195 wohnhaft gewesen in Stansstad, war im Jahre 1899 vorübergehend bei Fischer Muggli in Meggen angestellt. Am 27. August 1899 wurde er das letzte Mal in Luzern gesehen, wo er sich gegenüber einer bekannten Person äusserte, er gehe wieder nach Stansstad. Seit diesem Zeitpunkt fehlt jegliche Spur über dessen Aufenthalt.

Auf Verlangen des Gemeinderates Stansstad, als Vormundschaftsbehörde, ergeht in Gemässheit von Art. 35 und 36 des ZGB an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Josef Achermann Angaben zu machen in der Lage ist, die gerichtliche Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens 15. März 1917 der Gerichtskanzlei Nidwalden in Buochs zukommen zu lassen.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Josef Achermann als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

B u o c h s , den 17. Februar 1916.

(2..)

Im Auftrage des Kantonsgerichtes Nidwalden: Die Gerichtskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bauausschreibung.

Über folgende Arbeiten zur Erweiterung des Druckereiflügels des Landestopographiegebäudes aul dem Kirchenfeld in Bern wird Konkurrenz eröffnet: 1. Erd- und Maurerarbeiten; 2. Steinhauerarbeiten (Sandstein); 3. Arbeiten in armiertem Beton.

Pläne, Bedingungen und Angebotformulare Bind bei der unterzeichneten Verwaltung (Bundeshaus Westbau, Zimmer Nr. 186) aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Landestopographiegebäude" bis und mit 10. April nächsthin franko einzureichen an die Schweizerische Baudirektion.

B e r n , den 27. März 1916.

(1.)

196

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich and frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfanguahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Postverwalter in Sissach. Anmeldung bis zum 16. April 1916 bei der Kreispostdirektion in Basel.

Telegraphenverwaltnng.

1. Telegraphist und Telephonist in Münster (Bern). Anmeldung bis zum 15. April 1916 bei der Kreistelegraphenkirektion in Bern.

2. Telegraphist in Luzern. Anmeldung bis zum 15. April 1916 bei der Kreistelegraphendirektion in Ölten.

Sämpfli Ä: Oie-, Verlag, Bern.

Soeben ist erschienen :

Schweizerische Gesetzgebung über die elektrischen Anlagen.

Herausgegeben vom eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

Ausgabe 1915.

Preis solid gebunden Fr. 2. 50.

Diese Neuausgabe der wichtigen und unentbehrlichen Gesetzessammlun enthält ausser den in Kraft gebliebenen Bestimmungen alle seit der letzten Auegabe erschienenen Erlasse und Gesetze.

Zu beziehen durch jede Buchhandlung und durch den Verlag.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1916

Date Data Seite

195-196

Page Pagina Ref. No

10 026 016

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.