149; Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Motion mit Rücksicht darauf, dass lediglich Untersuchungund Berichterstattung verlangt wird, entgegenzunehmen, immerhin mit dem Vorbehalte, dass in der Annahme der Motion kein Präjudiz für die spätere grundsätzliche Entscheidung erblickt werden soll und dass die Einführung eines Provisoriums als ausgeschlossen, erscheint.

"Wahlen.

(Vom

31. Oktober 1916.)

Finanz- und Zolldepartement.

Z o l l v e r w a l t u n g (Oberzolldirektion).

Revisor I. Klasse der Abteilung Handelsstatistik : Thiessing, John,, von Kappelen b. Aarberg, bisher Revisor II. Klasse der genannten Abteilung.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktal-Vorladung.

i , der durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Oktober 1.916 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen, worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass

150

a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht am Montag, den 13. November 1916, von vormittags 9 Uhr an, im Sitzungssaal Nr. 142 des Bezirksgebäudes in Zürich (Badenerstrasse 90) stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 10. November 1916 abends zu seiner Einsicht auf der Obergerichtskanzlei Zürich aufliegen ; c. ihm Frist bis zum 10. November 1916 eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Experten oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle seines Ausbleibens gegen ihn gemäss den Art. 133 und 134 des Bundes.gesetzes vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege verfahren würde.

L a u s a n n e , den 27. Oktober 1916.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Stooss.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktal-Vorladung.

· u des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Oktober 1916 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass

a, die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht am Montag den 13. November 1916, von vormittags 9 Uhr an, im Sitzungssaal Nr. 142 des Bezirksgebäudes in Zürich (Badenerstrasse 90) stattfindet;

151

b. die Untersuchungsakten bis zum 10. November 1916 abends zu ihrer Einsicht auf der Obergerichtskanzlei Zürich aufliegen ; c. ihr Frist bis zum 10. November 1916 eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Experten oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen.

Gleichzeitig wird sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle ihres Ausbleibens gegen sie gemass den Art. 133 und 134 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege verfahren würde.

L a u s a n n e , den 31. Oktober 1916.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Stooss.

Schweizerisches Bundesgericht,

Ediktal-Vorladung.

1.

2.

die durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Oktober 1916 wegen Sprengstoffverbrechens im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass

a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht am Freitag den 17. November 1916, von nachmittags 3 Uhr an, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich (Badenerstrasse 90) stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 14. November 1916, abends, zu ihrer Einsicht auf der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen ; c. ihnen Frist bis zum 14. November 1916 eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Experten oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen.

Bundeablatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

12

152 Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle ihres Ausbleibens gegen sie gemäss den Art. 133 und 134 des Bundesgesetzes vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege verfahren würde.

L a u s a n n e , den 4. November 1916.

Der Präsident des Bundesstrafgericlüs : Merz.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Erläuterungen zum

Vorentwurf des Schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements.

Zweite, durch Verweisungen auf das Zivilgesetzbuch und etliche Beilagen ergänzte Ausgabe.

Erster Band : Einleitung, Personen-, Familien- und Erbrecht.

Zweiter Band: Sachenrecht und Text des Vorentwurfes vom 15. November 1900.

Um den ,,Erläuterungen" in der Schweiz eine grössere Verbreitung zu sichern, ist ihr Preis so niedrig wie möglich festgesetzt worden; er beträgt für die 2 Bände: für Behörden und Wiederverkäufer (Buchhändler) Fr. 6. 80; im übrigen Fr. 8.

Der Verkauf ins Ausland erfolgt zum Preise von Fr. 12.

Bestellungen auf das vorgenannte Werk nimmt die Buchhandlung A. Francke in Bern, welcher Firma der Kommissionsverlag übertragen worden ist, sowie jede andere Buchhandlung entgegen.

B e r n , den 27. Oktober 1916.

(2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.11.1916

Date Data Seite

149-152

Page Pagina Ref. No

10 026 197

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