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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. I.

Nr. 5.

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5. Februar 1887.

Erklärung zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 27. Januar 1887.)

Da der schweizerische Bundesrath und die Regierung der französischen Republik es als nöthig erachtet haben, die Tragweite der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 zum gegenseitigen Schute der Fabrik- und Handelsmarken mit Bezug auf die unter der Wirksamkeit der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 stattgefundenen Markenhinterlegungen genau zu bestimmen, haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, folgende Erklärung ausgewechselt : Es gilt als vereinbart, daß die in den beiden Ländern in Gemäßheit der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 hinterlegten Marken bis zum Ablauf einer Frist von 15 Jahren, von der erfolgten Hinterlegung an gerechnet, des gesetzliehen Schutzes, welchen die Gesetzgebung des betreffenden Staates den einheimischen Marken gewährt oder in der Folge noch gewähren wird, theilhaftig sind, ohne daß eine neue Hinterlegung nöthig wäre.

B e r n , den 27. Januar 1887.

(Sig.) Droz.

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. I.

(Sig.) emm.

Arago.

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Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich, betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 27. Januar 1887.)

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Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1887

Date Data Seite

237-237

Page Pagina Ref. No

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