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Bundesrathsbeschluß über

den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 betreffend gebrannte Wasser.

(Vom 15. Juli 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Anwendung der Artikel 10, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886, beschließt: I. Die Art. l und 2 des Bundesgesetzes treten mit dem 20. Juli 1887 in Wirksamkeit; infolge dessen steht a. von dem erwähnten Zeitpunkte an das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser, mit Ausnahme der unter Ziffer III und VI hienach angeführten Sorten, ausschließlich dem Bunde zu; ist b. von demselben Zeitpunkte an das Brennen von monopolpflichtigen Rohstoffen Jedermann untersagt, der nicht nach Maßgabe von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Bunde in einem Lieferungsverhältnisse steht.

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Die Kantonsregierungen sorgen nach Maßgabe von , Art. 10 des Bundesgesetzes für sofortigen Vollzug dieser Bestimmung. Zu diesem Behufe legen sie vom 20. Juli d. J.

an alle Brennapparate, in welchen bis dahin monopolpflichtige Rohstoffe gebrannt worden sind, in zweckentsprechender, den Betrieb verhindernder Weise unter Siegel, wobei mit den momentan in Betrieb befindlichen Brennereien begonnen werden soll. Diese Siegel dürfen nur durch die Bundesbehörde oder mit ihrer Einwilligung gelöst werden.

Das Finanzdepartement wird ermächtigt, zur Zeit im Betrieb befindliche Brennereien, welche sich verpflichten, ihr gesammtes Erzeugniß dem Bund abzuliefern, bis zum 1. Oktober 1887 weiter arbeiten zu lassen. Die Bewilligung zum Weiterbetrieb wird indessen erst ertheilt, nachdem sich das Departement mit den Brennern bezüglich des Ueberuahmspreises ihrer Produkte verständigt hat, und nur unter der Voraussetzung, daß die Brenner die erforderlichen Garantien für die volle Ablieferung der Waare an den Bund zu bieten im Stande sind.

II. Das Finanz- und Zolldepartement wird beauftragt, nach Publikation des Pflichteuhefles, für Entgegennahme von Liefern ngs v ertragen im Sinne von Art. 2 des Gesetzes Frist bis zum 15. September 1. J. festzusetzen und sodann dem Bundesrath über den Abschluß der Lie.ferungsverträge mit inländischen Produzenten bis zum i. Oktober 1887 Vorlage zu .machen.

III. Art. 3 des Bundesgesetzes tritt mit dem 20. Juli 1887 in Wirksamkeit; infolge dessen haben Privatpersonen ?

welche Qualitätsspirituosen in die Schweiz einführen, von diesem Zeitpunkte an außer dem bisherigen Eingangszoll eine feste Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner Bruttogewicht ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der importirten Waare zu entrichten. Importeure von Qualitätsspirituosen, bezüglich welcher zur Ueberzeugung des Zolldepartements nachgewiesen wird, daß sie rein aus nicht monopolpflichtigen Rohstoffen gebrannt und seit dem Brennen

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ohne alkoholische Beimischung geblieben sind, erhalten indessen den bezahlten Betrag der an der Grenze geforderten Monopolgebühr unverkürzt zurück.

IV. Die Wirksamkeit von Art. 4 des Bundesgesetzes beginnt mit dem 1. Januar 1888. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt der Verkauf gebrannter Wasser jeder Art den Privaten überlassen.

Immerhin behält sich der Bund vor, erforderlichen Falls nach vorgängiger Veröffentlichung der Verkaufspreise im Bundesblatt, gebrannte Wasser selbst in den Handel zu bringen. Soweit er dies thut, wird er dafür sorgen, daß die für Verarbeitung zu Getränken bestimmte Waare genügend gereinigt sei. Private Verkäufer dürfen vom 20. Juli 1. J.

an keine Waare zum Vertrieb bringen, die mehr als 2 °/oo alkoholische Verunreinigungen enthält. Uebertretungen dieser Bestimmung unterliegen den in Art. 15 des Gesetzes vorgesehenen Strafen.

V. Eine Vollziehungsverordnung, welche vor dem 1. Januar 1888 erlassen werden soll, wird die nähern Bedingungen der Anwendung von Art. 5 des Gesetzes feststellen.

VI. Art. 6 des Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr vorschriftgemäß denaturirten Alkohols gegen Entrichtung des bestehenden Zollsatzes Jedermann gestattet.

VII. Die Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes treten mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit.

Vili. Art. 9 des Bundesgesetzes tritt hinsichtlich der Fabrikation und des Verkaufs nicht monopolpflichtiger gebrannter Wasser mit dem 20. Juli 1887, hinsichtlich des Handels mit den vom Bund nach Mitgabe von Art. 4 des Gesetzes abgegebenen Waaren mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit.

IX. Die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Bundesgesetzes treten mit dem 20. Juli 1887 in Wirksamkeit.

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X. Bezüglich der Art. 18 und 19 des Bundesgesetzes wird eine besondere Schlußnahme des Bundesrathes vorbehalten.

XI. Die von den Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 der Bundesverfassung bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken fallen mit dem 1. September 1887 dahin.

Bei der Abrechnung, welche nach Maßgabe von Art. 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung über den Ersatz der dahingefallenen Gebühren aufzustellen ist, werden die interessirten Kantone und Gemeinden für das Jahr 1887 mit dem Jahresdurchschnitt der Nettoerträgnisse in den Jahren 1880 bis und mit 1884 erkannt, dagegen für die Summe ihrer effektiven Nettoeinnahmen im Jahr 1887 belastet.

XII. Das Finanz- und Zolldepartemeut wird ermächtigt, gutfindendenfalls in die nachweislich vor der Publikation dieses Erlasses abgeschlossenen Lieferungsverträge inländischer Importeure mit ausländischen Lieferanten auf schriftliches Begehren der ersteren, unter billiger Berücksichtigung aller Verhältnisse, einzutreten.

B e r n , den 15. Juli 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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16.07.1887

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