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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. November 1887.)

Den von der Präsidialverwaltung der Schweiz. Eisenbahnkonferenz unterm 16. Oktober 1887 gestellten Anträgen wird in dein Sinne zugestimmt, daß auf die am 18. Februar d. 3s. beschlossene Abkürzung der Expeditionsfrist für gewöhnliches Gut auf l Tag verzichtet und dagegen folgende Abänderung des Transportreglements vom 1.Juli 1876 beschlossen wird: 1) In Art. 98, litt, b, wird die Transportfrist für gewöhnliehe Güter auf je 125 angefangene Kilometer per Tag gesetzt.

2) In Art. 99 soll a. der erste Absatz : ,,Die Lieferfrist begreift nur den Transport auf der Bahn, d. h. von Station zu Station in sich" wegfallen, und b. der vierte Absatz die folgende Fassung erhalten : ,,Die Lieferfrist für gewöhnliches Gut beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes folgenden Mitternacht und gilt als gewahrt, wenn innerhalb derselben ab den Stationen, auf welchen ein Camionnagedienst eingerichtet ist, das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person , an welche die Ablieferung rechtsgültig geschehen kann, an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt, oder wenn auf Stationen, wo ein Camionnagedienst nicht besteht, und in Fällen, wo die Zufuhr ausdrücklich verboten ist (Art. 105, Absatz 4), innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft des Gutes für den Empfänger der Post übergeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zugestellt worden ist.

,,Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit ist."

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3) Der zweite Absatz von Art. 105 erhält folgende Fassung: ,,Bei gewöhnlichem Frachtgut hat diese Anzeige, beziehungsweise die Zustellung des Frachtbriefes und die Absendung des Avisbriefes -- abgesehen von den bezüglich der Lieferzeit in den Art. 98 und 99 gesetzten Fristen -- längstens 24 Stunden nach Ankunft des Frachtgutes, bei Eilgut binnen 4 Stunden . . . (wie bisher) . . .

stattzufinden. "· Die Eisenbahngesellschaften sind eingeladen worden, die abgeänderten Bestimmungen längstens auf den 1. Januar 1888 einzuführen.

Der Bundesrath hat beschlossen, den Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 14. Juli 1868 zu künden, und hat dem Schweiz.

Gesandten in Wien, Herrn Aepli, diesbezüglichen Auftrag ertheilt.

(Vom 8. November 1887.)

Als Mitglied der Kommission für die thierärztlich-propädeutischen Prüfungen in Zürich wird Herr Paul Martin, Professor deiAnatomie und Physiologie an der dortigen Thierarzneischule, gewählt.

(Vom 11. November 1887.)

Der Bundesrath hat Einsicht genommen von dem Kreditiv, durch welches S. Majestät der Kaiser von Oesterreich-Ungarn den Freiherrn von T r a u t t e n b e r g als seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft beglaubigt und welches derselbe den 10. November dem Hrn. Bundespräsidenten Droz überreicht hat.

Der Bundesrath hat der Regierung des Kantons Bern auf ihre Anfrage, ob die Bewilligung zum Aussehank und Verkauf gebrannter Wasser mit der Wii-thsuhaftsbewilligung überhaupt verbunden und die Verkaufssteuer für erstere in die Wirthschaftspatenttaxe eingeschlossen werden könne, erwidert, er habe gegen diese Auffassung nichts einzuwenden. Ebenso halte er dafür, daß, wenn ein Kanton es im Interesse des öffentlichen Wohles für nothwendig erachte, die Beschränkungen des Kleinverkaufs von Branntwein noch weiter

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auszudehnen, als es der Art. 7 des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser fordert, derselbe hiezu durchaus kompetent sei.

Der Bundesrath wählte: (am 8. November 1887) als Telegraphistin in Carouge : Frau Louisa Rouge, von Carouge, in Plainpalais (Genf); (am 11. November 1887) als Sekretär bei der Oberpostdirektion : Hrn. Rudolf Brosy, von Mümliswil (Solothurn), derzeit Chef des Schweiz. Messageriebüreau in Luino (Italien); ,, Telegraphist in Dürrenroth : ,, Joh. Alfred Steffen, von und in Dürrenroth (Bern).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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12.11.1887

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