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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die kantonalen und kommunalen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken etc.

(Vom 17. August 18870 Getreue, liebe Eidgenossen!

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 15. Juli d. J. wurden die kantonalen und kommunalen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken als auf 1. September 1. J. hinfällig erklärt.

Infolge dieses Beschlusses machten die betroffenen Kantone und Gemeinden beim Bundesrath oder beim Finanzdepartement eine Reihe von Fragen anhängig, für deren Erörterung dem letzteren die Anordnung einer Konferenz aller Interessenten am zweckdienlichsten erschien. Diese Konferenz fand am 11. und 12. dies in Bern statt. Nach Anhörung des Berichtes des Finanzdepartements über die aufgeworfenen Fragen haben wir uns heute zu folgenden Beschlüssen veranlaßt gesehen: 1. Ueber die Rückerstattung oder Nichtrückerstattung der gemäß Art. 32 der Bundesverfassung bezogenen Eingangsgebuhren auf geistigen Getränken treffen die in Betracht fallenden Kantone und Gemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrathes die nöthigen Verfügungen.

II. Bei dieser Genehmigung und bei der im Art. XI des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juli vorgesehenen Abrechnung mit den betro ffenen Kantonen und Gemeinden wird der Bundesrath folgende Grundsätze befolgen:

818 1. Ohmgeld- oder octroipflichtige Getränke, welche nach bestehenden rechtsgültigen Vorschriften in eidgen. Niederlagshäuser gelagert worden sind und am 1. September noch dort liegen, werden als Auslandswaare betrachtet.

2. Getränke, welche nach bestehenden rechtsgültigen Bestimmungen in kantonale oder kommunale Lagerhäuser oder in die unter kantonaler oder kommunaler Steueraufsieht stehenden Privatkeller gebracht worden sind und am 1. September noch dort lagern, ohne daß bis dahin reglementsgemäß kantonale oder kommunale Eingangsgebühren auf denselben wären vorausbezogen worden, werden als außer Kanton oder Gemeinde liegend angesehen.

3. Getränke, welche nach bestehenden rechtsgültigen Verordnungen gegen Vorausbezahlung der gesetzmäßigen Eingangsgebühren in kantonale oder kommunale Depots oder in die unter Steuerkontrole stehenden Privat-Depots gelagert worden sind, werden mit Bezug auf Rückvergütungsansprüche den im freien Verkehr stehenden, rückvergütungsberechtigten Waaren gleich geachtet.

4. In der Abrechnung mit den Kanionen und Gemeinden werden vom Bund alle diejenigen Rückvergütungen an Ohmgeld oder Octroi anerkannt, welche gemäß bestehenden rechtsgültigen Gesetzen oder Verordnungen auf den vor dem 1. September d. J. e f f e k t i v vollzogenen Ausfuhren gewährt werden. Für die Berechtigung zur Beanspruchung einer Rückvergütung bleiben also bis auf den genannten Zeitpunkt alle vorhandenen Vorschriften bezüglich der vorgängigen Anmeldung der Ausfuhrabsicht etc. in Kraft.

5. Soweit die nach Ziff. 4 hievor gewährten Rückvergütungen nicht 2/s der im Jahresdurchschnitt der Jahre 1880/04 bezahlten Rückvergütungen ausmachen, werden die in Betracht fallenden Kantone und Gemeinden ermächtigt, auch nach dem 1. September den Differenzbetrag nach eigenem Gutfinden zu Rückvergütungen an die interessirten Privaten zu verwenden. Für die solcher Gestalt ausgerichteten Summen hat die Monopolverwaltung aufzukommen; dieselben sollen indessen im Jahr 1887 liquidirt und der Monopolverwaltung in Rechnung gestellt werden.

6. Ueber die Frage, ob die Kantone und Gemeinden berechtigt seien, den besoldeten kantonalen oder kommunalen Beamten, welche durch Aufhebung der bisherigen Steuern ihres Amtes vollständig verlustig gehen, auf Kosten der Monopolverwaltung eine und welche Entschädigung zu gewähren, behält sieh der Bundesrath seine weitere Entscheidung vor.

819 III. Auf Qualitätsspirituosen, für welche die Monopolgebühr von Fr. 80 per Meterzentner Bruttogewicht bezogen woröcn ist und bezüglich welcher auf eine Rückvergütung dieser Gebühr ausdrücklich Verzichi geleistet wurde, werden die kantonalen oder kommunalen Eingangsgebühren nicht erhoben, beziehungsweise rückvergütet.

IV. Für das Jahr 1887 werden den Kantonen oder Gemeinden Ausnahmsentschädigungen über die nach Art. XI des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juli bemessenen Vergütungen für Wegfall der Ohmgelder oder Octrois nicht gewährt.

V. Bezüglich der in einzelnen Kantonen bestehenden Fabrikations- und innern Konsumo-Steuern auf gegohrenen, geistigen Getränken, welche nicht Eingangsgebuhren sind, wird eine Beschlußfassung des Bundesrathes vorbehalten.

VI. Civilrechtliche Ansprüche sollen durch diesen Beschluß nicht als präjudizirt gelten.

Indem wir uns beehren, Ihnen diese Schlußnahmen zur Kenntniß zu bringen, benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. August 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmaun.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die kantonalen und kommunalen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken etc. (Vom 17.

August 1887.)

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20.08.1887

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