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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser.

(Vom 1. April 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, im welchen von 52,412 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz betreffend gebrannte Wasser vom 23. Dezember 1886 gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde ; in E r w ä g u n g : 1) daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt ist; 2) daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist ; 3) daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der Bundesverfassung und dem Gesetze vom

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Jahre 1874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das erwähnte Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 soll dein Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntags den 15. Mai 1887 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schwoizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des zitirten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Deßgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimtnkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen, und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorsehriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes vom Jahre 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtliehen Protokolle über die Abstimmung längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrath übersendet und daß die Stimmkarten von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter Verwahrung der Kantonsregie-

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rung bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 Kilogramm portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt, als in die amtliche Gesetzsammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 1. April

1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 23.

Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser. (Vom 1. April 1887.)

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Jahr

1887

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1

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14

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02.04.1887

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737-739

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