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Bundesrathsbeschluss betreffend

Eintreten des eidg. Finanzdepartements in Spiritusoder Spritlieferungsverträge zwischen inländischen Importeuren und ausländischen Lieferanten; sowie Verkauf und Ankauf von Sprit durch das eidg. Finanzdepartement.

(Vom 22. Juli 1887.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B un d e sr a t h , auf Antrug seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: 1. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, in die Schlüsse inländischer Importeure mit ausländischen Lieferanten, betreffend die Lieferung von Spiritus oder Sprit, gutfindendenfalls unter folgenden Bedingungen einzutreten : a. Der Bund bezahlt den in glaubwürdiger Weise nachgewiesenen Kostenpreis der Waare loco Sehweizergrenze, Eilfracht als gewöhnliche Fracht gerechnet; b. Der Bund gewährt jedem Importeur außer dem sub a erwähnten Kostenpreis einen gleichmäßigen Geschäftsntzen von Fr. 2. 50 pro Hektoliter.

2. Die unter Ziffer l angeführte Ermächtigung bezieht sich bloß auf Geschäfte, die nachweislich vor dem 16. Juli

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1887 abgeschlossen und bis 25. Juli beim Finanzdepartement in glaubwürdiger Form, z. B. durch Vorlage der OriginalBestelltelegramme, der Original-Schlußscheine und amtlich beglaubigter Buehauszüge, zur Anmeldung gelangt sind.

3. Das Finanzdepartement wird ferner ermächtigt, vom 1. August 1887 hinweg an folgende Personen nichtdenaturirten Sprit, im Verhältniß zu deren laufendem Geschäftsbetrieb, stückfaßweise zu verkaufen : a. an Industrielle, welche glaubwürdig nachweisen, daß sie keine Vorrai he besitzen und daß sie ohne Dazwischenkunft des Bundes keine Waare unter den sub Ziffer 4 dieses Beschlusses erwähnten Preisen kaufen können ; b. an Personen, welche glaubwürdig nachweisen, daß sie sich vor 27. Mai 1887, ohne Vorbehalt der uni er dem Monopol zu gewärtigenden Maßnahmen, 0 in loyalem Handel rechtsgültig zu Lieferungen verpflichteten, heute aber nicht im Stande sind, von Privaten, unter den sub Ziffer 4 erwähnten Preisen, Waare erhältlich /.u machen.

Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die Namen solcher Käufer im Bundesblatt bekannt zu machen. , Fälle zweifelhafter Art sind vom Finanzdepartement dem Bundesrnthe zur Entscheidung vorzulegen.

4. Für die unter Ziffer 3 angeführten Verkäufe des Finanzdepartementä gelten bis auf Widerruf durch das letztere folgende Preise : a. für Sprit erster Qualität Fr. 75 per Hektoliter absoluten Alkohols ; b. für Sprit zweiter Qualität Fr. 70 per Hektoliter absoluten Alkohols.

Diese Preise verstehen sich inklusive ganzer Gebinde ; Fracht ab Buchs, Romanshorn, Rorschaeh, Singen oder Basel gerechnet; kantonale und kommunale Eingangsgebühren zu Lasten des Käufers.

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5. Das Finanzdepartement wird bis auf Weiteres ermächtigt, guttindendenfalls im Inlande liegenden Auslandssprit, sofern ihm derselbe angeboten wird, bei Nachweis der Provenienz, zu den unter Ziffer 4 erwähnten Preissätzen und Bedingungen anzukaufen ; jedoch nur in Posten von hundert Hektolitern. Händler, welche dem Finanzdepartement unter diesen Bedingungen verkaufen wollen, haben das Quantum, das sie zu liefern beabsichtigen, bis 15 August 1887 anzumelden.

6.

für die an eine gesetzes

Die unter Ziffer 3 erwähnten privaten Käufer haben bezogene Waare ausdrücklich auf jeden Anspruch Exportvergütung im Sinne von Art. 5 des Bundesvom 23. Dezember 1886 zu verzichten.

B e r n , den 22. Juli 1887.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Jahr

1887

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3

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33

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1887

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706-708

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