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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Bulle-Romont und die Gesellschaft der Westbahnen und des Simplon unterm 14. September 1887 vereinbarten Betriebsvertrags.

(Vom 4. November 1887.)

Tit.

Mit Schreiben vom 16. September 1887 hat die Direktion der Westbahnen und des Simplon unserm Eisenbahndepartement den dieser Botschaft beiliegenden Vertrag betreffend den Betrieb der Bisenbahn B u l l e - R o m o n t , vom 14. September 1887, zugestellt und damit die Mittheilung verbunden, daß dieser Vertrag das in derselben Sache bisher bestandene Uebereinkommen vom 10./15. November 1877 (Eisenbahnaktensammlung v, 7) ersetzen solle, von.

welchem derselbe in folgenden Richtungen abweiche: a. im Art. 5 durch Reduktion der Kosten des Zugkraftsdienst» von Fr. 1. 10 auf Fr. l, sowie derjenigen der Vorspannmaschinen von Fr. l auf 90 Cts. pro Zugskilometer, in dem Sinne, daß für die Berechnung der Auslagen für den Betriebsdienst die bisher angenommenen rund 19 Kilometer auf 18,200 M. gestellt werden; b. im Art. 6 durch Ermäßigung des für die allfälligen Saldi zm bezahlenden Zinses von 4 °/o auf 3 °/o ; c. im Art. 9, indem die regelmäßige Maximalbelastung der Züge von 70 auf 75 Tonnen gesetzt worden ist;

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d. im Art. 10, wo der Vorbehalt im Absatz 2, daß ganze Wagenladungen von den Versendern resp. Empfängern be- uud entladen werden sollen, gestrichen wurde, in dem Sinn, daß an Stelle desselben die allgemeinen Tarifvorschriften zu treten haben.

Die Direktion der Westbahnen und des Simplon hat beigefügt, daß sie es der Aufsichtsbehörde überlasse, den neuen Vertrag der Bundesversammlung vorzulegen; sie selber würde das nicht für nöthig halten, da die eingetretenen Aenderungen lediglich auf Neuordnung finanzieller Bedingungen unter den beiden Gesellschaften gehen, auf welche Art. 10 des Eisenbahngesetzes sich nicht beziehe, welcher die Genehmigung der Betriebsverträge allein mit Rücksicht auf die darin vorkommende Uebertragung von konzessionsgemäßen Rechten und Pflichten vorsehe.

Diese Betrachtung hätte erheblich sein können, wenn die Gesellschaften die eingetretenen Aenderungen in einem Nachtrag zusammengefaßt und im Uebrigen den alten Vertrag in Kraft belassen hätten. Nachdem dieser aber untergeht, so fällt damit auch die demselben s. Z. ertheilte Bundesgenehmigung dahin, und es muß dieselbe für das neue Uebereinkommen wieder eingeholt werden.

Uebiigens stehen wir nicht an, zuzugestehen, daß die eingetretenen Aenderungen keinen Anlaß zu Beanstandungen geben, ebensowenig eine Modifikation, welche in dem Eingangs angeführten Schreiben der Direktion der Westbahnen und des Simplon anzuführen unterlassen worden ist, ein Zusatz nämlich zu lit. c von Art. 5, Ziffer 5, wonach die Folgen der Unfälle und Schädigungen in dem -- gemeinschaftlichen -- Bahnhofe Romont wie die in demselben erwachsenden Betriebskosten (zu Va auf die BulleRomont-Bahn) reptartirt werden sollen, wovon im alten Vertrag nichts stand.

Im Uebrigen kann diese Neuerung selbstverständlich nur Recht machen im Verhältniß der beiden Gesellschaften unter sich ; die Befugniß Dritter, in Schadenersatz- und Haftpflichtfällen von den im Gesetz begründeten Rechten den beliebigen Gebrauch zu machen, darf damit nicht beschränkt werden.

Wir beantragen, zur Verhütung aller Mißverständnisse, einen entsprechenden Vorbehalt dem Genehmigungsbeschluß anzufügen und ebenso die Verpflichtungen der Bulle-Roniont-Bahn gegenüber dem Staate in zureichender Weise vorzubehalten.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. November 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft BulleRomont und der Gesellschaft der Westbahnen und des Simplon unterm 14. September 1887 vereinbarten Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Direktion der Westbahnen und des Simplon, vom 16. September 1887 ; eines Antrages des Bundesrathes vom 4. November 1887, beschließt: 1. Dem am 14. September 1887 zwischen den betheiligten Gesellschaften abgeschlossenen Vertrag, wonach der Betrieb der

469 Eisenbahn Bulle-Romont der Gesellschaft der Westbahnen und des Simplon in Lausanne übertragen ist, wird unter dem Vorbehalt aller der Gesellschaft Bulle-Romont gesetzlich und konzessionsgemäß obliegenden Verpflichtungen die Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Reglement betreffend

die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien.

(Vom 4. November 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung von Artikel 8, Alinea 2, des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 2. Juli 1886, beschließt: Art. 1. Die in Artikel 8 des zitirten Gesetzes vorgesehenen E n t s c h ä d i g u n g e n für Unterbringung von Kranken, Verpflegung und ärztliche Behandlung der unfreiwillig internirten und der in Krankenasylen untergebrachten Kranken, Isolirung, Ueberwachung und Auslogirung von Gesunden, Erwerbsverluste, Desinfektion und sanitarische Ueberwachung des Verkehrs, namentlich des internationalen Grenzverkehrs, werden vom Bunde ausbezahlt, insofern den zu der Vollziehung des Gesetzes verpflichteten Behörden und Beamten hinsichtlich der rechtzeitigen und vollständigen Durchführung desselben keine Pflichtverletzung oder Naqhläßigkeit zur Last fällt.

Im streitigen Falle entscheidet hierüber letztinstanzlich der Bundesrath.

471 Art. 2. Für Benützung ö f f e n t l i c h e r G e b ä u d e , gewöhnliche Spitäler inbegriffen, zur Unterbringung von epidemischen Kranken bezahlt der Bund in der Regel keine Vergütung, ausnahmsweise nur dann, wenn eine andere Möglichkeit, dem Bedürfnisse Geniige zu leisten, nachweisbar nicht vorhanden war und der Kanton oder die Gemeinde ·selbst für Benützung solcher Lokalitäten effektive Entschädigung zu bezahlen hatte.

Art. 3. Die Wahl eines P r i v a t h a u s e s zur Aufnahme von epidemisch Kranken bedarf der Genehmigung ·einer obern kantonalen Sanitätsbehörde.

Ist solche Genehmigung nicht der Miethe vorgängig ·eingeholt oder ist letztere ungeachtet eines allfälligen Einspruchs der kompetenten Behörde abgeschlossen worden, ·so wird Seitens des Bundes eine Vergütung an dieselbe .nicht geleistet.

Die Vergütung wird auf Grundlage der effektiv bezahlten Miethsumme berechnet.

Art. 4. Die Vergütung für v o r ü b e r g e h e n d e r s t e l l t e B a u t e n , d. h. für solche, welche bestimmt sind, aach Ablauf der Epidemie wieder beseitigt zu werden, wird auf Grundlage der Kosten berechnet, welche nach Abbruch ·derselben und Verwerthung der Materialien der betreffenden Gemeinde reell auffallen, kann aber für eine Baute Fr. 3000 nicht übersteigen.

Für solche Bauten kleinern und größern Umfangs werden von der Bundesbehörde den Kantonen zu Händen der Gemeinden Pläne mit Beschreibung und Kostenberechnung geliefert.

Diese Bauten müssen, wenn für dieselben auf Bundesvergütung Anspruch gemacht werden will, im Wesentlichen den Plänen entsprechen.

Art. 5. B l e i b e n d e A s y l b a u t e n haben Anspruch auf den Bundesbeitrug, wenn sie

472 neu errichtet, oder nach neuer Vorschrift umgebaut, speziell zur Aufnahme und Verpflegung von ansteckenden!

Kranken im Sinne von Art. l des Gesetzes bestimmt,, nach einem auch von der Bundesbehörde genehmigten Plane gebaut werden.

Der Bundesbeitrag für solche Krankenasyle richtet sich Bach den Verhältnissen, kann aber im einzelnen Fall Fr. 5000 nicht übersteigen.

Gemeinden an Post- und Bisenbahnstationen, welche amtlich als solche bezeichnet sind, wo auf der Reise erkrankte Personen zur ärztlichen Behandlung und Verpflegungsollen abgegeben werden können, kann der Bundesrath an vorschriftsmäßig erstellte, bleibende Asyle noch eine besondere Vergütung gewähren.

Die Kantone sind dem Bunde gegenüber zu gehöriger Erhaltung solcher mit Bundesbeitrag errichteten Asyle verpflichtet und haben dafür zu sorgen, daß sie erforderlichen Falles sofort verwendet werden können.

Art. 6. Kosten für Beschaffung von L o k a l i t ä t e n z u r A u f n a h m e a u s l o g i r t e r G e s u n d e r können n u r in Rechnung gebracht werden, wenn Privathäuser gemiethet oder eigene vorübergehende Bauten erstellt werden mußten.

Im erstem Falle kommt bezüglich der Vergütung Art. 3, Alinea 3, im zweiten Falle Art. 4, Alinea l, in Anwendung., Art. 7. Die Kosten für die Beschaffung der zu Aufnahme und Verpflegung der Kranken nothwendigen M o b i l i a r - G e g e n s t ä n d e können besonders in Rechnung gebracht werden.

Indessen bezahlt der Bund seine Vergütung an diese Ausrüstungsgegenstäude, welche aufbewahrt werden können,, für eine betreffende Gemeinde je nur einmal mit Ausnahme neuer,iijnothwendiger Ergänzungen.

Ueber diese Gegenstände sind besondere Verzeichnisse tu führen.

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Art. 8. Der Bund betheiligt sich an den Kosten für V e r p f l e g u n g (Nahrung und Wartung) und ä r z t l i c h e B e h a n d l u n g solcher Kranken, welche von der kompetenten Behörde, sei es internirt sei es in ein Krankenasyl versetzt, und solcher Gesunden, welche von ihr auslogirt oder internili werden mußten und welche überdieß bedürftig sind.

Der Entscheid über die Frage der Bedürftigkeit ist Sache der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.

Die Kosten für Verpflegung, sowie diejenigen für ärztliche Behandlung mit Inbegriff der Medikamente werden nach den Ansätzen und Taxen vergütet, welche von den Kantonsbehörden in ihren bezüglichen Vollziehungsverordnungen festgestellt werden.

Art. 9. Die Kosten für zeitweise ä r z t l i c h e U e b e r w a c h ung der Isolirt und der Auslogirten werden nach den gleichen Grundsätzen vergütet, wie die ärztlicheBehandlung der in Krankenasylen untergebrachten Kranken.

Art. 10.

Die Bemessung der E n t s c h ä d i g u n g , , welche (gemäß Art. 5 des cit. Gesetzes) Gesunde, die auslogirt oder internirt werden und bedürftig sind, für d i e in Folge der a m t l i c h e n Maßregein in ihrem Erwerbe e r l i t t e n e n V e r l u s t e beanspruchen, ist Sache der zustandigen kantoualen Verwaltungsbehörde.

Die Vergütung wird nur für nachgewiesene, effektiv bezahlte Entschädigungen ausgerichtet.

Art. 11. Die D e s i n f e k t i o n soll in allen Theilen den Anordnungen und Vorschriften entsprechen, welche der Bundesrath gemäß Art. 6 des Gesetzes für die verschiedenen Epidemien zu erlassen hat.

Kosten, welche aus Vorkehren entstehen, die von der genannten Behörde nicht vorgeschrieben sind, werden bei der Vergütung nicht berücksichtigt.

Die Verügtungtritt nur ein für die von den Sanitätsbehörden amtlich angeordnete, von der Gemeindebehörde durchgeführte und ärztlich kontrolirte Desinfektion.

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An die Kosten für Apparate, welche, einmal angeschafft, aufbewahrt werden können, wird je nur einmal Vergütung geleistet.

Die Kosten für Desinfektionsmaterialien werden auf Grundlage der zur Zeit für die betreffenden Materialien geltenden Preise, die Kosten für die amtliche Desinfektionsausführung nach Maßgabe der in den betreffenden Gemeinden für öffentliche Arbeiten analoger Art üblichen Taxen vergütet.

Art. 12. Bei Vergütung der Kosten für die s ani tar i s c h e U e b e r w a c h u n g d e s G r e n z V e r k e h r s werden nur diejenigen Personen und Dienstleistungen in Berechnung gezogen, welche durch die in Art. 7 des cit. Gesetzes vorgesehenen Verfügungen des Bundes verlangt werden.

Der zuläßige Honoraransatz für den mit der sanitarischen Ueberwachung beauftragten Arzt beträgt, wenn er am Orte wohnt, für einen ganzen Tag Fr. 25, für einen halben Tag Fr. 12; für einzelne Dienstleistungen die am Orte übliche Besuchstaxe ; wenn er außerhalb seines Wohnortes verwendet wird: für einen ganzen Tag Fr. 30, für einen halben Tag Fr. 15, nebst Vergütung der Transportkosten.

Art. 13. Die Entschädigungsforderungen an den Bund sind von den Gemeindebehörden, nach Hauptmbriken ausgeschieden und mit den Belegen für die gemachten Ausgaben versehen, sammt einem Berichte über die Epidemie und die bezügliche Thätigkeit der Behörde der betreffenden Kantonsregierung einzureichen, welche die Rechnungen, beziehungsweise Forderungen, auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften prüft und dieselben mit ihrem gutachtlichen Berichte an den Bundesrath einbegleitet.

Die Frist, innerhalb welcher die Eingabe der Forderungen stattzufinden hat, wird jeweilen nach Ablauf einer Epidemie vom Bundesrathe bestimmt, welcher eich auch

475 vorbehält, für die Rechnungsstellung und Berichterstattung ein verbindliches Schema aufzustellen.

Art. 14. Vorstehendes Reglement tritt sofort in Kraft und ist in die amtliche Gesetzsammlung aufzunehmen.

B e r n , den 4. November 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Bulle-Romont und die Gesellschaft der Westbahnen und des Simplon unterm 14. September 1887 vereinbarten Betriebsvertrags. (Vom 4.

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12.11.1887

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