580

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1886 und 1887.

1887.

"IQÛ £*

1886.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Jnni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

, .

1887.

Fr.

1,389,938. 45 1,563,183. 32 1,606,247. 22 1,809,262. 78 1,814,387. 74 2,133,125. 43

1,814,829. 65 1,915,416. 33 . 1,824,213. 59 . 1,651,076. 07 . 1,705,446. 27 . 1,740,607. 46 . 1,929,883. 32 . 2,212,843. 67 . 2,053,842. 32 . 2,521,319. 68

Total 22,264,635. 44 auf Ende April

--

6,625,403. 06 7,420,987. 86

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

173,244. 87 203,015. 56 318,737. 69 100,586. 68

-- 795,584. 80

--

-- -- -

--

--

--

581

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat April 1887.

Tarifnummer.

9a. In den Tarifentscheiden vom Juli 1886 ist nach ,,Lanolin, (Wollfett)"- einzuschalten: ,,gereinigt".

17. Baryt, chlorsaurer.

18a. Bernstein, geschmolzener, roher.

47a. Syphons aus gefärbtem Glas, mit Metallverschluß.

·54. Holzklötze für Bodenbeleg etc., auch imprägnirt.

59. Korkrinde.

63. In den Tarifentscheiden vom Dezember 1886 ist zu streichen: ,,Holzklötze für Bodenbeleg, ete.a 91. Zeitungskataloge.

95. In den Tariferläuterungen ist zu streichen : ,,G-lattafeln, präparirte, zu photographischen Aufnahmen, photographische Negativbilder auf Glas" (zu vergleichen Tarifentscheid vom Monat März 1887 ad Nr. 47).

130. Zähne für Weberblätter, zugeschnitten oder auf Rollen, etc.: aus Eisen und Stahl.

131. Baumscheeren.

132. In den Tariferläuterungen ist ^Baumscheeren11 zu streichen.

138. Zähne für Weberblätter, zugeschnitten oder auf Rollen, etc.: aus Messing.

260. Wollfett, rohes, nicht gereinigtes.

274. Oelcartons (Oelblätter), auch bedruckt, für Kopirbücher.

306o. Kolbenpackung (Kolbenverdichtungsschnur, Piston-Packing).

Abänderung der Gebrau chstarifansgabe von 1884.

Bei Nr. 310a ist in Berichtigung der deutschen Uebersetzung des schweizerisch-französischen Konventionaltarifs anstatt: ,,Juteteppiche glatt oder aufgeschnitten"1 zu setzen : ,,Juteteppiche, glatt oder sammetartig"; unter diese Position fallen somit Juteteppiche a l l e r A r t , wodurch der Tarifentscheid ad Nr. 310 in der Publikation pro März 1887 annullirt wird.

582

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Oeuf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Sehaffihausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 24. bis 30. April 4887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mithegriffen)

Pocken. -- Masern. Basel l, Bern 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Basel 3, Bern 2.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. Genf 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Bern l, Neuenburg l, Locle 1.

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung.

Der Btmdesrath hat die Zollstätte Rheineck vom 1. Mai nächsthin an als für die Einfuhr von Vieh geöffnet erklärt und als Grenzthierarzt für dieselbe Herrn Thierarzt Dornbierer in Thal bezeichnet.

Die Einfuhr über Kheineck ist jeden Freitag von 10 bis 12 Uhr Morgens gestattet.

B e r n , den 30. April 1887. · Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

583

Bulletin Nr. 8 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

SelrvFeiz vom 16. bis 30. April 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen: Schf = Schafe; H = Hnnde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Neuenstadt, Nods, 2 R; Bez. Freibergen, Goumois, 1 R -- Total 3 R umgestand en.

Waadt. Bez. Pays d'Enhaut, Rossinières, l R abgethan.

Gesammttotal 4 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Uster, Maur, l K umgestanden, 5 R abgesperrt -- Desinfection -- Stallbann.

Bern. Bez. Freibergen, Goumois, l R urngestanden.

Luzern. Bez. Sursee, Großwangen, 15 R abgesperrt; Bez.

Willisau, Nebikon, l K umgestanden, l P abgesperrt.

Solothurn. Bez. Thierstein, Kleinlützel, l R; Bez. Lebern, Selzac/i, l R -- Total 2 R umgestanden.

Basel-Landschaft. Bez. Waldenburg, Biegten, l R umgestaaden, 3 R abgesperrt.

St. Gallen. Bez. WH, Oberbüren, \ R umgeataüden, 5 R abgesperrt ; Zuzwyl, l R umgestanden, 5 R abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden, 10 R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Weinfelden, Hessenreute, l R umgestanden, 11 R abgesperrt; Bez. Mlinchweilen. Wiezikon, l R umgestanden,

684

6 R abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden, 17 R abgesperrt. -- Desinfektion -- Stallbann.

Gesammttotal 10 Fälle.

Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Rotz und Hautwurm.

Waadt. Bez. Moudon, Villars-le-Comte, i P umgestanden.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Eaux-vives, 3 P als verdächtig abgesperrt.

Gesammttotal 1 Fall, 3 Verdachtsfälle.

Bothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Hinweil, Gossau, l Schw abgethan.

Bern. Bez. Pruntrut, Beurnevésin, 12 Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Orbe, Orbe, l Schw verdächtig.

Gesammttotal 13 Fälle.

Räude.

Uri. Bez. Uri, Meyen, 2 Z verdächtig.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Luzern. Zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Freiburg. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 5 (gesetzwidrige Ausstellung eines Gesundheitsscheines).

Basel-Stadt. Eine Buße von Fr. 20 (Gebrauch ungültiger und gefälschter Gesundheitsscheine).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 10 (Mangel des Gesundheitsscheines) .

Appenzell A. Rh. Eine Buße von Fr. 50 und Gerichtskostea (Einfuhr eines abgeschlachteten finnigen Schweines ohne Gesundheitsschein); eine Buße von Fr. 20 und Gerichtskosten (Uebertretung der Fleischschauverordnung).

585 Waadt. Eine Buße von Fr. 20, zwei Bußen von je Fr. 10 und fünf solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr 2 (Unterlassung der Eintragung des Verkaufs); eine Kuße von Fr. 2l) (Verkauf verbotenen Fleisches); eine Buße von Fr. 5 (Verkauf ungestempelten Fleisches); eine Buße von Fr. 10 (vorschriftswidrige Abschlachtung und Umgehung der Fleischuntersuchung.

NB. Der Bericht von Graublinden ist ausgeblieben.

^^vi s l a n dL.

Frankreich. März: Lungenseuche, 19 Departements; Maitlund Klauenseuche, 4 Departements (Doubsi; Milzbrand, 9 Departements (Doubs, Jura); Rauschbrand, 13 Departements (Doubs, Jura); Rota-und Hautwurm, 33 Departements (Jura, Doubs, Hochsavoyen) ; Wuth, 44 Departements (Ain, Doubs, Jura); Rothlauf, 6 Departements.

Elsaß-Lothringen. März: Milzbrand, 5 Fälle; Rotz, 1 Verdachtsfall; Hundswuth, mehrere Fälle infolge Einschleppung aus Frankreich.

Baden. 1. bis 15. April: Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, 3 Fälle.

Württemberg. März: Milzbrand, 14 Fälle; Rausclibraiid, 2 Fälle; Rotz, 4 Fälle und 21 Verdachtsfälle; Lungenxeiic.lu; 1 Fall, 2 Verdachtsfälle; Räude, 4969 neue Krankheits- und Verdachtsfälle.

Oesterreich-Ungarn. 21. April : Lungenseuche.

Bezirke.

Mähren . . . . 9 B ö h m e n . . . . 17 Nieder-Oesterreich 3 Tyrol . . . . -- Schlesien . . . 2 Ober-Oesterreich . 1 Ungarn (19. April) 7

Maul- und Rotz und MilzKlauenHautbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- l -- --

ßundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

-- -- l -- -- -- 3

-- l -- l -- -- 8

Rauschbrand.

Rothlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- 38

-- -- -- -- -- --

586

Oesterreich-Ungarn war am 25. April frei von der Rinderpest.

Italien. 4.--10. April : Rausch- und Milzbrand, 13 Fälle; Lungenseuche, 3 Fälle (Pavia); Maul- und Klauenseuche, 3 Fälle; Rotz, 5 Fälle.

Rußland und Türkei. Die Rinderpest ist in Bessarabien, Wolhynicn, Tanrien, St. Petersburg, Warschau, dem Territorium der donischen Kosaken, bei Odessa und in der Umgebung von Konstantinopel aufgetreten.

B e r n , den 30. April 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Die HH. F. Reichen bach in Genf, Conr. Zingg-Heuer in Wetzikon, und F. .Buckstahl in Luzern haben als Unteragenten der Auswanderungsagentur J. Leuenberger in Biel zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 6. Mai 1887.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Äbiheüung Auswanderungswcsen.

Bekanntmachung.

Im September dieses Jahres wird in Parma (Italien) anläßlich der dortigen landwirtschaftlichen Kreisausstellung eine internationale Ausstellung von Molkereiprodukten und von Apparaten für die Käsefabrikation stattfinden. Diese Ausstellung wird folgende Abtheilungen umfassen :

587

1. Koiiuervirte uud kondensirte Milch; 2. Butter; 3. Käse; 4. Milchwirthschaftliche Nebenprodukte; 5. Maschinen und Geräthe für die Käsefabrikatioo ; 6. Hülfsstoffe für die Käsefabrikation ;o 7. Instrumente zur Milchpriifung und zum Messen der Milch.

8. Lokale für die Käsefabrikation ; 9. Führung und Verwaltung von Käsereien; 10. Milchwirthschaftlicher Unterricht.

Als Preise sind 10 goldene, 55 silberne und 74 bronzene Medaillen ausgesetzt worden.

Anmeldungen sind vor dem 30. Juni 1887 dei- Commission d'organisation du concours international pour la fabrication du fromage à Parme einzureichen.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeicbneten I)epartemente ertheilt.

B e r n , den 7. April 1887.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

i)a Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzah] eingesandt werden, indem Nachtbrderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß i'ür solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Eeservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

SV

Keproduzirt im Mai 1887. "9&

588

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt daß sie gemäß Artikel 8 de% italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandtsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalitätbeibehaltenn wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbnches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennitä gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die schweiz. Gesandtschaft in Kauen.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung; eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a oh d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

589 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie- in der Landarmen, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise, im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1887.,

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung amtlich versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirt Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zn verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen nach Art. 64 des citirte Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Mai 1887.

590

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe .,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiernit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vorn Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklarante (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar

1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Mai 1887.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1887

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1887

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580-590

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10 013 506

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