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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine schmalspurige Straßeneisenbahn von Genf nach Veyrier.

(Vom 23. Juni 1887.)

Tit.

Die Tarifvorlage für die demnächst dem Betriebe zu übergebende schmalspurige Straßeneisenbahn G e n f - V e y r i e r sah vorläufig Personentaxen nur für eine Wagenklasse vor, was im Hinblick auf die in Art. 14 der Konzession vom 2. Juli 1886 (E. A. S.

IX, 56 ff.) enthaltene Bestimmung, daß die Gesellschaft zur Personenbeförderung Wagen mit z w e i Klassen einführen werde, vom Eisenbahndepartement beanstandet wurde, wenn gleich mit Rücksicht auf die Art des Betriebs der Bahn als Tramway und ihre geringe Länge grundsätzliche Bedenken gegen Aufstellung blos einer Klasse nicht vorlagen. Es wurde daher der Gesellschaft eröffnet, daß dem Personentarif, welcher nur eine Wagenklasse vorsehe, die Genehmigung versagt und eine zweite Wagenklasse verlangt werden müsse, wenn nicht eine Abänderung der Konzession in diesem Punkte stattfinde.

Infolge dessen stellt nun die Gesellschaft, welche Werth darauf setzt, wenigstens bei Eröffnung des Betriebes nur eine Klasse führen zu dürfen, mit Eingabe vom 10. Juni 1887 das Gesuch, es möchte ihr mit Rücksicht auf die Betriebsweise der Bahn als Tramway die Errichtung einer obern Wagenklasse erlassen werden, welche immerhin nach einigen Monaten des Betriebs zur Einführung gelangen solle, wenn das Publikum sie wider Erwarten fordern würde, und diese unbedeutende Konzessionsänderung den Räthen unterbreitet werden

580 Der Staatsrath von Genf, welchem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, weist in seinem Schreiben vom 14. Juni 1887 zwar darauf hin, daß das vom genferischen Großen Rathe genehmigte Pflichtenheft für Genf- Veyrier zwei -Klassen vorschreibe, erklärt aber gleichwohl, seinerseits gegen die nachgesuchte vorläufige Aenderung keine Einwendungen zu erheben.

Auch wir erblicken kein Hinderniß, dem Gesuche zu entsprechen, da für eine als Tramway betriebene, blos 5 km. lange Linie von vornherein das Bedürfnis nach zwei Wagenklassen kaum vorausgesetzt werden kann und, wie bei andern Tramways, so auch für die später konzessionirten Linien des Genfer Schmalspurbahnnetzes, von Genf nach Bernex - Chancy, Lancv, St. Julien, Fernex, Gy und Châtelaine und den Abzweigungen, den Herren Dupont-Buëche und Kons, die Alternative zur Führung von einer oder zwei Wagenklassen offen gelassen wurde (s. Art. 14 und 15, Alinea l, der bezüglichen Konzessionen vom 23. Dezember 1886, E. A. S. IX, 166 ff., und vom 29. April 1887, E. A. S. IX, 267 ff.). Die Aenderung kann um so unbedenklicher deßhalb gestattet werden, weil die Gesuchstellerin sich bereit erklärt, eine obere Wagenklasse nach einigen Monaten des Betriebs einzuführen, wenn das Publikum danach verlangen sollte, mithin die Führung blos einer Wagenklasse in der That zunächst nur eine v o r l ä u f i g e sein wird, wie der Staatsrath annimmt, und später, wenn sich das Bedürfniß herausstellt, nichts hindert, die Gesellschaft auf Grund ihrer Erklärung zur Einstellung einer obern Klasse anzuhalten.

Wir beantragen Ihnen daher, dem Gesuche um Konzessionsabänderung im Sinne des nachstehenden Beschlusses zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Juni 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entsvurf)

Bündesbeschlnß betreffend

Abänderung der Konzession für eine schmalspurige Straßeneisenbahn von Genf nach Veyrier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Eisenbahngesellschaft Genf-Veyrier, vom 10. Juni 1887; 2) einer Zuschrift des Staatsrathes von Genf, vom 14. Juni 1887 ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 23. Juni 1887, beschließt: 1. Die Konzession für eine schmalspurige Straßeneisenbahn von Genf nach Veyrier, vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 56 ff.), wird in der Weise abgeändert, daß a. Art. 14 folgende Fassung erhält: ,,Die Gesellschaft k a n n zur Personenbeförderung Wagen mit zwei Klassen führen. a b. in Art. 15, Alinea l, nach ,,15 Rappen" die Worte eingefügt werden: ,,wenn eine solche eingeführt wird."

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für eine schmalspurige Straßeneisenbahn von Genf nach Veyrier. (Vom 23.

Juni 1887.)

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02.07.1887

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