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Nos

Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 1.Februar 1962

Band I

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen (Vom 16. Januar 1962)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herrn!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen zu unterbreiten.

Alle vor 1957 zugesprochenen Militärpensionen wurden durch die gemäss Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1958 (AS 1959, 307) auf I.Januar 1959 eingeführten Teuerungszulagen bis zum Indexstand von 183 Punkten angeglichen. Anlässlich, der Beantwortung einer Interpellation Diethelm im Nationalrat durch den Vorsteher des Eidgenössischen Militärdepartementes in der Herbstsession 1961 hielten wir noch dafür, es bestehe kein Grund, einen neuen Teuerungsausgleich zu den Militärpensionen vorzuschlagen. Inzwischen ist der Index der Lebenshaltungskosten bis Ende 1961 auf 191 Punkte angestiegen. Diese veränderte Lage veranlasst uns, Ihnen eine neue Eegelung des Teuerungsausgleiches zu beantragen.

Bekanntlich ist anfangs 1959 eine Expertenkommission mit der Prüfung einer erneuten Teilrevision des Militärversicherungsgesetzes beauftragt worden, die dem Militärdepartement ihren Bericht. Ende Dezember 1961 abgeben konnte.

Dieser muss geprüft werden, so dass eine entsprechende Vorlage erst gegen Ende Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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234 1962 zu erwarten ist, deren Inkrafttreten kaum vor dem 1. Januar 1964 erfolgen könnte. Ein Zuwarten mit einer Neuregelung des Teuerungsausgleiches zu den Militärpensionen bis zu diesem Termin wäre aber im Hinblick auf den nun erfolgten starken Anstieg der Konsumentenpreise nicht zu verantworten. Deshalb soll eine Eegelung getroffen werden, welche die Zeit bis zum Inkrafttreten des revidierten Militärversicherungsgesetzes überbrückt, und zwar womöglich ohne dass sich die Bundesversammlung bis dahin noch wiederholt mit diesen Zulagen befassen muss. Wir sehen den Weg darin, die bisher zugesprochenen Teuerungszulagen in die Pensionen einzubauen und für die seither eingetretenen oder bis zur Gesetzesrevision noch eintretenden wesentlichen Änderungen der Lebenskosten dem Bundesrat die Kompetenz zur Ausrichtung von Teuerungszulagen einzuräumen.

II

Auf den ersten Blick könnte man glauben, es wäre am einfachsten und gerechtesten, einen Teuerungsausgleich durch einheitliche Erhöhung der bisherigen Teuerungsansätze zu erzielen. Die seinerzeitige Abstufung der Teuerungszulagen nach Spruchjahr hat sich aus der verschiedenen Ausgangslage der betreffenden Kentenkategorien ergeben. Durch lineare Erhöhung der bisherigen Zulagenansätze würde nun die niedrigste Teuerungszulage, die seinerzeit vom höchsten Indexstand aus berechnet worden ist, logischerweise auch zum stärksten Neuzuschlag führen. Durch den Teuerungsausgleich auf I.Januar 1959 sind alle bis Ende 1956 zugesprochenen Pensionen bis zu einem bestimmten Indexstand angeglichen worden. Die in den Jähren 1957 bis 1960 zugesprochenen Pensionen entsprechen bereits ungefähr dem gleichen Indexstand von 183 Punkten, so dass von dieser Basis aus zu allen bis Ende 1960 zugesprochenen Pensionen eine einheitliche Teuerungszulage gewährt werden kann. Um dein Bundesrat zu ermöglichen, diesem Umstand Rechnung zu tragen, wäre es angezeigt, den Einbezug der auf Grund Ihres Beschlusses vom 19. Dezember 1958 ausgerichteten Teuerungszulagen in die Pensionen vorgängig zu beschliessen, was in Artikel l des beiliegenden Besehlussentwurfes verankert wird.

III

Mit Inkrafttreten des Beschlusses, den wir Ihnen vorlegen, wird der Bundesrat Teuerungszulagen zu den Pensionen der Militärversicherung festsetzen können, die grundsätzlich die Teuerung der Lebenskosten gegenüber der Zeit, in welcher die Pensionen zugesprochen wurden, ausgleichen soll. Für alle bis 1960 zugesprochenen Pensionen wird nach dem Vorstehenden davon auszugehen sein, dass sie einem Indexstand von 183 Punkten entsprechen.

Der Ausgleich soll der in den Pensionen nicht berücksichtigten Teuerung der Lebenskosten angemessen Eechnung tragen. Beim gegenwärtigen Indexstand von 191 Punkten wäre demnach eine Teuerungszulage von rund 4Va Prozent

235 zu beschliessen. Je nach der Entwicklung der Lebenskosten im ersten Halbjahr 1962 wird der Ansatz vielleicht höher oder tiefer zu wählen sein.

Ferner sieht der Beschlussentwurf vor, dass der Bundesrat diese Zulagen ändern soll, wenn wesentliche Änderungen der Lebenskosten es rechtfertigen.

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht bei jeder Schwankung des Indexes um Bruchteile von Prozenten eine Änderung des Ansatzes der Teuerungszulagen zu den Militärpensionen vorgenommen wird. Wir hoffen vielmehr, durch einen nicht zu knapp bemessenen Ausgleich beim Inkrafttreten des Beschlusses die dannzumaligen Ansätze der Zulagen beibehalten zu können, bis die Eevision des Militärversicherungsgesetzes unter Dach ist. Sollten inzwischen die Lebenskosten jedoch wesentlichen Änderungen unterworfen sein, so wird der Bundesrat auf die Eegelung zurückkommen können, ohne deswegen erneut den parlamentarischen Apparat in Bewegung setzen zu müssen.

Zur Kostenfrage ist zu bemerken, dass die bisherigen Teuerungszulagen, welche nun in die Pensionen eingebaut werden, zurzeit rund 1,3 Millionen Franken im Jahre ausmachen, und dass jedes Prozent Teuerungszulage auf der Gesamtsumme der stabilisierten Eenten eine jährliche Ausgabe von rund 200 000 Franken verursachen wird..

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf zum Beschluss zu erheben, und benützen diesen Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. Januar 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Teuerungszulagen zu den Militärpensionen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 1962, beschliesst :

Art. l Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1958*) betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen ausgerichteten Teuerungszulagen werden in die Pensionen einbezogen.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, Teuerungszulagen zu den Dauerpensionen festzusetzen, mit welchen der in der Pension nicht berücksichtigten Teuerung der Lebenskosten angemessen Eechnung getragen wird und diese Zulagen zu ändern, wenn wesentliche Änderungen in den Lebenskosten es rechtfertigen.

Art. 3 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 19.Dezember 1958 *) betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen aufgehoben.

Art. 4 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Art. 5 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

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!) AS 1959, 307.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen (Vom 16. Januar 1962)

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