inbegriffen ist.

In der Vollziehungsverordnung soll gesagt werden, daß die Uebergabe zur Post als ,,Ablieferung" im Sinne dieses Artikels an-

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zusehen ist, daß es somit genügt, das Geld binnen drei Tagen der Post zu übergeben.

Art. 8 (11). Angenommen.

Art. 9 (12). Mit 6 gegen 5 Stimmen wird beschlossen, die Ausstandspflicht des Beamten vom 3. bis auf den 4. Verwandtschaftsgrad auszudehnen.

Art. 10 (13). Angenommen, nur soll am Schlüsse ,,Erwerbsakte"' durch ,,Rechtsgeschäfte" ersetzt werden.

Art. 11--14.

11. (15.) Jeder Kanton hat eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, welche die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursäinter überwacht und alljährlich mindestens einmal in eingehender Weise untersucht. Dieselbe entscheidet, nach einem von der Kautonalgesetzgebung festzustellenden Verfahren, über alle gegen die Betreibungs- und Konkursämter eingehenden Beschwerden.

Gesetzwidrige Akte werden von ihr aufgehoben oder berichtigt; sie ordnet die Vollziehung von Amtshandlungen an, die der Beamte vorzunehmen in pflichtwidriger Weise sich geweigert hat.

p · Die Beschwerde niuss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von dem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten Kenntniss erhalten hat, angebracht werden.

Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schaden erwachsen ist; solche Strafen sind: 1) Rüge; 2) Geldbusse bis auf Fr. 200; 3) Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4) Abberufung.

Die beiden letztgenannten Strafarten sind namentlich in Wiederholungsfällen anzuwenden.

12. Die Kantone können ausserdern zur Ueberwachung der Schuldbetreibung und des Konkurswesens für einen oder mehrere Kreise besondere Aufsichtsbehörden aufstellen. In diesem Falle sind einschlägige Beschwerden an die besondere Aufsichtsbehörde zu richten und die Bestimmungen des Art. 11 finden entsprechende Anwendung.

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde eines Betreibungskreises kann binnen z e h n Tagen seit Mittheilimg derselben an die Aufsichtsbehörde des Kantons rekurrirt werden.

18. (neu.) Die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Weiterziehung.

268 14. (3.) Dem Bundesrathe steht die Oberaufsicht über die Besorgung des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zu.

Er erlässt an die kantonalen Aufsichtsbehörden die zu gleichmässiger Anwendung des Gesetzes erforderlichen Weisungen und kann die genannten Behörden zu jährlicher Berichterstattung anhalten.

Art. 12 gestattet den Kantonen, zwei Aufsichtsinstanzen aufzustellen.

Diese von Hrn. B r u n n e r beanstandete Bestimmung wird mit 9 gegen 2 Stimmen gutgeheißen.

Art. 13 und 14 haben den im bundesräthlichen Entwurf vorgesehenen Rekurs an den Bundesrath durch ein bloßes durch Weisungen auszuübendes Oberaufsichtsrecht erselzt. Darnach unterliegen die Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörde keiner Weiterziehung, wohl aber, und zwar an das Bundesgericht -- sofern der Streitbetrag Fr. 3000 übersteigt -- die Entscheide, welche vom vorliegenden Gesetze dem G e r i c h t e übertragen werden.

Von mehreren Seiten wird angeregt, auch für die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden den Rekurs an eine oberste Bundesinstanz zu gestatten, und zwar werden hiefür sowohl das B u n d e s g e r i e h t als der B u n d e s r a t h in Vorschlag gebracht; nach einer dritten Ansicht sollen sowohl das Bundesgericht als der Bundesrath Rekursinstanz sein, und zwar ersteres, wenn es sich um Auslegung des Gesetzes handelt, letzterer, wenn es gilt, für richtiges Funktioniren der Betreibungsorgane zu sorgen. Schließlich wird nur noch der B u n d e s r a t h als Rekursinstanz aufrecht erhalten. Die Ges ta 11 ung des R e k u r s e s an demselben-- gegenüber dem bloßen Oberaufsichtsrecht -- wird mit 4 6 gegen 5 Stimmen beschlossen. Dieser Beschluß wird gefaßt, nachdem mit 3 gegen 7 Stimmen ein Antrag des Herrn B e z z o l a in Minderheit geblieben war, wonach zu mehrerer Präzisirung des Oberaufsichtsrechts des Bundesrathes Art. 14, Absatz 2, wie folgt gefaßt worden wäre: ,,Er sorgt dafür, daß Niemand rechtlos bleibe, und erläßt

Im Fernern wird beschlossen : 1) nach einem Antrag des Hrn. B r u n n e v mit 6 gegen 5 Stimmen, daß die Beschwerden an die kantonalen Aufsichtsbehörden

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(Art. 11) (und von diesen an den Bundesrath) nur zulässig sind ,,wegen Gestattung einer gesetzwidrigen oder Verweigerung oder Verzögerung einer gesetzmäßigen Rechtshülfe a .

2) nach einem Antrag des Hrn. K u r z (im Sinne eines von Hrn. Egg li im Ständerath gestellten redaktionellen Antrages), daß die ,,Beschwerdeführung (an Aufsichtsbehörde oder Bundesrath) nur dann die einstweilige Einstellung der Betreibung zur Folge hat, wenn ihr von der Aufsichtsbehörde oder vom Bundesrath aufschiebende Wirkung zuerkannt wird".

Die Redaktionskommission hat auf Grund obiger Beschlüsse für die Art. 11 bis 14 folgende Fassung entworfen : ,,11.

Jeder Kanton hat zur Ueberwachung des Betreibungsund Konkursverfahrens eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Dieselbe untersucht alljährlich mindestens einmal in eingehender Weise die Geschäftsführung der einzelnen Aemter.

,,Die Kantone können überdieß für je einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden aufstellen."

(Absatz 2--4 des StR. fallen hier weg und werden in Art. 12 und 13 aufgenommen.)

,,12. Wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften, sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann wider die Betreibungs- und Konkursämter bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

,,Im Weitern kann gegen jede Handlung des Betreibungs- und Konkursamtes Beschwerde geführt werden, welche der einen oder andern Partei nach Maßgabe der vorliegenden Umstände als ungerechtfertigt erscheint.

,,Die Kantonalgesetzgebung stellt das bezügliche Verfahren fest und bestimmt, wenn mehrere Aufsichtsbehörden bestehen, deren Zuständigkeit.

,,Immerhin muß die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von dem sie veranlaßenden Umstand Kenntniß erhalten hat, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angebracht werden.

,,Gegen die Entscheidung der untern Aufsichtsbehörden kann binnen zehn Tagen seit Mittheilung derselben an die obere Aufsichtsbehörde rekurrirt werden.

,,13.

Gesetzwidrige oder durch die Umstände nicht gerechtfertigte Akte werden von der Aufsichtsbehörde aufgehoben oder

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berichtigt; sie ordnet die Vollziehung von Amtshandlungen an, welche der Beamte vorzunehmen in pflichtwidriger Weise sich geweigert hat oder deren Vornahme er verzögert.

,,Der fehlbare Beamte kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schaden erwachsen ist ; solche Strafen sind : 1) Rüge.

2l Geldbuße bis auf Fr. 200.

3) Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

4) Abberufung.

,,Die beiden letztgenannten Strafarten sind namentlich in Wiederholungsfällen anzuwenden.

,,14. Dem Bundesrathe steht die Oberaufsicht über die Besorgung des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens zu.

,,Er erläßt an die kantonalen Aufsichtsbehörden die zu gleichmäßiger Anwendung des Gesetzes erforderlichen Weisungen und kann die genannten Behörden zu jährlicher Berichterstattung anhalten.

,,Gegen gesetzwidrige Entscheidungen der letztinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbehörde können die Parteien beim Bundesrathe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit der Mittheilung des Entscheides dem Bundesrathe einzureichen.

,,141"8. Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Beschwerden haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ihnen dieselbe von der Behörde, an welche sie gerichtet sind, zuerkannt wird.11 Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 15 (16) angenommen.

Zweiter Titel: Fristen.

Dieser Titel ist nach der zweiten Lesu/ng von der Redaktionskommission mit dem neuen Titel bi> IV verschmolzen worden, so dass die Art. 16 und 17 nun Art. 45 und 45 geworden sind.

Art. 16 (17) angenommen.

271 Art. 17.

17. (18.) Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen dürfen durch Vertrag nicht abgeändert werden. Der Schuldner kann indessen, wenn eine gesetzliche Frist nicht beachtet worden ist, darauf verzichten, die Nichtbeachtung einredeweise geltend zu machen.

Angenommen. -- Ein Antrag auf Streichung des zweiten Satzes wird abgelehnt.

Dritter Titel: Nachlassvertrag.

(Dieser Titel wird nunmehr zum zweiten Titel.)

Hr. B a c h m a n n stellt den prinzipiellen Antrag, keinen Nachlaßvertrag vor ausgebrochenem Konkurs zuzulassen.

Dieser Antrag wird mit 10 gegen l Stimme abgelehnt.

Art. 18 (19) angenommen.

Art. 19 (20) stellt die Bedingungen auf, welche bei Einreichung eines Gesuches um Gewährung eines Nachlaßvertrags zu erfüllen sind.

1) Als eine dieser Bedingungen bezeichnet Absatz l die Binreichung d e sf ö r m l i c h e nE n t w u r f s e i n e s N a c h l a ß V e r t r a g s .

Die HH. L a c h e n a l und P a s c h o u d beantragen, "'diese Bedingung dahin zu mildern, daß in diesem Stadium vom Schuldner noch kein förmlicher ausgearbeiteter Vertragsentwurf, sondern ein bloßes S t u n d u n g s g e s u c h einzureichen ist.

Dieser Antrag wird mit 8 gegen 3 Stimmen angenommen.

2) Eine fernere Bedingung ist laut Absatz 4 die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Chirographar-Gläubiger und von 2ls der Chirographar-Forderungssummen.

Auf den Antrag des Hrn. L a c h e n a l wird, ohne Widerspruch, eventuell beschlossen, daß auch bezüglich der Forderungssummen nur die Zustimmung ^o der absoluten Mehrheit erforderlich sein soll.

3") Dagegen wird ein Antrag des Hrn. K u r z , Absatz 4 zu streichen und damit von jeder Gläubigerzustimmung in diesem Stadium überhaupt abzusehen, mit 10 gegen l Stimme a b g e l e h n t .

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Die Redaktionskommission hat auf Grund obiger Beschlüsse den Art. 19 folgendermaßen umgearbeitet: ,,19.

Der Schuldner, welcher mit seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag abzuschließen beabsichtigt, hat in einer schriftlichen Eingabe der zuständigen Behörde hievon Anzeige zu machen und bei derselben um Bewilligung einer Stundung einzukornmen.

,,Es sind beizulegen ,,Ist der Gesuchsteller ,,Das Gesuch muß mit der Zustimmungserklärung der Mehrheit der nicht pfandversicherten, retentionsberechtigten oder privilegirten Gläubiger versehen sein; diese Mehrheit soll mehr als die Hälfte des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten (reteutionsberechtigten) und nicht privilegirten Forderungen vertreten.

,,Die Ehefrau des Schuldners fällt bei dieser Berechnung weder für ihre Person noch für ihre Forderung in Betracht."· Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen. Jedoch wird beschlossen, die Erwähnung des Retentionsrechts hier wie überhaupt an allen Orten zu streichen und dafür ein für allemal in dem neuen Titel ,,Verschiedene Bestimmungen" einen Artikel aufzunehmen des Inhalts, daß überall, wo von Pfandrecht die Rede ist, auch das Retentiousrecht mitgemeint sei.

Die Redaktionskommission ist diesem Beschluß nachgekommen, indem sie einfach den Art. 117, Absatz 2, als Art. 45 ter in die ^Verschiedeoen Bestimmungen1* versetzte und ihm damit eine allgemeinere Tragweite gab.

Art. 20 (22) angenommen.

Ein Antrag des Hrn. Ho l d e n er, den Entscheid der Behörde nicht an die obere Instanz weiterziehen zu lassen, sondern ihn mit dem bundesräthlichen Entwurf für e n d g ü l t i g zu erklären, wird mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Art. 21 (23) angenommen.

Art. 22 (24), Absatz 2, bestimmt: Ist die Stundung bewilligt, so kann während der Dauer derselben gegen den Schuldner, mit Ausnahme der Betreibung für pfandversicherte und privilegirte Forderungen und der schnellen Schuldbetreibung auf Konkurs, keine Betreibung angehoben oder fortgesetzt werden.

273 Hr. P a s c h o u d bemerkt, wenn man die schnelle Wechselbetveibung gegen den Schuldner zulasse, so werde kaum ein Nachlaßvertrag zu Stande kommen können, da die schwierige Lage eines Schuldners zumeist eben von den fälligen Wechseln herrühre.

Hr. Paschoud beantragt daher, die Worte: ,, . . . . und der schnellen Schuldbetreibung auf Konkurs" zu streichen.

Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

Der Ständerat h hat diesem Artikel als Absatz 3 folgende Bestimmung hinzugefügt: ,,Während der bewilligten Stundung ist der Lauf jeder Verjährungsfrist gehemmt. a Die Redaktionskommission schlägt vor, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß nur der Lauf ,,der in diesem Gesetze aufgestellten peremtorischen Fristen" gehemmt werde.

Dieser Antrag wird in «weiter Lesung angenommen, jedoch wird der Ausdruck ,,peremtorische Fristen"1 durch ^Verwirkuugsfristen a ersetzt.

Art. 23 (25) angenommen.

Art. 24 (26) untersagt dem Schuldner, dem ein Sachwalter ernannt worden ist, die Vornahme einer Reihe von Rechtsakten, wie Liegenschaftsveräußerung u. s. w.

Hr. W e b e r regt an, daß gesagt werde, die entgegen diesem Verbote vorgenommenen Rechtsakte seien ungültig.

Die Redaktionskommission möchte diesem Gedanken durch folgende Fassung des zweiten Satzes von Absatz 2 Rechnung tragen : ,, . . . . fortbetreiben. Jedoch kann er nicht mehr in rechtsgültiger Weise Liegenschaften veräußern oder verpfänden, Faustpfänder bestellen und unentgeltliche Verfügungen treffen."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 25.

35. (27-) Der Sachwalter macht das Nachlassgesuch und die Stundungsfristen durch Einrückung in das Amtsblatt des Kantons bekannt.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

18

274 Im Anschkiss an die erste Bekanntmachung ergeht an alle Gläubiger und an alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen haben, die Axifforderung, den Gegenstand und den Betrag ihrer Ansprüche dem Sachwalter binnen einer Frist von zwanzig Tagen anzugeben.

Gleichzeitig wird denselben rnitgetheilt, dass im Unterlassungsfalle ihre Rechtsansprüche zwar nicht hinfällig werden, sie selbst aber weder bei der Berechnung der für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheit mitgezählt, noch zur Versammlung der Gläubiger würden aufgeboten werden.

1} Hr. B ach m an n beantragt, daß die in Absatz l vorgesehene Anzeige auch im eidg. H a n d e l s a m t s b l a t t publizirt werden müsse, so oft es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Schuldner handelt.

Angenommen.

2) Hr. S c h e u c h z e r beantragt, unter Umständen auch eine Veröffentlichung in andern Blättern zu gestatten.

Angenommen.

3) Hr. S c h e u c h z e r beantragt mit Bezug auf Absatz 2, daß nicht bloß die Rechtsansprüche gegen den Schuldner, sondern auch die S c h u l d e n an d e n s e l b e n angemeldet werden müssen.

Dieser Antrag wird mit Mehrheit gegen 4 Stimmen verworfen.

4) Hr. B a c h m a n n beantragt, gleich schon mit dieser ersten Bekanntmachung die Ladung der Gläubiger zu einer allgemeinen Versammlung zu verbinden, damit die Gläubiger ihren Bürgen rechtzeitig Mittheilung machen können.

Dieser Antrag wird mit 7 Stimmen angenommen.

Die Redaktionskommission legt im Sinne obiger Beschlüsse folgende neue Fassung vor; ,,25.

Das Gesuch des Schuldners und die ihm ertheilten Stundungsfristen sind vom Sachwalter in der nächstfolgenden Nummer des kantonalen Amtsblattes und, wenn die Verhältnisse es erfordern, auch in andern Blättern bekannt zu machen; ist der Schuldner im Handelsregister eingeschrieben, so erfolgt die Veröffentlichung auch im Schweizerischen Handelsamtsblavt.

,,In dieser Bekanntmachung werden alle Gläubiger und alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen haben, aufgefordert, den Betrag ihrer Forderung und den Gegenstand ihrer Ansprüche dem Sachwalter binnen zwanzig Tagen anzugeben.

,,Dabei ist ihnen mitzutheilen, daß im Unterlassungsfalle ihre Rechtsansprüche zwar nicht hinfällig, sie selbst aber bei

275

der Berechnung der für das Zustandekommen eines Nachlaßvertrags erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt werden.

,,In der nämlichen Bekanntmachung ladet der Sachwalter die Gläubiger zu einer allgemeinen Versammlung ein, in welcher denselben ein Bericht über die Vermögenslage des Schuldners zu erstatten und das Nachlaßgesuch des Schuldners ihrem Entscheide unterbreitet werden soll. Diese Versammlung darf frühestens dreißig Tage nach der Bekanntmachung stattfinden.4 Dieser Artikel wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß die Bestimmung des Absatzes l über Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt, in andern Blättern und im Schweizerischen Haadelsamtsblatt noch in einer ganzen Reihe von Artikeln wiederkehre.

Es wäre daher eine große Vereinfachung, wenn man ein für alle Mal bestimmte, wie und wo die vom Gesetz vorgeschriebenen Publikationen zu erfolgen haben.

Diesem Wunsche nachkommend, hat die Redaktionskommission nach der /weiten Lesung in den ,,verschiedenen Bestimmungen'1 folgenden neuen Art. 458exieB aufgenommen : ,,Schreibt das Gesetz öffentliche Bekanntmachung vor, so geschieht dieselbe durch sofortige Einrückung in das kantonale Amtsblatt u n d , sofern der Schuldner im Handelsregister eingeschrieben ist, im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Wenn die Verhältnisse es erfordern, erfolgt die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs."

Art. 25, Absatz l, würde dann einfach zu lauten haben : ,,Das Gesuch des Schuldners und die ihm ertheilten Stundungsfristen sind vom Sachwalter öffentlich bekannt zu machen."1 Art. 26 (28). Infolge der Abänderung des Art. 25 fällt hier Absatz 2 weg und Absatz l hat einfach zu lauten : ,,Der Sachwalter hat den Schuldner über den Rechtsbestand der angemeldeten Ansprüche einzuvernehraen."

Art. 27 (29). A b s a t z l kann infolge des zu Art. 25 als Absatz 4 aufgenommenen Zusatzes vereinfacht werden und hat nunmehr nach dem Vorschlag der Redaktionskommission, in zwei Absätze getrennt, wie folgt zu lauten :

276

,,27.

Die Versammlung der Gläubiger wird unter dem Vorsitze des Sachwalters abgehalten.

,,Derselbe eröffnet nach Verlesung seines Berichts (Art. 25), welche Forderungen von ihm beanstandet werden. u Diese F a s s u n g wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

A b s a t z 4, lautend: « Die im Sinne des Art. 19 ertheilte Zustimmung verpflichtet den Gläubiger nicht zur Annahme des endgültigen Entwurfs.»

ist infolge der Aenderung, wonach in Art. 19 nur noch eine bloße Stundung und kein förmlicher Vertragsentwurf vorgesehen ist, überflüssig geworden und ist daher zu streichen.

Ein Antrag des Herrn L a c h e n a l , bei der Gläubigerversammlung die Gegenwart einer richterlichen Urkundsperson vorzuschreiben, wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen verworfen.

Art. 28 (30) angenommen.

Art. 28W" siehe Art. 33.

Art. 29 (31) angenommen.

Art. 30.

3O. (32.) Die Behörde entscheidet beförderlich über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Die Bestätigung kann nur erfolgen: 1) Wenn die zustimmenden Gläubiger zwei Drittheile aller in Berücksichtigung fallenden, nicht pfandversicherten und im Konkursfalle nicht privilegirten Gläubiger vertreten und gleichzeitig ihre Forderungen zwei Drittheile des Gesammtbetrages der nicht pfandversicherten und nicht privilegirten Forderungen ausmachen; das Frauengut fällt bei dieser Berechnung nicht in Betracht; 2) wenn der Schuldner nicht zum Nachtheil seiner Gläubiger unredliche oder von grosser Leichtfertigkeit zeugende Handlungen begangen hat; 3) wenn die angebotene Summe in richtigem Verhältnisse zu den Hülfsmitteln des Schuldners steht und die gemeinsamen Interessen der nicht bevorrechtigten Gläubiger nicht schädigt; 4) wenn endlich die Vollziehung des Nachlassvertrages, sowie die vollständige Befriedigung der bevorzugten Gläubiger hinlänglich sichergestellt sind, es wäre denn, dass dieselben hierauf Verzicht leisten.

In Bezug auf bestrittene Ansprüche erkennt die Behörde endgültig, ob und in welchem Maasse dieselben bei der Berechnung der gesetzlich geforderten Mehrheit mitgezählt werden sollen.

277 Tag und Stunde der öffentlichen amtlichen Verhandlung über den Nachlassvertrag werden im Amtsblatt des Kantons angezeigt. Diejenigen Gläubiger, welche der Bestätigung sich widersetzen wollen, können die Gründe ihres Widerspruches in der Verhandlung geltend machen.

Hiezu werden folgende Anträge gestellt: 1) Zu Z i f f e r 1. Der (in der Eingabe des Grütlivereins befürwortete) Antrag, statt einer Zweidrittelsmehrheit blos die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gläubiger zu verlangen, wird abgelehnt, und zwar mit Bezug auf die Summen mit 8 gegen 2, mit Bezug auf die Köpfe mit 6 gegen 5 Stimmen.

Die Redaktionskommission hat hier die Nichtberechnung des Frauenguts dahin präzisirt, daß die Ehefrau bei dieser Berechnung weder für ihre P e r s o n , noch für ihre F o r d e r u n g in Betracht fällt (in zweiter Lesung angenommen).

2) Z i f f e r 2 angenommen.

3) Z i f f e r 3. Hier wird mit 6 gegen 4 Stimmen der vom Ständerath nach einem Antrag des Herrn Haberstich beigefügte Zusatz ,,und die gemeinsamen Interessen der nicht bevorrechtigten Gläubiger nicht schädigt" gestrichen.

4) Z i f f e r 4 angenommen. Die Redaktionskommission hat hier den Ausdruck ,,bevorzugte Gläubiger11 durch ,,privilegirte Gläubiger" ersetzt.

A b s a t z 2 soll nach der Meinung des Herrn B e z z o l a nicht die Tragweite haben, daß ein bestrittener Anspruch, der bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt wurde, dadurch hinfällig wird. Vielmehr sollte dessen Geltendmachung auf dem Civilprozeßwege vorbehalten bleiben. Hr. Bezzola beantragt, in diesem Sinne folgenden Zusatz aufzunehmen: » ^Gläubiger, deren Forderungen nach Art. 30, Absatz 2, abgewiesen sind, behalten das Recht, binnen einer von der Behörde bestimmten Frist ihre Ansprüche im ordentlichen Prozesse zur Geltung zu bringen, und erhalten, sofern ihre Ansprüche vom Gericht anerkannt werden, das gleiche Recht, wie nicht angemeldete Forderungen.a Hr. K u r z gibt obigem Antrage folgende erweiterte Fassung: ,,Kommt der Nach laß vertrag zu Stande, so ist die Rate, welche einem ausgewiesenen Gläubiger im Falle der Anerkennung seiner Forderung zukommen würde, sicherzustellen. Der Gläubiger erhält von der Behörde eine kurze Frist zur Ein-

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klagung seiner Forderung beim ordentlichen Richter. Wird er abgewiesen, so wird die deponirte Rate unter die anerkannten Gläubiger vertheilt."

Hr. R u c h o n n e t ist mit dem Vorschlage des Hrn. Bezzola einverstanden und möchte außerdem eine Anregung des Hrn. Advokat Rambert berücksichtigt sehen : daß nämlich die Behörde das Recht haben sollte, die Genehmigung des Nachlaßvertrages zu verweigern, wenn die als bestritten nicht mitgezählten Ansprüche von solchem Belange sind, daß sie für das Schicksal des Nachlaßvertrages ausschlaggebend wären, wenn sie mitgezählt würden (,,si le juge estime que les prétentions litigieuses ne peuvent pas être tranchées par un jugement sommaire en raison de leur nature ou de leur importance, il refuse de ratifier le concordat avant faillite").

Die nachfolgende, von Hrn. Ruchonnet beantragte Fassung soll sowohl der Anregung des Hrn. Bezzola als derjenigen des Herrn Rambert Rechnung tragen: ,,Den Gläubigern, welche zur Abstimmung über den Nachlaßvertrag nicht zugelassen wurden, bleibt das Recht, die Anerkennung ihres Anspruches zu erwirken, in seinem ganzen Umfange gewahrt. Gelangt aber in der Folge, sei es auf dem Rechtswege, sei es auf andere Weise, ihr Anspruch zur Anerkennung , so ist derselbe zum vorhinein den Bedingungen des Nachlaßvertrags unterworfen, und die Behörde hat dafür zu sorgen, daß für die Befriedigung solcher Ansprüche, die sich als begründet erweisen könnten, während einer von ihr bestimmten Frist Sicherstellung erfolge. Desgleichen kann die Behörde die Bestätigung eines Nachlaßvertrags überhaupt verweigern , wenn der Betrag der bestrittenen Ansprüche so hoch ist, daß derselbe unter Umständen die Mehrheit verschieben könnte, und wenn überdies diese Ansprüche, obschon bestritten , Aussicht haben, in der Folge wenigstens theilweise anerkannt zu werden. a Die Kommission erklärt sich mit obigen Anregungen der Herren Bezzola, Kurz und Ruchonnet grundsätzlich einverstanden. Die Formulirung derselben wird der Redaktionskommission anheimgegeben.

Die Redaktionskommission ist hierauf bei näherer Prüfung der Frage zu folgenden Schlüssen gelangt: i) Die Anregung des Hrn. Rambert ist überflüssig, indem schon die dermalige Fassung es der Behörde vollkommen freistellt, Ansprüche, obschon sie bestritten sind, ganz oder theilweise mitzuzählen.

279

2) Die Anregung des Hrn. Bezzola ist berechtigt, ebenso diejenige des Hrn. K u r z , dem Inhaber eines bestrittenen Anspruches seine Rate zu reserviren und ihm zur Erhebung der Klage eine peremtorische Frist zu setzen. Nicht gerechtfertigt erscheint dagegen die im Antrag des Hrn. Kurz enthaltene fernere Bestimmung, daß, falls der Kläger abgewiesen wird, die für ihn reservirte Rate u n t e r a l l e n U m s t ä n d e n unter d i e übrigen Gläubiger vertheilt werden müsse. Wenn z. B. die Gläubiger mit einem festen Prozentsatze sich abfinden ließen, für dessen Bezahlung irgend ein Dritter (Verwandter oder Freund des Schuldners) aufzukommen versprach, so hätte es keinen Sinn, den Gläubigern darüber hinaus noch einen Zuschuß zuzuwenden. Die Verwendung solcher frei werdenden Quoten ist vielmehr Sache der jeweiligen freien Vereinbarung.

Die Redaktionskommission beantragt deßhalb: 1) dem Absatz 2 folgende Bestimmung beizufügen: ,,Durch dieses Erkenntniß wird der gerichtlichen Beurtheilung des Rechtsbestandes der betreffenden Forderung nicht vorgegriffen."

2) das Wort "endgültig" zu streichen, um auch liier, wie im nachfolgenden Artikel 31, den Rekurs an eine höhere Instanz nicht auszuschließen.

3) Aufnahme des folgenden neuen Artikels, der als Art. 34bis eingereiht werden soll: "34bis. Die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge werden einstweilen bei der zur Annahme von Depositen ermächtigten kantonalen Anstalt hinterlegt.

Die zuständige Behörde setzt den betreffenden Gläubigern eine peremtorische Frist zur Anhebung der Klage an, sofern die Sache noch nicht rechtsanhängig gemacht ist."

Absatz 3, erster Salz, braucht nach dem bei Art. 25 gefaßten Beschlüsse nur noch zu lauten : ,,Tag und Stunde der Verhandlung über den Nachlaßvertrag sind öffentlich bekannt zu machen. Diejenigen etc."

Art. 31. (33) Angenommen.

Die Redaktionskommission wünscht, daß der Ausdruck "kantonale Oberbehörde" durch "letztinstanzliche kantonale Aufsichtsbehörde" ersetzt werde. Ferner sollte in Absatz 2 der "Widerruf

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der Stundung* vorgesehrieben und bestimmt werden, daß die Eröffnung des Konkurses ,,unverzüglich" geschehe.

Der Artikel würde dann lauten : ,,Der Entscheid, durch welchen der Nachlaßvertrag bestätigt, oder verworfen. wird, kann an die letztinstanzliche kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

,,Wird die Bestätigung verweigert, so wird die Stundung widerrufen, und es ist über den Schuldner, sofern derselbe der Konkursbetreibung unterliegt, von Amtswegen unverzüglich der Konkurs zu eröffnen."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Ein Antrag des Hrn. L a c h e n a l , den ersten Absatz als überflüssig zu streichen, wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Ebenso wird ein Antrag des Hrn. B a c h m an n, in Absatz 2 die Worte ,,sofern derselbe der Konkursbetreibung unterliegt" zu streichen, mit allen gegen eine Stimme abgelehnt.

Art. 32 lautet: S2. (34.) Der amtlich bestätigte Nachlassvertrag ist für alle Gläubiger, auch für diejenigen, welche demselben nicht beigetreten sind oder unterlassen haben, ihre Ansprüche anzumelden, rechtsverbindlich ; ausgenommen hievon sind die privilegirten Gläubiger, welche auf ihr Vorrecht nicht Verzicht leisten, und die Pfandgläubiger für den durch ihr Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

Die stäuderäthliche Kommission hatte diesem Artikel folgeude drei Absätze beigefügt: Sollte jedoch ein nicht zustimmender Gläubiger der mit der Prüfung des Nachlassvertrages betrauten Behörde die Erklärung abgeben, dass er die Annahme des ihm zukommenden Betreffnisses verweigere, so bleibt demselben vorbehalten, seine Forderung später in vollem Betrage geltend zu machen, wenn der Schuldner inzwischen zu neuem Vermögen gekommen ist. Im Streitfalle entscheidet über den Eintritt dieser Bedingung der Richter im beschleunigten Prozessverfahren.

Ueber eine solche Erklärung und deren rechtliche Folge ist dem Gläubiger von der Behörde amtliche Bescheinigung zu ertheilen.

Das von einem Gläubiger nicht angenommene Betreffniss wird unter die übrigen Gläubiger vertheilt.

Der Ständerath hatte diese drei Absätze gestrichen.

Hr. B a c h m a n n beantragt, dieselben wieder aufzunehmen. · Dieser Antrag wird mit 6 gegen 4 Stimmen verworfen.

281 Art. 33. (35) Hier sollen neben den ,,Bürgen und Mitschuldnern" auch die"Rückgriffspflichtigen"' genannt werden. -- Die Mahnung der Bürgen u. s. w. durch den Gläubiger soll noch spätestens 5 (statt 10) Tage vor der Gläubigerversammlung erfolgen können.

Die Redaktionskommission beantragt außerdem, statt von einer Z a h l u n g s a u f f o r d e r u n g an den Bürgen von einer"Einladung"1 zur Zahlung zu sprechen, da einer noch nicht fälligen Verbindlichkeit gegenüber der Ausdruck"auffordern"1 zu stark ist. Ferner beantragt sie, den Artikel nicht hier, sondern als Art.28bis" einzureihen.

Der Artikel würde sonach lauten : ,,Der Gläubiger darf bei Gefahr des Verlustes seiner Rechte gegen Bürgen, Mitschuldner und Rückgriffspflichtige dem Nachlaßvertrage nicht beitreten, wenn er dieselben nicht wenigstens fünf Tage vor der Gläubigerversammlung (Art. 27) zur Zahlung eingeladen hat.

,,Kommen Bürgen, Mitschuldner oder Rückgriffspflichtige dieser Einladung bis zum Tage der Gläubigerversammlung nicht nach, so kann der Gläubiger unbeschadet seiner Rechte gegen dieselben dem Nachlaßvertrage beitreten."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 34. (36) Angenommen. Infolge des bei Art. 25 gefaßten Beschlusses kann die Redaktion wie folgt vereinfacht werden : ,,Der Entscheid über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlaßvertrages und im letztern Falle der Widerruf der Stundung sind öffentlich bekannt zu machen.

"Gleichzeitig ist der Betreibungsbeamte davon zu benachrichtigen."

Art. 34bis, siehe bei Art. 30.

Art. 35 lautet: S5. (37.) Ein Gläubiger, gegenüber welchem die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht erfüllt werden, kann unbeschadet der ihm durch denselben gewährten Rechte bei der Behörde, die den Vertrag genehmigt hat, in Hinsicht auf seine Forderung die Aufhebung des Nachlasses verlangen.

Hr. L a c h e n al beantragt Wiederaufnahme des bundesräthlichen Textes, demzufolge die Aufhebung des Nachlaßvertrags nicht allein in Hinsieht auf den einzelnen klagenden Gläubiger,

282 sondern überhaupt auszusprechen ist, also auch den nicht klagenden Gläubigern gegenüber wirksam wird.

Dieser Antrag wird mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Ein Antrag des Hrn. B e z z o la auf Streichung der Worte: ,,unbeschadet der ihm durch denselben gewährten Rechte" wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen ebenfalls abgelehnt.

Art. 36. (38) Absatz l angenommen.

Absatz 2 lautet : Ausserdem hat jeder Betheiligte das Recht, bei der zuständigen Behörde den Widerruf eines auf unredliche Weise zu Stande gekommenen Nachlassvertrages zu verlangen.

Der Ausdruck "auf unredliche Weise" wird nach einem Antrag des Hrn. L a c h e n al ersetzt durch ,,auf betrügerische Weise".

Auf den Antrag des Hrn. B r o s i wird der Entscheid über den Widerruf des Nachlaßvertrages appellabel erklärt, und zwar soll, laut Vorschlag der Redaktionskommission, der Weiterzug geschehen ,,an die letztinstanzliche kantonale Aufsichtsbehörde" (in zweiter Lesung angenommen).

Art. 37. (39) Angenommen.

Art. 38. (40) Angenommen. -- Der Eingang hat infolge der Abänderung des Art. 19 nun zu lauten: "Nach der Konkurseröffnung kann ein Schuldner das in Art. 19 vorgesehene Stundungsbegehren nicht stellen; eine Verhandlung u. s. vv "

Vierter Titel: Anfechtungsklage.

·Dieser Titel wird nunmehr zum Dritten Titel.

Mit Bezug; auf die Anfechtungsklage hat der Ständerath ein System zum Beschluß erhoben, das von demjenigen des Bundes-

283 rathes besonders darin abweicht, daß alle vom Gemeinschuldner binnen 30 Tagen vor der Konkurseröffnung oder unfruchtbaren Pfändung vorgenommenen Veräußerungen von liegendem und fahrendem Gute anfechtbar erklärt werden, also auch solche Rechtshandlungen, hei denen der Natur des Rechtsaktes nach eine Präsumtion für bösen Glauben gar nicht vorliegt. Es bedeutet dieß, wie Hr. R u c h o n n e t bemerkt, ein Abgehen von den Grundsätzen der Actio Paulliana und eine Annäherung an das französische System der Rückdatiruug des Konkurses.

Herr K u r z hat für die Art. 41 bis 49 einen Gegenvorschlag eingebracht, der sich im Wesentlichen dem Systeme des Ständerathes anschließt, jedoch mit zum Theil anderer Gruppirung. Dieser Gegenvorschlag lautet : ,,Art. 41. Rechtshandlungen, welche vor einer unfruchtbaren Pfändung oder vor Eröffnung des Konkurses vorgenommen worden sind, können nach Mitgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

,,Art. 42. Zur Anfechtungsklage ist berechtigt: ,,1) Außerhalb des Konkursverfahrens : Jeder Gläubiger, welchem bei einer Betreibung auf Pfändung ein leerer Pfandschein zugestellt worden ist (Art. 107); ,,2) im Konkursverfahren: Der Konkursverwalter; ,,3) nach dem Konkursverfahren: Jeder verlustige Gläubiger (Art. 270) auf eigene Rechnung und Gefahr.

,,Art. 43. Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu beriachtheiligen oder einzelne Gläubiger gegenüber andern zu bevorzugen.

,,Art. 44. Anfechtbar sind alle Veräußerungen, welche der Schuldner binnen 30 Tagen vor der unfruchtbaren Pfändung oder der Konkurseröffnung vorgenommen hat.

,,Art. 45. Anfechtbar sind folgende Rechtshandlungen des Schuldners, sofern sie binnen 3 Monaten vor der unfruchtbaren Pfändung oder der Konkurseröffnung vorgenommeo worden sind: ,,1) Die Bestellung von Pfand etc. . . . (Ständerath Art. 40, 1); ,,2) die Tilgung einer noch nicht fälligen Verpflichtung; ,,3) (Ständerath Art. 40, 3).

,,Art. 46. Anfechtbar sind folgende Rechtshandlungen des Schuldners, sofern sie binnen einem Jahre vor der unfruchtbaren

284

Pfändung oder der Eröffnung des Konkurses vorgenommen worden sind : ,,1) Die unentgeltlichen Verfugungen mit Ausschluß der gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke; ,,2) die Bestellung einer Leibrente oder eines Nießbrauches für sich oder Dritte ; ,,3) zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die dem Schuldner gemachte Gegenleistung iu erheblich nachtheiligem Mißverhältniß zu seiner eigenen Leistung steht.

,,Art. 47. Die Anfechtungsklage kann nur gegen diejenigen Personen und deren Erben gerichtet werden, welche mit dem Schuldner die betreffenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder von ihm Befriedigung erhalten haben, und gegen bösgläubige Dritte.

,,Art. 48. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners gekommen ist, muß von dem bösgläubigen Empfänger oder dessen Erben zurückerstattet werden.

Der gutgläubige Empfänger oder dessen Erben haben die ihm gemachte Leistung nur insoweit zurückzuerstatten, als er durch sie bereichert ist.

,,Wer das Empfangene zurückerstattet hat, kann seine bezügliche Forderung geltend machen.

,,Art. 49. Die Anfechtungsklage verjährt durch Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkte hinweg, in welchem die anfechtbare Handlung begangen worden ist.tt Die Kommission beschließt, ihrer Berathung das System des B u n d e s r a t h e s zu Grunde zu legen.

Art. 41 des Bundesrathes wird im Prinzip angenommen, also mit Wiederaufnahme der vom Ständerath gestrichenen besonderen Klagverjährungsfrist von 5 Jahren.

Ein Antrag des Herrn B e z z o l a , dieselbe auf l Jahr herabzusetzen, wird mit 6 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Desgleichen verwirft die Kornmission einen Antrag des Herrn K u r z , welcher während des Konkursverfahrens die Aktivlegitimation zur Erhebung der Anfechtungsklage nur der Konkursverwaltung als solcher, nicht aber eventuell auch den einzelnen Konkursgläubigern gewähren wollte.

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Dieser Art. 41 des Bundesrathes wird nunmehr Art. 39 und soll laut Vorschlag der Redaktionskommission folgende Fassung erhalten : ,,39. Die Anfechtungsklage hat zum Zwecke, die in den Art. 40--42 erwähnten Rechtshandlungen eines Schuldners gerichtlich aufheben zu lassen.

,,Zur Anstelluug dieser Klage sind berechtigt: ,,1) Jeder Gläubiger, welchem Mangels pfändbarer Habe ein Leerer Pfandschein (Art. 106 und 151) oder im Konkurse des Schuldners eine Verlustbescheinigung zugestellt worden ist (Art. 261); ,,2) die Konkursverwaltung oder, falls dieselbe auf die Klage verzichtet, die einzelnen Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens (Art. 247).

,,Sie verjährt durch Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkte, in welchem die anfechtbare Handlung begangen ist."1 Der hier neu hinzugekommene Absatz l, welcher eine einleitende Definition der Anfechtungsklage geben will, wurde durch den Art. 41 des Gegenvorschlages Kurz veranlaßt.

Obige Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 42 des Bundesrathes lautet: «02. ' Anfechtbar sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme, alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu beuachtheiligen oder gewisse Gläubiger zu begünstigen, vorgenommen hat.*

Auf dea Antrag des Herrn K u r z werden die Worte ,,ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vornahme" gestrichen, und es wird mit 5 gegen 3 Stimmen in Uebereinstimmung mit dem Ständerathe der Ausdruck ,,in der dem andern Theile b e k a n n t e n Absichttt durch ,,in der dem andern Theile e r k e n n b a r e n Absicht"1 ersetzt.

Dieser Artikel wird nunmehr Art. 40 und soll nach dem, Vorschlag der Redaktionskommission lauten wie folgt : ,,·3O. Aufechtbar sind alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Theile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachtheiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachtheil anderer zu begünstigen."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

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Die Art. 43 und 44 des Bundesrathes bestimmen: 1} daß gewisse Rechtshandlungen (Pfandbestellung u. s. w.) aus dem Laufe des l e t z t e n J a h r e s vor dem Konkurs oder dem Leeren Pfandschein auf den bloßen Beweis der damaligen Ueberschuldung hin angefochten werden können, der Dritte beweise denn seine bona fldes (Art. 43); 2) daß die genannten Rechtshandlungen, sofern sie in die letzten zwei Monate fallen, schlechthin anfechtbar sind, ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises (Art. 44).

Herr K u r z liât in Art. 45 seines Gegenvorschlages eine andere Lösung hefürwortet. Er will nämlich (wie der Ständerath in seinem Art. 40) die Anfechtbarkeit ohne jede Beweispflicht von 2 Monaten auf 3 Monate ausdehnen, dafür aber die längere einjährige Frist, während welcher die mala fìdes präsumirt wird, fallen lassen, so daß für alle über 3 Monate hinausreichenden Rechtshandlungen Kläger die mala fides zu beweisen hat.

Herr B e z z o l a möchte umgekehrt die kurze zweimonatliche Frist (unbedingte Anfechtbarkeit) preisgeben, also Art, 44 des Bundesrathes streichen und Art. 43 belassen.

Herr v. C h a s t o n a y möchte die Anfechtbarkeit sowohl imFalle des Art. 43 als des Art. 44 auf den Konkursfall beschränken, und im Falle des Art. 43 die einjährige Frist auf 6 Monate herabsetzen.

Abstimmung.

Die Kommission zieht mit 5 gegen 4 Stimmen das System des Bundesrathes demjenigen des Herrn Kurz vor, jedoch unter Weglassung der unbedingten Anfechtbarkeit (2 Monate), also mit Streichung des Art. 44.

Die Anträge des Herrn v. Chastonay, Art. 43 nur auf den Konkursfall anzuwenden und die Frist darin von l Jahr auf 6 Monate zu reduziren, werden abgelehnt.

Dieser Art, 43 wird nunmehr A r t . 41 und lautet nach Vorschlag der Redaktionskommission : ° ,,41.

(40, Abs. 2 StR.)- Anfechtbar sind insbesondere folgende Rechtsgeschäfte, sofern sie im Laufe eines Jahres vor Ausstellung eines Leeren Pfandscheines oder Eröffnung des Konkurses vorgenommen sind : ,,1) Bestellung eines Pfandes (Begründung eines Retentionsrechts), einer Hypothek oder einer Gült zur Sicherung

287

früher entstandener Verpflichtungen, sofern der Schuldner nicht vorher schon zur Sicherstellung rechtsgültig verpflichtet war ; ,,2)- Tilgung einer Schuld auf andere Weise als durch Baarzahlung oder durch Uebergabe von Handelspapieren ; ,,3) Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

,,Zur Begründung der Anfechtungsklage genügt in diesen Fällen der Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung überschuldet war.

,,Die Aufhebung des angefochtenen Rechtsgeschäftes wird jedoch nicht ausgesprochen, wenn Derjenige, welchem das Geschäft zum Vortheile gereicht, beweist, dalJ er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. a In Ziffer l , Bestellung eines Pfandes etc., hatte der Ständerath noch die weitere Einschränkung aufgenommen : ,,Sofern es sich dabei nicht um die Auswechslung einer rechtsgültigen frühern Sicherheit von gleichem Werthe gehandelt hat. a Die ausdrückliche Erwähnung dieser Bedingung wurde gestrichen, weil die Kommission dieselbe als selbstverständlich betrachtet.

Bei der z w e i t e n L e s u n g wird die einjährige Frist in Absatz l von verschiedener Seite als zu lang angefochten. Hr.

C h a s t o n a y möchte dieselbe auf 6, Hr. B r o s i gar auf 2 Monate verkürzen.

In der A b s t i m m u n g vereinigt die Frist von 2 Monaten nur 2 Stimmen auf sich, dagegen wird die Frist von 6 Monaten gegenüber der einjährigen mit 6 gegen 4 Stimmen angenommen.

Auf den Antrag des Hrn. R u c h o n n e t wird indessen der Zeitpunkt, von welchem au die Frist gezählt werden soll, zurückversetzt. Statt des Datums der Ausstellung des Leeren Pfandscheins soll nämlich ,,der Tag des Pfäudungsbegehrens, das zum Leeren Pfandschein geführt hattt maßgebend sein und statt des Datums der Konkurseröffnung ,,der Tag des Konkursandrohungsbegehreus, das den Konkurs zur Folge hatte".

Ferner wird, in Rückkehr zum bundesräthlichen Entwurf, in Absatz 3 die Frage der Vertheilung der Beweislast offen gelassen.

Dagegen wird ein Autrag des Hrn. B r o s i , die Baarzahlung einer nicht verfallenen Schuld nicht unter die anfechtbaren Rechtsgeschäfte aufzunehmen, mit Mehrheit gegen 2 Stimmen abgelehnt.

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Art. 41 erhält nun demnach folgende Fassung: ,,41. (40, Abs. 2 St R.). Der Anfechtung unterliegen insbesondere: 1) Bestellung u. s. w 2) Tilgung u. s. w 3) Zahlung u. s. w sofern diese Rechtsgeschäfte nicht früher als sechs Monate vorgenommen worden sind vor dem Tage des Pfändungsbegehrens, das zum Leeren Pfandschein geführt hat, oder vor dem Tage des Konkursandrohungsbegehrens, das den Konkurs zur Folge hat, oder vor dem Tage der Konkurseröffnung in den Fällen der Art. 176 und 177.

Zur Begründung der Anfechtungsklage genügt in den bezeichneten Fällen der Nachweis, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Handlung überschuldet war.

Die Aufhebung des angefochtenen Rechtsgeschäftes wird jedoch nicht ausgesprochen, wenn Derjenige, welchem das Geschäft zum Vortheile gereicht, die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt h» t.

Hr. B a c h m a n n stellt in zweiter Lesung zu diesem Artikel folgenden Zusatzantrag : ,,Einem Gläubiger, gegen den auf Grund dieses Artikels die Anfechtungsklage geschützt worden ist, wird für die durch das angefochtene Geschäft gedeckte Forderung die Anschlußpfändung an die klagenden Gläubiger gestattet, sofern er vor oder gleichzeitig mit den letztern im Wege der Betreibung Pfändung hätte verlangen können, falls die Deckung nicht erfolgt wäre.a Gegen diesen Antrag wird eingewendet, daß der im Anfechtungsprozeß Verurtheilte eine solche Vergünstigung gar nicht verdiene; denn er hatte nicht in guten Treuen gehandelt und wollte sich einen unberechtigten Vortheil verschaffen. Wäre er in guten Treuen gewesen, so würde er nicht verurtheilt worden sein.

Uebrigens wird das Objekt der Anfechtungsklage keineswegs dem klagenden Gläubiger direkt zugesprochen, sondern dasselbe geht einfach an den Schuldner zurück. Dem zur Rückerstattung Verurtheilten bleibt es also unbenommen, kraft seiner wieder er-

289 standenen Forderung auf dem Wege der Anschlußpfändung auf dieses Objekt mit zu greifen, sofern er dies noch in nützlicher Frist zu thun vermag.

Der Antrag des Hrn. Bachmann wird denn auch auf Grund dieser Erwägungen abgelehnt.

Art. 45 und 46 des Bundesrathes (Anfechtung der Schenkungen) werden ersetzt durch Art. 41 des Ständerathes; derselbe wird nur dahin erweitert, daß unter die Anfechtung fallen : Verträge, durch welche der Schuldner e i n e m D r i t t e n (nicht nur ,,sich") eine Leibrente etc. gesichert hat.

Dieser Artikel zählt nunmehr als Art. 42. Er lautet im Vorsehlage der Redaktionskommission wie folgt : ,,42. (41 StR.)-> Anfechtbar sind außerdem Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen jeder Art, mit Ausnahme gebräuchlicher Gelegenheitsgeschenke, sofern sie in den Zeitraum eines Jahres vor Ausstellung des Leeren Pfandscheines oder vor Ausbruch des Konkurses fallen.

,,War dem Bedachten die Ueberschuldung des Schenkers unbekannt, so ist er nur bis auf den Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

,,Den Schenkungen sind Rechtsgeschäfte, wie Veräußerung von Liegenschaften oder beweglichen Sachen, gleich zu stellen, bei welchen dem Schuldner eine Gegenleistung gemacht wurde, die zu seiner eigenen Leistung in einem erheblichen, ihm nachtheiligen Mißverhältnisse steht.

,,Das Nämliche gilt für Verträge, durch welche der Schuldner sich oder einem Dritten eine Leibrente oder einen Nießbrauch gesichert hat."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen. Nur muß nun, in analoger Ausdehnung des bei Art. 41 gefaßten Beschlusses, auch hier der erste Absatz abgeändert werden wie folgt : ,,42. (41 StR.) Anfechtbar sind außerdem Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen jeder Art, mit Ausnahme gebräuchlicher Gelegenheitsgeschenke, sofern nicht zwischen dem Zeitpunkt ihrer Vornahme und den im Art. 41 genannten Tagen mehr als sechs Monate liegen."

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

19

290 Hr. B e z z o la beantragt hier Einschaltung folgender von Hrn.

Fürsprecher Wolf angeregten Zusatzbestimmung:.

,,Die Aufhebung eines Rechtsgeschäfts, welches gestützt auf Art. 39 bis 42 angefochten wird, ist in keinem Falle auszusprechen, wenn die Forderung, mit welcher der anfechtende Gläubiger ungedeckt blieb, zur Zeit des Abschlusses des betreffenden Rechtsgeschäftes noch nicht bestanden hat."

Mit Mehrheit gegen 2 Stimmen wird deren Aufnahme abgelehnt, in der Meinung, das Gesetz solle möglichst wenig mit kasuistischen Bestimmungen beschwert werden.

Als Art. 42bi8 wird hier -- im Hinblick auf die Kantone, welche noch an der strengen gemeinrechtlichen Beweistheorie festhalten -- nach einem Antrage des Hrn. B e z z o l a nachstehende, dem Heusler'schen Entwurfe entlehnte Bestimmung eingeschaltet: ,,42 bls. Das Gericht urtheilt in den Fällen der Art. 40--42 nach freiem Ermessen in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände.a Es folgt nun Art. 43, Absatz l, des S t ä n d e r a t h e s , welcher die Rückerstattung alles dessen gebietet, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners gekommen ist.

Nach einem Antrage des Hrn. K u r z sollte hier zwischen bösem und gutem Glauben des Empfängers unterschieden werden, und zwar der bösgläubige Empfänger verpflichtet werden, Alles zurückzugeben, der gutgläubige nur die Bereicherung.

Die R e d a k t i o n s k o m m i s s i o n hat indessen bei näherer Prüfung gefunden, daß eine solche Unterscheidung bei dem jetzt angenommenen System nicht anwendbar sei. Denn mit Ausnahme des ^Beschenkten ist der rückgabepflichtige Empfänger immer ein bösgläubiger oder als bösgläubig präsumirter; und dem gutgläubigen Beschenkten gegenüber erstreckt sich die Anfechtung überhaupt nur bis auf die Bereicherung. Die Redaktionskommission empfiehlt daher Beibehaltung der ständeräthlichen Fassung.

Diese Anschauung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

291

A b s a t z 2 dieses Artikels bestimmt, ,,daß wer das Empfangene hat zurückerstatten müssen, seine ursprüngliche Forderung geltend machen kann a .

Hr. Fürsprecher W öl ff hat diese Bestimmung weiter ausgesponnen und dieselbe zu nachfolgendem Artikel umgearbeitet, welcher von Hrn. B e z z o l a, der denselben aufnimmt, zu Protokoll gelegt wird : ,,Wurde das Rechtsgeschäft zur Deckung oder Tilgung einer bestehenden Forderung abgeschlossen, so kann der Empfänger seine ursprüngliche Forderung gegen den Mitkontrahenten wieder geltend machen, in den übrigen Fällen den Werth seiner Gegenleistung, sofern sie ihm nicht von dem oder den anfechtenden Gläubigern gemäß Art. 45 ersetzt werden muß.

,,Demgemäß kann der Empfänger, wenn die Anfechtung von der Konkursmasse oder von einem Konkursgläubiger begehrt wurde, für seine Forderung als Konkursgläubiger eintreten. Ist dagegen die Aufhebung gestützt auf einen ungenügenden Pfandschein ausgesprochen worden, so tritt er mit dem anfechtenden Gläubiger in gleichen Rechten in die Pfändung ein.tt Die Redaktionskommission hält diese kasuistische Erweiterung des Art. 43 für überflüssig und beantragt daher, es bei der ständeräthliehen Fassung bewenden -LU lassen.

Dieser Antrag wird in zweiter Lesung angenommen. Jedoch hat die Redaktionskommission nach der zweiten Lesung die Redaktion des Absatz 2 in Anlehnung an das deutsche Konkursgesetz wie folgt abgeändert: ,,Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Empfangene zurückerstattet, so tritt seine Forderung wieder in Kraft."

Art. 44 (St R) angenommen.

Art. 45 fällt aus.

An dieser Stelle hat nun die Redaktionskommission, dem in zweiter Lesung erhaltenen Auftrag entsprechend, den neuen Titel IV. ,,Verschiedene Bestimmungen1' eingeschaltet. Derselbe enthält : 1) Als Art. 45 und 45bis die bisherigen Art. 16 und 17 über die Fristen.

2) Als Art. 45ter den bisherigen Art. 117, Absatz 2, welcher das Retentionsrecbt dem Faustpfand gleichstellt.

292

3) Als Art. 45quater den bisherigen Art. 270, der die Ausdrücke ,,zuständige Behörde", "Gericht" u. s. w. definirt.

4") Als Art. 45quinquies eine Kombination des Art. 6, Absatz l, und des (gestrichenen) Art. 66 des Bundesrathsentwurfes, mit folgender Fassung: "45 quinquies Alle Mittheilungen sind schriftlich zu erlassen.

Wenn das Gesetz für eine Mittheilung die amtliche Zustellung vorschreibt, so geschieht dieselbe durch einen Beamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch Vermittlung der Post.

Andernfalls erfolgen die Mittheilungen durch rekommandirte Briefe oder durch amtliche Ueberbringung gegen Empfangsbescheinigung."

5J Als Art. 45sexies die bei Art. 25 erwähnte Allgemeine Bestimmung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung.

6) Als Art. 45septies den bisherigen Art. 272 über die Stempelfreiheit.

Zweites Buch: Schuldbetreibung.

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen.

Art.

46.

46. (48.) Die Schuldbetreibung beginnt mit Zustellung eines Zahlungsbefehles an den Schuldner und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt.

Sicherheitsbegehren, welche nach Art. 511 O. gestellt werden, sind gleichfalls in der Form von Zahlungsbefehlen zu erlassen, mit der Aenderung, dass das Begehren auf Sicherstellung des Gläubigers oder auf Hinterlegung der Schuldsumme zu lauten hat.

Herr K u r z beantragt Streichung des (auf die Sicherheits-begehren bezüglichen) Absatz 2. Diese Bestimmung gehöre nicht in ein Schuldbetreibungsgesetz, sondern in die Civilprozeßordnung.

Hiegegen wird erwidert, daß es als zweckmäßig erscheine, die Zwangsvollstreckung für Sicherheitsleistungen einheitlich zu regeln, und zwar in der Weise, daß man für dieselbe das nämliche Verfahren vorsieht, wie für die Exekution von Geldforderungen, d. h.

den Weg der Schuldbetreibung.

293

Es ist dann aber, wie Herr B r osi bemerkt, nicht abzusehen, warum nur die nach Art. 511 0. gestellten Sicherheitsbegehren und nicht alle Sicherheitsbegebren überhaupt dieses Exekutionsmodus theilhaftig sein sollten, z. B. der Fall, da nach Solothurner Recht die Kinder von der Mutter Sicherstellung des väterlichen Erbes verlangen, oder der Fall, da Jemand sich vertragsmäßig zur Sicherheitsleistung verpflichtet hat. Herr B r o s i beantragt daher, dem Absatz 2 durch Streichung des Zwischensatzes ,,welche nach Art. 511 0. gestellt werden" eine allgemeinere Tragweite zu geben.

Abstimmung.

1) Die Streichung des von Herrn ßrosi beanstandeten Zwischensatzes wird eventuell mit 8 gegen 2 Stimmen beschlossen.

2) Der also amendirte Absatz 2 wird mit 6 gegen 4 Stimmen aufrecht erhalten.

3) Eine von Herrn Bachmann vertretene Anregung des Herrn Fürsprech Wolf, die Betreibung auch für Naturalansprüche zuzulassen (sofern der Geldwerth beigefügt werde), wird hier nicht in Betracht gezogen; siehe jedoch bei Art. 51.

Die Redaktionskommission hat bei näherer Prüfung gefunden, daß die Einreihung der 8icherheitsbegehren unter das Schuld betreibungsverfahren richtiger auf folgende Weise geschehe : Streichung von Absatz 2.

Dafür 1) Aufnahme eines neuen ersten Absatzes mit folgendem Wortlaut : ,,Auf dem Wege der Schuldbetreibung kann die Zwangsvollstreckung/ür Geldforderungen und Sicherheitsleistungen durchgeführt werden."'

2) Als Art. 51, Ziffer 2, sagen: ,,Die Schuldsumme oder die Summe, für welche Sicherheit begehrt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung."1 3) In Art. 73, Ziffer 4, Zusatz als Absatz 2: ,,Geht die Betreibung auf Sicherheitsleistung, so ist in dem Zahlungsbefehl die Sicherstellung des Betreibenden, sei es durch Hinterlegung der entsprechenden Summe, sei es auf andere ge setzliche Weise, zu verlangen."·

294

Die Redaktionskommission beantragt außerdem, den Art. 46 durch folgende neue Bestimmung zu ergänzen: ,,Der Betreibungsbeamte bestimmt im einzelnen Falle, welche der beiden Betreibungsarten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anwendbar ist.a Mit diesem Zusätze soll einem erheblich erklärten Antrage des Herrn B a c h m a n n Rechnung getragen werden, welcher Antrag dahin ging, zwischen Art. 50 und Art. 51 folgenden Zusatza,rtikel einzuschalten : ,,Es ist Sache des Betreibungsbeamten, zu prüfen, ob die Betreibung auf Konkurs oder auf Pfändung zu richten ist. Dagegen hat er, falls er eine Berichtigung eines Betreibungsbegehrens vornimmt, dem Gläubiger hievon sofort Anzeige zu machen. a Alle obigen Anträge der Redaktionskommission werden in zweiter Lesung angenommen.

Art. 47 (49) führt unter neun Ziffern die verschiedenen Personenklassen auf, welche durch ihre Einschreibung im Handelsregister der Konkursbetreibung unterworfen werden.

Herr P a s c h o u d ist der Ansicht, daß die unter eine dieser Klassen fallenden Personen auch dann sollten auf Konkurs betrieben werden können, wenn sie zwar nicht im Handelsregister stehen, aber von Rechtswegen darin stehen sollten.

Herr R u c h o n n e t erwidert, daß der ursprüngliche Entwurf des Justizdepartements eine solche Bestimmung enthielt. Man hat sie fallen gelassen, weil man fand, es müsse für die Unterscheidung der konkursfähigen und der nicht konkursfähigen Schuldner ein festes, auf den ersten Blick hin äußerlich erkennbares Unterscheidungsmerkmal geben. Darum ist die Ronkursbetreibung auf die wirklich eingetragenen Personen zu beschränken.

Dagegen wird bei der vorzunehmenden Revision des Handelsregistergesetzes dafür zu sorgen sein, daß die Eintragung solcher Personen, welche, obschon gesetzlich dazu verpflichtet, sich nicht eintragen lassen, erzwungen werden könne. Nach dem gegenwärtigen Gesetze kann nämlich Niemand von Amteswegen, gegen seinen Willen, eingetragen werden. Man kann blos indirekt durch fortgesetzte Bußen einen Druck in diesem Sinne ausüben. Die Revision wird jedenfalls in diesem Punkte eine Aenderung schaffen: Herr P a s c h o u d erklärt sich durch diesen Aufschluß befriedigt.

295

Eine Anfrage des Herrn B a c h m a n n , wie es zu halten sei, wenn aus Irrthum ein Eingetragener gepfändet oder ein Nichteingetragener auf Konkurs betrieben worden sei, wird dahin beantwortet, daß in einem solchen Falle eine Amtspflichtverletzung des Beamten vorliege. Die Aufsichtsbehörde würde das Verfahren kassiren und der Beamte wäre für die Folgen seines ungesetzlichen Vorgehens verantwortlieh.

Art. 48 (50) bestimmt, daß die aus dem Handelsregister gestrichenen Personen noch sechs Monate lang der Konkursbetrei- · bung unterlieget).

Ein Antrag des Herrn P a s c h o u d , diese Frist auf ein Jahr auszudehnen, wird mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Art. 49 (51) bestimmt, daß in allen andern (d. h. nicht unter Art. 47 und 48 zu subsumirenden) Fällen die Betreibung a u f d e m W e g e der P f ä n d u n g vor sich geht.

Herr L a c h e n a l beantragt, die Pfändung allgemein, d. h. auch gegen die im Handelsregister eingetragenen Personen zuzulassen.

Hiegegen wird von Herrn B r u n n e r und R u c h o n n e t erwidert, daß damit die Grundlage des Systems zerstört würde: die Konkursbetreibung besteht nicht zum Vortheil der Betreibenden, sondern zum Schutz der übrigen Gläubiger, d. h. im Interesse des Kredites. Dieses Interesse, das dem Interesse der Parteien vorgeht, verbietet die Zulassung der Pfändung gegen Kaufleute.

Der Antrag des Herrn Lachenal wird mit 6 gegen 3 Stimmen verworfen.

Art. 50 angenommen.

Z u s a t z a n t r a g B a c h m a n n : siehe oben bei Art. 46.

Hr. B e z z o l a gibt bei diesem Anlasse den Wunsch zu Protokoll, daß der Bundesrath die Kanlone dazu anhalte, den Beamten Exemplare des Handelsregisters zur Verfügung zu stellen.

Art. 51 (52) enthält die Requisite des ,,mündlich oder schriftlich a zu stellenden Betreibungsbegehrens.

1) Ein Antrag des Herrn Paschoud, das ,,mündlich" zu streichen, wird mit 6 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

296

2) Ueber den von der Redaktionskommission beantragten Zusatz zu Ziffer 2 siehe oben bei Art. 46.

3) Herr Bachmann erneuert hier den schon bei Art. 46 gestellten Antrag, eine Betreibung für Naturalansprüche in der Weise zuzulassen, daß zu Ziffer 3 folgender Zusatz beigefügt würde: ,,Bezieht sich das Betreibungsbegehren auf eine Ansprache, die nicht in Geld besteht, so ist ein entsprechender Geldwerth beizufügen."· Dieser Antrag wird angenommen.

Die Redaktionskommission beantragt jedoch, diesen Zusatz wieder fallen zu lassen. Nach ihrem Dafürhalten gehört die Exekution für Naturalansprachen nicht in ein Schuldbetreibungsgesetz.

Wo aber eine Forderung elektiv auf Naturailieferung oder Geldzahlung geht (z. B. ,,leeres Faß zurück oder 5 Fr.tt), da ist, sofern der Schuldner nicht in natura liefert, die Betreibung d i r e k t auf Geldzahlung zu richten.

Dieser Auffassung gegenüber hält Hr. B a c h m a n n auch in zweiter Lesung an seinem Antrage fest, eine alternativ gefaßte Betreibung auf Naturalleistung oder Geld zuzulassen. Er beruft sich hiebei auf § 18. des baselstädtischen Betreibungsgesetzes, welcher also lautet: ,,Auch für Forderungen, die nicht auf eine Geldsumme gehen, kann dieser Betreibungsweg eingeschlagen werden, wenn der Gläubiger nicht auf deren wirklicher Ausführung bestehen, sondern sich mit einem Ansätze in Geld als Entschädigung begnügen will.

In diesem Falle hat der Gläubiger sofort bei Anmeldung der Forderung anzugeben, wie hoch er den durch die Nichterfüllung ihm erwachsenden Schaden anschlage.tt Mit 5 gegen 3 Stimmen wird der Antrag des Hrn. Bachmann abgelehnt und die Auffassung der Redaktionskommission gutgeheißen.

Es schließt dies, wie Hr. R u c h o n n e t zu Protokoll erklärt, keineswegs aus, daß ein Zahlungsbefehl etwa wie folgt abgefaßt werde : ,,Zahlungsbefehl für Fr. 1000 als Preis des nicht zurückerstatteten Pferdes. Dieser Zahlungsbefehl fällt dahin, wenn das Pferd binnen 2 Tagen zurückgegeben wird.'1

Hr. P a s c h o u d bringt hier die allgemeine Frage zur Sprache, ob nach gestelltem Betreibungsbegehren der Beamte alle weitern

297

Betreibungsakte von sich aus vornehmen soll oder jeweilen nur auf spezielles Ersuchen des Gläubigers.

Nach dem Entwurfe des Bundesrathes erläßt der Beamte, der ein Betreibungsbegehren erhalten hat, lediglich den Zahlungsbefehl, und es bedarf eines besondern, erst nach Ablauf der Zahlungsfrist anzubringenden Begehrens des Gläubigers, um ihn zur Vornahme der Pfändung zu berechtigen. Dagegen schreitet er dann von sich aus zur Versilberung. Nach dem Beschluß des Ständerathes bedarf es auch zur Vornahme der Versilberung eines besondern neuen Begehrens von Seite des Gläubigers.

Hr. P a s c h o u d betrachtet dieses Verfahren als zu umständlich, zumal für einen auswärts wohnenden Gläubiger. Der Gläubiger sollte seines Erachtens dem Beamten gleich von vornherein Weisung ertheilen dürfen, daß er die Betreibung durch alle Stadien bis zu Ende durchzuführen habe, ohne jedesmal ein neues Begehren abzuwarten.

Abstimmung.

Entgegen der Auffassung des Hrn. Paschoud wird mit einer Mehrheit von 7 Stimmen an dem Systeme des Ständerathes festgehalten.

Art. 52--61 angenommen.

In Art. 54 hat die Redaktionskommission den Ausdruck ,,unter Vormundschaft"' in Anlehnung an die Fassung des Art. 89 wie folgt genauer umschrieben : ,,unter väterlicher, ehelicher oder sonstiger vormundschaftlicher Gewalt. a Art. 62. Ein Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y , daß der Beamte, der einen Betreibungsakt zustellt, nicht bloß den Tag, sondern auch die S t u n d e , zu welcher die Zustellung erfolgt ist, einzutragen habe, wird mit einer Mehrheit von 7 Stimmen angenommen.

Ferner wirrt auf den Antrag des. Hrn. K u r z in Absatz l das System des bundesräthlichen Entwurfes wiederhergestellt, wonach das andere Doppel des Belreibungsakles dem Gläubiger nicht ,,unmittelbar nachher14, sondern erst ,,unmittelbar nach der Bestreitung oder nach Ablauf der Bestreitungsfrist11 zuzustellen ist.

298 Art. 63 (64) und 64 (65) angenommen.

Art. 65 lautet: 65. (67.) Die Betreibungsakte sind dem Schuldner persönlich zuzustellen.

Wenn der Schuldner weder in seiner Wohnung, noch an dem Orte, wo er sich zur Ausübung seines Berufes aufzuhalten pflegt, angetroffen wird, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen seiner Angestellten, nöthigenfalls, sofern sich die Besorgung von ihr erwarten lässt, auch an eine im gleichen Hause wohnende oder im gleichen Arbeitslokal beschäftigte Person geschehen.

Ist keine der erwähnten Personen anzutreffen, so wird der Akt an der Thüre befestigt.

1) Die Redaktionskommission beantragt, Absatz l, weil in Art. 62, Absatz l, grundsätzlich schon enthalten, hier zu streichen.

Dieser Antrag wird in z w e i t e r Lesung angenommen.

2) In Absatz 2 und 3 wird auf den Antrag des Hrn. B r o si die Uebergabe ,,an eine im gleichen Hause wohnende oder im gleichen Arbeitslokal beschäftigte Person" gestrichen, deßgleichen die ,,Befestigung an dei- Thüre a , und statt letzterer die im Entwurf des Bundesrathes vorgesehene (vom Ständerath gestrichene) Uebergabe ,,an einen Gemeinde- qderPolizeibearntena wieder aufgenommen.

Art. 65 würde danach lauten wie folgt: ,,Wenn der Schuldner weder in seiner Wohnung noch an dem Orte, wo er sich zur Ausübung seines Berufes aufzuhalten pflegt, angetroffen wird, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen seiner Angestellten geschehen.

,,Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist der Akt zu Händen des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten üu übergeben. tt Ein von Hrn. B r o s i in zweiter Lesung gestellter Antrag, auch die Angestellten zu streichen, wird mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Art. 66--71 angenommen.

Art. 72. (74.) In Absatz 2 wird nach einem Antrag des Hrn.

H o.l d e n er mit Mehrheit gegen 3 Stimmen die bundesräthliche Fassung ,,sofern er einen festen und b e k a n n t e n Wohnsitz in der Schweiz hat"1 wiederhergestellt.

299

Art. 73 (75) enthält die Requisite des Zahlungsbefehls.

1) Ein Antrag des Hrn. K u r z , daß der Zahlungsbefehl auch die Art der B e t r e i b u n g (ob auf Pfändung oder auf Konkurs) angeben solle, wird angenommen.

Die Redaktionskommission beantragt indessen, auf diesen Beschluß zurückzukommen. Nach ihrem Dafürhalten gehört eine derartige rein formale Vorschrift, wenn sie überhaupt Berechtigung hat, in die Vollziehungsverordnung.

Diese Anschauung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

2) Ein Antrag des Hrn. H o l d e n e r , in Ziffer 3 die vom Ständerath gestrichenen Worte ,,mit Buchstaben geschrieben" wiederherzustellen, wird abgelehnt.

3) Zusatz zu Ziffer 4. -- Siehe oben bei Art. 46.

4) In Ziffer 5 beantragt die Redaktionskommission, das Wort ,,Betreibungsrecht" durch ,,Zahlfälligkeit" zu ersetzen.

In zweiter Lesung angenommen.

5) Hr. v. C h a s t o n a y wirft die Frage auf, ob ein Zahlungsbefehl, der nicht allen gesetzlichen Erfordernissen entspreche, ungültig sei.

Hr. R u c h o n n e t erwidert, die Aufsichtsbehörde werde in jedem einzelnen Falle diese Frage nach billigem Ermessen entscheiden. Nöthigenfalls würde der Bundesrath diesbezügliche Weisungen ertheilen.

Hr. L a c h e n al dagegen ist, der Ansicht, daß man unterscheiden sollte zwischen Fällen, in denen die Unregelmäßigkeit volle Nichtigkeit zur Folge hat, und solchen, in denen der Fehler binnen bestimmter Frist noch gehoben werden kann. Die ersteren Fälle sollten einzeln aufgezählt werden.

In der Abstimmung vereinigt die Auffassung des Hrn. Lachenal mit 7 gegen 4 Stimmen die Mehrheit. Eine Bestimmung der Nichtigkeitsfälle wird jedoch bis zum Schluß der Berathungen verschoben (und ist auch dann nicht vorgenommen worden).

300

In zweiter Lesung wird von einer solchen Bestimmung definitiv Umgang genommen.

Art. 74 (77) und 75 (77) angenommen. -- Auch in Art. 75 beantragt die Redaktionskommission, ,,Betreibungsrecht" durch ,,Zahlfälligkeit a zu ersetzen. Angenommen.

Art. 76. (78) Hier wird infolge der bei Art. 62, Absatz l, getroffenen Aenderung A b s a t z 2 des bundesräthlichen Entwurfes wiederhergestellt, wonach der Rechtsvorschlag einfach auf dem für den Gläubiger bestimmten Doppel des Zahlungsbefehles vorzumerken ist, und diesem nicht noch durch besondere Notifikation mitgetheilt zu werden braucht.

Art. 77 regelt die n a c h t r ä g l i c h e Zulassung des Rechtsvorschlages und fordert iu diesem Falle ,,urkundlichen" 1 Nachweis des Rechtsvorschlaggrundes.

Auf den Antrag des Hrn. L a c h e n a l wird mit 9 gegen 2 Stimmen das Wort ,,urkundlich" 1 in der Meinung gestrichen, daß alle Beweismittel zuläßig sein sollen, welche vom kantonalen Prozeßrecht anerkannt werden.

A b s a t z 2 bestimmt, daß in diesem Falle eine Weiterziehung nicht stattfinde. Diese Bestimmung wird gemäß einem Antrage des Hrn. B r o s i mit 9 gegen 2 Stimmen gestrichen.

Art. 78 (80) und 79 (81) angenommen.

Art. 80. (82) Im französischen Text, Absatz l, soll ,,mettre de côtéa durch ,,écarter"1 ersetzt werden.

Absatz 4 bestimmt: ,,Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, sowie die im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungen (Steuern u. s. w."), sind vollstreckbaren gerichtlichen Urtheilen gleichzuachten."'

Auf den Antrag des Hrn. B a c h m a n n wird diese Bestimmung einerseits dahin erweitert, daß nicht bloß Steuerforderungen u. s. w., sondern überhaupt alle Entscheide von Verwaltungsbehörden gerichtlichen Urtheilen gleichgestellt werden dürfen.

301 Dagegen wird auf den Antrag des Hrn. L a c h en a l mit 7 gegen 3 Stimmen diese Bestimmung anderseits dahin eingeschränkt, daß die Vollstreckbarkeit solcher Administrativentscheide, Steuerforderungen u. s. w. nur innerhalb des betreffenden Kantonsgebiets gelten soll, für andere Kantone dagegen nicht verbindlich ist.

Demnach wäre Art. 80 wie folgt abzuändern: In Absatz 4 Streichung der Worte: ,,sowie die im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungen (Steuern u. s. w.)".

Dafür als Absatz 5 neu: ,,Den Kantonen ist gestattet, Entscheide ihrer Verwaltungsbehörden , sowie die im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungen (Steuern u. s. f.), innerhalb ihres Gebietes vollstreckbaren gerichtlichen Urtheilen gleichzustellen."

Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 81 (83) und 82 (84) angenommen.

Art. 83 (85) angenommen. Zur Beseitigung einer Verschiedenheit zwischen dem deutschen und dem französischen Texte schlägt hier die Redaktionskommission folgende etwas abgeänderte Fassung vor : ,,83.

Wenn das Begehren um Rechtsöffnung im beschleunigten Verfahren gestellt ist, so erkennt das Gericht über den Rechtsbestand der Forderung selbst.

^Falls jedoch das Gericht die Berechtigung des klägerischen Anspruchs für zweifelhaft hält und diese Zweifel im beschleunigten Verfahren nicht gehoben werden können, verweist es den Kläger auf den Weg des ordentlichen Prozesses."1 Diese Fassung wird in zweiter Lesung gebilligt.

Art. 84, Absatz l, lautet: 84. (86.) Demjenigen, welcher den Rechtsvorschlag unterlassen und infolge dessen eine Nichtschuld bezahlt hat, bleibt vorbehalten, innerhalb sechs Monaten nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozesswege den bezahlten Betrag zurückzufordern, sofern die Betreibung nicht auf ein gerichtliches Urlheil gegründet war.

Auf den Antrag des Hrn. P a s c h o u d wird die Rückforderungsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ausgedehnt.

302

Auf den Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y wird der Schlußsatz "sofern die Betreibung nicht auf ein gerichtliches Urtheil gegründet war" gestrichen, da unter Umständen, d. h. bei Nachweis der erfolgten Tilgung der Schuld, selbst das auf Grund eines Urtheils Bezahlte soll zurückgefordert werden können.

Art. 85 (87) angenommen.

Art. 86. (88) Auf den Antrag des Hrn. Lachenal wird der Ausdruck ,,außer den üblichen Geschäftssinn den" ersetzt durch ,,in der Zeit vor Morgens 8 Uhr oder nach Abends 6 Uhr".

Art. 87. (89) Als Betreibungsferien werden hier beigefügt: die Woche n a c h Weihnachten (resp. vor Neujahr) (Antrag B a c h m a n n ) und der ganze Monat August (Antrag B r u n n er).

Art. 88 angenommen.

Art. 89 (90) verbietet die Betreibung gegen Militärs im Dienste. Absatz 2 bestimmt indessen : ,,Diese Bestimmung ist auf militärische Angestellte, z. B. Instruktoren, während des Instruktionsdienstes nicht anwendbar."

Die beispielsweise Anführung der Instruktoren wird auf Antrag des Hrn. Kurz als überflüssig und anstößig gestrichen.

Dagegen findet die Redaktionskommission, daß man den militärischen Angestellten Diejenigen gleichstellen sollte, welche, ohne definitiv angestellt zu sein, thatsächlich längere Zeit im Instruktionsdienste verwendet werden, z. B. die Instruktionsaspiranten.

Sie beantragt daher folgende Fassung : "Absatz 2. Diese Bestimmung ist auf dauernd im Instruktionsdienste befindliche Personen, sowie auf militärische Angestellte während des Instruktionsdienstes nicht anwendbar."

Hr. K u r z beantragt dagegen in zweiter Lesung, Absatz 2 ganz zu streichen und Absatz l wie folgt zu redigiren: ,,Gegen Bürger, die sich in A u s ü b u n g i h r e r W e h r p f l i c h t im eidgenössischen u. s. w." ..

303

Dieser Antrag wird angenommen.

Die Redaktionskommission hat indessen denselben als unpräzis wieder fallen gelassen und hält an der von ihr beantragten Fassung fest.

Als Art. 89bis wird auf eine Anregung des Grütlivereins hin folgende, dem Waadtländer Civilprozeßgesetze, Art. 564, entlehnte Bestimmung aufgenommen: "89bis (neu). Im Falle einer schweren Krankheit des Schuldners kann der Betreibungsbeamte die Vollziehungshandlungen gegen denselben während bestimmter Zeit einstellen."

Hr. P a s c h o u d beantragt in zweiter Lesung : 1) diese Bestimmung auf den Fall einer schweren Krankheit des Ehegatten, eines Ascendenten oder Descendenten des Schuldners auszudehnen ; 2) alle Vollziehungshandlungen während fünf Tagen nach dem Tode des Ehegatten, eines Descendenten oder Ascendenten des Schuldners zu verbieten.

Abstimmung.

Der erstere Antrag wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt, der zweite dagegen angenommen.

Art. 89bis erhält demnach noch folgenden Zusatz : "Gegen einen Schuldner, dessen Ehegatte oder Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie gestorben ist, dürfen am Todestage und während der fünf folgenden Tage keine Vollziehungshandlungen stattfinden. u Art. 90, 91, 92 (91--93) angenommen.

Zweiter Titel. Betreibung auf Pfändung und Pfandvol (Streckung.

Bemerkung der Redaktionskommission : Die Artikel dieses Titels sind in nachstehender Reihenfolge aufzunehmen: 93,94, 95, 96, 96bis 96"», 97,103--105,99--101, 98, 111--115, 102, 108--110, 106, 107, 116.

304 Art. 93 (94) angenommen.

Art. 94. (95) Bin Antrag des Hrn. Hol d e n e r , die Dauer der Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens von l Jahr auf 6 Monate herabzusetzen, wird mit 9 gegen 2 Stimmen abgelehnt.

Art. 95 (96) angenommen.

Art. 96.

96. (97.) Innerhalb drei Tagen nach Empfang des Begehrens hat der Betreibungsbeamte die Pfändung zu vollziehen oder durch sein Personal vollziehen zu lassen.

Dem Schuldner sind mindestens vier und zwanzig Stunden vorher Tag und Stunde der Pfändung mitzutheilen.

Er ist unter Strafandrohung aufzufordern, der Pfändung beizuwohnen oder sich bei derselben vertreten zu lassen.

Alle Pfändungsbegehren, welche gegen einen und denselben Schuldner eingelaufen und unerledigt sind, sollen gleichzeitig vollzogen werden.

Weitere Pfändungsbegehren, die innerhalb dreissig Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufen, nehmen an derselben Theil. In diesen Fällen ist zur Deckung der Forderungen sämmtlicher pfändenden Gläubiger die frühere Pfändung zu ergänzen (Nachpfändung).

Zu Gunsten später einlaugender Pfändungsbegehren sind bereits gepfändete Gegenstände nur für ihren allfälligen Mehrwerth in Anspruch zu nehmen.

1) Ein Antrag des Hrn. K u r z , die dreitägige Frist in Absatz l auf 10 Tage auszudehnen, wird mit 6 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

2) Absatz 2 wird beanstandet; ein Antrag, es sei dem Ermessen des Beamten zu überlassen, ob er dem Schuldner die Pfändung zum Voraus anzeigen will oder nicht, wird mit 1 gegen 4 Stimmen angenommen, jedoch später wieder fallen gelassen.

Obschon die Voranzeige der Pfändung gewissenlosen Schuldnern gegenüber einer Aufforderung zur Beseitigung ihrer Habe gleichkommt, glaubte die Kommission, dieselbe lasse sich nicht vermeiden, weil nach Absatz 3 der Schuldner der Pfändung beizuwohnen hat, also offenbar von deren Vornahme amtlich benachrichtigt sein muß.

Die Redaktionskommission ist jedoch dem gegenüber zur Ansicht gelangt, daß eine Kombinirung der beiden Gesichtspunkte wohl möglich sein sollte, und zwar in folgender Weise : Der Beamte braucht den Schuldner nicht zum Voraus zu benachrichtigen, wenn er darauf rechnen kann, den Schuldner auch ohne Voranzeige zu Hause an-

305 zutreffen. Trifft er aber dann wider Erwarten den nicht benachrichtigten Schuldner zu Hause nicht an, so darf er die Pfändung nicht vornehmen.

3) Die Strafandrohung in A b s a t z 3 wird einstimmig gestrichen, in der Meinung, daß alles auf die Strafen Bezügliche den speziellen Strafbestimmungen vorbehalten bleibe, welche von den Kantonen unter der Kontrole des Bundes zu diesem Gesetze werden erlassen werden müssen.

Die Redaktionskommission legt nun die nachstehenden Art. 96, 96 bis und 96*** vor, welche bestimmt sind, an Stelle des Art. 96 des Ständerathes za treten. In dieser neuen Fassung ist den obigen sub l und 3 gefaßten Beschlüssen, sowie dem sub 2 erwähnten neuen Antrag der Redaktionskommission Rechnung getragen. Außerdem gelangen damit durch Einschaltung von Art. 96bi8, Absatz 2, die anläßlich der Vertheilung (Art. 148 u. ff.) mit Bezug auf das Weibergut und das Kinder- und Mündelvermögen gefaßten Beschlüsse (siehe unten pag. --) zur Ausführung.

,,96. (97). Innerhalb drei Tagen nach Empfang des Begehrens hat der Betreibungsbeamte die Pfändung zu vollziehen oder durch sein Personal vollziehen zu lassen.

,,Alle Pfändungsbegehren, weluhe gegen einen und denselben Schuldner eingelaufen und unerledigt sind, sollen gleichzeitig vollzogen werden.

,,90bi9. Pfändungsbegehren, die innerhalb dreißig Tagen nach Vollzug einer Pfändung einlaufen, nehmen an derselben Theil. In diesen Fällen ist zur Deckung der Forderungen sämmtlicher pfändenden Gläubiger eine Nachpfändung vorzunehmen.

,,Es bleibt der KantonalgeseUgebung vorbehalten, der Ehefrau, sowie den Kindern oder Mündeln (Verbeiständeten) des Schuldners für ihre Forderungen aus dem ehelichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse den Anschluß an die Pfändung binnen der dreißigtägigen Frist auch ohne vorgängige Betreibung zu gestatten. (Die Motivirung dieses Absatzes siehe unten bei Art. 148.)

,,Zu Gunsten später einlangender Pfändungsbegehren sind bereits gepfändete Gegenstände nur für ihren allfälligen Mehrwerth in Ansprueh zu nehmen.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

20

306

Der Schuldner hat der Pfändung beizuwohnen oder "96ter.

sich bei derselben vertreten zu lassen.

,,Der Betreibungsbeamte ist indessen nicht verpflichtet, dem Schuldner die Vornahme der Pfändung im Voraus anzuzeigen.

Immerhin darf die Pfändung nur dann in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden, sofern derselbe rechtzeitig von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt worden war.

"Ist der Schuldner trotz gehöriger Benachrichtigung nicht zugegen oder vertreten, so wird vom Betreibungsbeamten bei Vornahme der Pfändung eine weitere Amtsperson zugezogen.a Diese Artikel werden in zweiter Lesung gutgeheißen.

Im Falle des Art. 96bis, Absatz 2, wird vorausgesetzt, daß durch eine derartige Anschlußpfändung der Ehefrau etc. das bisherige güterrechtliche Verhältniß aufgelöst werde.

Art. 97 (98) angenommen, in der Meinung, daß gegen die Schätzung des Betreibungsbeamten, sofern dieselbe ungenügend erscheint, an die Aufsichtsbehörde rekurrirt werden kann.

Art. 98 (99) angenommen.

Art. 99 (100) führt die unpfändbaren Gegenstände auf.

1) Z i f f e r l wird auf Antrag des Hrn. S c h e u c h z e r wie folgt erweitert: ,,1) Die dem Schuldner und seiner mit ihm in g l e i c h e r H a u s h a l t u n g l e b e n d e n Familie zum nothwendigen persönlichen Gebrauche dienenden Kleider, Effekten und Betten, s o w i e d i e r e l i g i ö s e n E r b a u u n g s b ü c h e r und Kultusgegenstände;" Ein von Hrn. B r o s i in zweiter Lesung gestellter Antrag, die Kultusgegenstände wieder zu streichen oder nur solche ,,von nicht erheblichem Werth" unpfändbar zu erklären, wird mit 5 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

2) Eine Anregung des Grütlivereins, in Ziffer 3 beizufügen: ,,einen Vorrath an Arbeitsmaterial, der für einen Monat ausreicht", wird als undurchführbar abgelehnt.

307

3) In Ziffer 4 (,,die dem Schuldner und seiner Familie für einen Monat nothwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel"0 wird nach einem Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y der Termin von einem Monat auf zwei Monate ausgedehnt.

4) In Ziffer 8 wird nach einem Antrag des Hrn. L a c h e n a l der Ausdruck ,,Gendarmerie" durch den weiteren Begriff ,,Polizeidienst'' ersetzt.

5) Ziffer 10, deutscher Text, redaktionell: Streichung der Worte: ,,Verletzten, beziehungsweise*1.

Art. 100 f!02) erklärt Lohnguthaben etc. bis auf monatlich 100 (beziehungsweise 50) Franken .als unpfändbar.

Auf den Antrag der Herren B ach m an n und La e h e n äs wird mit 9 gegen 2 Stimmen einer solchen festen Grenze da jeweilige billige Ermessen des Betreibungsbeamten vorgezogen.

Der Art. 100 soll demnach lauten: ,,Lohnguthaben, Gehalte und üiensteinkommen irgend welcher Art, Nutznießungen und deren Erträgnisse, Alimentationsbeträge, Alterspensionen, Renten von Versicherungs- und Alterskassen können gegen den Willen des Schuldners nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zum Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie unumgänglich nothwendig sind.a (Absatz 2 fällt weg.)

Ein von Hrn. K u r z in zweiter Lesung gestellter Antrag, zum System des Ständerathes zurückzukehren, wird mit 7 Stimmen abgelehnt.

Art. 101. (101) Pfändung hängender oder stehender Früchte.

Für die Pfändung auf den Feldern wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen der Termin vom 1. Juli auf den 1. Juni, für Pfändung in den Rebgeländen mit Mehrheit gegen 2 Stimmen vom 1. September auf den 1. August vorgerückt.

In zweiter Lesung wird der letztere Termin noch früher, nämlich auf den 25. Juli angesetzt, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Kommission für den ganzen Monat August Betreibungs-

308

ferien vorgesehen hat, eine Vorrückung des Termins blos auf den 1. August also unwirksam wäre.

Art. 102 (103) angenommen.

Art. 103. (104) Streichung der Strafandrohung.

Auf den in zweiter Lesung gestellten Antrag des Herrn v. C h a s t o n a y wird hier als Absatz 2 folgende Bestimmung beigefügt: ,,Der Beamte kann vom Schuldner die eidliche oder eidesstattliche Erklärung verlangen, daß er nichts verheimlicht oder entfremdet habe."

Art. 104. (105) Absatz 2 fällt hier weg, weil von der Redaktionskommission in Art. 96ter aufgenommen.

Art. 105, 106, 107 (106--109) angenommen.

Art. 108 (110) angenommen, mit der Aenderung, daß es in Absatz 1 heißen soll: ,,so k a n n der pfändende Beamte" (statt ,,so s o l l ...").

Art. 109 lautet: 1O9.

(IH.) Ein Dritter, dem nicht gernäss Art. 108 Frist zur Klaganhebung gesetzt worden, oder der beweist, dass ihm die Aufforderung nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an dem aus derselben erzielten Erlös bis zur Vertheilung des Liquidationsergebnisses geltend machen.

In den Fällen von O. 206 und 207 ist die Klage des Dritten auch nach dem Verkauf der Sache noch zulässig.

In redaktioneller Beziehung bemerkt Hr. K u r z , es sollte im Texte von Absatz 2 ausdrücklich gesagt werden, daß mit ,,den Fällen von O. 206 und 207a die verlorenen oder gestohlenen Sachen gemeint sind.

Ferner wird auf den Antrag des Hrn. B e z z o l a beschlossen, dem in 0. 206 vorgesehenen Fall eines Verkaufs an öffentlicher Steigerung den Fall des amtlichen Verkaufs aus freier Hand gleichzustellen.

309 Die Redaktionskommission schlägt in diesem Sinne für Absatz 2 die nachstehende Fassung vor : ,,Absatz 2. In Bezug auf gestohlene und verlorene Sachen gelten die Vorschriften von 0. 206 und 207. Bin vom Betreibungsamte vorgenommener Verkauf aus freier Hand (Art. 130 und 131) wird in dieser Beziehung einem Verkaufe an öffentlicher Steigerung gleichgeaehtet.a Diese Fassung 'wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 110 (112) angenommen.

Auf den Antrag des Hrn. B a c h m a n n werden in zweiter Lesung die Worte: ,,Verweigert der Dritte die Herausgabe" gestrichen , da die Behauptung eines bloßen Pfandrechts keinen triftigen Grund zur Verweigerung der Herausgabe bildet, indem auch eia Pfand für seinen Mehrwerth gepfändet werden kann.

Der Eingang des Absatzes 2 hat demnach zu lauten: ,,Absatz 2. Bestreitet der Dritte das Eigenthum des Schuldners oder behauptet er, an der Sache ein Pfandrecht zu haben, so setzt u. s. f.u Art. 111 (113) angenommen.

Art. 112 (114) angenommen, mit folgender, von Hrn. K u r z beantragter Verbesserung des Schlußsatzes: ,,Der Betriebene ist verpflichtet, auf die Forderung bezügliche Urkunden dem Betreibungsbeamten zu übergeben."

Art. 113. (115) A b s a t z 3 bestimmt: ,,Der Betreibungsbeamte soll Hie Pfändung dem Schuldner ungesäumt zur Kenutniß bringen."

Nachdem der Ständerath in Art. 107 vorgeschrieben hat, daß der Pf'ändungsakt auch dem Schuldner zuzustellen sei, erscheint Absatz 3 des Art. 113 als überflüssig und ist daher zu streichen.

Art. 114, 115 (.116--117) angenommen.

310 Art. 116. (119) Hr B e z z o l a beantragt, die Frist, binnen welcher die Verwerthung von Mobilien begehrt werden kann, von l Jahr auf 6 Monate herabzusetzen.

Dieser Antrag wird mit 6 gegen 5 Stimmen angenommen.

Die Redaktionskommission beantragt indessen, die einjährige Frist wiederherzustellen.

Mit 6 gegen 4 Stimmen wird in zweiter Lesung diesem Antrag gemäß die einjährige Frist wiederhergestellt.

Art. 117--120 (121--124) angenommen.

Art. 117, Absatz 2, wird Art. 45ter Art. 121. (125) Auch hier wird, wie bei Art. 116, die Frist, binnen welcher die Verwerthung beweglicher Pfänder begehrt werden kann, von l Jahr auf 6 Monate herabgesetzt.

Die Redaktionskommission beantragt, auch in diesem Falle die einjährige Frist wiederherzustellen.

Letzterer Antrag wird in zweiter Lesung mit 4 gegen 3 Stimmen angenommen.

Art. 122 (126) angenommen.

Art. 123. (127) Hr. K u r z stellt folgenden (vom Grütliverein angeregten) Zusatzantrag : ,,Der Schuldner kann verpfändete Gegenstände bis zur Steigerung dadurch einlösen, daß er dem Betreibungsbeamten den Schätzungswerth bezahlt."

Der Antrag des Hrn. Kurz wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 124 (130) angenommen.

Einer Anregung des Grütlivereins (vgl. den Antrag des Herrn Ständerath Cornaz, Verhandlungen der ständeräthliehen Kommission, pag. 91) wird durch Aufnahme eines neuen Art. 124bis einstimmig in folgender Fassung Rechnung getragen :

311

,,124bif>. Zu Gunsten eines Schuldners, welcher sich zu monatlichen Abschlagszahlungen von mindestens einem Viertheil der betriebeneu Forderung verpflichtet, kann die Steigerung vom Betreibungsbeamten außerordentlicherweise um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden.

,,Wird die Bedingung nicht pünktlich erfallt, so fällt der Aufschub ohne Weiteres dahin. tt Art. 125 (132) angenommen mit der von Hrn. L a c h e a a l beantragten Ergänzung in Absatz 2 : . . . ,,auf Begehren des Gläubigers ·oder des S c h u l d n e r s . . . etc."1 Art. 126 und 127 (133--134) angenommen.

Art. 128. (135) (Mobiliarsteigerung.)

1) Hr. K u r z beantragt, zwischen Absatz l und 2 folgende Bestimmung einzuschalten : ,,Der Schuldner kann die Reihenfolge bestimmen, in welcher die einzelnen Sachen versteigert werden sollen."

Dieser Autrag wird mit Mehrheit gegen 3 Stimmen abgelehnt, iu der Meinung, daß Art. 126 in dieser Beziehung die Interessen ·des Schuldners schon genügend wahre.

2) Hr. Ho l d e n e r nimmt einen (vom Ständerath nicht berücksichtigten) Minderheitsantrag des Hrn. Ständerath S c h m i d auf, der dahin ging, den Absatz 4 zu fassen wie folgt: ,,Eine zweite Verschiebung ist nicht zuläßig; der Zuschlag erfolgt bei der zweiten Steigerung an den Meistbietenden. Findet kein Angebot statt, so verbleibt die Sache dem Schuldner, unter Vorbehalt des Rechtes der Nachpfändung."

Dieser Antrag wird angenommen.

Die Redaktionskommission hat demselben folgende erweiterte Fassung gegeben: ,,Abs. 4. Eine zweite Verschiebung ist nicht zuläßig. Der Zuschlag erfolgt bei der zweiten Steigerung an den Meistbietenden, sofern nur das Angebot allfällige dem betreibenden Gläubiger vorgehende Pfandansprachen übersteigt.

312 ,,Findet kein genügendes Angebot statt, so fällt die, Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin."

Diese Passung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 129. (136) Ein Antrag des Hrn. Ho l d e n er, das Maximum des Zahlungstermins von 20 auf 10 Tage herabzusetzen, wird abgelehnt.

Art. 130--139 (137--146) angenommen.

In Art. 133 hat die Redaktionskommission ,,Anhörung 1 * durch ,,Befragung" ersetzt.

Art. 140 (147) angenommen.

Die Redaktionskommission bringt für Absatz 2 folgende verbesserte Fassung in Vorschlag: ,,Abs. 2. Grundpfandschulden jedoch, für welche Betreibung angehoben worden, sind zu liquidiren, sofern nicht die Betheiligteu den Uebergang derselben auf den neuen Erwerber der Liegenschaft unter sich vereinbaren. a Diese Fassung wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Art. 141 (148) angenommen.

Art. 142 (149) angenommen.

Die Redaktionskommission schlägt folgende verbesserte Fassung vor: ,,142. Die Versteigerung geschieht nach Maßgabe der Steigerungsbedingungen gegen Baarzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten.

,,Der Käufer wird, vor Ablauf eines Zahlungstermins, jedoch erst nach Erfüllung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Förmlichkeiten, Eigenthiimer der Liegenschaft.

,,Falls ein Zahlungstermin gewährt wird, hat der Käufer für die Kaufsumme sowohl, als für den Zins derselben, hinlängliche Sicherheit zu leisten und kann von der Liegenschaft vor Leistung dieser Sicherheit nicht Besitz ergreifen."1 In zweiter Lesung angenommen.

313

Art. 143--145 (150--151) angenommen.

Art. 146. (152) Hr. v. C h a s t o n a y nimmt nachstehenden, von Hrn. Lorétan im Ständerath gestellten Antrag wieder a u f : Ersetzung von Absatz 3 durch folgende Bestimmung: ,,Wenn nicht 3/4 des Schätzungswertes (der Liegenschaft) erreicht werden, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf die betreffende Liegenschaft dahin."

Dieser Antrag wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Hr. v. C h a s t o n a y gibt hierauf folgende Erklärung zu Protokoll ,,Hr. v. C h a s t o n a y macht auf die Hypothekarforderungen aufmerksam, welche unter der Herrschaft eines kantonalen Gesetzes entstanden sind, das den Zuschlag einer Liegenschaft nicht unter einem bestimmten Preise gestattet. Die betreffenden Schuldner haben in vielen Fällen eine Liegenschaft als Unterpfand gegeben, deren Werth den Betrag der Hypothekarschuld um mehr als das Doppelte übersteigt. Wären diese Schuldner im Falle einer PfandSteigerung ohne Weiteres den Bestimmungen des Art. 146 unterworfen, so würden sie Gefahr laufen, daß ihre Liegenschaft zum Preise der darauf haftenden Hypothek losgeschlagen würde, was für sie ein bedeutender Verlust wäre. Nachdem der Antrag zu Art. 146, womit diesei' Gefahr vorgebeugt werden sollte, verworfen worden, glaubt Hr. v. Chastonay dem Bundesrathe empfehlen zu sollen, er möge bei Ausarbeitung der Uebergangsbestimmungen dieser Sache Rechnung tragen und gestatten, daß bei Liegenschaf'tspfändern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestellt wurden, die Betreibung dahinfalle, wenn das Angebot niclit drei Viertel des Schätzungswertes erreicht. Immerhin könnte die Geltung dieser Uebergangsbestimmung zeitlich begrenzt werden."

Art. 147 (153) angenommen.

Art. 148 (154) u. ff. Vertheilung.

Im Gegensatze zum Beschlüsse des Ständerathes und in Uehereinstimmung mit dem Entwurfe des Bundesrathes wird grundsätzlich beschlossen, daß bei der Vertheilung des Pfändungserlöses die betreibenden Gläubiger nicht gleichen Rang haben, sondern nnch der nämlichen Rangordnung wie im Konkurse kollozirt werden sollen.

314

Im Zusammenhange hiemit wird die Frage aufgeworfen, auf welchem Wege das F r a u e n gut der Pfändung gegenüber des gleichen Vorzugsrechtes theilhaftig gemacht werden könnte, welches dasselbe im Konkurse des Ehemannes genießt. Es werden hiebei folgende Lösungen in Vorschlag gebracht: 1) Herr K u r z : ,,Wenn eine Pfändung zur Steigerung fuhrt und die Ehefrau des Schuldners für die Hälfte ihres Frauengutanspruches nicht gesichert ist, so hat der Betreibungsbeamte eine Nachpfändung zur Deckung dieses Anspruches vorzunehmen. Aus dem Erlös wird vorei-st die Ehefrau befriedigt."

2) Hr. B r o s i : ,,Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Sicherung des Frauengutes, soweit dasselbe im Konkurs privilegirt ist.a Der Antrag dea Hrn. B r o s i wird grundsätzlich angenommen.

Die Redaktionskommission hat diesem Antrage in der Weise Rechnung getragen, daß sie in ihrem A r t i k e l 96 ti8 folgenden Satz einschaltete: y.Es bleibt der Kantonalgesetzgebung vorbehalten, der Ehefrau, sowie den Kindern oder Mündeln (Verbeiständeten) des Schuldners für ihre Forderungen aus dem ehelichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse den Anschluß an die Pfändung binnen der dreißigtägigen Frist auch ohne vorgängige Betreibung zu gestatten."

Diese Bestimmung ist in zweiter Lesung gutgeheißen worden (siehe oben bei Art. Ö6bla).

Da das bundesräthliche Vertheilungssystem adoptirt wurde, so wird hier der Berathung der Text des bundesräthlichen Entwurfes zu Grunde gelegt, und es werden die A r t . 154 -- 1 6 1 dea Bundesrathes unverändert angenommen.

Die Redaktionskommission empfiehlt indessen, in der Anordnung des Stoffes dem Ständerathe zu folgen, dabei aber dessen Art. 148 -- 1 5 0 xur Anpassung derselben an das bundesräthliche Vertheilungssystem wie folgt umzuarbeiten : Art. 148. Absatz 2: Statt: ,,und des laufenden Zinses bis zum Vertheilungstage" sagen : ,,und des laufenden Zinses bis zum letzten Steigerungstage"1.

315

Art.

149. Absatz l in 2 Absätze zerlegen.

A b s a t z 2: "Die übrigen betheiligten Gläubiger haben unter sich gleichen Rang" ersetzen durch folgende Bestimmung: "Die übrigen Gläubiger erhalten den Rang, den sie im Konkursfalle des Schuldners einnehmen würden (Art. 219)."

Art.

150 durch nachstehende Artikel ersetzen : ,,15O. Wenn die Verwerthung gepfändeter Gegenstände den Betrag der Forderungen nicht völlig deckt, so nimmt der Betreibungsbeamte unverzüglich eine Nachpfändung vor."

"150bis. Reicht der Erlös der Steigerung, mit Einschluß der Gegenstände einer Nachpfändung, zu gänzlicher Befriedigung der Gläubiger nicht h i n , so entwirft der Betreibungsbeamte nach Maßgabe von Art. 148 und 149 einen Vertheilungsplan (Kollokation)."

"150ter. Der Vertheilungsplan wird unter Anzeige an jeden Betheiligten im Amtslokale des Betreibungsbeamten aufgelegt."

"150quater. Der Vertheilungsplan kann durch Klage gegen diejenigen Betheiligten, deren Forderungsrecht oder Rang werden.

"Die Klage ist binnen zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung, daß der Vertheilungsplan eingesehen werden könne, dem Beamten anzukündigen. Der Einsprecher ha t die von ihm verlangten Abänderungen genau zu bezeichnen.

"Der Betreibungsbeamte bringt den Betheiligten die Einsprache zur Kenntniß und setzt dem Einsprecher eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Anhebung der Klage.

"Der Prozeß wird im beschleunigten Verfahren erledigt."

Die Beträge, über deren Zuwendung Streit "150quinquies.

waltet, sollen bis zum gerichtlichen Entscheide der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zur Aufbewahrung übergeben, unbestrittene Beträge dagegen sofort ausbezahlt werden."

"150sexies. Sobald der Vertheilungsplan Rechtskraft erlangt hat, nimmt der Betreibungsbeamte die Vertheilung vor."

Obige Art. 148 -- 150 sexies werden in zweiter Lesung angenommen, nur wird Art. 150ter auf den Antrag des Hrn. K u r z wie folgt erweitert:

316 "15Oter. Der" Vertheilungsplan wird im Amtslokale des Betreibungsbeamten aufgelegt und jeder Gläubiger hievon unter Zusendung eines seine Forderung betreffenden Auszuges benachrichtigt."

Art. 150sexies ist nachher von der Redaktionskommission al» überflüssig (weil in Art. 150 quinquies schon enthalten) gestrichen worden.

Art. 151 (des Ständerathes) handelt vom L e e r e n P f a n d s c h e i n und bestimmt u. A., daß die durch denselben verurkundete Forderung k e i n e Z i n s e n trägt.

Ein Antrag des Hrn. Ho I d e n e r , die Zinspflicht fortdauern zu lassen, wird mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt und der Artikel unverändert angenommen.

Die Redaktionskommission beantragt indessen, den Eingang des Artikels wie folgt zu modifiziren : ,,Die pfändenden Gläubiger erhalten für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Leeren Pfandschein.

,,Der Gläubiger kann von der demgemäß verurkundeten Ansprache keine Zinsen fordern.

"Gegenüber dem Schuldner tritt keine Verjährung ein; dagegen u. s. f."

Nach der hiemit dem Absatz 2 gegebenen Fassung würde der Schuldner zwar dem Gläubiger gegenüber von der Zinspflicht befreit; ob aber auch einem regreßberechtigten Bürgen gegenüber, bleibt zweifelhaft, je nachdem man nämlich dieses Regreßrecht als ein selbstständiges oder nach französischer Auffassung als ein durch Subrogation erworbenes Recht betrachtet.

Um diesem Zweifel vorzubeugen, beantragt Hr. R u c h o n n e t in zweiter Lesung, den Absatz 2 wie folgt zu fassen: ,,Dem Schuldner können weder vom Gläubiger, noch von Mitschuldnern, Bürgen oder sonstigen Rückgriffsberechtigten, die an die Stelle des Gläubigers getreten sind, auf einer demgemäß verurkundeten Ansprache Zinsen berechnet werden."

Art. 151 wird in dieser modifizirten Fassung angenommen.

317 Art. 152 angenommen.

Die Redaktionskommission empfiehlt folgende vereinfachte Fassung des Schlußsatzes: ,,. . . . Verlustbescheinigungen, welche ihnen die Rechte der zu Verlust gekommenen betreibenden Pfandgläubiger gewähren."

In zweiter Lesung angenommen.

Art. 153--155 angenommen.

Dritter Titel: Betreibung auf Konkurs.

I. Ordentliche Konkursbetreibung.

Art. 156-158 (162--164). Angenommen.

Art. 159 (165) handelt vom Gü t e r verzeichniß. Während der Ständerath das Anbegehren eines solchen nur ,,bei waltender Gefährde" gestatten will, wird auf den Antrag der Herren K u r z und B e z z o l a der bundesräthliche Text wiederhergestellt, welcher also lautet: ,,159.

Gleichzeitig mit dem Begehren um Konkursandrohung kann der Gläubiger verlangen, daß ein Verzeiehniß aller Vermögensgegenstände des Schudlners aufgenommen werde.a Art. 160.

16O. (166.) Der Schuldner ist unter Strafandrohung aufzufordern, der Aufnahme des Güterverzeichnisses beizuwohnen, oder sich dabei vertreten zu lassen.

Es wird beschlossen, die Strafandrohung auch hier wie an allen andern Orten zu streichen; ferner zu bestimmen, daß bei Abwesenheit des Schuldners eine weitere Amtsperson zuzuziehen ist.

Endlich bedingt die Wiederherstellung des bundesräthlichen Textes in Art. 159 auch die Wiederaufnahme (an der Spitze dieses Artikels) von Art. 166, Absatz l, des Bundesrathes.

318 Art. 160 hätte demnach also zu lauten: "16O. Wird dieses Begehren gestellt, so hat der Betreibungsbeamte zu gleicher Zeit die Konkursandrohung zu erlassen und das Güterverzeichniß aufzunehmen.

"Der Schuldner ist aufzufordern, der Aufnahme des Güterverzeichnisses beizuwohnen oder sieh dabei vertreten zu lassen.

"Ist der Schuldner trotz geschehener Aufforderung nicht zugegen oder vertreten, so wird eine weitere Amtsperson l>eigezogen."

Art. 161. (167) Auch hier wird nach dem Antrage des Hrn.

L a c h e n al der bundesräthliche Text wiederhergestellt, jedoch mit Beibehaltung des ständeräthlichen Amendements in Absatz 2 "was n a c h d e m E r m e s s e n d e s B e t r e i b u n g s b e a m t e n u. s. w... a Der Artikel hat demnach nun folgenden Wortlaut: "161.

In das Güterverzeichniß soll das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners mit Einschluß der Forderungen aufgenommen werden.

,,Der Schuldner bleibt für die verzeichneten Vermögensgegenstände verantwortlich und hat für dieselben, in ihrem natürlichen Bestände oder nach ihrem Werthbetrage, jederzeit einzustehen ; ausgenommen ist, was nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zum Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlich erscheint.

,,Die Aufnahme des Güterverzeichnisses hindert nicht die Verwerthung von Pfändern oder die Pfändung für Ansprachen nach Art. 186bis."

Art. 162--166. (168--172) Angenommen.

Art. 164 (170) A b s a t z 3, ist von der Redaktionskommission wie folgt ergänzt worden: ,,Wenn der Gläubiger ein von ihm angebrachtes Konkursbegehren z u r ü c k z i e h t o d e r d e m s e l b e n keine Folge gibt, so u. s. f.

...."

Ein Antrag des Hrn. B a c h m a n n zu Art. 165 -- daß auch gegen einen bloß der Pfändung unterliegenden Schuldner der Kon.

319 kurs erklärt werden könne, wenn der irr t h Um lieh auf Konkurs betriebene Schuldner während der Konkursandrohungsfrist nicht, Einsprache erhebt -- wird mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

II. Schnelle Konkursbetreibung.

Art. 167 und 168. (173--174) Angenommen.

Art. 169 (175) setzt die Zahlungsfrist bei der schnellen Schuldbetreibung auf 5 Tage fest.

Ein Antrag des Hrn. B r o s i , diesen Tennin auf 10 Tage zu verlängern, wird mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt.

Art. 170--172. (176--178) Angenommen.

Art. 173. (179") Auf den Antrag des Hrn. B a c h m a n n , der sich auf die Analogie des Art. 183 beruft, wird die Frist von 3 Tagen in eine solche von 5 Tagen verwandelt.

Art. 174 und 175. (180--181) Angenommen.

III. Andere Fälle der Konkurseröffnung.

Art. 176 lautet: 176. (182.) Ausser den Fällen, in welchen der Konkurs infolge einer Betreibung eintritt, kann derselbe gegen Jedermann gerichtlich erkannt werden: 1) Auf Begehren eines Gläubigers, wenn der Schuldner keinen bekannten Wohnsitz hat, oder wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, o der dass er betrügerische Handlungen zum Nachtheil seiner Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei Betreibungen auf Pfändung sein Vermögen verheimlicht hat; 2) auf Begehren des Schuldners, wenn derselbe sein Vermögen seinen Gläubigern überlassen will.

320

1) Hr. K u r z beantragt, in Ziffer 2 die Worte ,,wenn derselbe sein Vermögen seinen Gläubigern überlassen will a als überflüssig und zudem ungenau zu streichen.

Dieser Antrag wird als Redaktionsfrage erklärt.

Die Redaktionskommission empfiehlt, die genannten Worte durch folgende zu ersetzen: ,,der sich zahlungsunfähig erklärt a .

In zweiter Lesung angenommen.

2) Hr. B a c h m a n n beantragt Beifügung einer Ziffer 3 folgenden Inhalts: ,,auf das Begehren eines Gläubigers, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweist."1 Hr. Bachmann motivirt diesen Antrag damit, daß sonst die Gläubiger, deren Forderungen nicht fällig sind, zu Verlust kommen; er betont auch, daß man mit bloßen Pfändungen nicht alle Vermögensobjekte des Schuldners zu entdecken vermag.

Der Antrag des Hrn. Bachmann wird mit 7 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Hr. Dr. Schreiber in Goldau hat in seiner Eingabe empfohlen, folgenden fernem (dem Waadtländer Gesetz entlehnten) Fall der Konkurseröffnung als Ziffer 3 aufzunehmen: ,,von Amtswegen oder auf Antrag der zuständigen Behörde, wenn Schuldner den Kredit auf eine die öffentliche Ordnung gefährdende Weise mißbraucht. a Dieser Zusatz wird als zu polizeilicher Natur abgelehnt.

Ein Antrag des Hrn. B a c h m a n n , die in Art. 179 besonders behandelten E r b s c h a f t s l i q u i d a t i o n e n unter die Konkursfälle .zu rechnen und als Ziffer 3 hier einzureihen, wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 177 (183) angenommen. Ein Antrag des Hrn. K u r z , das Wort ,,Zahlungseinstellung" durch ,,Zahlungsunfähigkeit"· zu er. setzen, wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 178 und 179 (184--185) angenommen.

321

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 180--182 (186--188) angenommen.

Art. 183 (189) gestattet gegen das Konkurserkenntniß eine zehntägige Rekursfrist.

Auf den Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y wird dieselbe auf ö Tage verkürzt.

Art. 184 (190) angenommen.

Viertel Titel: Besondere Bestimmungen betreuend einzelne Arten von Forderungen.

Art. 185 und 186 (191--192) angenommen.

Art. 193 des Bundesrathes, betreffend Steuern und Abgaben, ist vom Ständerathe gestrichen worden.

Auf den Antrag des Hrn. B r o s i wird mit 9 gegen 2 Stimmen dieser Artikel wiederhergestellt und als Art. 186bis hier eingereiht.

Die Redaktionskommission empfiehlt indessen, den Artikel nur soweit wiederherzustellen, als derselbe für alle Steuern u. s. w. die Pfändung vorschreibt.

Der von der Beschränkung des Rechtsvorschlags handelnde Absatz 3 dagegen erscheint ihr als überflüssig, da die Frage der Rechtskraft der Steuerforderungen bereits in Art. 80 genügend geregelt ist.

Art. 186bis hätte demnach lediglich folgenden Inhalt: "b. Steuern und Abgaben.

"186bis. Die Betreibung für öffentliche Abgaben, sowie für andere im öffentlichen Recht begründete Geldleistungen zu Gunsten der Eidgenossenschaft, eines Kantons, Bezirks, oder einer Gemeinde, mögen dieselben auf Grund allgemeiner staatsrechtlicher Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

21

322 Bestimmungen oder nach Maßgabe besonderer strafrechtlicher» fiskalischer oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften gefordertwerden (Patentgebühren, Geldbußen, Beiträge an staatlich eingerichtete Versicherungskassen, Sporteln zuhanden einer öffentlichen Verwaltung u. s. w.), erfolgt immer auf dem Wege der Pfändung.

,,Die Bestimmungen des L und II. Titels des Zweiten Buches sind darauf anwendbar."

Diesem Vorschlage wird in zweiter Lesung beigetreten.

Fünfter Titel : Arrest Art. 187 lautet: 187. (194.) Zur Sicherung verfallener oder nicht verfallener Ansprüche kann der Gläubiger in folgenden Fällen die Arrestlegung auf Vermögensgegenstände des Schuldners verlangen: 1) Wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleibt der Artikel 59 der Bundesverfassung; 2) wenn der Schuldner in arglistiger Weise sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen sucht, z. B. indem er die Flucht ergreift, den Verdacht erregt, dass er sich entfernen wolle, oder seine Habseligkeiten auf die Seite schafft ; 3) wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind ; 4) wenn der Schuldner ausserhalb der Schweiz wohnhaft ist, für alle Verbindlichkeiten, sie seien in der Schweiz oder am ausländischen Wohnorte des Schuldners zu erfüllen; 5) wenn der Schuldner erfolglos auf Pfändung oder auf Konkurs betrieben worden und dem Gläubiger ein Leerer Pfandschein (Art. 106 und I5 1 ) oder eine Verlustbescheinigung (Art. 261) zugestellt worden ist.

Vorbehalten bleiben allfällige, die Arrestlegung ausschliessende Bestimmungen von Staatsverträgen.

1) lu Ziffer l wird auf Antrag des Hrn. B e z z o l a der vom Ständerath beigefügte Zusatz ,,vorbehalten bleibt der Art. 5',) der Bundesverfassung" als selbstverständlich und überflüssig gestrichen.

323

2) Die Vereinbarkeit von Ziffer 3 mit Art. 59 der Bundesverfassung wird in Zweifel gezogen. Es wird jedoch erwidert, daß das Gesetz hier präsumire oder fingire, daß die Durchreisenden etc.

am betreffenden Aufenthaltsorte D o m i z i l e r w ä h l t h a b e n .

3) In Ziffer 4 hat der Ständerath die im Entwurfe des Bundesrathes stehende einschränkende Bedingung: "wenn der Gläubiger sein Recht im Auslande nur mit.außerordentlichen Schwierigkeiten verfolgen könnte" gestrichen.

Auf den Antrag des Herrn Paschoud wird diese Bedingung wieder aufgenommen, und zwar deßhalb, weil sonst z. B. ein in Frankreich niedergelassener Schweizer schlechter gestellt wäre, als ein Franzose, indem der Staatsvertrag wohl den Franzosen, nicht aber den in Frankreich wohnenden Schweizer davor schützt, in der Schweiz mit einem Arrest belegt zu werden.

4) Mit Bezug auf Z i f f e r 5 wirft Herr K u r z die Frage auf, ob der ausgepfändete oder fallite Schuldner nur von dem Inhaber eines Leeren Pfandscheins, beziehungsweise einer Verlustbescheinigung, oder überhaupt von jedem Gläubiger mit Arrest belegt werden dürfe.

Diese Frage wird, nacheinem Antrag des Herrn P a s c h o u d , im letztern Sinne entschieden. Danach ist die Fassung von Ziffer 5 abzuändern, und zwar wie folgt: ,,5) wenn gegen den Schuldner ein Leerer Pfandschein (Art. 106 und 151) oder eine Verlustbescheinigung (Art. 261) ausgestellt ist."

Art. 188--191 (195--198) angenommen.

Art. 192. (199) Absatz l verpflichtet den Gläubiger g l e i c h z e i t i g mit der Zustellung des Arrestaktes auch das Betreibungsbegehren einzureichen, sofern letzteres nicht schon vorher geschehen war.

Der Entwurf des Bundesrathes dagegen gibt hiefür dem Gläubiger eine Frist von 10 Tagen.

Auf den Antrag des Herrn B a c h m a n n wird diese vom Ständerath gestrichene zehntägige Frist wieder aufgenommen. Der Gläubiger soll Zeit haben, ehe er betreibt, zu untersuchen, ob er mit dem Arrest überhaupt etwas erzielt habe.

324 Art. 193 lautet: « 193.

(200.) Ein Schuldner, der den gegen ihn vollzogenen Arrest für ungerechtfertigt hält, kann bei der zuständigen Behörde des Arrestortes Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Schadenersatz gegen den Gläubiger anstellen.

«Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger die Klage auf Beseitigung desselben eingereicht, so kann der Schuldner mit dem Antrage auf Abweisung der Klage die Widerklage auf Aufhebung des Arrestes und Zuerkennung von Schadensersatz verbinden.»

A b s a t z l behandelt den Fall, wo der Schuldner zwar die Schuld, nicht aber das Arrestrecht anerkennt, A b s a t z 2 dagegen den Fall, wo Schuldner die Schuld selbst"bestreitet.

Es wird beschlossen, den letztern Fall als den normalern voranzustellen.

Mit Bezug auf den erstem Fall findet Herr B r osi, daß es nicht angeht, dem Schuldner zu gestatten, die Anstellung seiner Klage um Aufhebung des Arrests und Schadensersatz beliebig hinauszuschieben. Es soll ihm hiefür eine Frist von 30 Tagen gewährt werden.

Dieser Antrag wird angenommen.

Die Redaktionskommission hat auf Grund obiger zwei Beschlüsse folgende Fassung ausgearbeitet: ,,Abs. 1. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger die Klage auf Beseitigung desselben eingereicht, so kann der Schuldner mit dem Antrage auf Abweisung der Klage die Widerklage auf Aufhebung des Arrestes und Zuerkennung von Schadensersatz verbinden.

,,Abs. 2. Ein Schuldner, der nicht Rechtsvorschlag erheben, aber den Arrestgrund bestreiten will, kann binnen einer Frist von 30 Tagen seit Anlegung des Arrestes bei der zuständigen Behörde des Arrestortes die Klage auf Aufhebung des Arrestes und auf Schadensersatz anstellen.tt In zweiter Lesung angenommen.

Art. 194. (201) Absatz l, Satz 2 bestimmt: ,,Sobald der Beamte die Pfändung vollzogen oder das Güterverzeichniß aufgenommen hat, hört die Wirksamkeit des Arrestes auf.*

325

Herr B a c h m an n macht darauf aufmerksam, daß die Aufnahme des Güterverzeichnisses in Bezug auf Sicherheit nicht als vollwerthiger Ersatz für den Arrest gelten kann. Der Arrest hätte also trotzdem fortzudauern.

Die Redaktionskommission hat in Berücksichtigung dieser BeBemerkung folgende Aenderung getroffen: ,,Sobald der Beamte die Pfändung vollzogen oder das Gericht nach Art. 182 vorsorgliche Maßnahmen getroffen hat, hört die Wirksamkeit des Arrestes auf.tt Damit ist die Wirksamkeit des Arrestes bis zu dem Zeitpunkte hinausgeschoben, wo das Gericht auf Grund eines eingereichten Konkurseröffnungsbegehrens das Nöthige anordnet.

Art. 195 (202) angenommen.

Drittes Buch: Konkurs.

Erster Titel: lumkursrecht.

Art. 196 (203) angenommen.

Art. 197 (204) angenommen. Ein Antrag des Herrn K u r z , in Absatz 2 die Worte ,,mit Erfolg" durch ,,mit Grund" zu ersetzen, ·wird abgelehnt.

·

Art. 198 und 199 (205-206) angenommen.

Art. 200 (207) angenommen.

Nach Ansicht der Redaktionskommission ist dieser Artikel richtiger wie folgt zu fassen : ,,200. Sämmtliclies der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, bildet, gleichviel wo sich dasselbe befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger dient.

326 "Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Beendigung des Verfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse."

In zweiter Lesung angenommen.

Art. 201 und 202 (208--209) angenommen.

Art. 203 (210) angenommen mit der nachstehenden redaktionellen Verbesserung des deutschen Textes: ,,Absatz 1: Gegenstände, welche an den Gemeinschuldner verkauft und abgesendet sind, können vom Verkäufer, der den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, zurückgefordert werden, sofern der Besitz (0. 203) nicht schon vor der Konkurseröffnung auf den Gemeinschuldner übergegangen ist."

Absatz 2 unverändert.

Art. 204 und 205 (211-212) angenommen. Im französischen Text des Art. 205 das Wort "seule" streichen.

Art. 206 (213) angenommen, mit folgendem, von Hrn. v. Chast o n a y beantragten Zusatz : ,,Während der Dauer des Verfahrens laufen die Verjährungsfristen nicht."

In zweiter Lesung werden auf den Antrag des Hrn. R u c h o n n e t zu den Verjährungsfristen noch die "Verwirkungsfristen" beigefügt.

Hr. L a c h e n a l verlangt Vormerk zu Protokoll, daß vom Augenblicke der Konkurseröffnung an alle Mobiliar- und Immobiliarklagen, mit Ausnahme der höchst persönlichen Klagen, selbstverständlich nur gegen die Massaverwaltung angehoben oder weitergeführt werden können.

Laut A b s a t z 3 dauert die Einstellung aller Civilprozesse : "bis zu dem Zeitpunkte, wo die Massagläubiger über die Frage der Fortsetzung von Prozessen Beschluß fassen können."

327 Hr. P as eh o u d findet in zweiter Lesung diese den Massagläubigern gewährte unbeschränkte Bedenkzeit zu weitgehend. Es sollte derselben ein fester Endtermin gesetzt werden.

Auf den Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y wird dieser Endtermin wie folgt festgesetzt: "bis nach Verfluß des zehnten Tages nach der Gläubigerversammlung, welche dem Schlüsse der Anmeldungsfrist folgt."

Art. 207 (214) angenommen.

Art. 208 (215) bestimmt, daß mit der Konkurseröffnung jeglicher Zinsenlauf unterbrochen wird, während der Entwurf des Bundesrathes (Art. 215) von diesem Augenblicke an alle Forderungen zu 5 °/o verzinslich erklärte.

Ein Antrag des Hrn. B a c h m a n n , zum System des Bundesrathes zurückzukehren, wird mit 7 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Art. 209--218 (216--225) angenommen.

Art. 219 (226) bestimmt die Rangordnung im Konkurs.

In Klasse l werden, auf den Antrag des Hm. K u r z , die vom Ständerath beigefügten Beerdigungskosten mit 6 gegen 3 Stimmen wieder gestrichen.

Dagegen wird das vom Ständerath gestrichene P r i v i l e g der A e r z t e u n d A p o t h e k e r , s o w i e f ü r Pflege und W a r t u n g auf den Antrag des Hrn. Lache n a l wieder aufgenommen ; jedoch mit 5 gegen 3 Stimmen auf die ,,staatlich anerkannten" Aerzte und Apotheker beschränkt. Ein Antrag des Hrn. B a chm an n, .die Dauer dieses Privilegs von 6 Monaten auf l Jahr auszudehnen, .wird mit 4 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Littera c hätte demnach zu lauten : ,,Die Forderungen der staatlich anerkannten Aerzte und Apotheker, sowie Forderungen wegen Pflege und Wartung des Gemeinschuldners und seiner Familienangehörigen während des letzten Halbjahres vor dem Konkursausbruch."

328 In zweiter Lesung werden indessen auf den Antrag der Herren Brosi und B a c h m a n n die Beerdigungskosten mit 9 Stimmen (als littera d) wieder aufgenommen.

Ein ebenfalls in zweiter Lesung von Hrn. B r o s i gestellter Antrag auf Streichung des Aerzte- und Apothekerprivilegs wird mit 9 Stimmen verworfen.

Bin Antrag des Hrn. L a c h e n a l , in erster Klasse auch die Bäcker, Metzger und sonstigen Lebensmittellieferanten für die Lieferungen der letzten 3 Monate zu privilegiren, wird mit 5 gegen 3 Stimmen verworfen.

Desgleichen mit 6 gegen 3 Stimmen der Antrag des Herrn v. C h a s t o n a y , die Steuerforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für das letzte Jahr und die Dauer des Konkurses zu privilegiren.

Ebenso werden abgelehnt sämmtliche nachstehende Anträge des Grütlivereins: 1) Privilegirung der schuldigen Beiträge an Unfall-, Krankenund Sterbeversicherungskassen.

2) Privilegirung der Forderungen aus Haftpflicht und wegen Körperverletzung fabgelehnt mit 5 gegen 3 Stimmen).

3) Privileg für Materiallieferungen an Handwerker.

4) Privilegirung der Darleihen für Melioration des Bodens und des landwirtschaftlichen Betriebs.

5) Privileg der Bauhandwerker.

Letzteres Privileg sollte nach Ansicht des Grütlivereins sogar den Hypotheken vorgehen. Hr. K u r z möchte dasselbe nur für Materiallieferungen und nur auf ein halbes Jahr zulassen.

Auch in dieser beschränktem Fassung wird das Privileg abgelehnt. Dagegen wird ausdrücklich anerkannt, daß es den Kantonen ganz freistehe, die Forderungen der Bauhandwerker dadurch zu schützen, daß sie denselben eine gesetzliche Hypothek gewähren, wie denn überhaupt alle vom kantonalen Recht vorgesehenen Hypothekarrechte, Steuerprivilegien etc. auf Grundstücken vorbehalten bleiben.

329

Ein Antrag des Hrn. S c h e u c h z e r , die Hilfs- und Krankenkassen der Fabrikarbeiter aus der zweiten in die erste Klasse herüberzunehmen, wird mit 8 gegen 3 Stimmen abgelehnt.

Z w e i t e K l a s s e angenommen.

D r i t t e K l a s s e . Frauengutsprivileg.

Ueber den Sinn und die Tragweite dieser Bestimmung werden verschiedene Ansichten laut.

1) Hr. K u r z faßt die Bestimmung als jus cogens auf und misst ihr die Tragweite bei, daß in allen Kantonen der Schweiz, welches auch sonst deren eheliches Güterrecht sei, unter allen Umständen im Konkursfalle die Hälfte, aber auch nur die Hälfte des Frauengutes privilegirt sein solle.

2) Von anderer Seite ( B a c h m a n n u. A.) wird die Bestimmung dahin ausgelegt, daß das Privileg nur gelten solle, sofern der Ehefrau nach kantonalem Recht überhaupt eine Ersatzforderung zusteht und sofern überdies die Ehefrau nicht ebenfalls für die Schulden des Mannes haftet.

Die große Mehrheit der Kommission neigt sich der letztern Auffassung z u , d. h. sie nimmt an, daß die Frage, ob die Frau überhaupt ein Forderungsrecht besitze oder ob sie gar für die Schulden des Mannes mithafte, sich lediglich nach kantonalem Recht entscheide.

Im Weitern fiber herrscht noch Meinungsverschiedenheit darüber, ob -- für die Kantone, welche der Frau wirklich ein Forderungsrecht gewähren -- das Privileg der Hälfte obligatorisch oder bloß eine Maximalgrenze sein soll, die sie nicht überschreiten dürfen, die sie aber nicht zu erreichen brauchen. Erstere Ansicht wird von Hrn. W e b e r , letztere von Hrn. Ruchonnet vertreten.

Mit 6 gegen 2 Stimmen wird beschlossen, daß das Privileg der Hälfte nur ein M a x i m u m bedeuten soll.

Dieser Beschluß macht eine Umarbeitung des Textes nothwendig. Die Redaktionskommission schlägt folgende Fassung vor: ,,Der nach der Kantonalgesetzgebung privilegirte Theil der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners für das von ihr in die Ehe gebrachte oder während der Ehe ererbte oder durch Schenkung von Seite dritter Personen erworbene Vermögen, soweit dasselbe kraft gesetzlich anerkannten Güterrechts im Eigen< thum oder in der Verwaltung des Ehemannes sich befindet.

330

,,Dieser ïheil darf die Hälfte des zugebrachten Frauengutcs nicht übersteigen.

,,Auf dem bevorzugten Theile ist der Werth derjenigen Gegenstände, welche die Ehefrau gemäß dem kantonalen Rechte in natura zurückerhält, und der Betrag, welchen sie auf Grund eines zu ihren Gunsten bestehenden Pfandrechts bezieht, anzurechnen."

Ferner wird auf eine Anfrage des Hrn. B e z z o l a hin einmüthig erklärt, daß, sofern der Ehemann in einen zweiten Konkurs fällt, nachdem inzwischen die Gütertrennung wieder aufgehoben worden war, die Ehefrau diesmal nur noch für die Hälfte desjenigen Betrages privilegirt wird, den sie aus dem ersten Konkurs gerettet und zum zweiten Mal in die Ehe gebracht hatte.

V i e r t e K l a s s e . Ein Antrag des Hrn. Kurz, die nicht privilegirte Hälfte des Frauenguts hier auszuschließen und eine fünfte Klasse daraus zu bilden, wird abgelehnt.

Infolge der mit Bezug auf die dritte Klasse getroffenen Abänderung kann hier nicht mehr von der privilegirten H ä l f t e , sondern nur von dem privilegirten T h e i l des Frauenguts die Rede sein, und es hat die vierte Klasse demnach zu lauten : ,,Alle übrigen Forderungen, mit Einschluß der Ansprache der Ehefrau für den nicht privilegirten Theil ihrer Forderung.* Art. 220. (227) Hier ist Absatz 3 zu streichen, weil im Eingang von Art. 219 schon enthalten.

Zweiter Titel: Konkursverfahren.

Art. 221 (228) angenommen.

Art. 222. (229) Mit 5 gegen 3 Stimmen wird auf den Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y folgende Bestimmung eingeschaltet: ,, . . . . das Konkursamt kann überdies die eidliche oder eidesstattliche Erklärung von ihm (dem Gemeinschuldnei') verlangen, daß er nichts verheimlicht oder entfremdet habe.a

331 Art. 223. (230} Auf den Antrag des Hrn. L ach en ai wird der Ausdruck ,,mit polizeilicher Hilfe1'- durch ,,mit amtlicher Hilfe* ersetzt.

Es wird zu Protokoll vermerkt, daß die in Absatz 3 vorgesehene Unterstützung des Gemeinschuldners nur bis zum Schluß des Konkursverfahrens dauern darf.

Art. 224 (231) angenommen. In Absatz 3 Streichung der Worte ,,belassen oder"1 (Antrag K u r z ) .

Art. 225 und 226 (232--233) angenommen.

Art. 227. (234) Auf den Antrag des Hrn. v. C b a s t o nay wird in Absatz 3 die Eingabefrist für summarische Konkursliquidationen von 10 auf 20 T a g e ausgedehnt.

Die Redaktionskommission beantragt, von diesem Beschlüsse zurückzukommen.

Ihr Antrag wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Die Erwähnung des Amtsblattes in Absatz 3 und 4 ist infolge des bei Art. 25 gefaßten Beschlusses zu streichen.

Auf den Wunsch des Hrn. B a c h m an n wird in Absatz 5 der Möglichkeit Raum gegeben, daß trotz ungenügendem Aktivbestande das ordentliche Konkursverfahren Platz greife, sofern nämlich der Gläubiger, der dies verlangt, die Kosten vorschießt.

Absatz 5 hat demnach zu laulen : ,,In allen übrigen Fällen tritt das ordentliche Verfahren nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften ein ; dasselbe findet außerdem im Falle ungenügenden Aktivhestandes statt, wenn ein Gläubiger es verlangt und die Kosten des Verfahrens vorschießt."

Art. 228 (235) angenommen.

Die Redaktionskommission hält jedoch mit Rucksicht auf die Bestimmungen des Art. 227 in Art. 228 folgende Aenderung als geboten :

332 ,,228. Die Eröffnung des Konkurses ist öffentlich bekannt zu machen, sobald das Konkursamt in der Lage ist, zu beurtheilen, ob das außerordentliche Verfahren nach Art. 227, oder das ordentliche Verfahren einzutreten habe.

,,Ist der Gemeinschuldner im Handelsregister eingetragen, so bewirkt das Konkursamt die Vormerkung der Konkurseröffnung im Handelsregister.*4 In zweiter Lesung angenommen.

Art. 229.

229. (236.) Die Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatte enthält: 1) Die genaue Bezeichnung der Person des Gemeinschuldners und seines Wohnortes; 2) die Aufforderung an die Gläubiger des Gemeinschuldners und alle Diejenigen, welche Rechtsansprüche auf die im Besit/e desselben befindlichen Vermögensgegenstände erheben wollen, binnen Monatsfrist seit der amtlichen Bekanntmachung ihre Forderungen oder ihre Ansprüche auf Gegenstände cier Masse, mit genauer Angabe der Rechte und unter Einlegung der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge u. s. w.), beim Konkursamte schriftlich anzumelden (IConkurseingabe) ; 3) die Einberufung einer ersten Gläubigerversammlung, welche spätestens zehn Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses abgehalten werden soll; 4) die Aufforderung an die Schuldner des Gemeinschuldners, sowie an die Inhaber ihm angehörender Gegenstände und die mit einem Pfand- oder Retentionsrecht ausgerüsteten Gläubiger, binnen zehn Tagen seit der Bekanntmachung dem K.onkursamte eine bezügliche Anzeige zu machen, beziehungsweise die in ihrem Besitze befindlichen Gegenstände, ohne Nachtheil für ihr Vorzugsrecht, dem Konkursamte zur Verfügung zu stellen.

1) Zu Z i f f e r 2 beantragt die Redaktionskommission folgenden Zusatz : ,, . . . . als Beweismittel sind beglaubigte Titelabschriften zuläßig, unter Vorbehalt des Rechtes des Konkursbeamten, die Vorlage der Originalien zu verengen.1* Dieser Zusatz wird in zweiter Lesung gutgeheißen.

Außerdem wird auf den Antrag des Hrn. P a s e h o u d folgender weitere Zusatz beigefügt: ,,Sind Gläubiger außerhalb Europa's wohnhaft, so kann das Konkursamt die Eingabefrist für dieselben verlängern."

333

2) Z i f f e r 4. Hr. K u r z hebt hervor, daß hier die Besitzer von Pfändern zur Herausgabe der Pfänder verpflichtet werden, während nach Art. 110 im Falle der Pfändung der dritte Inhaber eines Pfandes es ruhig darauf ankommen lassen kann, ob der pfändende Gläubiger auf dem ordentlichen Prozeßwege gegen ihn vorgehen wird. Nach der Ansicht des Hrn. Kura sollte es im Konkurs in dieser Beziehuiig nicht anders gehalten werden, als bei der Pfändung. Hr. Kurz stellt daher folgenden Antrag: Ersetzung von Ziffer 4 durch folgende Bestimmung: ,,Wenn sich nach den Angaben des Schuldners Vermögen im Besitze eines Dritten befindet, so wird dieser aufgefordert, dasselbe an das Konkursamt herauszugeben.

,,Bestreitet der Dritte das Eigenthum des Schuldners, so kann der Konkursverwalter den Entscheid des Richters anrufen. Behauptet der Dritte ein Pfandrecht oder Retentionsrecht, so hat er den Gegenstand gleichwohl in die Masse zu geben. Aus dem Erlös werden vorab seine Ansprüche getilgt. Anerkennt der Konkursverwalter das beanspruchte Recht nicht, so kann er den Entscheid des Richters anrufen."

Hr. B r u n n e r empfiehlt, im Gegensatz zu Hrn. Kurz, die Belassung der Bestimmung in Ziffer 4; jedoch sollte dieselbe dadurch eine Sanktion erhalten, daß man beifügt: derjenige, der ein Pfand verheimliche, verliere zur Strafe sein Pfandrecht.

Abstimmung.

Der Antrag des Hrn. K u r z wird eventuell, mit 6 gegen 4 Stimmen, einer unveränderten Beibehaltung der Ziffer 4 vorgezogen.

Dagegen überwiegt definitiv, mit 5 gegen 4 Stimmen, der Antrag des Hrn. B r u n n e r (Verlust des Pfandrechts im Falle der Unterlassung der Anzeige), jedoch mit der von Hrn. v. G h äst o n a y beantragten Beschränkung, daß Fälle höherer Gewalt vorbehalten bleiben.

Danach erhielte Ziffer 4 folgenden Zusatz : ,, .. . mit einem Pfandrecht ausgerüsteten Gläubiger, binnen der Eingabefrist (Ziff. 2) . . . . zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung ist beizufügen, daß im Unterlassungsfalle das Pfandrecht, Fälle höherer Gewalt vorbehalten, erlösche."

Die Redaktionskommission hat nach der zweiten Lesung den Ausdruck ,,Fälle höherer Gewalt vorbehalten" 1 durch ,,hinreichende Rechtfertigung vorbehalten' 1 ersetzt.

334

Art. 230.

230. (237.) Sämmtlichen Gläubigern, deren Namen und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt überdies mittelst nichtrekommandirter Sendung Exemplare der Bekanntmachung zu.

Die von Hrn. B a c h m a n n gewünschte Vorschrift, daß die fraglichen Sendungen f r a n k i r t zu geschehen haben, wird gebilligt, aber als Sache der Vollziehungsverordnung erklärt.

Art. 231 und 232. (238--239) Angenommen.

Art. 233. (.240) (Gläubigerversammlung.)

Absatz 5: Die Versammlung kann rechtsgültig verhandeln, wenn die anwesenden oder vertretenen Gläubiger zusammen mindestens die Zahl fünf erreichen und mehr als den vierten Theil der bekannten Gläubiger ausmachen.

Hr. L a c h e a a l hat an dieser Fassung auszusetzen, daß dieselbe in allen Fällen, wo die Gesammtzahl der Gläubiger die Zahl fünf gar nicht erreicht, die Konstituirung einer Gläubigerversammlung verunmöglich t.

In Berücksichtigung dieser Bemerkung wird folgender von Hrn. ß u c h o n n e t beantragte Zusatz gutgeheißen: ,, . ... Gläubiger ausmachen. Auch wenn nicht fünf Gläubiger anwesend sind, kann die Verhandlung stattfinden, sofern die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gläubiger mindestens der Hälfte der bekannten Gläubiger gleichkommt."'

Art. 234. (241) Angenommen.

Art. 235. (242) Angenommen. -- Die Redaktionskommission beantragt in Ziffer l, deutschen Textes, das Wort ,,Amtsführung" durch ,,Geschäftsführung" zu ersetzen. -- In zweiter Lesung angenommen.

Art. 236. (245) Angenommen.

335

Art. 237.

237. (246.) Die Versammlung beschliesst mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Gläubiger. Bei gleichgetheilten Stimmen kommt dem Vorsitzenden Vertreter des Konkursamtes der Stichentscheid zu.

Das Bureau entscheidet ailfällige Streitigkeiten über die Berechnung der Stimmen.

Auf den Antrag des Hrn. L a c he n al wird dieser Artikel mit Bezug auf die Berechnung der Stimmenmehrheit wie folgt abgeändert : ,,Die Versammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit -- nach Kopfzahl und nach Forderungssumme -- der anwesenden oder vertretenen Gläubiger. Bei gleiehgetheilten Stimmen kommt dem Vorsitzenden Vertreter des Konkursamts der Stichentscheid zu. Stimmen die beiden Mehrheiten nicht überein, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.tt Art. 238, 239, 240. (247--249) Angenommen.

Art. 241.

241. (250.) Weitere Gläubigerversammlungen können einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt oder wenn die Verwaltung oder Aufsichtskommission es für nothwendig hält.

Es wird als selbstverständlich erklärt, daß die Gl&ubigerversammluug das Recht habe, sich selbst auf einen andern Zeitpunkt zu vertagen.

Hr. W e b e r beantragt außerdem, daß weitere Gläubigerversammlungen einberufen werden müssen, sobald 1!s der Gläubiger es verlangt.

Hr. v. C h a s t o n a y will ein solches Recht nur der ,,Mehrheit" der Gläubiger gewähren.

Der Antrag des Hrn. v. C h a s t o n a y wird mit 5 gegen 4 Stimmen demjenigen des Hrn. W e b e r vorgezogen.

Art. 242--246. (251--255) Angenommen.

Art. 247 (256) gestattet den einzelnen Gläubigern, sich von der Masse zweifelhafte Rechtsansprüche, welche diese selbst nicht geltend machen mag, abtreten zu lassen.

336

Auf eine Anfrage des Herrn L a c h e n a l wird es nls selbstverständlich erklärt, daß, wenn Niemand in dieser Weise die Forderung übernimmt, dieselbe versteigert werden darf.

Ferner wird auf den Antrag des Herrn B a c h m a n n beschlossen, daß dieses Recht, die Abtretung einer Forderung zu verlangen, den Gläubigern fl in der Reihenfolge ihrer Rangordnung" zustehen solle.

Im französischen Text soll die Redaktion ,,pourront exiger de la masse qu'elles leur soient cédées" wie folgt verbessert werden : ^pourront se les faire céder par la massea (Lachenal).

Herr B a c h m a n n beantragt außerdem, es solle eine Minderheit der Gläubiger gegen Hinterlegung der von der Mehrheit genehmigten Vergleichssumme auf eigene Rechnung einen Prozeß führen dürfen.

Die Regelung dieser Frage wird abgelehnt., in der Meinung, daß es besser sei, dieselbe der Praxis zu überlassen. Es wird übrigens als die Ansicht der Kommission ausgesprochen, daß es einer Minderheit stets frei stehe, weitere Risiken zu übernehmen, sobald sie die Mehrheit schadlos hält.

Art, 248 (257) schließt die verspäteten Konkurseingaben von der Theilnahme an den vor ihrer Anmeldung angeordneten Vertheilungen aus.

Herr L a c h e n a l beantragt hiezu folgende Einschränkung: ,,es befinde sich denn in der Massakasse noch ein Saldo, der zur Entrichtung einer entsprechenden Quote an dieselben hinreicht.* Dieser Antrag wird mit 6 gegen 4 Stimmen abgelehnt.

Art. 249-254 (258--263) angenommen.

Art. 255. (264) Absatz 3 lautet : «Wird eine Klage auf Nichtzulassung eines Gläubigers begründet erklärt, so dient die dadurch freiwerdende Theilsumme vorab zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten.»

Die Herren R u c h o n n e t und W e b e r äußern die Ansicht, daß dieser Absatz dem betreffenden Kläger eine ungerechtfertigte Prämie gewähre.

Der Absatz wird ihrem Antrag gemäß mit 7 gegen 3 Stimmen gestrichen.

337

Art. 256. (265) Da der Ausdruck "Liquidationsrechnung" in Art. 256 (und 258) beanstandet würfle, schlägt die Redaktionskommission an dessen Stelle "Vertheilungsliste" vor.

Die Kommission wählt in zweiter Lesung den Ausdruck "Vertheilungsliste und Schlußrechnung".

Art. 257 (266) angenommen.

Art. 258 (267) angenommen, mit folgendem von Herrn K u r z beantragten Zusätze: "Gleichzeitig stellt sie (die Verwaltung) jedem Betheiligten einen seine Forderung betreffenden Auszug zu."

Die Benachrichtigung durch das Amtsblatt kann infolge dessen wegfallen, so daß Art. 258 wie folgt zu lauten hat: ,,258. Die Verwaltung legt die Vertheilungsliste und die Schlußrechnung heim Konkursamt zur Einsicht auf und benachrichtigt hievon die Gläubiger, mit der Anzeige, daß ihnen zur Einsichtnahme eine Frist von zehn Tagen seit der Auflegung gewährt sei; gleichzeitig stellt sie jedem Betheiligten einen seine Forderung betreffenden Auszug zu."

Auf den Wunsch des Herrn v. C h a s t o n a y -wird hier zu Protokoll vermerkt, daß gegen einen Rechnungsfehler des Beamten Rekurs an die Aufsichtsbehörde gestattet ist.

Art. 259 und 260 (268--269) angenommen.

Die Redaktionskommission hat nach der zweiten Lesung den Absatz 2 des Art. 260 erweitert und einen besondern A r t . 260bis daraus gemacht, der also lautet: "260bis. Die Beträge, welche streitigen, bedingten oder in einem unbestimmten Zeitpunkt verfallenden Forderungen zukommen, sind einstweilen in der zur Annahme von Depositen ermächtigten Anstalt zu hinterlegen (Art. 209)."

Art. 261. (270) (Verlustbescheinigung.) Nach diesem Artikel erhält jeder zu Verlust gekommene Gläubiger für seine Restforderung eine Verlustbescheinigung. Die also verurkundete Forderung sollte nach dem Entwurf des Bundesrathes zu 5 °/o verzinst werden; nach dem Beschluß des Ständerathes dagegen trägt sie keine Zinsen.

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. I.

22

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1) Herr B e z z o l a stellt folgenden Abänderungsantrag : ,,Auf Verlustbeseheinigungen haben nur diejenigen Anspruch, welche am Konkurse nicht theilgenommen haben. Die Konkursgläubiger verlieren ihre Forderung.1* Herr Bezzola beruft sich zur Begründung dieses Vorschlages auf § 167 des Bündnerischen Civilgesetzbuchs, welcher also lautet: ,,Gläubiger, welche aus einer Konkursmasse viel oder wenig in Ausrichtung nehmen, verlieren das Recht, den Schuldner später für den nicht gedeckten Forderungsrest gerichtlich zu belangen.

,,Dagegen behalten Gläubiger, die aus der Masse nichts beziehen, gleichviel ob ihnen bei der Ausrichtung etwas zutreffen würde oder nicht, ihr Forderungsrecht auf den Fall neuer Erwerbungen des Falliten, vorausgesetzt, daß sie sich von dem Massavogt eine Bescheinigung (einen Glückschein) darüber ausstellen lassen, daß ihre Forderung von der Kreditorschaft anerkannt war und daß sie aus der Masse nichts bezogen. Diese Bescheinigung hat alsdann die Kraft eines zur gantgerichtlichen Betreibung liquiden Titels; doch können für die ungedeckt gebliebene Forderung keine Zinsen mehr berechnet werden.tt Hr. K u r z beantragt, die Restforderungen gegen den Falliten zwar nicht sofort, aber n a c h 10 J a h r e n erlöschen zu lassen.

Abstimmung.

Das System des Entwurfes wird mit 6 Stimmen gutgeheißen gegenüber den Anträgen Bezzola und Kurz, welche je 2 Stimmen auf sich vereinigen.

2) Ein Antrag des Hrn. Hol den er, die Verzinslichkeit wiederherzustellen, wird abgelehnt.

3) Dagegen wird mit 5 gegen 2 Stimmen ein Antrag des Hrn. Weber angenommen, wonach n u r dem G e m e i n s c h u l d n e r selbst (nicht aber seinen Bürgen) keine Zinsen gefordert werden können.

Die Redaktionskommission hat diesen Satz so formulirt: ,,(Absatz 2.) Von einer demgemäß verurkundeten Ansprache kann der Gläubiger keine Zinsen fordern.11

339 Diese Fassung wird indessen in zweiter Lesung wie bei Art. 151 folgendermaßen abgeändert : ,,Dem Gemeinschuldner können weder vom Gläubiger, noch von Mitschuldnern, Bürgen oder sonstigen Rückgriffs berechtigten, die an die Stelle des Gläubigers getreten sind, auf einer demgemäß verurkundeten Forderung Zinsen berechnet werden."

4) Endlich wird redaktionell im deutschen Text des Absatz 4 auf den Antrag des Hrn. B e z z o l a der Ausdruck: ,,neues Vermögen erworben hat" ersetzt durch : ,,zu neuem Vermögen gekommen ist*.

Art. 262 (271) angenommen.

Art. 263 (272) angenommen. -- Nur ist in Art. 263 die Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt nur für den Fall zu fordern, wenn der Gemeinschuldner im Handelsregister eingetragen war.

Art. 264 (273) angenommen mit der redaktionellen Ergänzung, daß auch in diesem Falle (Nachkonkurs) die Vertheilung nach der Rangfolge stattzufinden hat.

Art. 265 wird, entgegen einem Streichungsantrag des Herrn R u c h o n n e t , beibehalten.

Art. 266 (276) ist weggefallen.

Art. 267. (274) Die sechsmonatliche Frist, welche zur Liquidation einer Konkursmasse gewährt wird, wird in Rückkehr zum bundesräthlichen Entwurf wieder auf ein Jahr ausgedehnt.

Art. 268. (275) (Widerruf des Konkurses.) Hr. K u r z bemerkt, wenn man schlechthin vorschreibe, daß der Konkurswiderruf die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Rechts- und Ehrenfähigkeit

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zur Folge habe, so könnte dies die irrige Meinung erwecken, es müsse jeder Konkurs den Verlust dieser Rechts- und Ehrenfähigkeit bewirken. Man sollte richtiger sagen : ,,war der Schuldner in den bürgerlichen Rechten eingestellt, so ist er wieder zu rehabilitiren."

Auf den Antrag des Hrn. B r u n n e r wird dern Bedenken des Hrn. Kurz dadurch Rechnung getragen, daß der Ausdruck: ,,Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den Zustand der vermögensrechtlichen Verfügungsfreiheit und der bürgerlichen Rechts- und Ehrenfähigkeit"' ersetzt wird durch : "Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den vorigen Zustand".

Art. 269 (277) angenommen.

Art. 270 angenommen. Wird Art. 45quater.

Art. 271 wird als selbstverständlich gestrichen.

Art. 272. (278) (Stempelfreiheit.) Hr. v. Chastonay beantragt Streichung dieses Artikels, den er als einen Eingriff in die kantonale Souveränetät bezeichnet.

Hr. K u r z beantragt Festhalten an der Stempelfreiheit, aber in der Fassung des Bundesrathes.

Der Antrag des Hrn. K u r z wird mit 5 gegen 4 Stimmen gegenüber dem Streichungsantrag des Hrn. C h a s t o n a y angenommen, Art. 272 hat demnach zu lauten: "Die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Aktenstücke, mit Ausnahme der Prozeßakten, sind von jeder Stempelgebühr befreit."

In der zweiten Lesung wird jedoch auf Antrag des Herrn R u c h o n u e t die ständeräthliche Fassung als die weniger dehnbare und engere wiederhergestellt. Der Artikel wird nunmehr Art. 45septies.

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Art. 273 (279) angenommen.

Art. 274 (281) (Straflblgen des Konkurses).

Hr. K u r z gibt zu Protokoll, daß nach seiner persönlichen Ansicht der Leere Pfandschein niemals den Ehrenverlust bewirken sollte. Er verziehtet indessen darauf, einen dahin zielenden Au trag zu stellen , weil er die Annahme des Gesetzes nicht gefährden möchte und weil er schon in dem- vorliegenden Artikel dem jetzigen Zustand gegenüber einen Fortschritt erblickt; denn in den wenigsten Kautonen werde der Gesetzgeber von dem Rechte Gebrauch machen, an den Leeren Pfandschein den Verlust der Ehrenrechte zu knüpfen.

Es wird allgemein anerkannt, daß die Kantone, wenn sie an den Leeren Pfandschein den Ehrenverlust knüpfen wollen, dies auf dem Gesetzeswege besonders werden beschließen müssen.

Art. 275 (282) (Rechtsagenten).

Der G r ü t l i v e r e i n hat beantragt, daß man den Beruf der Rechtsagenten auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft verbiete.

Hr. K u r z findet im Gegentheil, daß es schon gegen die in der Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit verstoße, wenn man, wie dies der Ständerath gethan hat,, den Kantonen gestatte, den Beruf der Rechtsagenten nicht · bloß zu organisiren , sondern auch zu u n t e r s a g e n . Hr. Kurz beantragt daher, das Wort ,,untersagen"1 zu streichen und den Text des Bundesrathes wiederherzustellen.

Dieser Antrag wird mit 8 gegen 2 Stimmen angenommen.

Art. 276 (280) angenommen, mit der Aenderung, daß die Kantone auch m e h r e r e öffentliche Anstalten als Depositenanstalten erklären können.

Art. 277 angenommen. Die Citation hat nunmehr zu lauten : Art. 4"*, 11, 12, 13 und 276.

Art. 278. (283.) Auf den Antrag des Hrn. B r o s i werden neben den durch dieses Gesetz aufgehobenen ,,Gesetzen und Verordnungen a auch die ,,Konkordate"1 erwähnt.

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Verhandlungen betreffend den Bundesgesetz-Entwurf vom 23. Februar 1886 über Schuldbetreibung und Konkurs.

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