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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs der Frau Césarine Arsène Steiner, geb. Deschamps, in Uster (Zürich), gegen einen Beschluß der Regierung des Kts. Zürich, vom 14. Mai 1887, betreffend die religiöse Erziehung der Kinder der Rekurrentin, wegen angeblicher Verletzung des Art. 49, Absatz 2 und 3, der Bundesverfassung.

(Vom 27. September 1887.)

Der schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Rekurses von Frau Césarine Arsène S t e i n e r , geb. Deschamps, in Uster, Kantons Zürich, gegen einen Beschluß der Regierung des Kantons Zürich vom 14. Mai 1887, betreffend die religiöse Erziehung der Kinder der Rekurrentin, wegen angeblicher Verletzung des Art. 49, Absatz 2 und 3, der Bundesverfassung, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger SachVerhältnisse : I. Wilhelm Steiner, Heinrichs sei. Sohn, von Uster, Kantons Zürich, dem protestantischen Religionsbekenntnisse angehörend, verehelichte sich am 2. Oktober 1873 in Paris mit der katholischen Césarine Arsène Deschamps.

Vor der kirchlichen Trauung hatten die Brautleute durch besondere, am 22. September 1873 ausgestellte, im erzbischöflichen

162 Archiv zu Paris aufbewahrte Urkunden sieh verpflichtet, die ausder Ehe entspringenden Kinder in der römisch-katholischen und apostolischen Religion taufen zu lassen und in derselben zu erziehen, der Bräutigam überdies dazu, daß er seiner künftigen Gattin in Bezug auf die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten volle und ganze Freiheit lassen werde.

Aus dieser Ehe sind im Laufe der Jahre 1874 bis 1883 fünf Kinder, zwei Mädchen und drei Knaben, hervorgegangen, welche sämmtlich kirchlich nach katholischem Ritus getauft wurden.

II. Im Jahre 1884 verließ Steiner seine Familie und entfernte sich von Paris. Seither ist über seinen Aufenthaltsort nichts bekannt geworden. Da die Familie ohne Subsistenzmittel war, wurde sie von der Heimatgemeinde Uster an sich genommen, undces befindet sich nun die Mutter mit ihren fünf Kindern in Uster. Wilhelm Steiner wurde wegen Landesabwesenheit am 15. August 1884 sammt seiner Familie unter staatliche Vormundschaft gestellt.

III. Im Namen der Frau Steiner-Deschamps verlangte Herr Karl Mayr, katholischer Pfarrer in Uster, io einem Schreiben an den dortigen Gemeinderath, die Behörde möchte dafür sorgen, daß die Kinder Steiner in der römisch-katholischen Religion unterrichtet und erzogen werden. Allein der Gemeinderath wies mit Schreiben vom 18. September 1886 das Begehren ab und verfügte, es haben die Kinder Steiner den protestantisch-reformirten Religionsunterricht zu besuchen.

IV. Ueber diese gemeinderäthliche Verfügung besehwerte sich Hr. Pfarrer Mayr beim Bezirksrathe Uster; der Bezirksrath wies jedoch die Beschwerde durch Beschluß vom 30. Dezember 1886 als unbegründet ab.

V. Mit Eingabe vom 2. März 1887 verlangte Herr Pfarrer Mayr vom Regierungsrathe des Kantons Zürich die Aufhebung des bezirksräthlichen Beschlusses.

Der Bezirksrath in Verbindung mit dem Gemeinderathe beantragte Abweisung des Rekurses. Diesem Antrag hatte sich der Vormund der Familie Steiner angeschlossen.

,, Der Regierungsrath erklärte am 14. Mai 1887 den Rekurs als unbegründet.

VI. Herr Pfarrer K. Mayr, als Vollmachtträger der Frau Steiner-Deschamps, wandte sich hierauf unterm 13. Juli 1887 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses an den Bundesrath.

163 Der Vertreter der Frau Steiner beruft sich in der von ihm verfaßten Rekursschrift im Wesentlichen auf das in der Eingabe an den zürcherischen Regierungsrath Gesagte. Er findet die Begründung der Beschwerde in Art. 49, Absatz l, 2 und 3, der Bundesverfassung, welche Verfassungsstellen gegen die Ansicht sprechen, als dürfe die Verbürgerung und der Wohnsitz die religiöse Erziehung bestimmen.

Der Vater Steiner könne allerdings jeden Augenblick seine Erklärung über die religiöse Erziehung seiner Kinder ändern; so lange er es aber nicht thue, sei der Vormund nach Maßgabe des § 346 des Zürcher privatrechtlichen Gesetzbuches an die Erklärung des Vaters (vorn 22. September 1873) gebunden.

VII. Zur Vernehmlassung eingeladen, bemerkte der Regierungsrath des Kantons Zürich in seinem Schreiben an das Eidg. Justizund Polizeidepartement vom 13. August 1887, er beziehe sich ohne Weiteres auf die vorliegenden Akten, speziell die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Die Motive des regierungsräthlichen Beschlusses vindiziren den Vormundschaftsbehörden in Gemäßheit von Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung das Recht, über die religiöse Erziehung der Kinder Steiner zu verfügen, und erklären, es werde § 346 des privatrechtlichen Gesetzbuches von Zürich*) von der Rekurrentschaft grundlos angerufen, wobei wörtlich bemerkt wird, was folgt: ,,Die Vormundschaftsbehörden, denen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, können nicht an eine Erklärung, welche der gewissenlose Steiner, der seine Familie schmählieh verlassen hat, und dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, abgegeben hat, gebunden sein"1; in E r w ä g u n g : 1) Der Bundesrath hat sich bei der Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die in Art. 49, Abs. 2 und 3, der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen betreffend die Theilnahme an einem religiösen Unterrichte und die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahre durch den angefochteneu Beschluß der Regierung des Kantons Zürich verletzt seien.

*) § 346 1. c. Die Rechte und Pflichten des Vormundes für einen u n b e k a n n t A b w e s e n d e n sind nach Analogie der Rechte und Pflichten der übrigen Vormünder zu behandeln, mit dem wesentlichen Unterschiede jedoch, daß die Handlungsfähigkeit des unbekannt Abwesenden weder aufgehoben
noch beschränkt ist, sondern Verwaltung nnd Stellvertretung für denselben nur insoweit und auf so lange bestehen, als nicht der Abwesende selbst andere Verfügungen trifft.

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2) Die angeführten Verfassungsbestimmungen besagen , daß Niemand zur Theilnahme an einem religiösen Unterrichte gezwungen werden dürfe und daß in diesem Sinne über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahre der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zu verfügen habe.

3) Im Rekursfalle handelt es sich um eine vom Vormunde der Kinder der Rekurrentin ausgegangene und von sämmtlichen zuständigen Vormundschaftsbehörden, in letzter Instanz vom Regierungsratlie des Kantons Zürich als Obervormundschaftsbehörde, bestätigte Verfügung genannter Art.

4) Daß die durch die Heimatgemeinde angeordnete vormundschaftliche Vertretung des unbekannt abwesenden Wilhelm Steiner von Uster gesetzlich begründet sei und daß sie auch die Vormundschaft über dessen minderjährige Kinder in sich begreife, ist nicht bestritten.

Dagegen wird behauptet, daß nach der einschlägigen Bestimmung (§ 346) des privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Zürich der vormundschaftlichen Gewalt im vorliegenden Falle nicht die Befugniß zukomme, entgegen der von Wilhelm Steiner vor Eingehung seiner Ehe mit der Rekurrentin abgegebenen Erklärung und entgegen dem Willen der Mutter die bisher der katholischen Konfession angehörenden Kinder Steiner nunmehr im protestantischreforinirten Religionsbekenntnisse unterrichten und erziehen zu lassen.

5) Die unter Ziff. 4 erwähnte Streitfrage gehört ausschließlich in das Gebiet des kantonalen Vormundschaftsrechtes und entzieht sich daher der Prüfung des Bundesrathes ; sie ist vom Regierungsrathe des Kantons Zürich, welchem nach der Zürcher Gesetzgebung die endgültige Entscheidung vormundschaftlicher Streitfragen zukommt, durch Bestätigung des Willens des Vormundes und gegen die Meinung der Mutter entschieden worden, wobei die ZürcherBehörde von der Annahme ausging, daß der Vormund so wenig wie der abwesende Vater, den er vertrete, durch irgendwelche -frühere Erklärungen, Versprechen u. s. f. hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder gebunden sei, sondern jederzeit, so lange das Recht der Vertretung währt, nach freier Entschließung in dieser Richtung verfügen könne.

Ob die Entscheidung dem kantonalen Gesetze entspreche, hat, wie gesagt, der Bundesrath nicht zu untersuchen. Aber auch darüber steht ihm kein Recht der Nachprüfung zu, ob der Entscheid der Kantonsbehörde durch die Umstände gerechtfertigt werde, den thatsächliehen Verhältnissen angemessen und der Billigkeit entsprechend sei.

165 6) Nach dem für den Bundesrath einzig maßgebenden Kriterium seiner Rechtsbeständigkeit, d. h. nach den Bestimmungen des Art. 49, Abs. 2 und 3, der Bundesverfassung, kann der angefochtene Entscheid der Zürcher Regierung nicht beanstandet werden.

Die fraglichen Bestimmungen sind ja gerade zum Schutze der Rechte der väterlichen o d e r v o r m u n d s c h a f t l i c h e ü Gewalt gegenüber allfälligen anderweitigen Einwirkungen in Hinsicht auf die religiöse Erziehung der Kinder aufgestellt worden. Im Rekursfalle hat die den Vater vertretende vormundschaftliche Gewalt ihren Willen geäußert und dieser Willenserklärung ist k r a f t .des Art. 49, Abs. 3, der Bundesverfassung rechtliche Geltung zuzuerkennen;

beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der h. Regierung des Kantons Zürich, sowie -- unter Aktenrückschluß -- dem Hrn. Pfarrer Karl Mayr in Uster zuhanden der Rekurrentin schriftlich mitzutheilen.

B e r n , den 27. September

1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs von Ludwig Meier, von Oberkirch (Luzern), wohnhaft in Baar (Zug), gegen einen Beschluß der Regierung des Kantons Aargau, vom 19. April 1887, betreffend die Rechte der väterlichen Gewalt.

(Vom 7. Oktober 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat in Sachen des Rekurses von Ludwig Meier, von Oberkirch, Kantons Luxera, wohnhaft in Baar, Kantons Zug, segen einen Beschluß der Regierung des Kantons Aargau, vom 19. April 1887, betreffend die Rechte der väterlichen Gewalt, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse : I. Dem Rekurrenten, welcher damals den Kanton Aargau bewohnte, wurde am 17. Juli 1872 in seiner Ehe mit Katharina, geb.

Gehrig, von Ammerswyl, Kantons Aargau, zu Tennwyl ein Madchen geboren, das in der am 28. Juli 1872 in der Pfarrkirche zu Villmergen nach katholischem Ritus vollzogenen Taufe die Namen Anna Elise erhielt.

Ungefähr ein Jahr darauf starb des Rekurrenten Ehefrau, worauf die drei Kinder desselben nach Kurzem bei der mütterlichen Großmutter in Ammerswyl untergebracht wurden. Diese fühlte sich jedoch bei ihren 70 Jahren durch die drei Kinder zu sehr beschwert. Sie ersuchte daher die ihr benachbarten kinderlosen Ehe-

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Bundesrathsbeschluß über den Rekurs der Frau Césarine Arsène Steiner, geb. Deschamps, in Uster (Zürich), gegen einen Beschluß der Regierung des Kts. Zürich, vom 14. Mai 1887, betreffend die religiöse Erziehung der Kinder der Rekurrentin, wegen angebl...

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29.10.1887

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161-166

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