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Schweizerisches Bundesblatt

39. Jahrgang. IV.

Nr. 48.

5. November 1887.

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Reglement über

Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886.

(Vom

4. November 1887.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung von Ziffer IV des bundesräthlichen Beschlusses vom 2. September 1887 über den successiven Vollzug des Alkoholgesetzes, beschließt: 1. Auf die im Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886 vorgesehene Rückvergütung des Monopolgewinnes für ausgeführte flüssige Erzeugnisse, zu deren Herstellung steuerpflichtiger und nicht denaturirter Alkohol verwendet wurde, haben diejenigen Exportfirmen Anspruch, welche den Alkohol, für den sie um Rückvergütung einkommen, nachweislich zu den in Art. 4 des Alkoholgesetzes festgestellten Preisen direkt von der Alkoholverwaltung bezogen und in verarbeitetem Zustande über die im Art. 2 aufgeführten Hauptzollstätten zur Ausfuhr und im NachBundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

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226 barlande zur Einfuhr-, Durchfuhr- oder Freilagerabfertigung gebracht haben. Firmen, welche auf Rückvergütung Anspruch machen wollen, haben sich beim Finanzdepartement zum Voraus anzumelden.

2. Zur Ausfuhrabfertigung im Sinne von Art. l werden folgende Eisenbahn-Hauptzollstätten ermächtigt : Basel Centralbahn und Badische Baiin, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Konstanz, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Luino, Pruntrut, Vallorbes, Verrières, Locle, Genf.

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, diese Ermächtigung auch auf Straßen-Zollstätten auszudehnen,t so wird G G der Bundesrath solche bezeichnen.

3. Bei der Ausfuhr ist der betreffenden Zollstätte eine in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Deklaration nach aufzustellendem Schema zuzustellen. Diese Deklaration muß folgende Aogaben enthalten: a. Bezeichnung des Fabrikanten, welcher die Waare zur Ausfuhr bringt; b. die Namen des Adressaten und des Bestimmungslandes der Sendung; c. die genaue Bezeichnung der einzelnen Colli nach Marke und Nummern und nach Brutto- und Nettogewicht, wobei unter letzterm die Flüssigkeit für sich, ohne das Gefäß, zu verstehen ist; d. die Anzahl von Gebinden, Flaschen oder Krügen, sowie deren Gesammt- und Einzelinhalt in Litermaß ausgedrückt; e. die handelsrnäßige Bezeichnung der Waare; f. den Stärkegrad des Erzeugnisses, resp. das Prozentverhältniß des zu seiner Bereitung verwendeten Alkohols.

227 è. Die Gebinde sollen tarirt und geeicht sein, und es müssen auf dem Bodenstück der Stirnseite die Marken der Exportfirmen aufgemalt oder eingebrannt, der Rauminhalt des Gebindes, die Tara und das Eichzeichen eingebrannt sein.

Flaschen und Krüge sollen mit Etiquetten versehen sein, welche, nebst der Angabe der Firma des Fabrikanten, die handelsmäßige Benennung des Erzeugnisses tragen.

5. Dem eidg. Zollpersonal ist das Recht vorbehalten, von jeder Gattung Flüssigkeiten Stichproben zu entnehmen, sei es zu eigener Prüfung der Richtigkeit der Deklaration, sei es zur Einholung des diesfälligen Befindens der zuständigen Oberbehörde.

Aus Gebinden werden die Stichproben durch das Spundloch entnommen. Letzteres, sowie die zollamtlich geöffneten Flaschen oder Krüge, werden nach Wiederverschluß mit dem Siegel der Zollstätte versehen.

6. Die Zollverwaltung ist berechtigt, vom Exporteur zu Händen der Ausfuhr-Zollstätten, welche derselbe nach Art. l dieser Verordnung in Anspruch nimmt, die erforderliche Zahl von Typen der zur Ausfuhr verwendeten Flaschen und Krüge unentgeltlich zu beziehen.

7. Die im Art. 2 hievor erwähnten Zollstätten führen besondere, den Deklarationen entsprechend eingerichtete Ausfuhrregister.

Von der in Art. 3 vorgeschriebenen Deklaration wird das eine Doppel, nach Richtigbefinden der Sendung, von der Zollstätte als Ausfuhrbescheinigung unterzeichnet und abgestempelt, dem die Zollformalitäten besorgenden Speditor, beziehungsweise der Güterexpedition zu Händen des Absenders wieder zugestellt.

Das andere Doppel bleibt bei der Zollstätte in Verwahrung und wird zu diesem Ende mit der laufenden Nummer des Ausfuhrregisters versehen.

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8. Die Zollstätten haben über die Ausfuhr eines jeden Monats einen Registerauszug an die Gebietsdirektion zu Händen der Oberzolldirektion einzusenden.

9. Die Einsendung an die Oberzolldirektion durch die Gebietsdirektion geschieht, nachdem sie dea Auszug in Bezug auf vorschriftsmäßige Ausfertigung geprüft und in Ordnung befunden hat. Mangelhaft angefertigte Auszüge wird die Gebietsdirektion von sieh aus zurückweisen und richtigstellen lassen, bevor sie solche der Oberzolldirektion übermittelt.

10. Die Registerauszüge werden bei dem Oberzollrevisorate in Form eines Kontokorrents auf den Namen einer jeden Exportfirma zusammengestellt. Dieser Kontokorrent wird durch die Angaben der Alkoholverwaltung über die Bezüge von Monopolsprit seitens der betreffenden Firmen vervollständigt.

11. Am Schlüsse eines jeden Monats sind von den betreffenden Exportfirmen an die Oberzolldirektion einzusenden : a. die ihnen gemäß Art. 7 hievor behändigten Aust'uhrbescheinigungen ; b. die Ausweise über die im Nachbarlande stattgefundene Zollbehandlung zur Einfuhr, Durchfuhr oder Freilagerung ; c. die auf ihren Namen ausgestellten Quittungen über die nach Art. 3 des Alkoholgesetzes bezahlten Monopolgebühren. Falls die letztern auf dem Einfuhrfrachtbriefe zollamtlich ausgesetzt sind, genügt die Einsendung des Frachtbriefes ; andern Falles ist der Frachtbrief nebst der Quittung einzusenden.

12. An der Hand dieser Ausweise wird sodann nach Schluß des Jahres gemäß Art. 5 des Alkoholgesetzes für den Alkoholgehalt Rückvergütung geleistet.

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Die Ansprecher von Rückvergütungen können auch im Laufe des Jahres die nach Art. 7 empfangenen und richtig befundenen Ausfuhrbeseheinigungen bei der Alkohol ver waltung einlösen, und zwar zu einem vom Bundesrath jähi-lich zu bestimmenden festen Ansätze.

Exportfirmen, welche hievon Gebrauch machen, verzichten insoweit auf die Zutheilung einer Rückvergütung nach den Grundsätzen von Art. 5 des Gesetzes.

13. Für die Berechnung des Alkoholgehaltes werden vorläufig folgende Maximalansätze festgesetzt: a. Für Wermuthgeist (Extrait d' Absynthe) 67 Grad Tralles ; b. für Magenbitter, Bisenbitter, Sodabitter und analoge Produkte 40 Grad Tralles; e. für süße Liqueurs, wie Anisette, Kümmel, Curaçao Marasquino u. dergl., 30 Grad Tralles.

lé. Für andere flüssige Alkoholfabrikate wird das Finanzdepartement die Maximalansätze bestimmen.

15.

Für Ausfuhrsendungen unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

16. Wer sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet oder zuzuwenden versucht, fällt unter die im Alkoholgesetz, Art. 14 und 15, festgesetzten Strafbestimmungen, welche folgendermaßen lauten : ,,Art. 14. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, indem er unbefugter Weise gebrannte Wasser erzeugt, oder die befugter Weise erzeugte Menge an solcher Waare nicht vollständig abliefert, oder sich eine ungerechtfertigte Rückvergütung zuwendet, oder denaturirt bezogene Waare zu andern als den gestatteten Zwecken verwendet, oder auf unrechtmäßige Weise sich gebrannte Wasser verschafft, ist mit einer Geldbuße zu

230 belegen, welche das Fünf- bis Dreißigfache der dem Staate unterschlagenen Summe beträgt.

,,Kann die letztere nicht ermittelt werden, so tritt Geldbuße von Fr. 200 bis 10,000 ein.

,,Befindet sich der Fehl bare im Rückfalle, oder bestehen erschwerende Umstände, so kann die Geldbuße verdoppelt und überdies auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.

,,Der Versuch der in diesem Artikel mit Strafe bedrohten Handlungen wird der Vollendung gleich gehalten.

,,Art. 15. Außer den im vorigen Artikel genannten Fällen wird jede Uebertretung dieses Gesetzes oder der zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen mit Geldbuße von Fr. 20--500 bestraft. Die Buße beträgt Fr. 50 bis 1000, wenn der Fehlbare die Vornahme der amtlichen Kontrole zu verhindern gesucht hat. Vorbehalten bleibt Artikel 47 des Bundesstrafrechts."

17. Das Finanz- und Zoll département wird mit der weitern Vollziehung beauftragt.

B e r n , den 4. November 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesvathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Reglement über Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886. (Vom 4. November 1887.)

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05.11.1887

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225-230

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