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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 15. März 1903 über das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Vom 20. Januar 1903.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Zahl der die Volksabstimmung über das neue Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 1902 anbegehrenden Schweizerbürger ist von den die Referendumsunterschriften einreichenden Komitees auf zusammen 110,045 angegeben worden.

Das statistische Bureau, welchem die Referendumsbegehren nach Maßgabe ihres Einlangens zur Prüfung übergeben worden sind, ist zwar mit dieser Prüfung noch nicht ganz zu Ende gekommen, so daß sich die Zahl der gültigen Unterschriften zur Zeit noch nicht mitteilen läßt; immerhin ist konstatiert, daß dieselbe 30,000 übersteigt.

Gestützt hierauf haben wir die Volksabstimmung auf den 15. März nächsthin festgesetzt, und beehren uns nun, indem wir uns vorbehalten, die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften später zu veröffentlichen, Ihnen nachfolgende weitern Mitteilungen zugehen zu lassen: Unser Beschluß wird Ihnen in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag zugeschickt werden, und wir ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu trffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F.

136 XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XV11I, 119, sowie vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage so bald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanaleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstelleri (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Wir benutzen diesen Anlaß, um ,,Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. Januar

1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.; Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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-Sa-0~=§.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 15. März 1903 über das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif. (Vom 20. Januar 1903.)

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Jahr

1903

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1903

Date Data Seite

135-136

Page Pagina Ref. No

10 020 416

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