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Verordnung betreffend

Zollbefreiung für Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen.

(Vom

16. August 1887.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 26. April

1887, verordnet: 1. Die Zollbefreiung für Schienen zur ersten Anlage vom Bunde konzessionirter Bisenbahnlinien geschieht auf dem Wege der Rückvergütung der bei der Einfuhr erhobenen Zollgebühren. Zu diesem Behufe sind die bezüglichen Verzollungsnachweise nebst einer Bescheinigung der betreffenden Eisenbahnverwaltung gemäß nachstehendem Formular der Direktion desjenigen Zollgebietes einzureichen, in welchem die Verzollung stattgefunden hat, und von dieser Ende eines jeden Monats der Oberzolldirektion zu übermitteln.

Auf Hülfsbahnschienen Anwendung.

findet die Zollbefreiung keine

2. Die Oberzolldirektion hat die Zollausweise zu prüfen und, auf Grundlage der beim technischen Eisenbahninspektorat zu machenden Erhebungen über den wirklichen Schienenbedarf der betreffenden Anlage, Rückvergütung zu leisten.

821 3. Die Zollrück Vergütung; findet nur für solche Schienen statt, welche bis zur Vollendung der ersten Anlage einer konzesaionirten Eisenbahnlinie eingeführt werden; dagegen sind von dieser Zollbegünstigung diejenigen Schienen ausgeschlossen, welche nach Erstellung der ersten Anlage zur Verwendung auf letzterer bei Einmündung neuer Bahnen, zu Doppelgeleisen oder zu Geleisevermehrungen an den Bahnstationen oder zur Erstellung von Rangirbahnhöfen bestimmt sind.

4. Da die Zollbefreiung bis auf den 19. Juli 1884 rückwirkend ist, so wird mit Bezug auf die von diesem Datum hinweg bis zu demjenigen des Erlasses gegenwärtiger Verordnung, bezw. bis zum 16. August 1887 eingeführten Schienen eine Frist bis Ende des laufenden Jahres festgesetzt, innerhalb welcher allfällige Zollrückvergütungsbegehren auf dem oben angegebenen Wege geltend gemacht werden können. Später einlangende Begehren fallen außer Berücksichtigung.

· 5. Das Zolldepartement wird mit der weitern Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.

B e r n , den 16. August 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

Bescheinig-iingf.

Die unterzeichnete Eisenbahndirektion bescheinigt liiemit, daß nachfolgende eingeführten SchienenSendungen, für welche gemäß Bundesheschluß vom 26. April 1887 Rückvergütung des Eingangszolles beansprucht wird, für die e r s t e Anlage der Linie bestimmt seien.

Datum der Verzollung.


Zollstätten.

Gewicht.

Linien, auf welchen die Stuckzahl. Zoll betrng. Schienen zurVerwendung kommen.

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Verordnung betreffend Zollbefreiung für Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen.

(Vom 16. August 1887.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

3

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37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.08.1887

Date Data Seite

820-822

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10 013 648

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