128 zum Posthalter in Noiraigue :

Hrn. Ulisse Perrin , von und in Noiraigue (Neuenburg); zur Posthalterin in Erlenbach : Frau Bertha Abegg, von und in Brlenbach (Zürich); zum Telegraphisten in Mörell : Hrn. Fridolin Albrecht, von und in Mörell (Wallis), Postablagehalter daselbst.

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 0. bis Ì5. Oktober 1887.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken. -- Masern. Biel 1.

Scharlach. St. Gallen 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 1.

Keuchhusten. -- Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. -- Eidg. statistisches BUreau.

129

Bulletin Nr. 19 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere iu der

Solif^eiz vom 1. bis 15. Oktober 1887.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Zürich. Bez. Andelfingen, Nohl, Ansteckungsverdacht; im Zusammenhang mit den Fällen irn Kanton Schaffhausen; sämmtliche Ställe mit Bann belegt; Ausgabe von Gesundheitsscheinen sistirt.

Schaffhausen. Bez. Schaffhausen, Neuhausen, \ St, 6 R abgethan, wovon (4 R*) als verseucht und 2 R als gesund befunden ; die angestellte Untersuchung hat bis anhin keine sicheren Anhaltspunkte über die Provenienz der Seuche ergeben. -- Stall- und Ortsbann unter polizeilicher Aufsicht. -- Reinigung und Desinfektion gemäß den Vorschriften der Vollziehungs-Verordnung vom 17. Dezember 1886.

Gesammttotal 4 Fälle.

Bauschbrand.

Bern. Bez. Freibergen, St-Brais, 2 R; Bez. Münster, Court, 2 R, Ghrandval, l R; Bez. Frutigen, Kandergrund, l ß, Reichenbach, l R -- Total 7 R umgestanden.

Schwy/. Bez. Schwyz, Schwyz, l R, Steinen, l R --- Total 2 R umgestanden.

Appenzell A. Kh. Bez. Hinterland, ürnäsch, l R abgethan, 23 R. abgesperrt. -- Stallbann.

130

Waadt. Bez. La Vallée, Le Chenit, 1 R; Bez. Pays d'Enhaut, Château d'Oex, l R, Rougemont, l R -- Total 3 R umgestanden.

Gesammttotal 13 Fälle.

Milzbrand.

Zürich.

gesperrt.

Bez. Horgen, Thalweil, l R umgestanden, 7 R ab-

Solothurn. Bez. Ölten, Boningen, l R; Bez. Lebern, Grenehen, l R -- Total 2 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Neu-Toggenburg, Wattwyl, l R umgestanden, 16 R abgesperrt; Bez. Unter-Rheinthal, Thal, l R umgestanden, 3 R abgesperrt. -- Total 2 R umgestanden.

Thnrgan. Bez. Arbon, Dozweil, l R umgestanden, 4 R abgesperrt;.

Gesammttotal 6 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Zürich. Bez. Winterthur,. Bertschikon, 2 St, (12 R*, 3 Z*), Elsau, l St, (8 R*), Zeli, 2 St, (4 R*); die Infektion ist überall auf die im Bulletin Nr. 18 gemeldeten Seuchenfälle zurückzuführen. -- Stall- und Ortsbann. -- Total 5 St, (24 R% 3 Z*).

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Waldstatt, 3 St, (16 R*); Einschleppung durch Handelsvieh aus Schwarzenberg (Vorarlberg); Gemeindebann.

St. Gallen. Bez. WH, Oberbüren, 3 St, 27 R, (20 R*), Zuzw)iî, 3 St, 18 R, Niéderhelfenswyl, 3 St, 19 R, Bronschhofen, 5 St, 42 R, (17 R*); Bez. Unter-Toggenburg, Jonschwyl, 2 «t, 18 R, (17 R*), Oberuzwyl, l St, (3< K*). -- Total 17 St, 127 R, wovon (57 R*)Durch den Grenzthierarzt an der Zollstätte Au-Oberfahr wurde am 11. Oktober auf einem für die Einfuhr nach der Schweiz bestimmten Transporte Rindvieh aus Vorarlberg die Maul- und Klauenseuche konstatirt und die aus 6 T liieren bestehende Heërde in Folge dessen zurückgewiesen.

Thurgau. Bez. Münchweilen, Bettwiesen, 2 St, 10 R, 2 Schw, (5 R*, 2 Schw*), St. Margarethen, \ St, 6 R*). -- Verschleppung. -- Total 3 St, 16 R, 2 Schw, wovon (11 R*, 2 Schw*).

Gesammtotal 28 Ställe, 188 Stück Vieh.

Verminderung seit 30. September 17 ,, 103 ,, ,,

131

Rotz und Hautwurm.

Schwyz. Bez. Schwyz, Rothenthurm, l P abgethan, 18 P der Ansteckung verdächtig.

Freiburg. Bez. Saane, Ecuvillens, l P verdächtig, Freiburg, l P der Seuche und 6 P der Ansteckung verdächtig.

Nenenburg. Bez. Lode, Lode, l P nach der Abschlachtung bei Anlaß der Fleischuntersuchung verseucht befunden ; das betreffende Thier stand im Jahre 1883 neben einem rotzkranken Pferde, ohne je irgend welche Symptome der Krankheit gezeigt zu haben.

Gesammttotal 2 Fälle, 25 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Lnzern.

Bez. Sursee, Oberkirch, 3 Schw umgestanden.

Basel-Landschaft.

gestanden.

Bez. Sissach, Känerkinden, 2 Schw um*

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Stein, 2 Schw abgethan, 10 Schw abgesperrt, Hundwil, l Schw Umgestanden, 2 Schw abgethan, 10 Schw abgesperrt. *-- Total 5 Fälle.

Waadt. Bez. Aubonne, Ballens, 5 Sehw abgesperrt, Maliens, l Schw umgestanden; Bez. Echallens, Pailly, 2 Schw abgesperrt, Vuarrens, 2 Schw abgesperrt; Bez. Morges, Collombier, 3 Schw unigestanden; Bez. Rolle, Bursinel, l Schw abgesperrt; Bez. Vevey, Chdtelard, l Schw umgestanden. -- , Total 5 Schw umgestanden, 10 Schw abgesperrt.

Gesammttotal 15 Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zug.

scheines).

Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheits-

Solothurn. Eine Buße von Fr. 10 und Bezahlung der Gerichtskosten (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Schaff hausen. Eine Buße von Fr. 20 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Waadt. Eine Buße von Fr. 50 (Unterlassung der sofortigen Verschärfung an Rauschbrand umgestandener Thiere) ; eine Buße von Fr. 10 und drei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend

132

Passir- und Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 5 (unberufene Ausübung thierärztlicher Praxis) 5 eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

^k.u »l a ii dl.

Oesterreich-TJngarn. 14. Oktober: Lungen-

seuche.

G-alizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen . . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Tyrol u. Vorarlberg Kärnten . . . .

Küstenland . . .

Ober-Oesterreich .

Maul- und

Klauenseuche.

Bezirke.

Bezirke.

10 20 2 2

21 6 10 7 1 1

--

-- -- 1

-- -- --

Milzbrani

Rothlauf.

Bezirke.

Bezirke.

Rotz und Rausch- und

Hautwurm.

Bezirke.

1 -- 1

-- --

-- -- --

3 -- -- -- -- --

-- l --

2

2 -- --

Oesterreich-Ungarn war am .10. Oktober frei von der Rinderpest.

Italien. 19. bis 25. September: Rausch- und Milzbrand, ca. 100 Fälle; Maul- und Klauenseuche, l Fälle; Rotz, 12 Fälle.

B e r n , den 15. Oktober 1887.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Rorschach-Heiden-Bergbahn-Gesellschaft sucht beim Bundesrath um den Eintrag im Eisenbahnpfandbuch nach für ein auf ihrer Bahn zu errichtendes Pfandrecht ersten Ranges im Betrage von

133 Fr. 500,000 und eia solches zweiten Ranges im Betrage von Fr. 540,000. Diese Pfandrechte haben zur Versicherung zweier neuer Anleihen von genannter Höhe zu dienen, welche zur Konveraion des am 1. September 1875 bei der Basler Handelsbank in Basel kontrahirten 5% Anleihens von Fr. 800,000 I. Hypothek und zur Deckung der rückständigen Zinse im Betrage von Fr. 240,000 verwendet werden sollen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 5. November nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 18. Oktober 1887.

Im Namen des Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenossischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zar Prämieoreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Einweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom t6. Oktober 1883 (Bundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Aosprüche für das Jahr 1887 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr m i t Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitrauhende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig, s ä m m 11 i c h e P r ä m i e n q u i 11 u n g e n für die in Frage Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IV.

10

134 kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1887 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiehei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidg. Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versieherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 20. Oktober 1887.

Schweiz. Departement des Innern

Bekanntmachung.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß dem amtlich publizirten Bundesrathsbesehlusse vom 6. Oktober abbin Gesuche um Rückvergütung der Monopolgeblihr für nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen von der Originalfaktur begleitet sein müssen,

135 deren Uebereinstimmung mit den Geschäftsbüchern des Absenders durch gehörig beglaubigte Bescheinigung der zuständigen Ortsbehörde nachgewiesen ist.

Vom 1. November nächsthin hinweg wird das Finanz- und Zolldepartement solche Rückvergütungsbegehren, die nicht von den erforderlichen Belegen (Zollquittung oder Frachtbrief, Produktionszeugniß [certificat de fabrication] und beglaubigte Originalfaktur) begleitet sind, nicht mehr in Betracht ziehen können. Ebenso ist erforderlich, daß das zudienende Produktionszeugniß (certificat de fabrication) von der Eintrittszollstätte abgestempelt sei.

Die Beglaubigung der Fakturen hat folgendermaßen zu lauten: ,,Der Unterzeichnete *) erklärt hiemit, daß ,,die vorstehende Faktur mit den Geschäftsbüchern des Hauses ,, in , von welchen er zu diesem Be,,hufe persönlich Einsicht genommen hat, übereinstimmend ist.2)" B e r n , den 20. Oktober 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

') Notar, Maire, Präsident der Handelskammer oder Direktor der indirekten Steuern.

2 ) Die Unterschrift dieser Beglaubigung muß durch den schweizerischen Konsul des betreffenden Konsularkreises legalisirt sein.

Bekanntmachung betreffend

die theilweise Entsiegelung von Brennapparaten.

Die Inhaber von Brennereien, welche zum Waschen, zum Dämpfen von Kartoffeln etc., überhaupt zu andern als zu Zwecken der Branntweinfabrikation einen Theil ihrer versiegelten Apparate zu verwenden wünschen, werden hiemit eingeladen, bis Ende dieses Monats der eidg. Alkoholverwaltung ein schriftliches Begehren um theilweise Entsiegelung ihrer Brennerei einzureichen.

B e r n , den 15. Oktober 1887.

Eidg. Finanzdepartement.

136

Bekanntmachung betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an J e d e r m a n n gegen B a a r z a h l u n g in Quantitäten von 130 Kilo (150 Litern, aufwärts und ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die Alkohol ver waltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i n i in ten fremden oder einheimischen Marke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95% (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend ; 2. P r i m a s p r i t , 94/95 °/o, in Qualität den feinen filtrirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend ; 3. F e i n s p r i t , 94/95%, in Qualität den guten einheimischen , Marken oder den Marken Breslaus oder Prags entsprechend.

Dieser Qualitäts-Abstufung gemäß hat der Bundesrath drei verschiedene Preise für die Monopolsprite festgesetzt und es muß sieh die Alkoholverwaltung die Effektuirung der eingehenden Aufträge aus den jeweilig vorhandenen Vorräthen der verlangten Sorte ausdrücklich vorbehalten.

Alle B e s t e l l u n g e n sind an die A l k o h o l V e r w a l t u n g in B e r n zu r i c h t e n und es g e h t die F r a c h t ab G r e a z depot B a s e l , R o m a n s h o r n o d e r B u c h s b i s a u f Weiteres zu Lasten der Käufer.

Bei gewünschter oder nöthig werdender Effektuirung ab einem d e r Depots Z ü r i c h , A a r a u , Ö l t e n , S o l o t h u r n , B u r g d o r f und M e t t m e n s t e t t e n wird also bis auf Weiteres die Frachtdifferenz ab nächster Grenzstation dem Käufer berechnet.

137

Die Alkoholverwaltung verkauft die Monopolsprite vorläufig in 1/1, Va und '/* Fässern, und nur für s o f o r t i g e L i e f e r u n g ; bei der Bestellung hat der Käufer anzugeben, ob er die Gebinde k a u f w e i s e oder l e i h w e i s e von der Alkoholverwaltung zu beziehen wünscht oder dieselben selbst liefern will.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten Gebinde werden als K a u f g e b i n d e zu den vom Bundesrathe jeweilig publizirten Preisen fakturirt.

Wenn der Besteller eines Leihgebindes dasselbe innerhalb Monatsfrist demjenigen Lagerhause, welches die Bestellung ausgeführt hat, unbeschädigt und franko retournirt (die b e t r e f f e n d e n Geb i n d e d ü r f e n n i c h t a n g e b o h r t s e i n u n d s o l l e n sorgf ä l t i g v e r s p u n d e t a b g e l i e f e r t w e r d e n ) , so kann er bei dieser Rücksendung den vollen, für das Gebinde berechneten Betrag p e r Nachnahme zurückerheben. N a c h A b l a u f e i n e s M o n a t s werden diese G e b i n d e nicht mehr z u r ü c k g e n o m m e n .

Wünscht Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern, so hat er dies, wie vorstehend bemerkt, in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, sofort bezeichnen. Die A lkoh ol ver w a l t u n g ü b e r n i m m t j e d o c h b e i d i e s e r A r t d e r E f f e k t u i r u n g k e i n e r l e i Verantwortl i c h k e i t f ü r d i e R a s c h h e i t des V e r s a n d t s , n o c h f ü r a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r ä u ß e r e Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung: der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach der bei Absendung im betreffenden Lagerhause ermittelten wirklichen Alkoholstärke und dem Nettogewicht der Spiritusfüllung auf Basis der eidg. Umrechnungstabellen.

Für Reise-Calos, resp. Abgänge am Bruttogewicht, haftet die Alkoholverwaltung nicht und verweist diesbezüglich auf die Transportreglemente der Eisenbahnen.

T a r a d i f f e r e n z e n ü b e r 2 °/o an K a u f - oder L e i h g e b i n d e n w e r d e n von der Alkoholverwaltungersetzt, soferne d i e s e l
b e n zehn Tage nach A b g a n g der W a a r e d u r c h eine s c h w e i z e r i s c h e E i c h s t ä t t e n a c h g e w i e s e n und vom E m p f ä n g e r r e k l a m i r t werden, immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, daß mit der Tarabescheinigung

138 auch d i e ä u ß e r l i c h t r o c k e n e B e s c h a f f e n h e i t des F a s s e s b e i d e r K o n t r o i - V e r w i e g u n g b e s t ä t i g t ist.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt wird, auf der Waare nachgenommen und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen ( J /a °/o) zu tragen. Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Naehnuhmeprovisionen den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung franko und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A I k o h o l v e r w a l t u n g u an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r B i n s e n d u n g ist der Alkohol V e r w a l t u n g in dem Bestellbriefe Kenntniß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : bei Bestellung eines ganzen Fasses (ca. 650 Liter) auf Franken 750, ,, -,, ,, halben Fasses (ca. 340 Liter) ,, ,, 400, T, ,, ,, Viertel fasses (ca. 160 Liter) ,, ,, 180.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituir!.

B e r n , den 21. Oktober 1887.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Verzeichnis der gegenwärtigen provisorischen Depots : Basler Lagerhausgesellschaft .

Lagerhausverwaltung der S. C. B.

.

,, ,, N. 0. B.

,, V.S.B.

Petrollager-Gesellschaft Lagerhaus der Centralschweiz .

J> :

,, ., ,, ,,

.

ìì

.

.

.

.

.

n

des Kantons Solothurn .

Fröhlicher & Glutz .

E. Aeschlimann .

.

3. Syfrig

.in Basel.

. ,, ,, . , Romanshorn.

. , Buchs.

Zürich.

. , A arau.

Ölten.

; . , Solothurn.

. , Solothurn.

. , Burgdorf.

, Mettmenstetten.

139

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1887.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezemher 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A.

Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1887 können, insofern sie ein daherigeg Gesuch bis Ende Februar 1887 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1852 geboren sind ; b) die im Jahre 1855 gebornen Oberlieutenants nnd Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1887 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltnngstrnppen vom Jahrgange 1855 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienatjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1855 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden, Das Personal der von den, Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung hei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

140 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme: a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres, ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1887 erlangen Berechtigung zum Austritt ans der Landwehr die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1818, insofern sie ein bezügliches Ansuchen his Ende Februar 1887 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1887 treten aus der Landwehr : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1848.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

Ö. Die anstretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche inbegriffen ; e) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 9. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Landwehr ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 10. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus derselben berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, nahen

14Î dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 11. Die Bewaffnungs-, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben entlassenen Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ausgetretenen Mannschaft einzusenden.

§ 12. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen nnd die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1843 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 13. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskonimandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 14. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen nnd der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 15. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Schweizerisches Militärdepartement: Hertenstein.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 12. August d. J, hat die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, ' daß im September 1888 auf Veranlaßung der königlichen Regierung in P o r t i c i eine internationale Konkurrenz für O b s t d a r r e n stattfinden werde, und zwar nach der Verordnung des italienischen Ministeriums vom 15. September bis spätestens 15. Oktober 1888.

142 Die schweizerischen Bahnverwaltungen haben für den Transport der für diese Ausstellung bestimmten Gegenstände die im Ausstellungsregulativ vom 8. April 1862 vorgesehene Taxermäßigung gewährt. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ertheilt auf Verlangen bereitwilligst nähere Auskunft über die Konkurrenz bedingungen.

B e r n , den 10. Oktober 1887.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der vom eidg. Zolldepartement herausgegebene

Jahresband der Handelsstatistik der Schweiz pro 1886 (ca. 73 Bogen Großquart) wird demnächst im Drucke erscheinen. Abonnemente auf das betreffende Werk, sowie auf die bereits erschienene

Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 (14 Bogen in 8°) nehmen entgegen: a. sämmtliche Postbüreanx der Schweiz, b. das Bureau für Handelsstatistik, alte Insel, Bern, welch' letzteres auf Wunsch hin über den Inhalt und die Eintheilung etc.

der Handelsstatistik pro 1886 nähere Mittheilungen machen wird.

Abonnementsbedingungen.

1) Handelsstatistik pro 1886 Fr. 5. -- per Exemplar.

2) Tabelle der Einheitswerthe pro 1886 Fr. --. 80 per Exemplar.

Nach Entrichtung des Kostenbetrages in baar oder in schweizer. Postmarken erfolgt unverzüglich die Zusendung der bestellten Werke, auf besondern Wunsch hin auch gegen Postnachnahme.

Abonnenten im Inland erhalten die Imprimate amtlich zugestellt; für das Ausland tritt der entsprechende Postzuschlag für Frankatur hinzu.

B e r n , den 14. Oktober 1887.

. Schweiz. Oberzolldirektion.

143

Bekanntmachung.

Nachdem der Bundesrathsbeschluß vom 17. August betreffend die Rückvergütung der Monopolgebühr für die aus Frankreich herkommenden nicht monopolpflichtigen Qualitätsspirituosen durch das Bundesblatt vom 20. August amtlich veröffentlicht worden ist, wird hiemit des Fernern bekannt gemacht, daß für die seit 1. September zur Einfuhr gelangten Sendungen solcher Spirituosen, wie Cognac etc., nur dann Anspruch auf Rückvergütung der Monopolgebühr erhoben werden kann, wenn dieselben gemäß der Bestimmung in Ziffer III jenes Bundesrathsbeschlusses von dem vorgeschriebenen Produktionsattest hegleitet waren, welches letztere zum Beweise hiefür mit dem Datumstempel der Eintrittszollstätte versehen sein muß.

B e r n , den 8. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

In weiterer Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. September 1887 betreffend das Denaturiren von Alkohol wird hiemit bekannt gemacht, daß die zur absoluten Denaturirung (mit Steinkohlentheeröl) bestimmten Spritsendungen ohne Ausnahme bei der Eintrittszollstätte denaturirt werden müssen.

Die Transitabfertigung von nicht denaturirtem Alkohol ist nur dann statthaft, wenn aus den Begleitpapieren hervorgeht, daß die Sendung wirklich zum Transit durch die Schweiz, nämlich an einen außerhalb derselben liegenden Ort, bestimmt ist.

Die Zollbehandlung von relativ zu denaturirendem Alkohol wird durch besondere Bestimmungen geregelt werden.

B e r n , den 10. September 1887.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

144

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: As 96, vom 15. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Verordnung des Schweiz. Bundesgerichtes betreffend Ausführung das Art. 18 des Bnodesgesetzes über gebrannte Wasser, vom 23. Dezember 1886 (vom 30. September 1887). Biindesrathsbeschluß betreffend Abänderung der Ziffer IV seines Beschlusses vom 17. August 1887, betreffend die Rückvergütung der Monopulgebühr für nicht monopolpflichtige Qualitätsspirituosen (vom 6. Oktober 1887). Bundesrathsverhandlungen.

Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartetnents, Abtheilung Auswanderungswesen. Weltausstellung in Paris 1889. Gemüseverwerthungsanstalt in Luzern. Seidenband-Industrie von St. Etienne. Milchindustrie in Holland. Situation fremder Banken.

% 97, vom 19. Oktober 1887.

Abhanden gekommene Werthtitel. Domizilerklärungen von Versicherungsgesellschaften. Handelsregister. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Wochensituation und spezieller Ausweis der Emissionsbanken. Tarifentscheide des Zolldepartements im September 1887.. Bekanntmachung des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements. Bekanntmachung der eidgen. Ober&olldirektion. Bundesrathsverhandlungen. Erfindungsschutz. Ausstellungen : Portici, Shikarpur. Handelsbeziehungen mit Columbia.

Handelsmuseum in Antwerpen. Handelspolitisches. Zollwesen des Auslandes : Frankreich, französisch Kochinchina. Milchindustrie in Holland. Auszüge aus fremden Konsulatsberichten. Syndikat deutscher Sodafabriken. Situation fremder Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.10.1887

Date Data Seite

128-144

Page Pagina Ref. No

10 013 699

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.