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Beschluß des

Bundesrathes betreffend die Organisation seiner Departemente.

(Vom 8. Juli 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 9. Juni 1887, wodurch er ermächtigt wird, eine Reorganisation seiner Departemente, in Abänderung der Art. 22--29 des Bundesbeschlusses vom 21. August 1878 (A. 8. III, 480), versuchsweise vorzunehmen, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath theilt sich bis auf Weiteres in folgende sieben Departemente : 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

das das das das das das das

Departement des Aeußern ; Departement des Innern ; Justiz- und Polizeidepartement ; Militärdepartement; Finanz- und Zolldepartement; Industrie- und Landwirthschaftsdepartement; Post- und Eisenbahndepartement.

Art. 2. Der Bundesrath nimmt alljährlich die Vertheilung der Departemente vor, und jedes Mitglied ist gehalten, eines derselben zu übernehmen.

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Für die Fälle von Abwesenheit und Verhinderung wird jedem Departementsvorsteher ein Stellvertreter bezeichnet.

Art. 3. Dem D e p a r t e m e n t des A e u ß e r n liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Der Verkehr mit auswärtigen Staaten und deren Stellvertretern.

2) Der Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten der Schweiz im Auslande.

3) Die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder deren Stellvertretern.

4) Prüfung derjenigen Verträge, welche die Kantone von sich aus mit ausländischen Behörden abzuschließen befugt sind.

5) Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft gegen Außen im Allgemeinen, sowie der völkerrechtlichen Verhältnisse im Besondern.

6) Ueberwachung und Regulirung der Grenzverhältnisse zu dem Auslande.

7) Einbürgerung von Ausländern und Optionsangelegenheiten.

H) Förderung des Handels im Allgemeinen.

9) Vorarbeiten für Absehließung von Handelsverträgen und Mitwirkung bei der Aufstellung des Zolltarifs.

10) Das schweizerische Handelsamtsblatt.

11) Anstände im internationalen Handelsverkehr.

12) Internationale Ausstellungen.

13) Gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigenthum.

14) Kontrolirung von und Handel mit Grold- und Silberwaaren.

15) Beaufsichtigung des Auswanderungswesens.

669 Art. 4. Dem D e p a r t e m e n t des I n n e r n liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob: 1) Die Organisation und der Geschäftsgang der Bundesbehörden.

2) Die Organisation der eidgenössischen Wahlen und, Abstimmungen.

3) Die Ueberwachung der Bundeskanzlei und der Archive; die Besorgung der eidgenössischen Bibliothek.

4) Die Grenz- und Gebietsverhältnisse der Kantone unter sich, soweit nicht das Bundesgericht hierin zuständig ist.

5) Das Unterrichtswesen nach Maßgabe von Art. 27 der Bundesverfassung.

6) Die Beiträge an wissenschaftliche, literarische und künstlerische Unternehmungen, beziehungsweise Ausstellungen.

7) Die Ausübung von wissenschaftlichen Berufsarten.

8) Das öffentliche Gesundheitswesen.

9) Die Statistik der Schweiz.

IG) Die Aufsicht über die Ausführung der Art. 7, 8, 9 und 13 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser.

11) Die Aufsicht über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton erkranken oder sterben.

12) Die eidgenössischen Bauten.

13) Die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

14) Die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

15) Die Ueberwachung der Ausführung und Unterhaltung der Flußkorrektions- und anderer vom Bunde außerhalb des eidgenössischen Forstgebietes unterstützten Wasserbauwerke.

Art. 5. Dem J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob:

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1) Die Ueberwachung der allseitigen Erfüllung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze im Allgemeinen, soweit dieselbe nicht andern Departementen übertragen ist.

2) Gewährleistung der Kantonsverfassungen.

3) Bearbeitung der Bundesgesetze über zivil- und strafrechtliche Materien.

4) Einbürgerung der Heimatlosen.

5) Die Ausführung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe.

6) Das Handelsregister.

7) Prüfung der Verträge (Konkordate) u n t e r den K a n t o n e n und Mitwirkung bei dem Abschlüsse derselben, soweit der Inhalt dieser Verträge nicht in den Geschäftskreis eines andern Departements gehört.

8) Behandlung der Verträge und Uebereinkünfte mit a u s w ä r t i g e n S t a a t e n über Auslieferung und über polizeiliche und zivilrechtliche Verhältnisse (in Verbindung mit dem Departement des Aeußern).

9) Verfügungen bezüglich der Handhabung der bundesmäßigen Rechte des Volkes und der Bürger, wie der Behörden, insbesondere die Prüfung von Beschwerden administrativer Natur, betreffend : a. Die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 und 39 der Bundesverfassung).

b. Die Spielhäuser und Lotterien (Art. 36).

c. Die Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter (Art. 43, 45 und 47).

d. Die e i d g e n ö s s i s c h e n Wahlen und Abstimmungen.

e. Die Gültigkeit k a n t o n a l e r Wahlen und Abstimmungen.

f. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdieostlicher Handlungen etc. (Art. 49, 50 und 51 der Bundesverfassung).

671 g. Die Verfügung über die Begräbnißplätze (Art. 53).

h. Die Anstände herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Auslande, welche sich auf Niederlassung, Befreiung von Militärpflichtersatz und Freizügigkeit beziehen.

i. Das Vereinsrecht und die Freiheit der Presse.

10) Die Vollziehung der bundesgerichtlichen Urtheile.

11) Die Einleitung und Ueberwachung der Strafuntersuchungen, auf welche die Bundesgesetze über das Bundesstrafrecht und die Werbung sich beziehen, und die Vollziehung der Urtheile, welche in Anwendung dieser Gesetze von kantonalen Gerichten erlassen worden sind.

12) Die Prüfung und Behandlung der Auslieferungsangelegenheiten, sowie die Ueberwachung der Vollziehung der in der Schweiz oder vom Anstände bewilligten Auslieferungen.

13) Die Handhabung der politischen und gewöhnlichen Fremdenpolizei, soweit letztere in der Kompetenz des Bundes liegt.

14) Die Aufrechthaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung im Innern.

Art. 6. Dem M i l i t ä r d e p a r t e m en t steht die Vorprüfung und die Besorgung der das Militärwesen beschlagenden Geschäfte zu. Darunter sind nach Maßgabe der Militärorganisation namentlich verstanden : 1) Militärische Grebietseintheilung.

2) Rekrutirung.

3) Organisation des Heeres, Ernennung und Entlassung von Offizieren und Besetzung von Kommandostellen.

4) Unterricht, einschließlich Vorunterricht und militärischer Unterricht am Polytechnikum. .

5) Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung.

6) Besoldung und Verpflegung.

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7) Rechtspflege.

8) Landestopographie.

9) Landesbefestigung.

10) Mobilisiruug des Heeres, Instruktionen für den General.

11) Ergänzung der Feldarmee.

12) Militärpensionen.

13) Ueberwachung der Vollziehung der Militärorganisation in den Kantonen.

14) Der Bezug der Militärpflichtersatzsteuer.

15) Die Pulververwaltung.

Art. 7. Dem F i n a n z - und Z o l l d e p a r t e m e n t liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob : a. Im Finanzwesen.

1) Die Gesetze, Verordnungen und Instruktionen über die Finanz- und Staatskasseverwaltung.

2) Die Verwaltung der Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind, und der eidgenössischen Fonds, sowie die Vorkehrungen für Darleihen und deren Ueberwachung.

3) Maßnahmen betreffend die Bestimmung der Geldskala und allfälliger Beiträge der Kantone an die Ausgaben der Eidgenossenschaft.

4) Aufstellung des jährlichen Voranschlages und' der Staatsrechnung.

5) Die Aufsicht über die Staatskasse und das gesammte Rechnungswesen der Eidgenossenschaft.

6) Die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über Ausgabe und Umlauf von Banknoten, nach Maßgabe von Art. 39 der Bundesverfassung.

7) Das Münzwesen.

8) Die Alkohol Verwaltung.

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b. Im Zollwesen.

1) Die Gesetze, Verordnungen und Instruktionen über Organisation, Tarife und Verwaltung des Zollwesens.

2) Die Zollverwaltung und der Bezug der Zollgebühren.

3) Die Beaufsichtigung des Bezuges der den Kantonen bewilligten Verbrauchsteuern.

4) Die Mitwirkung bei den Vorarbeiten und dem Abschluß der Handelsverträge.

Art. 8. Dem In d u s t r i e - und L a r, d w i r t h S c h a f t s d e p a r t e m e n t liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob : 1) Die Förderung der Industrie und des Gewerbewesens im Allgemeinen.

2) Die Arbeitergesetzgebung (Fabrikgesetz, Haftpflicht, Unfallversicherung etc.)3) Die industrielle und gewerbliche Berufsbildung.

4) Ausstellungen im Inlande (mit Ausnahme der Schulund Kunstausstellungen).

5) Maß und Gewicht.

6) Die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens.

7") Die Förderung der Landwirthschaft im Allgemeinen und Beiträge an landwirthschaftliche Unternehmungen im Besondern.

8) Das landwirthschaftliche Unterrichtswesen.

9) Die Viehseucheopolizei.

10) Allgemeine Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirthschaftliche Produktion bedrohen.

11) Die Forstpolizei im Hochgebirge.

12) Die Jagd und Fischerei, soweit die Aufsicht dem Bunde zusteht.

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Art. 9. Dem P o s t - u n d E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t liegt die Vorprüfung und Besorgung folgender Geschäfte ob : a. Im Eisenbahnwesen.

1) Die Gesetze und Verordnungen über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ; Ertheilung und Zurückziehung der Konzessionen.

2) Expropriationsangelegenheiten und Eisenbahnverpfandungen.

3) Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen, welche für die Eisenbahngesellschaften aus den Gesetzen und Konzessionen herfließen.

b. Im Postwesen.

1) Die Gesetze und Verordnungen über die Organisation des Postwesens.

2) Die Leitung und Ueberwachung des Postdienstes.

c. Im Telegraphenwesen.

1) Die Gesetze und Verordnungen über die Organisation des Telegraphenwesens.

2) Die Leitung und Ueberwachung des Telegraphendienstes.

Art. 10.

Gegenwärtiger 1. Januar 1888 in Kraft.

Beschluß

tritt

mit dem

B e r n , den 8. Juli 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Beschluß des Bundesrathes betreffend die Organisation seiner Departemente. (Vom 8. Juli 1887.)

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1887

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16.07.1887

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667-674

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