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Bericht der

Kommission des Nationalrathes über die Botschaften des Bundesrathes vom 19. November 1886 und 6. Mai 1887, betreffend Abänderungen des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884.

(Vom 25./30. Mai 1887.)

Tit.

Durch, die beiden Botschaften des Bundesrathes werden nach seinen eigenen Angaben nicht weniger als 118 Positionen (von 415 Nummern des Tarifes vom 26. Juni 1884) betroffen ; dem U m f a n g e nach, nicht nach der Wichtigkeit der Sache selber, würde darnach selbst mehr als der vierte Theil des bestehenden Tarifes umzugestalten sein ; bei 102 Positionen beabsichtigt der Bundesrath Erhöhungen, bei 3 Positionen Reduktionen; die übrigen Abänderungen seien mehr redaktioneller Natur. Besonders in Berücksichtigung einiger Petitionen, bei denen die Kommission zu andern Resultaten als der Bundesrath gekommen ist, beantragt, jene noch 10 weitere Abänderungen, sämmtliche im Sinne der Erhöhung.

Obschon der Tarif vom 26. Juni 1884 nach vieljährigen Vorstudien durch Berathungen. welche mehrere Wochen in Anspruch genommen, aufgestellt worden ist, konnte sich die Kommission der genauen Prüfung der mehrseitig gewünschten und vorgeschlagenen Abänderungen nicht entziehen und sie ist zum Schlüsse gekommen, Ihnen die Behandlung der nachstehenden Anträge dringend

95 zu empfehlen. Wenn es auch möglich ist, daß ein definitives Bundesgesetz im gegenwärtigen Jahre nicht mehr in Rechtskraft erwachse, so halten wir die Behandlung und Beschlußfassung durch den Nationalrath doch um so mehr für nothwendig, als ja offenbar bei den Unterhandlungen zu neuen Verträgen der Bes c h l u ß , wenn auch nur eines Käthes von größerm Werthe ist als bloße V o r s c h l ä g e des Bundesrathes; dies soll auch die Anschauung dieser Behörde selber, besonders die des Vorstehers des Zolldepartementes, sein.

A. Geschichtliches und die Frage des Eintretens.

Die gegenwärtigen Vorlagen für eine Abänderung des Zolltavifgesetzes vom 26. Juni 1884 haben einen dreifachen Ursprung: 1) Sehr bald, ja man kann sagen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des erwähnten Zolltarifes, sind P e t i t i o n e n an den Bundesrath eingelangt, welche auf einzelne zu hohe Belastungen aufmerksam machten und Abhülfe begehrten. Dieselben sind jeweilen vom Bundesrath den gesetzgebenden Käthen mit besondern Berichten und Botschaften zugestellt worden ; es wird diesfalls ausdrücklich auf die Botschaften vorn 8. Mai und 10. November 1885 verwiesen. Diesen Petitionen gegenüber hat sich Ihre Kommission ablehnend verhalten, und sie hat bereits am 21. Dezember 1885 einen entsprechenden Beschluß veranlaßt, der nach einer Berichterstattung des Bundesrathes über einzelne Punkte am 19. Juni 1886 bestätigt worden ist. Dem ablehnenden Beschluß vom 21. Dezember 1885 ist bereits am 22. gleichen Monats der Ständerath beigetreten. Nicht auf dieselbe Linie sind in den gleichen Beschlüssen die Eingaben der schweizerischen Landwirthe vom 4. Dezember 1884, der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich vom 31. Mai 1886 und des aargauischen Handels- und Industrievereins vom 11. Juni gleichen Jahres gestellt worden, indem über dieselben eine besondere Berichterstattung durch den Bundesrath in der nächsten Wintersession der Räthe verlaugt worden ist.

2) Diese B e r i c h t e r s t a t t u n g ist mittelst Botschaft vom 19. November 1886 erfolgt. Allein, weil einerseits die Zahl der abzuändernden Zollansätze eine ziemlich große geworden ist, andererseits die Unterhandlungen zu Abänderungen am bestehenden Handelsvertrag mit Deutsehland vom 23. Mai 1881 begonnen hatten, so glaubte Ihre Kommission nicht, die vielen Anträge in Nachmittagssitzungen behandeln zu können, be-

96 sonders da auch die Eäthe selber für die Behandlung nicht Zeit gefunden hätten. Unterm 11. Dezember gleichen Jahres haben Sie die Verschiebung auf die nächste Sitzung gebilligt.

Wir haben deshalb die Berathung erst im März abhin vorgenommen. Sachlich ist aber noch zu bemerken, daß sich der Bundesrath auf die Berichterstattung über die erwähnten und noch andere, jene meist unterstützenden Petitionen und Eingaben (u. A. die der Regierung von Bern betreffend die Erhöhung der Holzzölle) nicht beschränkt, sondern e i g e n e A n t r ä g e gestellt hat, welche zum Zwecke hatten, andere als die in den Petitionen erwähnten Ansätze des G e n e r a l t a r i f es zu erhöhen.

3) Die erwähnte Botschaft vom 19. November 1886 hat sich allerdings auf eine große Anzahl Petitionen gestützt; allein sie hat dann selber wieder einer Anzahl Petitionen gerufen.

In denselben sind die Petitionäre von der Ansicht ausgegangen, daß die eigenen Anträge des Bundesrathes zum Zwecke haben, ihn bei den V e r h a n d l u n g e n zu n e u e n H a n d e l s v e r t r ä g e n , und besonders bei denjenigen mit .Deutsehland, zu unterstützen; sie haben aber auch geglaubt, daß der Bundesrath nicht weit genug gegangen und daß eine weiter gehende Erhöhung am Platze sei. Andere Industrielle der Schweiz, deren Produktionszweige nicht erwähnt worden waren, haben dann geglaubt, diese auch in Erinnerung rufen zu sollen.

Sie behaupteten, daß auch sie beim jetzigen Zustande der Dinge beeinträchtigt seien. Diese Petitionäre befinden sich in Uebereinstimmung mit der Note des Bundesrathes vom 28. Mai 1886 an die schweizerische Gesandtschaft in Berlin, in welcher (Note) erklärt worden ist, daß die durch die bestehenden M i ß v e r h ä l t n i s s e in Zollangelegenheiten für die schweizerische Industrie geschaffene ungünstige Situation n i c h t u n v e r ä n d e r t fortbestehen könne. Deshalb ist die Zahl der Petitionen wiederum sehr groß geworden. Der Bundesrath hat denselben die sehr ausführliche ,,Nachtrags-Botschaft 11 vom 6. Mai abhin gewidmet, in welcher die Petitionen zu Anfangs der Botschaft aufgezählt sind. Ihre Kommission hat die Nachtrags-Botschaft nebst den Petitionen wiederum einer Prüfung in einer zweiten Sitzungs-Abtheilung im laufenden Monat Mai unterzogen ; der Berichterstatter muß noch beifügen, daß selbst während der
Sitzungstage noch neue Eingaben eingereicht worden sind ; einzelne Petitionäre haben sowohl in der Sitzungs-Abtheilung im Monat März, als in der vom Monat Mai um mündliche Audienzen nachgesucht, die jeweilen durch die Unterkommission der betreffenden Waarenkategorie gewährt worden sind.

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Trotz dieses dreifachen Ursprunges der Anträge sind dieselben doch alle in dem Gesetzesentwurf zur Botschaft vom 6. Mai 1887 zusammengestellt, so daß die zusammenhängende Behandlung keine allzuschwierige werden dürfte. -- Die Kommission hat geglaubt, in der Tendenz zur Uebersiehtlichkeit einen Sehritt weiter gehen zu können, indem sie auch die gegenwärtig gültigen Ansätze des General- und Konventionaltarifes in synoptischer Darstellung angeführt hat. Bei der Beaugenscheinigt.^ und Berathung dieser Uebersicht wird es auch für jedes Mitglied Ihrer Behörde ein Leichtes sein, sofort ersehen und beurtheilen zu können, in wieweit Ihre Kommission in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe steht und wo sie sich veranlaßt gesehen hat, von sich aus -- in sehr wenigen Fällen -- vorzugehen; der anwesende Vertreter des Bundesrathes hat jedoch meist seine Zustimmung gegeben. Mit dem Antrage auf E i n t r e t e n glaubt deshalb der Berichterstatter die Ansicht aussprechen zu dürfen, daß die effective Berathung nicht zu lange Zeit in Anspruch nehmen werde.

B. Die Hotlvirong.

1. Allgemeine Bemerkungen.

1. Mehr als einmal kehrt in den Botschaften des Bundesrathes die Bemerkung wieder, dass zwar der und der Zollansatz im Handelsvertrag mit Frankreich vom 23. Februar 1882 und demnach auch gegenüber den Staaten gebunden sei, mit welchen die Schweiz in Vertragsverhältnissen mit der berüchtigten Meistbegünstigungsklausel stehe; er hat daraus gefolgert, daß eine Zollerhöhung nur für den Generaltarif und nicht für die Länder mit Konventionaltarif Geltung und Anwendung finden könne. Leider ist nach der Ansicht des Berichterstatters die Folgerung richtig; er wirft aber seinerseits die Frage auf, warum nicht auch Erörterung darüber gepflogen werde, wie lange die Verträge in Kraft belassen werden sollen, welche von der Schweiz gekündet werden können? Diese Frage scheint auch in der erwähnten Eingabe der schweizerischen Landwirthe vom 4. Dezember 1884 zu liegen! Aber auch noch in vielen andern Petitionen ! Gar viele, ja man darf sagen die Mehrheit der Petitionäre, scheint das Bestehen des Handelsvertrages mit Frankreich, der eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat, vergessen zu haben und zu glauben, daß Aenderungen im Zolltarif, auch wenn die Aenderungen Erhöhungen sind, sofort in Vollziehung gesetzt werden könnten. Gewaltiger Irrthum ! Mit der B i n d u n g einzelner Tarifansätze hat sieh die Schweiz selbst die Hände gebunden.

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Dieses ist die Ansicht des Berichterstatters; die Kommission ihrerseits hat das Verhältnis mehr nach einer andern Richtung in's Auge gefaßt, nämlich nach "der, daß die Abänderungen in Bezug auf die Einfuhr aus den Ländern ohne Konventionaltarif sofort in Kraft gesetzt würden, was die Folge hätte, daß die erhöhten Zollansätze von den schweizerischen Konsumenten selber auch sofort bezahlt werden müßten. Der Berichterstatter bestreitet zwar diese Folgerung in ihrer Allgemeinheit; er enthält sich aber hierorts weiterer Erörterungen, und er glaubt nur noch anführen zu sollen, daß die Kommission es angemessen hält, wenn der Bundesrath in Erwägung ziehen würde, ob nicht im Generaltarif selber eine Ausscheidung gemacht werden solle zwischen Ansätzen, die sofort in Anwendung gebracht würden ( G e b r a u c h s t a r i f ) und solchen, deren Vollziehung in die Befugniß des Bundesrathes, eventuell der Bundesversammlung gelegt würde. Der Berichterstatter hält es nicht in seiner Aufgabe, über den Werth oder Unwerth einer derartigen Bestimmung zu discutiren; dagegen glaubt er aufmerksam machen zu sollen, daß der Versuch einer derartigen Ausscheidung während der verschiedenen Phasen zwischen der I. und II.

Berathung des Zolltarifes von 1881--1882 von der Kommission selber gemacht worden ist. Vielleicht würde eine derartige Ausscheidung auch zur Folge haben, die Anwendung von Art. 34 des Zollgesetzes vom 27. August 1851 weniger nothweadig zu machen oder als Retorsionsmaßregel in einem gegebenen Falle erscheinen zu lassen. Doch greifen wir nicht vor!

2. Wiederholt hat ia die Berathnng der Vorschläge hinein die Erörterung über die Situation gespielt, welche für die Bevölkerung einiger Grenzdistrikte geschaffen wurde. Als der wichtigste dieser Distrikte ist der Kanton Genf, speziell die Stadt Genf, bezeichnet worden. In der Beantwortung hat man zwar auf die Vergünstigungen hingewiesen, welche durch die Speziai vertrage mit Frankreich über die sog. ,,freie Zonea geschaffen worden sind, sowie auch darauf, daß der Vertrag mit Frankreich mit dem Konventionaltarif eine zu rigorose Schärfe nehme. Allein gerade unter Hinweisung auf die Positionen, welche durch den Konventionaltarif nicht gebunden seien und die somit sofort in Rechtskraft treten würden, wurden die durch Vertrag geschaffenen Berücksichtigungen nicht als
genügend erklärt.

Die Kommission hat zwar dem Bundesrath keinen Auftrag, welcher auch in Anregung gebracht worden ist, ertheilt ; allein der Berichterstatter erlaubt sich doch auf diejenigen Worte hinzuweisen, welche bereits im Berichte der Zolltarifkommission vom 25. April 1878 zur Zeit der ersten Berathung in besonderer Berücksichtigung des Platzes Genf niedergelegt worden sind. In wieweit aber über

99 die Erleichterungen im Freihafen-Verkehr hinausgegangen werden kann, ist sowohl für die Gesetzgebung als für die Verwaltung eine sehr schwierige Frage; die erstere darf das Axiom nicht vergessen : die Gesetze sind für Alle gleich.

2. Besondere Bemerkungen zu den einzelnen Kategorien und Tarifpositionen.

Der Berichterstatter wird sich aus zwei Gründen sehr kurz halten; einmal, weil dît, wo die Kommission mit der Anschauung des Bundesrathes einig geht, die Berufung auf die Botschaften genügend ist, resp. sich von selbst versteht und zum zweiten, weil eine Begründung in der Hauptsache der mündlichen Berichterstattung des Sektionsreferenten überlassen bleiben muß. Die viva vox muß mehr als das geschriebene Wort zur Geltung kommen.

1. Abfälle und DUngstoffe.

Keine Bemerkung; die Kommission ist mit der Argumentation des Bundesrathes einverstanden.

II. Chemikalien.

B. Für gewerbliche Zwecke.

Die Kommission ist mit der Ausscheidung von Amlung, roh und geröstet, Stärkegummi (Dextrin"), aus der gegenwärtigen Position von Fr. l und Unterbringung in einer hohem Zollklasse trotz der eingelangten Petitionen einiger Produzenten nicht einverstanden und zwar vorzugsweise, weil die erwähnten Artikel zu technischen Zwecken viel gebraucht werden ; gerade hier mußte der Konsument sehr in's Auge gefaßt werden.

C. Farbwaaren.

Die Kommission hat es zweckmäßig gefunden, daß bei der Rubrik 35 (Bleiweiß und Zinkweiß) eine Unterscheidung zwischen abgeriebenen und nicht abgeriebenen Stoffen gemacht werde. Die letztere Sorte bleibt bei der bisherigen Position von Fr. 3 unverändert, während für die zweite Art eine besondere Position 35 a mit Fr. 5 geschaffen wird und zwar in Rücksicht darauf, daß »u.

deren Herstellung Oelfirniß verwendet wird (circa 25 °/o), welcher, wenn als Rohstoff eingeführt, den Zoll von Fr. 7 zu zahlen hätte.

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III. Glas.

Die sämmtlichen Ansätze dieser Kategorie werden unverändert belassen; die Kommission ist damit einverstanden, daß die zwei eingelangten Petitionen nicht in Berücksichtigung gezogen werden konnten.

IV. Holz.

Die vom Bundesrath beantragten Abänderungen sind durchweg Erhöhungen, von welchen einige beträchtliche genannt werden müssen. Die Kommission hat dieselben in beiden Sitzungsabtheilungen ausführlich besprochen und schließlich beide Male nach Vorlage angenommen. Die Kommission theilt die Motivirung des Bundesrathes und der Sektionsreferent wird dieselbe mündlich weiter auszuführen haben. Der gegenwärtige Berichterstatter beschränkt sich darauf, zu betonen, daß die Erhöhungen sowohl für die Produktion im Allgemeinen als speziell für einzelne Industriezweige eine N o t h w e n d i g k e i t geworden sind; er bedauert nur noch die vielen gebundenen Positionen der Verträge, welche bewirken, daß zur Zeit die Interessen der Konsumenten trotz der Erhöhungen gewahrt bleiben.

V. Landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Behandlung der Position 75bia wird am Richtigsten bis zur Behandlung der Positionen 223 und 224, mit denen sie im Zusammenhang steht, verschoben; unter diesem Vorbehalt spricht die Kommission ihre Zustimmung aus.

VI. Leder.

Auch in dieser Kategorie sind die Vorschläge des Bundesrathes durchweg Erhöhungen, mit denen übrigens die kleine und die große Industrie des Inlandes einverstanden sind. Die Kommission beantragt auch hier durchwegs Zustimmung; ebenso ist sie mit dem Bundesrathe einverstanden, daß er die Eingabe der schweizerischen Gerber nicht berücksichtigt hat. Die 1884 eingeführte Erhöhung auf Fr. 8 (von Fr. 4) auf der Position 82 (Leder a l l e r A r t ) ist ein sehr großer Sprung gewesen; auch fürchtet die Kommission, daß die W i r k u n g e n der Petition selbst für die Gerbermeister nachtheilige sein würden. Den Wunsch, daß die Zölle der Nachbarstaaten ermäßigt werden, theilt die Kommission mit den Petitionären. Dem Wunsche nach Erhöhung, bis das Resultat erreicht sei, kann sie aber in Berücksichtigung anderer vaterländischer Industrien nicht nachkommen.

101 VII. Literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände.

Die vom Bundesrathe vorgeschlagene Abänderung, die voa der Kommission nicht beanstandet ward, ist eine Verdeutlichung redaktioneller Natur.

VIII. Mechanische Gegenstände.

Keine Vorschläge und auch keine Bemerkungen.

IX. Metalle.

Wie der Bundesrath, so hat auch die Kommission keine Nothwendigkeit gesehen, auf diejenigen Petitionen, welche eine Herabsetzung des Zolles auf einzelnen B l e c h a r t e n begehrten, einzutreten, wenn es auch an verteidigenden Stimmen im Schooße der Kommission, welche das Blech als Rohstoff betonten, nicht gefehlt hat.

Auch bezüglich der Belassuug der gegenwärtigen Tarifbestimmungen für verzinnte und abgeschliffene Bisenwaaren erklärte sich die Kommission mit den bundesräthliehen Anträgen einverstanden. Die Position, welche Berücksichtigung gefunden, ist Nr. 138 ( K u p f e r u n d M e s s i n g w a a r e n ) ; bei Position Nr. 156 ( G o l d - und S i l b e r s c h m i e d w a a r e n u. s. w.) ist im Interesse der inländischen Fabrikation, und weil es sich um Luxusgegenstände handelt, der Ansatz von Fr. 100 auf Fr. 300 erhöht worden, während der Bundesrath nur eine Erhöhung auf Fr. 200 gewollt hatte.

Eine bei diesem Anlaße gemachte Anregung um höhere Verzollung von goldenen und silbernen Uhrenschaleu ist, obschon sie zu Kat. VIII gehört hätte, erheblieh erklärt und als Petition der Kommission dem Bundesrath überwiesen worden.

X. Mineralische Stoffe.

Die Vorschläge des Bundesrathes enthalten zwar meist eine Erhöhung für die verschiedenen Kalk- und Cementsorten ; die Kommission hielt sie aber für berechtigte und hat ihnen die Zustimmung gegeben. In der Position Nr. 180 haben die Anregungen der Künstler, für vorgearbeitete Statuenkörper aus Marmor günstigere Einfuhrbedingungen einzuräumen als für fertige Bildhauerarbeiten, Berücksichtigung gefunden.

XI. Nahrungs- und Genußmittel.

Bei der Berathung der Vorschläge in dieser Kategorie hat die Tendenz obgewaltet, ja zu verhindern, daß der Lebensunterhalt vertheuert werde; la vie à bon marché wurde nicht nur im Allgemeinen, sondern insbesondere für die industriellen Kreise als eine

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Notwendigkeit anerkannt. Man kann die Ablehnung des Vorschlags für Erhöhung des M e h l z o l l e s als einen Ausfluß dieser Tendenz ansehen, obschon, wie der Berichterstatter glaubt, der Vorschlag die befürchtete Wirkung nicht haben würde. Deßhalb, und weil eine Berücksichtigung der Landwirtschaft darin gelegen, hat man auch für die Erhöhung des Zolles für S c h w e i n e s c h m a l z und f r i s c h e s F l e i s c h (Nr. 187 und 198) auf je Fr. 3 stimmen können. -- Die Erhöhung der Position Nr. 208 ( W e i n b e e r e n und R o s i n e n ) von Fr. 12 auf Fr. 25 wird durch den Antragsteller speziell begründet werden. Die Kommission ist der Ansicht, daß der Naturwein doch der Gesundheit zuträglicher sei, als jeder Kunstwein, nenne er sich nun schlechtweg Beerenwein, oder werde eine schönere Bezeichnung gebraucht. -- Der Vorsehlag von Fr. 8 für die ,, K a f f e e s u r r o g a t e " ist mit Rücksicht auf die Konsumenten auf Fr. 6 herabgesetzt worden ; mit Rücksicht auf die inländische Produktion und auf die Zollansätze des Auslandes, welche jeden Export aus der Schweiz unmöglich machen, hat die Kommission doeh irgend welche Erhöhung für das Fabrikat, sowie im Interesse der Landwirtschaft -- auch eine solche für Cichorien (frisch und getrocknet)-- für angemessen erachtet.-- Die Zollposition Nr. 187 mit Fr. 25 (unverarbeitete T a b a k b l ä t t e r u. s. w.)

ist seit der ersten Erhöhung im Jahr 1878 eine viel besprochene und bestrittene gewesen. Besonders mit Rücksieht darauf, daß die Einrichtung der Rückzölle nicht besteht und die Kommission dieselbe nicht vorschlagen will, ist eine Reduktion auf Fr. 20 beliebt worden. Es darf aber diesem Vorschlag gegenüber ja nicht vergessen werden, daß der Zollansatz auf fabrizirtem Tabak, Cigarren und Cignretten erheblich heraufgesetzt worden ist. Die Kommission hielt auch dafür, daß gerade mit Rücksicht auf die Preisverhältnisse des Rohtabakes die inländische Kultur nicht geschmälert werde.

XII. Oele und Fette.

Keine Vorschläge von Seite des Bundesrathes ; auch keine Bemerkungen von Seite der Kommission.

XIII. Papier.

Daß aus Position 271 die massenhaft eingeführte P a p i e r w ä s c h e beseitigt werde, war die Kommission sehr bald einverstanden, aber nicht mit deren Unterbringung in Posit. 276 neben den anrüchigen Spielkarten. Jene ist kein Luxusartikel. Die Kommission schlägt Ihnen die Schaffung einer besondern Position 271 a mit dem Ansätze von Fr. 50 vor. -- Mit dem Vorschlage des Bundesrathes zu No. 266 ( F a s e r s t o f f zur Papierfabrikation) hat sie sich in der 2. Berathung einverstanden erklärt.

103 XIV. Spinnstoffe.

(Der Berichterstatter verweist auf deu Sepavatbericht des Sektions-Referenten, Hrn. Nat.-Rath C. Cramer-Frey ; er hat seinerseits die Bereitwilligkeit zu verdanken, mit welcher sich Hr. Cramer der Arbeit unterzogen hat.)

XV. Thiere und thierische Stoffe.

Ebenfalls in dieser Kategorie hat gegenüber den Vorschlägen des Bundesrathes die Befürchtung gewaltet, daß durch dieselben eine Verteuerung des Lebensunterhaltes bewirkt werde. Sie hat deßhalb nicht nur die weiter gehenden Vorschläge der Unterkommission nicht angenommen, sondern sie hat selbst den Vorschlag des Bundesrathes, die Position 373 auf Fr. 15 zu erhöhen, abgelehnt und sich mit dem Ansatz von Fr. 12 begnügt. Redaktionell hat sie jedoch auch die ,,Stiere" in diese Position eingeschlossen.

Die verschiedenen Ansätze werden jedenfalls im Rathe selber Anlaß zu Erörterungen geben, weßhalb sich der Berichterstatter auf die Angabe der Diskussions- und Abstimmungsresultate beschränkt.

XVI. Thonwaaren.

Den Vorschlägen des Bundesrathes ist besonders auch mit Rücksicht auf die inländische Fabrikation, deren Leistungsfähigkeit, und mit Rücksicht darauf, daß derselben die Zölle der umgebenden Staaten jeden Export unmöglich machen, durchweg beigepflichtet worden. Die Kommission ist selbst weitergegangen und sie beantragt in der Position 408 den Geuoraltarit'satz demjenigen des Konventionaltarifes gleichzustellen.

XVII. Verschiedene Waaren.

Ueber die Vorschläge des Bundesrathes, welchen beigestimmt wird, hinausgehend, beantragt die Kommission bei Position 413 (Siegel-, Pack- und Flaschenlack) in Würdigung der in der bezüglichen Petition angegebenen Gründe eine Erhöhung von Fr. 16 auf Fr. 20.

Die wenigen Vorschläge, die Ausfuhr betreifend , geben zu keinen Bemerkungen Anlaß.

Dagegen bedarf die vorgeschlagene Redaktionsabänderung zu Art. 4 des Zolltarifgesetees (die Kontrol- oder statistische Gebühr betrefl'end) noch einiger Erläuterung. Die Mehrheit der Kornmission stimmt besonders mit Rücksicht auf die Konkurrenzverhältnisse im Transitverkehr der Eisenbahnen bei, um so mehr, da dem Bundes-

104 rath jederzeitiger Widerruf vorbehalten ist; die Minderheit dagegen erblickt in der Abänderung der bestehenden Gesetzesbestimmung eine ungerechtfertigte Begünstigung der Eisenbahngesellschaften zu Ungunsten der Staatskasse; es handelt sich, sofern der Berichterstatter die Botschaft vom 8. Mai 1885 richtig versteht, annähernd um eine Summe von Fr. 30,000; der Rath mag entscheiden.

Die Redaktion des Zolltarifgesetzes anbelangend, wird schließlich noch die Frage aufgeworfen, ob Art. 34*) des Zollgesetzes nicht richtiger hieher gehöre; auf eine Beantwortung wird jetzt um so mehr verzichtet, als die Diskussionen in den Räthen über die gegenwärtige Vorlage sowie auch die fernem Verhandlungen zu Handelsverträgen möglicher Weise passende Fingerzeige geben werden.

B e r n , den 26./30. Mai 1887.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r der nationalräthlichen Kommission :

Dr. S. Kaiser.

Die übrigen Mitglieder der Kommission sind : HH Beck-Leu Cramer-Frey.

Geigy-Merian.

Grosjean.

Hermann (war verhindert, den Sitzungen beizuwohnen).

Keller.

Künzli.

Lachenaf.

Ruffy.

Schindler.

Schmid (Bern).

Sonderegger (A. Rh.).

Stockmar.

Tobler.

*) Derselbe lautet: ,,Art. 34. Insbesondere ist der Bundesrath befugt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Theurung der Lebensmittel, hei größern Beschränkungen des Verkehrs der Schweizer von Seite des Auslandes u. s. w., besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Abänderungen im Tarife vorzunehmen. Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntniß zu geben, und dieselben können nur fortdauern , wenn die Bundesversammlung ihre Genehmigung ertheilt."

Spezialbericht über Kat XIV. Spinnstoffe.

Wir folgen in der nachstehenden Berichterstattung über dieso wichtige Kategorie an der Hand der zwei bundesräthlichen Botschaften, welche sich je in besondern Abtheilungen über gebundene und nicht gebundene Positionen, und zum Theil wieder separat über durch mancherlei Petitionen und Gegenpetitionen verlangte und bestrittene, zugestandene und nicht zugestandene Tarit'änderungen verbreiten, den Tarifnummern des gegenwärtigen Zolltarifs.

Dabei schicken wir voraus, daß die vom Bundesrathe vorgeschlagenen, von der Kommission da und dort modiflzirten und von derselben um einige Positionen vermehrten Abänderungen sich auf Grundlage der vom Bundesrathe publizirten Einheitswerthe ziemlich in denjenigen Grenzen bewegen, welche durch die bekannte Skala gegeben sind. Ausnahmen wurden bei einer kleineren Zahl nicht gebundener Artikel nur da zugelassen, wo es sich um ganz außerordentliche, unserer festgegründeten Ueberzeugung nach der besonderen Berücksichtigung bedürftige Verhältnisse eines Geworbszweiges handelte, und wo eine solche Berücksichtigung nicht etwa eine unmittelbare erhebliche Schädigung einer anderen einheimischen Branche zur Folge haben würde. Aber auch da wurde jeweils einerseits zwischen der Aussicht, daß gewisse höhere Ansätze auf solche nicht gebundene Artikel mit der endgültigen Festsetzung der gegenwärtigen Zolltarifvorlage sofort in Kraft treten würden, und anderseits der nicht von vomeherein auszuschließenden Möglichkeit, daß man bei Vertragsunterhandlungen da und dort noch zu Herabminderungen gezwungen werden könnte, die richtige Mitte zu finden gesucht. Im Uebrigeu ist man hauptsächlich da über die grundlegende Skala etwas hinausgegangen, wo vertraglich -- zumeist mit Frankreich -- gebundene Artikel in Betracht kamen und wo es sich um hervorragende Kampfpositionen handelte.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. IH.

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À. Baumwolle.

Hier haben wir in erster Linie der Tarif-Nr. 279/85, Garne und rohe Gewebe aus Baumwolle, zu gedenken, für welche eine einläßlich begründete Petition de» ,,Schweiz. Spinner-, Zwirner- und Weber-Vereins"1 eine ganz erhebliche Erhöhung des Eingangszolles unter gleichzeitiger Abänderung der bisherigen Klassifikation postulirt. Die Botschaft des Bundesrathes vom 6. Mai d. J. verbreitet sich weitläufig über dieses Begehren. Die Kommission kommt, einstimmig mit dem Bundesrathe, dessen Gründe sie adoptirt, zum Schlüsse, daß demselben unmöglich entsprochen werden könne, allerdings eines unserer Mitglieder mit dem Vorbehalt, daß bei passenderer Gelegenheit darauf zurückgekommen werden müsse.

Zwar wurde auch im Schooße der Kommission die gegenwärtige prekäre Lage der Spinnerei- und Weberei-Branche anerkannt, und das eine oder andere Mitglied wäre gerne bereit gewesen, für rohe, glatte und geköperte Gewebe, Tarif-Nr. 284, eine Erhöhung von Fr. 8 auf Fr. 10 und bei Tarif-Nr. 285 eine solche von Fr. 14 auf Fr. 16 zuzugestehen, d. h. auf die Ansätze zu gehen, welche die nationalräthliche Kommission schon im Jahre 1883 beantragt hatte. Allein die Thatsache, daß die Weber selbst zugeben, eine derartige kleine Erhöhung würde ihnen sehr wenig nützen, sowie die eindringlichen Gegenvorstellungen der die ostschweizerische Stickerei, Druckerei und Färberei vertretenden Korporationen, deren Branchen gegenwärtig ebenso nothleidend sind, wie die der Weber und Spinner, mußte ein Eintreten auf die Forderungen der Letztern von vorneherein als inopportun erscheinen lassen. Von einer Benützung dieser Positionen als Kampfmittel konnte ohnedieß um so weniger die Rede sein, als es hauptsächlich die Konkurrenz des unsere Industrieerzeugnisse frei aufnehmenden England ist, gegen welche die Begehren der Spinner und Weber sich richten. Es will uns scheinen, daß, wenn je auf eine weitere bedeutende Erhöhung der Eingangszölle auf die einigen unserer wichtigsten Veredlungs- und Export-Industrien als Halbfabrikate dienenden rohen Garne und Gewebe in der Zukunft eingetreten werden wollte, die Prüfung der Frage der ,,Admission temporaire^ damit Hand in Hand gehen müßte.

Zur Vervollständigung möge beigefügt werden, daß auch die Vertreter jjer Seidenindustrie lebhaft gegen eine Erhöhung der Zölle auf denjenigen Garnsorten protestirt haben, welche sie für Herstellung der gemischten Gewebe bedarf.

107 Tarif-Nr.'286, Gebleichte, bunte, gefärbte und bedruckte Gewebe.

Der Bundesrath beantragt eine Erhöhung des gegenwärtigen Zolles von Fr. 25 auf Fr. 40. Die Kommission schlägt Ihnen dagegen vor, nicht höher als Fr. 35 zu gehen. Einmal ist diese Position nicht gebunden, sodann ist zu berücksichtigen, daß der angegebene Durchschnittswert!! von Fr. 750 etwas hoch erscheint und darin Artikel enthalten sind, die nicht über Fr. 600 per q.

taxirt werden und einem großen, allgemeinen Konsum dienen.

Bei Tarif-Nr. 287, 288, 289, 289 a, 290/292 beantragt die Kommission Zustimmung zu den Vorschlägen des Bundesrathes und bemerkt bloß, daß sie für die neue Position 289 a, Filztücher, nur deßhalb nicht auf Fr. 35 herunter geht, analog der Herabsetzung der gebleichten Baurnwolltücher in Nr. 286 auf diesen Ausatz, weil es sich bei den Filztüchern um eine Spezialität einheimischer Industrie handelt und ein etwas höherer Zoll Niemanden wehe thut.

Dagegen beantragen wir, in Abweichung des Vorschlages des Bundesrathes, für die. neu geschaffene Tarif-Nr. 288 a, Decken gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt, welche blos einen Mittelwerth von ungefähr Fr. 400 per q. repräsentiren, statt Fr. 40 bloß Fr. 30 anzusetzen.

B. Flachs, Hanf, Jute etc.

Tarif-Nr. 301, Gewebe aus Leinen etc. 301bl9.

Wir stimmen einer vom Bundesrathe beantragten ZweHheilung der bisherigen Position Nr. 301, wonach künftig unter diese Nummer blos noch das rohe oder halbgebleichte Gewebe, von 14--22 Fäden auf 5 mm. im Geviert eingereiht, während alles Uebrige in eine neue Nummer, Nr. 301Ms, versetzt würde, bei, und ebenso den vorgeschlagenen Ansätzen. Maßgebend hiefür ist die Begründung in der zweiten, vom 6. Mai datirten Botschaft des Bundesrathes.

Im Weitern pflichten wir den Vorschlägen des Bundesrathes bei mit Bezug auf die Tarif-Nr. 302, 304, 305, beantragen dagegen folgende Modifikationen an andern, in diese Kategorie gehörenden Positionen, von denen die Tarifnummern 303 und 307 überhaupt in der bundesräthlichen Vorlage nicht komparireii.

105 Tarif-Nr. 303, Leinenbänder und Posamentirwaaren.

Nach Vorschlag des Bundesrathes, dem wir beipflichteten, wurden b a u m w o l l e n e Bänder und Posamentirwaaren (Ta rif-Nr.290) auf Fr. 50 fixirt. Ein Fêtent hatte nun analog der Klassifikation in den Zolltarifen Deutsehlands und Frankreichs Gleichstellung der leinenen mit den baumwollenen Bändern verlangt, mit dem Beifügen, daß der französische Zoll Fr. 100 und der deutsche Mark 100 betrage, und daß ein schweizerischer Zollansatz von Fr. 100 nicht zu hoch erscheine. Während nun die Kommission mit dem Bundesrathe findet, man könne für B a u m w o l l b ä n d e r nicht über Fr. 50 gehen (Einheitswerth Fr. 1200), will sie dem Petenten doch auch bezüglich Leinenbänder (Werth nach neueren Feststellungen Fr. 1000) in der Weise entgegenkommen, daß sie dafür einen Ausatz von Fr. 40 für Position 303 aufnimmt. Uebrigens sind 303 und 290 zu Fr. 16 gebunden.

Tarif-Nr. 306, Ungezwirnte rohe Bindfaden und Schnüre.

Tarif-Nr. 307, Gezwirnte, gebleichte, gefärbte Bindfaden und Schnüre.

Während der Bundesrath für Position 306 (zu welcher auch die mit Fr. 3 gebundenen ,,Stricke und Taue" gehören) eine ErhöhungÖ des im bisherigen Generaltarif zu Fr. 5 fixirten Ansatzes O auf Fr. 8 vorschlägt, und dann im Fernern aber von einer Erhöhung des im Generaltarif auf Fr. 20 festgesetzten Ansatzes für Nr. 307 Umgang nimmt, will die Kommission bei beiden Positionen einen Schritt weiter gehen. Allerdings findet sie sich ebenfalls nicht veranlaßt, dem Begehren der Petenten ganz zu entsprechen, welche eine Vereinigung der beiden Positionen nach Analogie des deutschen und österreichischen Zolltarifs und für die so vereinigte Klasse einen Satz von Fr. '25--30 verlangen. Eine Vereinigung erseheint uns schon aus dem Grunde unthunlich, weil der Einheitswerth der rohen ungezwirnten Bindfaden blos Fr. 150, derjenige der gezwirnten, gebleichten und gefärbten aber Fr. 250 beträgt. Dagegen darf wohl den ausnahmsweisen Verhältnissen, unter denen das Etablissement der Petenten sowohl als eine große Zahl kleinerer inländischer Produzenten vonSeilerwaarenn steht, etwelche Rechnung getragen werden, um so mehr, da es sich um fertige, direkt in den Konsum übergehende Artikel handelt, welche seit einer Reihe von Jahren stetig im Preise zurückgegangen sind, und bei denen eine kleine Zollerhöhung für den einzelnen Konsumenten kaum in Betracht kommt.

Wir beantragen für Nr. 306 den Zoll auf Fr. 12 und für Nr. 307 denselben auf Fr. 24 festzusetzen.

109 Da Bindschnüre aller Art zu Fr. 16 gebunden sind, so hat die Erhöhung auf Nr. 307 nur für den Generaltarif Bedeutung.

Tarif-Nr. 308, Gurten.

Der Bundesrath beantragt eine Erhöhung des bisherigen, nicht gebundenen Zolles von Fr. 15 auf Fr. 20.

Mit Rücksicht auf die jetzt schon ziemlich hohe Belastung dieses Artikels, dessen Einheilswerth zu Fr. 120 geschätzt ist, schlägtfdie Kommission voi-, beim bisherigen Ansätze zu verbleiben.

Tarif-Nr. 309, Säcke ohne Naht.

Die Kommission beantragt, die Worte ,,ohne Naht a als überflüssig zu streichen, da schon zur Stunde alle neuen Säcke als unter diese Tarifnummer gehörend, verzollt werden.

Tarif-Nr. 310, Matten etc., roh; Tarif-Nr. 310 a, Matten, gefärbt, bedruckt etc.

Mit der vom Bundesrath proponirten Ausscheidung der Letztern aus Nr. 310 erklärt sich die Kommission einverstanden. Wenn aber der für rohe Waare beibehaltene bisherige Ansäte von Fr. 10 gerechtfertigt erscheint, so ist es die Erhöhung auf Fr. 20 für gefärbte und bedruckte Waare weniger, da der Unterschied im Werthe zwischen roh und gefärbt doch nicht als ein so sehr bedeutender bezeichnet werden darf.

Wir beantragen daher, "für 310 a nicht über Fr. 15 zu gehen.

Tarif-Nr. 311, Wachstuch, gemeines, und Oelleinwand zur Verpackung.

Der Bundesrath schlägt zu Nr. 311/312 eine redaklionelle Aenderung vor, welche die Ausscheidung nach der Fadenzahl betrifft.

Wir pflichten derselben bei, finden dagegen die im Fornern beantragte Erhöhung des Zollansatzes von Fr. 4 auf Fr. K) bei einem Werthe von Fr. 250 etwas zu kräftig und schlagen vor, bei Fr. 8 stehen zu bleiben.

C. Seide.

Tarif-Nr. 322, Stickereien und Spitzen.

Die Kommission stimmt dem bundesräthlichen Vorschlage zu.

Sie kann sich außerdem ebenso wenig wie der Bundesrath aus den gleichen schwerwiegenden, in der Botschaft vom 6. Mai

110

entwickelten Gründen für die vom schweizerischen Gewerbeverein angeregte Erhöhung des Zollansatzes auf Tarif-Nr. 321, Strumpfwaaren aus Seide,

befreunden, D. Wolle.

Mit den Vorschlägen des Bundesrathes betreffend die Tarif-Nr. 324, 325, 332, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 341, 342, 343, 344, 346, 347, 347 a geht die Kommission einig.

Dagegen beantragt sie, die vom Bundesrath nicht in Betracht gezogene Tarif-Nr. 328, Gefärbtes Wollengarn,

im Generaltarif mit Fr. 14 statt bisher Fr. 12 auszusetzen.

Der Artikel ist mit Fr. 9 gebunden.

Die von uns propouirte kleine Erhöhung um Fr. 2 stützt sieh hauptsächlich auf eine von 14 Wollenspinnern unterzeichnete Eingabe, welche einen Ansatz von Fr. 16 postulirt mit der nach unserer Ansicht ziemlich zutreffenden Begründung, daß ein großer Theil der unter diese Tarif-Nr. fallenden Garne nicht Halbfabrikat, sondern fertige Strumpfgarne etc. seien.

Wir beantragen ferner Tarif-Nr. 340, Shawls und Schärpen,

mit Fr. 100 statt der vom Bundesrathe vorgeschlagenen Fr. 90 zu belegen.

Der Einheitswerth ist Fr. 1800; der Artikel ist mit Fr. 30 gebunden.

Endlich beantragen wir

Tarif-Nr. 345, Filzwaaren ohne Näharbeit, roh, bloß mit Fr. 30 statt, wie vom Bundesrathe vorgeschlagen, mit Fr. 35 zu belasten, da wir es hier mit einem Halbfabrikat zu thun haben.

E. Kautschuk und Guttapercha.

Die Kommission erklärt sich mit den vom Bundesrathe vorgeschlagenen Aenderungen bei Tarif-Nr. 350 und 351 einverstanden.

Ili F. Stroh, Rohr, Bast etc.

Entgegen einem Antrage, bei Tarif-N r. 355, Grobe Waaren, Matten, Bodendecken etc.

nicht höher als Fr. 5 zu gehen, da es sich hier um ordinäre Waaren handelt, die dem allgemeinen Gebrauche dienen, wurde der bundesräthliche Vorschlag (Fr. 6) angenommen. Der bisherige Zoll beträgt Fr. 3. 50.

Den übrigen Vorschlägen des Bundesrathes betreffend Tarif-Nr. 355 a, 356, 356 a, 357 stimmt die Kommission ebenfalls in allen Theilen bei.

G. Konfektions- und Modewaaren.

Tarif-Nr. 358, Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit aus Baumwolle, Leinen, Kautschuk.

Der Bundesrath beantragt für diese Position eine Erhöhung des jetzigen Ansatzes von Fr. 40 auf Fr. 80. Leinen- und Kautschukwaaren sind mit Fr. 30 gebunden, baumwollene jedoch nicht.

Obwohl die Kommission zugibt, daß hier eine ziemlich starke Kampfposition vorliegt, und daß solche Konfektionen vorzüglich geeignet sind, der Hausarbeit Verdienst zuzuwenden, so ist sie doch der Ansicht, daß speziell mit Rücksicht auf die nicht gebundene Waare aus Baumwolle (Einheitswerth Fr. 1300) der Zoll von Fr. 80 etwas zu hoch gegriffen sei. Sie beantragt einen Ansatz von Fr. 70.

Tarif-Nr. 359, Kleidungsstucke etc. aus Wolle oder Halbwolle.

Während der Bundesrath einen Ansatz von Fr. 100 für diese mit Fr. 40 gebundenen Waaren vorschlägt, beantragt die Kommission, auf Fr. 120 zu gehen, aus folgenden Gründen: Sowohl Wollen- und Halbwollenwaaren am Stück, als Konfektionen aus diesen Stoffen, gehören zu den hervorragendsten Kampfpositionen, und es wären unter Umständen die proponirten Ansätze von circa 5 °/o auf die Stückwaare und circa 6 Va °/o auf die Konfektion vom Konsumenten zu ertragen. Nachdem nun für die Stückwaare, analog dem Vorschlage des Bundesrathes, von uns ein Ansatz von Fr. 70. -- aufgenommen worden ist, steht damit der Zoll von bloß Fr. 100. -- für die Konfektion nicht mehr in einem richtigen Verhältniß. In den Beiträgen, welche einige hervorragende Vertreter der Koafektionsbranche soeben zu dem in

112 Kurzem erscheinenden Bericht des ,,Schweizerischen Handels- und Industrievereinsa für das abgelaufene Jahr geliefert haben, wird übereinstimmend und in glaubwürdiger Weise dargethan, daß durch die Vorschläge des Bundesrathes die Konfektionsbranche in Wolle geradezu einen Schlag erleiden könnte, da durch dieselben das Verhältniß zwischen dem Halbfabrikat und der Konfektion wesentlich alterirt und letztere sich zu allen Zeiten gezwungen sehen werde, einen erheblichen Theil ihres Bedarfes an ersterem aus dem Auslande zu beziehen.

Mit unserm Antrage, auf Fr. 120. -- zu gehen, glauben wir das Richtige getroffen zu haben.

Den übrigen Vorschlägen des Bundesrathes betreffend Tarif-N r. 360/366, 369 stimmt die Kommission bei.

Z ü r i c h , den 1. Juni 1887.

Der Spezialberichterstatter: C. Cramer-Frey.

Zur Seite 112.

Entwurf des Bundesrathes nebst den Abänderungsvorschlägen der nationalräthlichen Kommission.

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. November 1886, und eines Nachtrages zu derselben vom 6. Mai 1887; in Abänderung des Bundesgesetzes betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif vom 26 Juni 1884, beschließt: I. Im Generaltarif treten, an Stelle der entsprechenden gegenwärtigen, folgende abgeänderte Bestimmungen:

Nr.

Einfuhr.

I. Abfalle und Düngstoffe.

Dungstoffe : 2* Stalldünger; Düngererde (Compost); Kalkäseher und Knochenschaum (Zuckererde) ; Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugte; Schlamm, Kehricht, etc.; Dünglumpen, sowie andere zum Zwecke der Düngerfabrikation dienliche Abfälle . .

Guano ; Phosphorite , Phosphate ; Knochenmehl, etc.: nicht aufgeschlossen ; ferner Ammoniaksalze, 3* rohe, Ammoniak, schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Abfallschwefelsäure aufgeschlossen; ferner Kunstdünger . .

4*

Vorschlag Generaldes Bundes- Tarif rathes. von 1884.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Kp.

per q.

ConventlonalTarlf

Antrage der nationalräthlichen Kommission,

Fr. Kp.

per q.

Fr. Rp.

per

(1.

1 (

1

frei

frei

frei

frei --.20

frei --.20

frei --

A n m e r k u n g . Die Anträge der nationalräthlichen Kommission, soweit sie nicht mit den Vorschlägen des Bundesrathes übereinstimmen oder welche Positionen betreffen, die in der bundesräthlichen Vorlage nicht berücksichtigt wurden, »ind eursiv gedruckt. Wo keine abweichenden Anträge gestellt sind, stimmt die Kommission den bundesrätluicheu Vorschlägen bei.

* Bloße Redaktionsänderung.

l1 l

|

1 Nr.

i

Einfuhr.

II. Chemikalien.

A. Apotheker- und Drogueriewaaren.

i

11*

Pharmaceulisohe Präparate, wie z . B . Pulver, Pastillen, Pflaster, Salben, Tinkturen, ätherische Oele und Essenzen: in Bngros- Packung, d. h.

theilungsfähig für den Detail v erkauf; chirurgische Verband mittel . . . .

Vorschlag Generaldes Bundes- Tarif rathes. von 1884.

Fr. Rp.

pa- q.

Fr. Rp.

per q.

ConventionalTarif

Anträge der nationalräthlichen Kommission

Fr. Rp.

per q.

Fr. Kp.

per

q.

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i

40. --

40.--

1

1

B. Chemikalien fUr gewerblichen Gebrauch.

lie* i !

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i

ii 17*

i :

Zubereitete Hülfsstoffe: Alaun 1) ; arsenige Säure1) ; Baryt, schwefelsaurer (Schwerspath) ; Beinschwarz; Chlorbarium ; Chlorcaleium, rohes; Chlorkalk; Chlormagaesium; Chlormangan ; Chromalaun ; Eiseubeize2) ; Glätte; Kalk: holzessigsaurer, -- roher carbolsaurer, -- salzsaurer ; Kastanienextrakt, flüssiger 1 ); Magnesia, schwefelsaure (Bittersalz); Natron : arseniksaures flüssiges , -- doppelt kohlensaures 8) , -- schwefelsaures (Glaubersalz) 1 ), -- unterschwefligsaures, schwefligsaures 8) u. doppelt seh wefligsaures; Salzsäure 1); Schwefelblüthen 2) ; Schwefeleisen ; Schwefelnatrium ; Schwefelsäure 1 ); Soda1"); Thonerde: essigsaure 2, -- schwefelsaure x); Vitriol (Eisen-, Kupfer- und Zink-); Wasserglas Aetxkali; Aetznatron; Amlung, roh und geröstet, Stärkegummi /Dextrin/,**^ Anilin; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation; Anthracen; Arsensäure; Benzoesäure ^ ; Benzol; Bittermandelöl, künstliches ; Blei, essigsaures (Bleizucker); Bleioxyd, salpetersaures; Bleisuperoxyd; Borax; Carbolsäure, rohe; Catechu ; Chloraluminium 4 ); Chlorzink; Gallussäure; Gerbsäure; Glycerin; Grünspan; Holzessig, Essigsäure, rohe, mit brenzliehem Geruch; Holzgeist, roher; Kali: blausaures gelbes 2), -- chlorsaures 4 ), -- chromsaures rothes 2), -- übermangansaures ; Kalk, doppelt schweflig-

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1.50

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4

) 7.-

*) Bloße Redaktionsändertmg.

*) Antrag der Kommission : Belassung von ,,Amlwtig, roh und geröstet, Stärkeyummi (Dextrin)" unter Nr. 17.

3 i

Nr.

Einfuhr.

II. Chemikalien.

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

saurer; Kastanienextrakf., tester; Kleesäure (Oxalsäure) 3 ); Naphtalin; Natronsalze, anderweitig nicht genannte 4 ); Ole'm (Oelsäure)4); Paraffin; Pottasche; Salicylsäure, rohe; Salmiak (Chlorammonium), Salmiakgeist; Salpeter, raffi nirter; Salpetersäure; Sauerkleesalz 4 ): Schwefelätlier; Schwefelarsenik; Stearin 1 ); Thonerdehydrat in Teig; Thonerdenatron ; Türkischrothöl; Zinkstaub; Zinnsalze

der Conven- Anträge natlonaltional- räthlichen Tarlf. Kommission

Vorschlag Generaldes Buneies- Tarif rathes. von 1884.

Fr. Ep.

per q.

Fr. Kp.

Kr. Kp.

per q.

per q.

Fr. Rp. | per q.

i

--.60 (Salpetersäure)

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1

C. Farbwaaren.

i

.Bleiweiß1) und Zinkweiß: nicht abgerieben . . .

35 abgerieben . . . .

, 35« 1 36 Chromgelb ); Chromgrün: Mineralblau; Pariserblau; t ì m u l t e ; Ultramarin') . . . .

. .7 . .

39 Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oolfirniß ,, 25. -- 39a Oelfirniß 10. --

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1

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IV. Holz.

Bau- und Nutzholz, gemeines: roh oder bloß mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschält; Füßholz, rohes; Keifhol/ 1 Rebstcckeu . . . .

in der Längenrichtung gesägt oder gespalteu (Schnittwaaren, Schindeln, etc.)

abgebunden; Fleohtweiden, geschalt . . . .

Korkholz : verarbeitet, Sohlen, Stöpsel, ctc Grobes Verpackungsmaterial (Packkisten, Packfässer u. dgl.) für trockene Gegenstände .

Holzwaaren : fertige, grobe, aus gemeinem Holze; Drechsler-, Tischler- und Wagiierarbeiten : roh, nicht bemalt, nicht fourni rt, ohqe Metallbeschläge

a. -- r». --

1

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15. --

1.50

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4. --

4

Nr.

Einfuhr.

IV. Holz.

Holzwaaven : Tischlerarbeiten, Möbel und Möbeltheile: aus gemeinem Holz: bemalt, gelirnisst, l'ouruirt; Stäbe zu Rahmen, 65*) lackirt polirt, geschnitzt, gepolstert, etc. ; Rahmen, 66 begypst oder lackirt, .

. . .

70 71 72

! 73

K&rbfleehterwaaren von ungeschälten, ungespalteneu Ruthen : Besen von Reisig Korbflechter waaren, grobe, von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holzspänen, gobeizt oder ungeheizt; Siebmacherwaaren, grobe

Vorschlag GeneralTarif des Bundesrathes. von 1884.

ConventlonalTarif.

Anträge der natlonalräthllchen Kommission Kr.'Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Ep.

per q.

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'20. -

16. -

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30. -

16.--

2. -

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12.

8. -

Korbflechter- und Siebmacherwaaren , feine : roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt, etc. : a. Korbflechterwaareü, nicht in Verbindung mit andern Materialien, Holz, ausgenommen ; Siehiiiacherwaai'en, feine 6. Korbflechterwaaren, in Verbindung mit nndern Materialien, TextiLstofft: ausgcuoinnicn .

c. Korbflechlerwaareu, mit Textilstoffeu ausgoscblagen, gefüttert oder gepolstert . . . .

100 --

Bürsfenbiuderu aareu : grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt

25. --

20.--

--.30

frei

40. --

1

i 40. -

60.--

1

.6.-

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Y. Lahdwirthschaftliche Erzeugnisse.

75

bi

Cichorienwurzeln, frische

frei

VI- Leder.

83 84

Lederwaareu aller Art, Schuh waaren ausgenommen : fertige 1 ); Reiseartikel (Koffer, Taschen, etc.), ganz oder theilweise aus Textilstoffen (Wachstuch, Segeltuch, Zwillich u. dgl.) verfertigt .

vorgearbeitete ßestandtheile

70.-- 35. --

40.-- 30. --

») 30. -- 30. (aus Leder)

*) Bloße Redaktionsänderung.

(

5

Einfuhr.

Nr.

ConvontionalTarlf

i Anträge der national- ; räthlichen Kommission

Fr. Rp.

per q.

Kr. Rp.

Fr. Rp.

per q.

35.-- 70.--

30. --

i

30.--

ii

Vorschlag GeneraldesBundes- Tarif rathes. von 1884.

.

Fr. ßp.

per q.

per q.

VI. Leder.

Schuhwaaren : aus Leder, aller Art: 50. --

85 fjv

86
feine

100.--

i 1 Ì 1

aus zugeschnittenen Geweben, mit Ledersohle:

87 88 89

aus Halbseide, Seide oder Sammet . . . .

aus andern Geweben .

Vorgearbeitete allei1 Art

Bestandteile

50.--

80.-- 35.--

40.--

30.--

150.--

von Schuhwaaren

30.-- (aus Leder)

90

Handschuhe, lederne

200. --

100. --

30. --

YII. Literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände.

92*

Holzschnitte, Kupfer- und Stahlstiche, Lithographien, Photographien, auf Papier, Gemälde und Zeichnungen : ohne Rahmen ; Musikalien ; gestochene Kupfer-, Stahl- oder Holzplatten, Lithographiesteine mit Zeichnungen , Stichen oder Schriften, zum Druck auf Papier bestimmt

1 1

5 -- ·

5

'

1

IX. Metalle.

138

156

Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer- od. Mesaingdraht *); vorgeformte ßronzewaaren; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte; Draht mit Kautschuk überzogen, mit Draht oder Garn umsponnen

15. --

10.--

i-)j 7' ·

Gold- und Silberschmied waaren; Bijouterie, acht oder falsch

200 --

100. --

30.

*) Bloße Redaktionsänderung.

l

300.

6 1 1

Vorschlag i GeneraldesBundes- 1 Tarif rathes. i von 1884.

l Fr. Rp. Fr. Rp.

per q.

per q.

Einfuhr.

Nr.

X. Mineralische Stoffe.

der Conven- Anträge national- ' tionalräthlichen Tarif.

Kommission'

Fr. Rp.

per q.

l ), rohe; Bausteine, bossirte oder roh bc160* Bruchsteine 2

hauene ); PfListersteine^Strassuiimaterial, Kies; Sand in offenen Wagenladungen; Gyps und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpterthon, Lehm; Huppererde; Kaolin und andere hienacli nicht genannte Erden und rohe mineralische Stoffe 2 ), auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen . . . .

i i ,167 ,168

169 170

Kalk, Gyps, Cément: fetter Kalk und Gyps, gebrannt oder gemahlen .

hydraulischer Kalk Romancemcnt Portlandcement, Schlacken- und Puz/.olaucemente

Fr. llp. |

per q. ; l

') frei 2 )/ 0. 02 frei

frei

--.20 --.40 --.40 --.80

-- .10

1 -- .20

-- . 50

--.70

180* Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: aus Marmor und andern edleren Steinarteu; vorgearbeitete Stutiienkörper aus diesen Steinallen

i i

184* Asphalt und Erdharze aller Art; Braunkohlen1 theeröl, ungereinigtes (undurchsichtiges) .

Asphaltfilz, Asphaltröhren, Hotaeernent . . . .

'185 l

5. --

5. --

--.30 1. --

--.30

i 1i i i 1 1 1 l 1

-- . (K)

XI. Nahrungs- und Genussmittel.

'i87 Schweineschmalz ;188 Butter, frisch, gesotten, gesalzen Ì98 Fleisch, frisch geschlachtetes

201 |201a 208 i

i i

216

217 i 223 |

. . . .

Geflügel, zahmes, getödtetes; Wildpret**') .

Wildpret**); Wurstwaaren (Charcuterie) .

6. --

3. -- 2 _

8. -- 15.--

\ « / 8'~ 42. -

Weinbeeren und Rosinen Getreide, Mais, Reis, Hülsenfrüchte: in gesehroteuen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Graupe, Gries, Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hülsenfrüchten .

Brod Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form . .


-/J , tJ\J ^0

2.50 2. -- 8. --

* Bloße Kedaktionsänderuug.

t^Reiä in geschälten Körnern.

** Antrag der Kommission: Belassung von ,,Wildpret" bei Nr. 201.

1.25 1. 25 4. --

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3. --

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25. --

125 125

6.--

7

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Nr.

' Vorschlag Generaldes Bundes- Tarif rathes. von 1884.

Einfuhr.

XI. Nahrungs- und Genußmittel.

i

l

i 224 Cichorienwurzelu, getrocknete; Feigen, geröstete ) i 231 Salzsoole, Mutterlauge

23 la Kochsalz, Sied- und Seesalz .

1 Tabak: 1 237 unverarbeitete Tabakblätter, Tabak- Rippen und -Stengel; Abfälle der Tabakfabrikation, i1 nicht in Mehlform . .

fabrizirter Tabak : Rauch-, Schnupfund Kau239 1 i tabak Cigarren und Cigarelten 240 i 247 Bier und Malzextrakt : in Fässern !252 Wein : in Fässern

XIII. Papier.

266 Fasersloffe zur Papierfabrikation 1271 Etiquetten, Formulare, Umschlagbogen, Affichen,

Prospekte, etc. ; Kisenbahnbillets, bedruckte**) 271« Papierwäsche **} . . .

i 276 Spielkarten 1 ); Papierwäsche**) . . .

. .

Fr. Kp.

per q.

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Poiwpn 1 Anträ 9 e dcr rnn.T Ì na«ional'Ll a0"?räthlichen rl ' Kommission

Fr. Kp.

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25. 75. -- 150.-- 5. -- G.

Fr. Rp.

Fr. Kp.

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50. 100.-- 3. 50 5. --

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l 3. 50

1.50 Ì --.60 j 1 . 50 30.-- 80. --

16. -- *)

30. 30. -- i) 80.

XIV. Spinnstoffe.

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1 1

NB. Gemischte Garne, Gewebe, Bänder, Posamentirund Strumpfwaaven unterliegen der Verzollung als reine Garne, Gewebe, etc. etc., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem höhern Zollansatze helegt ist.

.

i

A. Baumwolle.

286 287

Gewebe: glatte, geköperte: gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt . . . .

sammtartige, gemusterte1), Piqués1), Ba-sins1), Damast ]), Brillantes *) ; brochirter Tüll .

40.--

25.--

50.--

30.--

i 3.0. - !

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*) Etiquetten, Formulare, etc.: lithographirt.

**) Aiitrag der Kommission : Aufstellung einer besondern Position für ,,Papivrwäsche", Itixlier unter Nr. 371.

8

Einfuhr.

Nr.

XIV. Spinnstoffe.

A. Baumwolle.

Decken : ohne Näharbeit oder Posameutirarbeit: roh 288 gebleicht, bunt, gefärbt, bedruckt . . . .

288a m i t Näharbeit oder Posamentirarbeit . . . .

289

289« 290 291 292

Vorschlag Generalles Bundes- Tarif rathes. von 1884.

Fr. Ep.

per q.

Fr. Ep.

per q.

12.-- 40.--

12.

30.--

.

50.-- 40. -- 50.

50.

Stickereien und Spitzen

100.--

Filztücher Bänder und Posamentirwaaren Strumpfvvaaren .

ConventlonalTarlf.

Anträge der!

national- j räthllchen Kommission

Fr. Ep.

per q.

Fr. Ep.

per q.

4. _

30.-

30. -- 25. -- 60.--

16.--

30.-

16.--

40. -- 30.-- 30. -- 60.-

30.-- Ì6.-- 16. 30. -

B. Flachs, Hanf, Jute, etc.

Gewebe aus den sub Nr. 293 genannten Spinnstoffen: glatte, geköperte, gemusterte Gewebe: 301 roh oder halbgebleicht, von 14 -- 22 Fäden auf 5 mm. im Geviert 301"" roh oder halbgebleicht, von über 22 Fäden auf 5 mm. i in Geviert, sowie alle gebleichten, bunten , gefärbten , bedruckten Gewebe, Toll ausgenommen .

NB. Zettel und Eintrag zusammengenommen.

302 303 304 305 306 307

Tüll, glatt oder brochirt, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt Bänder und Posamentirwaaren Strumpfwaaren Stickereien und Spitzen Seilerarbeiten: Stricke, Taue1), ungezwirnte rohe Bindfäden und Schnüre 2 ) andere Seilerarbeiten, wie: Bindfaden und Schnüre, gezwirnt, gebleicht, gefärbt; Netze

30.--

50.--

60.-- 60. -- 100. --

8. --

P) 3. - 1 5. -- i\2 )/ 16. --

20.--

16.--

40.--

n. ~ 24.--

9

Vorschlag GeneraldesBundes- Tarif rathes. von 1884.

Einfuhr.

Nr.

XIT. Spinnstoffe.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

20.--

11 v» ^

20.--

15. --

der Conven- Anträge natlonaltionalräthllchen Tarif Kommission 1 Fr. Rp.

per q.

Fr. Mp.

per q.

B. Flachs, Hanf, Jute, etc.

308

Gurten

309 Schläuche, Säcke ohne Naht *) Matten und Bodendecken aus Jute 1 ), Manillahanf, Cocos und andern ähnlichen Faserstoffen: roh

310 gefärbt, bedruckt, etc 310a 311 Wachstuch, gemeines1), und Oelleinwand, zur Ver-

.

packung NB. ad 311/312. Gewebe mit Wachs, Oel, Kautschuk oder ähnlichen Substanzen getränkt, bis 13 Fäden auf 5 mm. im Geviert, fallen unter Nr. 311, mit über 13 Fäden unter Nr. 312.

45.--

\ i l

10.-- 20.--

}'«·-

10.--

4

') T.--

Ì5. --

') 3 -~

8. --

C. Seide.

l 322 Stickereien und Spitzen ~)

100. --

60.--

1-

) 30. --

1 i i

D. Wolle.

Wolle : roh und gewaschen ; Wollabfälle, Scheerflocken, 324t Kunstwolle gemahlen, gefärbt, gekämmt *), Kammzug .

325t Garne : .

328 aefärbt . .

332

Gewebe : gebleicht, gefärbt, bedruckt

--.30 --.60

--.60 n -- . 60

-B. -

9.--

70.--

40.--

25.--

30.-- 60.-- 100.--

20.-- 40. 40.--

16.30.-- 30.--

-.30 --.60

i

44.--

Decken aller Art : ohne Näharbeit 334 mit Näharbeit 335 336 Bänder .

.

.

·. .

*) Die Worte ,,ohne Naht" zu streichen. (Kommission.) t Versetzung der gewaschenen Wolle (bisher !

unter Nr. 325 zu Nr. 324.)

i

10

Einfuhr.

Nr.

Vorschlag Generaldes Bundes^ Tarif rathes.

von 1884.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

CpnventionalTarif

Fr. Rp.

per q.

\ntrage dei

nationalräthlichen (ommissior

Fr. Rp.

per q.

XIY. Spinnstoffe.

D. Wolle.

337 Posamentirwaaren

100.--

40.--

25.--

338 339

Strumpfwaaren Stickereien und Spitzen

80. -- 100. --

40. -- 60. --

25. -- 30. --

340

Shawls und Schärpen

90. --

60. --

30. --

341

Teppiche: grobe, ohne Fransen oder Näharbeit . . . .

25. --

20. --

12. --

60.--

50.--

30.--

20.-

16.-

16.--

25.--

20.--

16.--

35 --

15. --

7. --

50. -- 100.--

25. -- 30.--

16. -- 30.--

50. --

40. -j-

16. --

50. --

30. --

6. --

3.50

342

andere

343 Schuhe aus Tuchendeu 344 345

346 347

Filz: Filzstoffe Fikwaaren ohne Näharbeit: roh gefärbt, bedruckt Hüte, nicht ausgerüstet (ungarnirt) . . . .

347fl Filztücher

70.--

i

350

351

355

E. Kautschuk und Guttapercha.

Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe ; Schuhwaaren ohne Näharbeit und andere nicht genannte Kautschuk- und Guttaperchawaaren Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc.

.

F. Stroh, Rohr, Bast, etc.

Grobe Waaren : Matten, Bodendecken, Flaschenumhullungen, etc., aus den sub Nr. 353 und 354 genannten Stoffen

ÌOO. --

30. --

11

Nr.

Vorschlag GeneralTarif des Bundesrathes.

von 1884.

Einfuhr.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

ConventionalTarif.

Anträge der nationalräthlichen Kommission,

Fr. Ilp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

XIV. Spinnstoffe.

F. Stroh, Rohr, Bast, etc.

355a Gemeine Waarun aus den suh Nr. 353 und 354

356

356a '357

genannten Stoffen, wie K. B. Schuhe und Schuhsohlen, Handtaschen, Stuhlsitze, Körbe u. dgi. .

Geflechte (Tressen) aus den sub Nr. 353 und 354 genannten Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. H55 oder Nr. 357 fallen, ausgenommen Strohgeflechte Geflechte (Tressen) aus Stroh Feine Waaren , nicht ausgerüstete Hüte, aus den sub Nr. 353 und 354 genannten Stoffen, sowie alle Wuaren aus diesen Stoffen, in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Geweben, soweit sie nicht unter Nr. 361 tilllen

15. -

10. -- > H).

10 - 6 -- )

70. -

, i

50. -

!

G. Confections- und Modewaaren.

'358 i 359 <360

361

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere furtige Waaren mit Näharbeit : 80.-- aus Baumwolle, Leinen oder Kautschuk 1 ) .

aus Wolle oder Halbwolle 100.-- aus Halbseide und Seide, sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig' oder zugeschnitten und abg'epaßl , Besatz200. -- streifen, etc

100. --

Modewaaren; Damenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt); künstliche Blumen, Schtnuckfederu

200.--

100. -

Herrenhüte aller Art, ausgerüstet (garnirt) .

150.--

100. -- 40.-

362 363

Betten (Matratzen, Kissen), fertige, gefüllte .

50.--

364 365 366 369

Regen- und Sonnenschirme: baumwollene wollene, leinene seidene .

Wagendecken, fertige

30. -- 50. -- 80.-- 20.--

.

40. -- 80.--

030. -- 40.--

30. --

. . . .

l !

1

,

.

70.

no. -

20.

40. -- 60. -- 15.--

16.-- !

1

30. -- i

i

12

Nr.

Vorschlag GeneralTarif des Bundesrathes. von 1884.

Einfuhr.

XY. Thiere und thierische Stoffe.

A. Thiere.

,373

Ochsen und Stiere*"), gesclumfuli

1 373«» 374 375

Stiere*) u n d Kühe, geschaufelt . . . .

376 377

Kälber bis iiuf 6 Wochen, odei' nicht, über 60 kg.

Gewicht Schweine niit odor über 2"> kg. Gewicht

., .

.

Schweine i:nter 25 ktr. Gewiclil

Anträge der nationalräihlichen ; Kommission

Fr. Rp.

Fr. K],.

Kr. Rp.

Fr. Kp.

vom Stück.

vüru

vom

Stück

Stück.

15.-- 1 10. -- t 5. --

Jungvieh, ungusehauf'elt

ConventionalTarif.

381**

1382 i382a

2. --

;j

1.

5. -- 2

2. -- 1.--

:

\

per q..

. . . .

-- . 60

-- . 60

gegerbte, zugerichtete : mit Haaren, y,u Sattlerodei' Kiirsi'huerai'lieiteu, etc

8. --

S. --

zusammengenäht, jedoch nicht abgepaßt, in sog.

Tatuili odor Säcken, für MiinU.-lfuttur u. dgl.

387

Alenschenhuare

387a

PeiTüekentnaeher- und Haararbeiten

.

--.60

30.-- 50. -- l 50.-- 100.--

XVI. Thonwiiaren.

403 404t

405

Tliouwa.-iren, grobe : Dachziegel, Backsteine, Röhren, Platten, Fliesen, soweit sie nicht unter eine der nachstehenden Positionen fallen feuerfeste Steine und Röhren; sog. Trottoirsteiae aus gemeinem Steinzeug Duchziegel.. Backsteine : gedämpft, geschiefert, glasirt. Balustres nod architektonische Verzierungen, soweit sie nicht unter eine der nachstehenden Positionen fallen

--.40

-- .20

-- . 50

--.50

2

1. 50

-- . 10

2. --

i |

]

n. --

t

B. Thierische Stoffe.

Häute und Fello: mhe, grüne, gesalzene:, geüwknulü

vom

Stück.

*) Antrag der Kommission. Einschaltung der Stiere wnter Nr. 373.

**) Bloß der Vollständigkeit der abgeänderten ßubrik ,,Häute und Felle" wegen aufgeführt.

f) Redaktionelle Ergänzung.

!\

13

Nr.

Einfuhr.

XVI. Thonwaaren.

406

Thonwaa-ren, grobe : Röhren, Platten, Fliesen, Ofenkacheln, geölt, gliisirt oder aus Steinzeug, soweit sie nicht unter Nr. 404 fallen : nicht bemalt, nicht bedruckt, nicht geschliffen , glatt oder gerippt, ohne Verzierungen en relief; Gasretorten1) .

Vorschlag Generaldes BundesTarif rathes. von 1884.

Fr. Rp.

per q.

Fr. Rp.

per q.

ConventionalTarif.

Antrage der!

national- 1 räthlichen Kommission

Fr. Rp.

Fr. Rp.

per q.

per q.

i 1 | J

Ì

2. -

2.50

2.--

3. --

2.50

1

Ì 1

)-- .10

407 Töpfer waaren, gemeine : mit grauem oder rothem

Bruch, gliisirt oder nicht glasirt; Steinzeugwaaren, gemeine; Tiegel; irdene Pfeifen

1 408 1 l

Platten, Fliesen, soweit sie nicht als Fayence oder feines Steingut unter Nr. 409 fallen, Ofenkacheln : bemalt, bedruckt, geschliffen, mit Verzierungen en relief.

Architektonische Verzierungen, glasirt oder aus Steinzeug .

2

· 10.--

Ì6.--

46.--

|

i

i

XVJI. Verschiedene Waaren.

410 Feine Quincaillerie aus Achat, Alabaster, Berg1

krystall, Bernstein, Elfenbein, Jais, Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt, sowie aridere dergleichen Waaren.J soweit sie nicht unter eine der vorhergehenden Abtheilungen fallen

150.--

100. --

50.--

25. -

411 Gemeine Quincaillerie und Kurzwaaren (Mercerie) aller Art, soweit sie nicht unter eine der vorhergehenden Abtheilungen fallen

411» Lampen, fertige, ganz oder theilweise zusammengesetzt 413 Siegel-, Pack- und Flaschenlack

i

( 30*. -- \16**. -- 16. --

30. -

Ì6.--

20. --

| *) Eingelegte Arbeiten u. dgl.

**) Drechsler- und andere Arbeiten aus Elfenbein.

1

J4

Nr.

!

)

' S

1 4-

Ausfuhr.

I. Thiere.

Vorschlag Generaldes BundesTarif rathes. von 1884.

ConventlonalTarif.

Fr. ßp. Fr. Ep.

Fr. Rp.

per Stück. per Stück. per Stück.

') Rindvieh über 00 kg. Gewicht

--.50

-- 50

-- . 502 )

*) Kalbet' nicht über 60 kg. Gewicht.

--.05

- 05

- . 05 a )

i

Anträge der nationalräthlichen Kommission 1 1

, i

II. Art. 4 wird duiv.h folgouden am Schlüsse dieses Artikels einzuschaltenden Zusatz ergänzt: ,,Der Bundesrath ist ermächtigt, für Wagenladungen von einheitlicher Waarengattung im Eisenbahn verkehr, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, eine Ermäßigung der statistischen Gebühr anzuordnen und diejenigen Waarengattungen zu bezeichnen, auf welche eine solche Gebührenermäßigung Anwendung zu finden hat."

III. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn dei1 Wirksamkeit desselben festzusetzen.

*) Kedaktionsänderung.

a ) lieber 40 kg. schwer.

3 ) Bis und mit 40 kg.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Botschaften des Bundesrathes vom 19.

November 1886 und 6. Mai 1887, betreffend Abänderungen des Zolltarifgesetzes vom 26.

Juni 1884. (Vom 25./30. Mai 1887.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1887

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1887

Date Data Seite

94-112

Page Pagina Ref. No

10 013 551

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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