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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Fabrikation und Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Heinrich Hubmann von Zürich, Handelsreisenden, in Genf.

(Vom 23. März 1903.)

Tit.

Hubmann war nach seinen eigenen Angaben in früheren Jahren als Reisender in einer Zündholzfabrik in Frutigen angestellt, und beteiligte sich, nachdem er eine Zeit lang anderswo beschäftigt gewesen war, im Sommer 1901 als Mitanteilhaber an dieser Fabrik. Es war zu der Zeit, da man infolge der veränderten Gesetzgebung zur Herstellung phosphorfreier Zündhölzchen überging, und Hubmann und sein Associé bemühten sich, hierzu daS richtige Mittel zu finden, und die staatliche Bewilligung zu dessen Verwendung zu erlangen. Schon bevor dies gelungen, begannen sie die Fabrikation mit einer neuen Tunkniasse.

Sie wurden dabei durch die bernische Polizei ertappt, und es erfolgte ihre Vorzeigung bei der Strafbehörde. Nachträglich wurde ihnen die Fabrikation bewilligt, aber sie waren genötigt, aus Mangel an finanziellen Mitteln den Betrieb einzustellen.

Die Folge der Vorzeigung für Hubmann war die Verurteilung zu im ganzen Fr. 160 Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen Art. l, 2 und 6 des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 und gegen das Gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Sein gewesener Associé erlitt eine Strafe von Fr. 260 Geldbuße; er scheint sich bei diesem Ausgang des Strafprozesses beruhigt zu haben. Die dem Hubmann auferlegten Staatskosten betragen Fr. 11. 40.

239 Nunmehr stellt Hubmarm das Gesuch um gnadenweisen Erlaß von Buße und Kosten. Er begründet dasselbe damit, daß er unwissentlich in das gesetzwidrige Treiben hineingezogen worden sei, das vor seinem Eintritt in das Geschäft bereits begonnen und das ihm selbst nur ökonomischen Verlust gebracht habe. Der Gerichtspräsident von Thun befürwortet das Begnadigungsgesuch mit dem Bemerken, er habe allen Grund anzunehmen, daß die der ^Firma"1 zur Last gelegten Übertretungen überwiegend dem Verhalten des andern Anteilhabers zuzuschreiben seien.

Die tatsächlichen Verhältnisse sind zwar aus den Akten nicht mit der wünschenswerten Klarheit ersichtlich, insbesondere fehlen genaue Daten darüber, wann Hubmann in das Fabrikationsgeschäft eingetreten, wie lange er darin verblieben und welches seine Tätigkeit daselbst gewesen sei. Immerhin scheint es richtig, daß die Verantwortlichkeit für die eingangs erwähnten Gesetzesübertretungen dem Petenten in der Hauptsache nicht zur Last fällt, daß er vielmehr als nachträglich eingetretener und mehr kaufmännisch gebildeter Anteilhaber bei den Handlungen, welche zur Strafe führten, nur eine nebensächliche Rolle spielte.

Mit Rücksicht hierauf rechtfertigt es sich, die über Hubmann nach den Minimalansätzen des positiven Rechtes ausgesprochene Buße erheblich zu reduzieren. Zu gänzlichem Erlaß aber liegt kein Grund vor, weil der Potent die Pflicht hatte, als Teilhaber des Geschäftes sich davon zu überzeugen, ob die Anforderungen der Gesetzgebung für den Betrieb der Fabrik erfüllt seien.

Der Erlaß der Kosten fällt nicht in die Kompetenz der Bundesversammlung.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r a g: Es sei die dem Hubmann auferlegte Geldbuße auf Fr. 50' zu ermäßigen.

Bern, den 23. März 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Rangier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Fabrikation und Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Heinrich Hubmann von Zürich, Handelsreisenden, in Genf. (Vom 23. März 1903.)

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1903

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25.03.1903

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238-239

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