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Schweizerisches Bundesblatt.
55. Jahrgang. III.
Nr. 32.
12. August 1903.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 (Wahl des Großen Rates; Erhöhung der Seelenzahl, auf die ein Mitglied zu wählen ist).
(Vom
7. August 1903.)
Tit.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1903 teilt uns der Staatsrat des Kantons Neuenburg mit, daß in der kantonalen Volksabstimmung ' vom 27. und 28. Juni 1903 die vom Großen Rat am 19. Mai 1903 beschlossene Abänderung des Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg mit 4486 von 8020 Stimmen angenommen worden ist, und stellt das Gesuch, es sei dieser Abänderung die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen. Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg lautete bisher : ,,Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Großen Rat ausgeübt, der aus vom Volk direkt, im Verhältnis von einem Abgeordneten auf 1000 Seelen der Bevölkerung, gewählten Abgeordneten besteht. Jede Bruchzahl über 500 zählt für 1000.a Die neue Fassung lautet: ,,Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Großen Rat ausgeübt, der aus ' vom Volk direkt, im Verhältnis von einem Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.
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Abgeordneten auf 1200 Seelen der Bevölkerung, gewählten Abgeordneten besteht. Jede Bruchzahl über 600 zählt für 1200.a Da diese Verfassungsänderung dem Bundesrechte nicht widerstreitet, beantragen wir, ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 7. August 1903.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :
Comtesse.
Der I. Vizekanzler : Sch atzmann.
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(Entwurf.)
Bundesbeschluß betreffend
eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 (Wahl des Grossen Rates; Erhöhung der Seeienzahl, auf die ein Mitglied zu wählen ist).
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 7. August 1903, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 ; in Betracht, daß der abgeänderte Art. 23 nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstreitet; daß er in der Volksabstimmung vom 27. und 28. Juni 1903 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt:
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1. Der am 19. Mai 1903 vom Großen Rate beschlossenen und am 27. und 28. Juni 1903 in der Volksabstimmung angenommenen Abänderung der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.
2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 23 der Verfassung des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 (Wahl des Großen Rates; Erhöhung der Seelenzahl, auf die ein Mitgli...
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Jahr
1903
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
32
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
12.08.1903
Date Data Seite
889-892
Page Pagina Ref. No
10 020 658
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