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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des San Salvatore.

(Vom 28. April 1887.)

Tit.

Der Inhaber der am 12. Dezember 1885 ertheilten Konzession für eine Zahnradbahn von L u g a n o nach dem G i p f e l des San S a l v a t o r e (E AS, VIII, 316 ff.), Herr Dr. Antonio B a 11 a g l i n i in L u g a n o , stellt mit Eingabe vom 4. März 1887 das Gesuch um Abänderung des Art. 15 der genannten Konzession im Sinne der Erhöhung der Personentransporttaxen von Fr. 3 auf Fr. 4 für die Bergfahrt und von Fr. 2 auf Fr. 3 für die Thalfahrt.

Zur Begründung seines Gesuches führt Pètent an, dass nach dem ursprünglichen, für die Konzessionsbewerbung aufgestellten Projekt die Bahn auf dem Gebiete von Lugano in der Nähe desjenigen von Calprino (bei Paradiso) ihren Anfang nehmen sollte, während eingehendere Studien dazu geführt hätten, als Ausgangspunkt Lugano selbst zu wählen und auf dieser Grundlage das definitive Bauprojekt auszuarbeiten. Infolge dessen werde die Bahn um circa 1200 Meter länger und erhalte so eine Gesammtausdehnung von circa 5800 Meter. Die daherige Vermehrung der Anlage- und Betriebskosten bedinge nothwendig auch eine Erhöhung der Personentransporttaxen. Abgesehen von der bedeutendem Betriebslänge erscheine das Gesuch aber auch durch den fernem Um-

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stand begründet, daß die seit der Konzessionsertheilung aufgenommenen Studien die Unzulänglichkeit der in der Konzession vorgesehenen Taxen zur Deckung der Betriebskosten ergeben hätten.

Zur Verdeutlichung der projektirten Traceverlängerung dienen zwei beigegebene Situationspläne.

Der Staatsrath von Tessin, welchem das Gesuch zur Meinungsäußerung mitgetheilt wurde, hält mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Steigungen auf der projektirten Verlängerung CalprinoStadt Lugano unter 10°/oo bleiben werden und daher das Einlegen einer Zahnstange nicht erfordern, die Strecke vielmehr mit bloßen Adhäsionstnaschinen betrieben werden könne, die anbegehrte Taxerhöliung für die unbedeutende Verlängerung für übertrieben.

Unter Hinweis auf die bei der Arth-Rigibahn für die Adhäsionsstrecke Arth-Arth/Goldau (mit größern Steigungen als bei LuganoCalprino) geltenden Taxen wird daher verlangt: 1) daß der mit Rücksieht auf die projektirte Verlängerung zu bewilligende Taxzuschlag 15 Rp. nicht übersteige; 2) daß durch Anlage einer passenden Haltestelle die in Rede stehende Verlängerung der Bevölkerung von Piano Scairolo nahe gerückt werde, was um so gerechtfertigter erscheine, als bei der untern Station der konzessionirten Linie ein großartiges Hotel im Entstehen begriffen sei.

Berücksichtigt man nun die g a n z e Länge der Bahn (5800 m.)

und die bei ähnlichen Unternehmungen adrnittirten Ansätze, so können wir uns der Ansicht des Staatsrathes von Tessin, als sei die nachgesuchte Taxerhöhung eine übertriebene, keineswegs anschließen.

Die Rorschach-Heidenbahn, auf welche die Regierung ebenfalls verweist, kann bei der Vergleichung weniger in Betracht kommen, da dieselbe wesentlich Verkehrs- und nicht bloß Touristenbahn ist, während bei der Zahnradbahn auf den S. Salvatore der Charakter einer Touristenbahn ohne Zweifel vorwiegt, wenn auch nebenbei einigen anliegenden kleinen Gemeinden die Benützung ermöglicht werden soll. Ganz analoge Verhältnisse weist dagegen allerdings die Arth-Rigibahn auf.

Für letztere gelten nun folgende Taxen : Adhäsionsstrecke : Arth-Oberarth .

. 1 , 4 km. 15 Rappen Berg- und Thalfahrt, Oberarth-Arth/Goldau 1,4 ,, 20 ,, ,, ,, ,, Arth-Arth/Goldau . 2,8 ,, ' 30 ,, ,, ,, ,,

505 Zabnradstrecke : Arth/Goldau-Kulm 8,6 km. Fr. 8. -- 4*· VI -während bei: Vitznau-Rigibahn Pilatusbahn

.

6,8

. 4,2

XÜapolago-MonteGeneroso .

.

.9,2

7.

3.

10.

7.

Bergfahrt, Thalfahrt,

50 -- --

Bergfahrt, Thalfahrt, Bergfahrt, Thalfahrt,

7. 50 5. --

Bergfahrt, Thalfahrt,

Ist nun anzunehmen, daß bei der Bahn auf den S. Salvatore die Bergstrecke erst nach Calprino beginne, so bleiben immer noch rund 4 k m . , auf welchen Zahnradbelrieb erforderlich ist, und es würde allein für diese Strecke eine Taxe von Fr. 4 für Bergfahrt (Fr. l per km.) nicht zu hoch erscheinen. Um so weniger dürfte daher der Ansatz von Fr. 4 für den ganzen Parcours von rund f> km. zu beanstanden sein.

Auf der andern Seite ist aber auch nicht zu bestreiten , daß für 1200 m. Adhäsionsbahn eine Taxe von Fr. l zu hoch gegriffen wäre und eine solche von 15 Rappen genügt.

Es kann aber dem Wunsche der Regierung ganz wohl neben dem Gesuche des Petenten entsprochen werden in der Weise, daß für den ganzen Parcours die Taxe von Fr. 4 , beziehungsweise Fr. 3, admittirt, dagegen für die Strecke Lugano-Calprino ein MaxiTiialansatz von 15 Rappen festgesetzt wird.

Die genauere Regelung dieses Verhältnisses wird aber besser anläßlich der Tarifaufstellung als in der Konzession selbst vorgenommen werden. Wir beantragen Ihnen daher, dem Gesuche des Petenten zu entsprechen, unter gleichzeitiger Erweiterung des letzten Alinea's des Art. 15 in dem Sinne, daß die Taxen für die Zwischenstationen nicht bloß im Verhältniß zur Fahrlänge, sondern auch unter Berücksichtigung der Steigungsverhältnisse festzustellen seien.

Dadurch ist die Möglichkeit gewahrt, dem Begehren der Tessiner Regierung bei der Tarifaufstellung Geltung zu verschaffen.

Was das zweite Begehren der Tessiner Regierung betreffend Anlage einer Haltestation und Verlegung des Tracé betrifft, so wird darüber bei Vorlage der Ausführungspläne zu verhandeln sein, Btmdesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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506 bei welchem Anlaß auch der Regierung zur Geïtèndmachung ihrer Wunsche neuerdings Gelegenheit geboten werden wird.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. April 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession einer Zahnradbahn von Lugano> nach dem Gipfel des San Salvatore.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Herrn Dr. Antonio Eattaglini in Lugano,, vom 4. März 1887; 2) einer Zuschrift des Staatsrathes von Teasin, vom 16. -Märe 1887; 3) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 28. April 1887,

507 beschließt: 1. Der Art. 15 der Konzession einer Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des 8. Salvatore, vom 12. Dezember 1885 (EAS, VIII, 316 ff.), wird in der Weise abgeändert, daß Ziffer l folgende Fassung erhält: 1) für den Transport von P e r s o n e n : für die Bergfahrt Fr. 4. --, für die Thalfahrt ,, 3. --.

und das letzte Alinea des Artikels lautet: Für den Verkehr von und nach den Zwischenstationen sind die Taxen im Verhältniß zur Fahrlänge und mit Berücksichtigung der Steigungsverhältnisse festzusetzen.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer Zahnradbahn von Lugano nach dem Gipfel des San Salvatore. (Vom 28.

April 1887.)

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30.04.1887

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