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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe (Vom 15. Juni 1903.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. Dezember 1902 an das Eisenbahndepartement stellte der Verwaltungsrat der Société des Usines de l'Orbe das Gesuch um Änderung des ersten Alineas des Artikels 17 der Konzession vom 10. Oktober 1890 im Sinne der Erhöhung der Taxe für die niedrigste Güterklasse von 20 auf 35 Rappen pro 100 Kilogramm. Zur Begründung des Gesuches machte die Verwaltung geltend, daß sie für die Güter der II. Tarifklasse bisher -- irrtümlich -- immer 35 statt 20 Rappen bezogen habe, bis sie vom Inspektorat für Tarif- und Transportwesen auf den Irrtum aufmerksam gemacht worden sei. Es habe sich aber nun herausgestellt, daß 9/10 aller Güter in diese Tarifklasse fallen und daß die Bahn, wenn sie verpflichtet würde, das in der Konzession festgesetzte Maximum von 20 Rappen einzuhalten, unmöglich bestehen könnte.

Der Staatsrat des Kantons Waadt empfiehlt im Einverständnis mit dem Gemeinderat von Orbe das Gesuch zur Genehmigung ; auch wir haben angesichts dieser Sachlage keinen Grund, gegen dasselbe Einsprache zu erheben.

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Wir beantragen Ihnen daher Zustimmung zu dem nachstehenden Beschlussesentwurf und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

389 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Société des Usines de l'Orbe vom 4. Dezember 1902 -, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 1903, beschließt: 1. Im ersten Alinea des Artikels 17 der Konzession für eine elektrische Straßenbahn von Chavornay nach Orbe, vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 169) wird die Maximaltaxe für die niedrigste Gütertarifklasse von 20 auf 35 Rappen per 100 Kilogramm und für die ganze .Bahnlänge erhöht.

2. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 31/2 Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das erhöhte Maximum sukzessive auf das ursprüngliche Maximum von 20 Rappen herabzusetzen.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Chavornay nach Orbe (Vom 15. Juni 1903.)

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Jahr

1903

Année Anno Band

3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1903

Date Data Seite

387-389

Page Pagina Ref. No

10 020 596

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