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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte.

(Vom 12. April 1887).

Tit.

Die Herren Bd. H e i n i g e r - S c h n e l l in B u r g d o r f und Paul B l ö s c h , Banquier in B i e l , in Verbindung mit der bernischen Baugesellschaft für Spezialbahnen, den Herren P um pi n, H e r z o g & Cie., bewerben sich mit Eingabe vom 18., eingelangt am 23. Oktober 1886, um die Konzession für eine Zahnradbahn auf die 2070 m.

über Meer gelegene Schynige Platte bei Interlaken, für welches Projekt seiner Zeit schon vom Kanton Bern eine Konzession ertheilt war (vgl. E. A. S. a. F. VII, 442).

Dem beigegebenen allgemeinen und technischen Bericht entnehmen wir nachstehende Einzelheiten.

Zur Begründung ihres Projekts weisen die Petenten zunächst auf die ausnahmsweise günstige Lage der Schynigen Platte hin, welche, an sich einen der schönsten Aussichtspunkte des Berner Oberlandes bietend, zugleich Ausgangspunkt oder Zwischenstation bei einer Reihe anderer lohnender Partien sei und infolge dieser Vorzüge jetzt schon eines sehr zahlreichen Besuches sich erfreue, wiewohl der mühsame Aufstieg 4--5 Stunden Zeit oder dann eine Ausgabe von Fr. 20--25 für ein Reitpferd erfordere. Durch Erstellung einer Zahnradbahn wollen die Konzessionsbewerber den Besuch dieses beliebten Aussichtspunktes erleichtern und steigern,

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indem sie den für die Ersteigung nöthigen Zeitaufwand auf l1/* bis l */2 Stunden und die Ausgabe auf eine mäßige Taxe verringern.

Die Bahn soll ihren Anfang in Bönigen, zunächst der Endstation der Bödelibahu und dem Landungsplatz der Dampfboote, nehmen, im rechten Winkel von ersterer abzweigend, hinter dem dortigen Hotel und der Sägemühle sich vorbeiziehend, die Hauptstraße von Bönigen kreuzen und dann zum Sytiberg ansteigen, an dessen Ostseite sie sieh hinzieht, um dann mittelst einer Serpentine den Bergrücken zu durchbrechen und den Nordhang des Gebirges zu gewinnen, dem sie bis zu der untern Breitlauenen bei km. 4 folgt. Nach Durchschneidung der letztern erreicht sie das Wirthshaus Schönegg, wo mit Rücksicht auf die daselbst zu gewärtigende Erstellung eines LuftkurortEtablissements eine Aufnahmsstation mit Ausweichgeleise und Wasserstation errichtet werden soll. Von der Schönegg zieht sich das Tracé über die Schwendiweid zur obern Breitlauenen, wo genügende Entwicklung möglich ist, um nach Pasairung zweier Tunnels mittelst einer Serpentine und eines Felsanschnittes um das Grätli herum die Paßhöhe bei der Sennhütte von Albiglen zu erreichen, von wo die Bahn ohne große Schwierigkeiten bis zum Plateau der Schynigen Platte, ihrem Endpunkte, soll fortgeführt werden können.

Die Petenten behalten sich vor, bei der Detailausarbeitung eventuell noch Traceabänderungen vorzunehmen.

Die ganze Länge der l m. spurigen Bahn beträgt 7,as km., die zu ersteigende Höhe 1440 m., die maximale Steigung 23 °/o und die durchschnittliehe 20 %. Sämmtliche Kurven sollen einen Radius von 80 m. erhalten. Als wichtige Arbeiten nennt das Gesuch namentlich Felssprengungen und Stützmauern, welche infolge der Steilheit des Terrains an einzelnen Punkten einen bedeutenden Umfang erreichen werden, während im Uebrigen keine Kunstbauten von abnormen Verhältnissen vorkommen sollen. Die vorgesehenen 3 Tunnels glauben Petenten bei der Detailbearbeitung der Pläne noch reduziren zu können.

Für den Oberbau sind Stahlschienen von 20 kg. Gewicht per laufenden Meter in Aussicht genommen und die leiterförmige Zahnschiene soll dem Zahndruck angemessen, analog derjenigen der Eigibahnen konstruirt werden. Der Oberbau wird auf eichenen oder eisernen Querschwellen ruhen. Für die Stationen sind einfache Holz- oder Steinbauten in Aussicht genommen. Das Rollmaterial soll ähnlich demjenigen der Rigibahnen konstruirt werden.

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Die Baukosten werden veranschlagt wie folgt : 1) Verwaltung, Kapitalbeschaffung, Zinse etc. Fr.

2) Projektverfassung und Bauleitung .

. ,, 3) Grunderwerb fl 4) Unterbau ,, 5) Oberbau ,, 6) Hochbau ,, 7) Telegraph, Signale, Abschluß etc. .

. ,, 8) Rollmaterial ,, 9) Inventar ,, 10) Unvorhergesehenes und Verschiedenes . ,,

150,000 50,000 65,000 920,000 525,000 60,000 20,000 240,000 20,000 150,000

Total Fr. 2,200,000 Bei der Rentabilitätsberechnung gehen die Petenten von der Frequenz der Rigibahnen aus, in Verbindung mit dem nach statistischen Erhebungen auf 120,000 Personen per Saison bezifferten Fremdenverkehr in Interlaken, der sich nach Eröffnung der Brünigbahn noch wesentlich steigern werde, und rechnen für die Schynige Platte-Bahn auf eine Personenfrequenz von mindestens derjenigen der Arth-Rigi-Bahn (1885: 44,237 Personen), oder circa 1/s bis der Hälfte derjenigen der beiden Rigibahnen oder circa 50,000 Reisende, was unter Zugrundlegung eines Ansatzes von Fr. 5 per Reisenden, inklusive Gepäck, eine jährliche Bruttoeinnahme von Fr. 250,000 ergibt. Dem gegenüber werden die Betriebskosten auf rund Fr. 77,000 (2000 Züge à 8 km. oder 16,000 Zugskilometer à Fr. 4. 80) veranschlagt, so daß für Speisung der Spezialfonds und Verzinsung des Anlagekapitals Fr. 173,000 verbleiben, was einem Zins von circa 7 °/o entspricht.

Die gemäß Art. 2 des Bisen bahngesetzes zur Vernehmlassung eingeladene Regierung von Bern erhebt gegen die Konzessionirung keine Einwendungen und der Gemeinderath von Bönigen hat sich veranlaßt gesehen, direkte eine empfehlende Eingabe zu Ihren Händen einzureichen.

Die Konferenz zur Feststellung der Konzessionsbedingungen hat am 28. März 1887 stattgefunden, wobei der nachstehende Konzessionsentwurf zu keinerlei Einwendungen Veranlassung gab.

Wir beantragen daher, im Sinne desselben dem Konzessionsgesuch zu entsprechen, und können uns in Betreff der vorgeschlagenen Bedingungen auf wenige Bemerkungen beschränken, da erstere ganz den in neuern Konzessionen aufgestellten entsprechen (zu vergleichen Lugano-8. Salvatore, vom 12. Dezember 1885, E. A. S. VIII, 316, Capolago-Monte Generoso, vom 2. Juli 1886, id. IX, 51).

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Im Art. 5 ist nach dem Wunsche der Petenten für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen eine Frist von 24 Monaten angesetzt.

Der Art. 8 setzt die Spurweite nach den Angaben der Petenten auf l Meter fest.

Im Art. 14. 2. AI., sind die Worte ,, der Betriebseröffnung vorgehend als überflüssig gestrichen.

Was die Taxen betrifft, so können wir die von den Konzessionsbewerbern nachgesuchten zur Genehmigung empfehlen, da sie sich innert den bei ähnlichen Unternehmungen admittirte Ansätzen halten.

Zur Vergleichung führen wir die Taxen folgender Bahnen an: Zu erB1teigende

Lange m.

Höbe m.

Personen Bergfahrt Fr.

Thalfahrt

rj

3.50

6,858 1310 Vitznau-Rigi .

11,477 1329 8.-- Arth-Rigi 4,452 1634 10.-- Pilatusbahn 3,866 600 3.-- Lugano-S. Salvatore 7.50 Capolago-Monte Generoso 0,200 1312 7,230 1440 8.-- Schynige Platte

Fr.

4.--

Hin und zurUck Fr.

Güter per per 1kg. 10kg.

Ep.

Rp.

10.50 11.-- 16.--

5 30 5.-- 2,5 15 5.-- 12.50 5 30 4.-- 10.-- 5 30 Art. 17 enthält die in letzter Zeit auch in die Konzessionen für Spezialbahnen aufgenommene Bestimmung, daß sich die Gesellschaft dem allgemeinen Transportreglement zu unterziehen hat und allfällig nothwendig befundene Aenderungen nur nach eingeholter Genehmigung des Bundesrathes einführen darf.

Der Art. 21 ist der übliche, mit der für kleinere Unternehmungen gebotenen Alternative, statt eine Kranken- und Unterstützungskasse zu errichten, das Personal bei einer Anstalt zu versichern.

Die Rückkaufsbestimmungen sind diejenigen der Normalkonzession.

Indem wir Ihnen die Konzessioniru im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes beantragen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. April 1887.

6. --

2.--

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. II.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1) nach Einsicht eines Gesuches der Herren H e i n i g e r - S c h n e l l in B u r g d o r f , Paul B l ö s c h , Banquier in B i e l, und Püm p i n , H e r z o g & Comp., bernische Baugesellschaft für Spezialbahnen, in B e r n , vom 18., eingelangt am 23. Oktober 1886, 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. April 1887, beschließt: Den Herren H e i n i g e r - S c h n e l l in B u r g d o r f , Paul B l ö s c h , Banquier in Biel, und P ü m p i n , H e r z o g &Comp., bernische Baugesellschaft für Spezialbahnen, in B e r n , wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Bönige auf die S c h y n i g e P l a t t e unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der Bisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Konzessionsbewilligung an verliehen.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Bern.

Art. 4. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muß aua Schweizerbürgern bestehen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

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Art. 5. Binnen 24 Monaten, vom Datum der Konzession an gerechnet, sind die vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die Statuten der Gesellschaft, dem Bundesrathe einzureichen.

Mit den Arbeiten muß spätestens binnen 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung begonnen werden.

Art. 6. Die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn hat spätestens 2 Jahre nach der Plangeuehmigung zu geschehen.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheint.

Art. 8. Die Bahn wird nach dem Zahnradsystem mit l Meter Spurweite ausgeführt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen dur Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung und Erprobung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Inhaber der Bahn nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert, soweit die Wageneinrichtung es gestattet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Bergtouristensaison beschränken. Im Allgemeinen ist der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen.

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Immerhiu sind alle dahcrigeu Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkt dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nieht vollzogen werden.

Art. 14. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrathe festgestellt.

Art. 15. Die Unternehmer werden ermächtigt, für den Verkehr /wischen den Endstationen .folgende Taxen zu beziehen: a. Für den Transport von P e r s o n e n : für die Bergfahrt Fr. 8, ,, ,, Thalfahrt ,, 4, ,, 10 per Person.

fl Hin- und Rückfahrt Für Kinder unter 4 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bandesrathe zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillets auszugeben.

b. Das H a n d g e p ä c k der R e i s e n den bis zum Gesammtgewicht. von 5 Kilogramm wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das 5 Kilogramm übersteigende übrige Gepäck dev Reisenden können bis zum Gewicht von 10 Kilogramm 50 Rp., von jedem Kilogramm mehr 5 Rp. erhohen werden.

c. Für G ü t e r bis auf 20 Kilogramm Gewicht dürfen 60 Rp., für je 10 weitere Kilogramm oder einen Bruchtheil derselben 30 Rappen erhoben werden.

Für den Verkehr von und nach den Zwischenstationen sollen die Taxen im Verhältnis der zu durchführenden Strecke gerechnet werden, ßruchtheile eines Kilometers gelten für einen ganzen Kilometer.

Art. 16. Die im Art. 15 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen blos den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen., Das Aufund Abladen der Waare ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhohen werden.

Art 17. Die Gesellschaft hat sieh dem Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie

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Aenderungen nöthig findet, können diesel ben nur nach vorher eingeholter Zustimmung des Bundesrathes eingeführt werden.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht h i n , die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, , zu decken, s o kann derBundesrathh eine angemessene Erhöhung versammlung zurGenehmigung1 vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 21. Die Gesellschaft ist gehalten, für die Aeuffnuug eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse zu errichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die darüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

· Art 22. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn summt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte

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auch die Verwendung des Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von dei1 Rückkaufssumme in Abzug zu bringen, e. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft uotiflzirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22V2fachen Werth; -- wenn der Ruckkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag dev erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Enfschädiguug zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen* möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 23. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 22 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 24. Der Buadesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte. (Vom 12. April 1887).

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30.04.1887

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